BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 118/09 Verk374ndet am: 4. November 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker UWG 247 4 Nr. 11; RDG 247 2 Abs. 1, 247247 3, 5 Abs. 1; ZPO 247 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Ein Verweis auf die Erlaubnistatbest344nde der 247247 5 bis 8 RDG reicht bei ei-nem verallgemeinernd abstrakt gefassten Unterlassungsantrag zur hinrei-chenden Konkretisierung der Merkmale nicht aus, unter denen eine Rechts-dienstleistung zul344ssigerweise erbracht werden darf. b) Die Beurteilung der Verkehrsf344higkeit eines in einem Mitgliedstaat der Euro-p344ischen Union zul344ssigerweise in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Inland erfordert regelm344337ig eine rechtliche Pr374fung im Sinne von 247 2 Abs. 1 RDG. c) Der Erlaubnistatbestand des 247 5 Abs. 1 Satz 1 RDG setzt nicht voraus, dass die sachgerechte Erf374llung der Hauptleistung beeintr344chtigt wird, wenn nicht auch die Nebenleistung in Form der Rechtsdienstleistung erbracht wird. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine selbst344ndige Lebensmittelchemikerin, war f374r eine in 326sterreich ans344ssige Gesellschaft t344tig. Auf deren Veranlassung 344u337erte sich die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 zu der Frage, ob in 326sterreich als Lebensmittel oder Nahrungsmittel eingestufte Produkte in Deutschland als nicht verkehrsf344hig angesehen werden d374rfen. In der Stellungnahme erw344hnte die Beklagte zun344chst Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften und f374hrte anschlie337end auszugsweise aus: 1 Beide Urteile best344tigen, dass die Verwaltungspraxis sowohl in Deutschland als auch in 326sterreich mit den Grunds344tzen des freien Warenverkehrs nicht immer vereinbar ist. Es kann nat374rlich vorkommen - und da ist die Skepsis Ihrer Kund- - 3 - schaft berechtigt -, dass durch fehlerhaftes Handeln einer schlecht informierten, staatlichen Administration St366rungen im Verkehr mit Lebensmitteln vorkommen. In solchen F344llen empfiehlt es sich, f374r sein gutes Recht zu k344mpfen bzw. die Verh344ltnisse lebensmittelrechtlich korrekt darzustellen. In sehr vielen F344llen l344sst sich eine Eskalation bei sofortiger Reaktion und kompetenter Beantwor-tung der Fragen z.B. eines Landratsamts das Missverst344ndnis aus dem Weg r344umen. Voraussetzung ist selbstverst344ndlich, dass die Gegenwehr Ihrer Kund-schaft zuzumuten ist. Es ist unbedingt zu raten, den Kunden die Best344tigung der Verkehrsf344higkeit aus 326sterreich in Kopie zur Verf374gung zu stellen, damit bei Kontrollen der 334berwachung sofort eine Legitimation vorweisbar ist. Bei jedem Gutachten, das in einem Land der EU ausgestellt worden ist, muss man zu-n344chst davon ausgehen, dass der Unterzeichner aufgrund der ihm vorliegenden Informationen Risiken abgewogen und Rechtsnormen beachtet hat. F374r den Besitzer eines solchen Gutachtens oder seiner Kopie, zusammen mit der Pro-duktspezifikation, bedeutet dies, dass er seiner Sorgfaltspflicht im Verkehr mit Lebensmitteln nachgekommen ist. Die Ausnahmen von der Durchg344ngigkeit des Lebensmitteltransfers durch die Hoheitsgebiete der EU ergeben sich aus selte-neren, hygienespezifischen Parametern f374r ein Lebensmittel. Beispiel: angenommen, es lie337 sich aus klimatischen Gr374nden nicht vermeiden, dass in S374deuropa ein Lebensmittel mit h366herem Gehalt eines Pestizides als der entsprechenden H366chstmenge in der RL 86/362/EU (mit aktuellen Erg344n-zungen) angegeben ist, und ein s374deurop344isches EU-Land hat eine Ausnahme explizit zugelassen, dann kann ein solches Produkt z.B. nicht einfach ohne Be-achtung der Hygienekompetenz der L344nder 326sterreich oder Deutschland nach dort verbracht werden. Statt dessen m374sste auch in diesen L344ndern die ent-sprechende hoheitliche Erlaubnis, in Deutschland nennt man dies Allgemeinver-f374gung, eingeholt werden. Ist national, z.B. in D. eine einmal erteilte Allgemein-verf374gung aufgehoben worden, so gilt, dass ein entsprechendes Produkt in D. eben auch nicht verkehrsf344hig w344re. Grunds344tzlich gilt also, dass der Warenverkehr innerhalb der EU ohne Vorbe-halte laufen muss, weil alle denselben Rechtsnormen unterworfen sind. Bei Einfuhren aus Drittl344ndern kann es schon eher vorkommen, dass ein Le-bensmittel nicht den EU-Rechtsnormen, damit nat374rlich auch nicht den nationa-len Normen bez374glich Zusammensetzung, Hygiene und Deklaration entspricht. Die in diesem Schreiben skizzierte Unsicherheit ist - jedenfalls in Deutschland - leider Alltag f374r die am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise. Dieses Schreiben ist von mir aus offen f374r alle, die es betreffen kann. Bei Fra-gen bin ich jederzeit ansprechbar. Die Kl344gerin, eine bundesweit t344tige Rechtsanwaltsgesellschaft, hat das Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2005 wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz f374r wettbewerbswidrig gehalten. 2 - 4 - Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, 3 der Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu untersa-gen, im gesch344ftlichen Verkehr auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts ge-sch344ftsm344337ig Rechtsrat zu erteilen, soweit sich dieser nicht im Rahmen der im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zugelassenen Ausnahmen bewegt und/oder nicht von der zust344ndigen Beh366rde hierf374r eine Erlaubnis erteilt ist. 4 Die Beklagte hat sich darauf berufen, die in dem beanstandeten Schrei-ben erteilte Auskunft sei keine unerlaubte Rechtsberatung. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Re-vision zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten einen Ver-sto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz gesehen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt im Sinne von 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In der Sache sei der Unterlassungsanspruch nach 247 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 1 247 1 RBerG begr374ndet. Die Beklagte habe mit der Auskunft und den Ratschl344gen im Schreiben vom 3. Mai 2005 gegen374ber der 366sterreichischen Gesellschaft ohne beh366rdliche Erlaubnis gesch344ftsm344337ig 8 - 5 - fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Rechtsberatung sei keine blo337e Hilfst344tigkeit zur T344tigkeit eines Lebensmittelchemikers und stehe mit ihr auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang im Sinne von Art. 1 247 5 Nr. 1 RBerG; es handele sich vielmehr um die typische T344tigkeit eines Rechtsan-walts. Die T344tigkeit der Beklagten sei auch nicht mit den Bestimmungen des w344hrend des Prozesses in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes ver-einbar. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Revision der Beklagten f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gen374gt der verallgemei-nernd gefasste Unterlassungsantrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist deshalb unzul344ssig. 10 a) Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug-nis des Gerichts (247 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch366pfend verteidigen kann und letztlich die Entschei-dung dar374ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht 374berlassen bliebe (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung f374r "Individualvertr344ge"; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwer-bung). 11 b) Der Unterlassungsantrag, mit dem der Beklagten verboten werden soll, ohne beh366rdliche Erlaubnis auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts ge- 12 - 6 - sch344ftsm344337ig Rechtsrat zu erteilen, soweit keine im Rahmen des Rechtsdienst-leistungsgesetzes vorgesehene Ausnahme vorliegt, gen374gt diesen Anforderun-gen nicht. aa) Der verallgemeinernd formulierte Antrag ist unbestimmt, weil mit der Verwendung des Begriffs "Rechtsrat" unklar bleibt, was der Beklagten konkret verboten werden soll. Die Verwendung auslegungsbed374rftiger Begriffe im Kla-geantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hin-nehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckm344337ig oder sogar geboten, wenn 374ber den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zwei-fel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem). Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn 374ber die Bedeutung des an sich auslegungsbed374rftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Ma337st344be zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen) oder wenn zum Verst344ndnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegr374ndung zur374ckgegriffen wer-den kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, GRUR 2004, 151, 152 = WRP 2004, 227 - Farbmarkenverletzung I, insoweit nicht in BGHZ 156, 126; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen ist zwischen den Parteien umstritten, was unter Rechtsrat zu verstehen ist und ob die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben der Empf344ngerin einen Rechtsrat erteilt hat. Zum anderen ist das von der Kl344gerin beantragte Verbot nicht auf die konkrete Verletzungsform be-schr344nkt, weil es aufgrund des ganz allgemein gehaltenen Begriffs "Rechtsrat" 374ber die Erteilung der konkreten Auskunft im Schreiben vom 3. Mai 2005 zur 13 - 7 - Verkehrsf344higkeit von aus 326sterreich stammenden Lebensmitteln und Nah-rungserg344nzungsmitteln in Deutschland hinausgeht. Aus dem von der Revisi-onserwiderung zur St374tzung ihrer gegenteiligen Ansicht herangezogenen Vor-bringen der Kl344gerin folgt keine Beschr344nkung des Unterlassungsantrags auf die konkrete Verletzungsform. bb) Der Antrag ist aber auch deshalb unbestimmt, weil er in seinem "So-weit"-Teil allgemein auf im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuge-lassene Ausnahmen Bezug nimmt, ohne diese n344her zu konkretisieren. 14 (1) Ausnahmetatbest344nde brauchen in den Klageantrag nicht aufgenom-men zu werden, wenn der Klageantrag die konkrete Verletzungsform be-schreibt. Ist der Unterlassungsantrag dagegen - wie im Streitfall - 374ber die kon-krete Verletzungsform hinaus verallgemeinernd abstrakt gefasst, m374ssen ent-sprechende Einschr344nkungen in den Tenor aufgenommen werden, um von dem weit gefassten Verbot erlaubte Verhaltensweisen auszunehmen. Dementspre-chend m374ssen, wenn der Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungsform beschr344nkt wird, die Umst344nde, die nach Auffassung der Kl344gerin f374r die Erf374l-lung des Ausnahmetatbestands sprechen, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. - Erinne-rungswerbung im Internet). 15 (2) Ein Verweis auf die Ausnahmetatbest344nde des Rechtsdienstleis-tungsgesetzes reicht f374r eine hinreichende Konkretisierung der Merkmale nicht aus, unter denen eine Rechtsdienstleistung zul344ssigerweise erbracht werden darf. Die Kl344gerin nimmt mit diesem Hinweis auf die Bestimmungen Bezug, die eine Rechtsdienstleistung erlauben. Ob hierdurch die 247247 5 bis 8 RDG insge- 16 - 8 - samt in Bezug genommen sind oder nur 247 5 Abs. 1 RDG, der vorliegend allein als Erlaubnistatbestand in Betracht kommt, ist schon nicht klar. Selbst wenn die Kl344gerin insoweit nur auf 247 5 Abs. 1 RDG Bezug genommen hat, gen374gt dies f374r eine ausreichende Konkretisierung des Ausnahmetatbestands nicht. Nach 247 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit ei-ner anderen T344tigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder T344tigkeitsbild geh366ren. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Hauptt344tigkeit unter Ber374ck-sichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die f374r die Hauptt344tigkeit erfor-derlich sind (247 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Vorschrift ist nicht so eindeutig und konkret gefasst oder durch eine gefestigte Auslegung gekl344rt, dass ihre 334ber-nahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen374gt. Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung eine auslegungsbed374rf-tige Antragsformulierung hinzunehmen sein, wenn eine weitere Konkretisierung nicht m366glich ist und die Antragsformulierung zur Gew344hrleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Gesch344ftspraxis erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 22 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen, weil die Kl344gerin sich mit der Formulierung des Ausnahme-tatbestandes im Klageantrag an der konkreten Verletzungsform orientieren kann, ohne dass f374r sie damit ein effektiver Rechtsschutz gef344hrdet w344re. 17 2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem allgemein gefassten Unter-lassungsantrag kann danach keinen Bestand haben. Gleichwohl kann die Klage nicht abgewiesen werden. Dem Klagevorbringen ist durch Auslegung zu ent- 18 - 9 - nehmen, dass die Kl344gerin zumindest die konkrete Verletzungshandlung unter-bunden wissen m366chte, die sie mit der Klage beanstandet hat. Bei dem Unter-lassungsantrag handelt es sich um eine Verallgemeinerung, die die konkrete Verletzungsform als Minus umfasst. Unter diesen Umst344nden h344tte das Beru-fungsgericht nach 247 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Antr344ge hinwirken m374ssen, durch die die konkrete Verletzungsform hinreichend genau umschrieben wird. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzul344ssig abzusehen und der Kl344gerin im wiederer366ffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 23 = WRP 2008, 98 - Versandkosten). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme der Revi-sion auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte in den Tatsacheninstan-zen auf Bedenken gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hingewie-sen hat. Die gerichtliche Pflicht, auf sachdienliche Klageantr344ge hinzuwirken (247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wird nicht durch einen Hinweis des Prozessgegners auf die Unbestimmtheit des Klageantrags ersetzt. Denn die bereits in erster In-stanz erfolgreiche Kl344gerin hatte im Berufungsverfahren ohne richterlichen Hin-weis keinen Anlass, den Verbotsantrag neu zu formulieren (vgl. BGH, Be-schluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, NJW-RR 2010, 70 Rn. 6). III. Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren wird Folgendes zu beachten sein: 19 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versto337 gegen Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (Art. 1 247 1 RBerG) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (247 3 RDG) wettbewerbsrechtli- 20 - 10 - che Anspr374che gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG 2004 und 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247 3 Abs. 1, 247 4 Nr. 11 UWG begr374nden kann. a) Die Kl344gerin hat ihren Unterlassungsantrag auf Wiederholungsgefahr gest374tzt (247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Mai 2005 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der Un-terlassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Rechtsverst366337e gerichtet ist, ist er nur begr374ndet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Hand-lung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol). 21 b) Das zur Zeit der von der Kl344gerin beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; nachfolgend: UWG 2004) ist zwar Ende 2008 ge344ndert wor-den. Diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Ge-sch344ftspraktiken dienende - Gesetzes344nderung ist f374r den Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Die Bestimmung des 247 4 Nr. 11 UWG ist nach altem wie neuem Recht ohne weiteres anwendbar. 22 Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken vollst344ndig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeintr344chtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, weil vorlie- 23 - 11 - gend keine Gesch344ftspraktik gegen374ber einem Verbraucher in Rede steht. Die Beklagte hat den beanstandeten Rechtsrat gegen374ber einem Unternehmen er-teilt. Zudem bleiben nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG alle spezifi-schen Regeln f374r reglementierte Berufe unber374hrt, damit die strengen Integri-t344tsstandards gew344hrleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf t344tigen Personen nach Ma337gabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen k366nnen. Dementsprechend ist die Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die - wie die Regelung des 247 3 RDG - das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem jetzt geltenden UWG zul344ssig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung). c) Der dem 366sterreichischen Unternehmen von der Beklagten mit dem Schreiben vom 3. Mai 2005 erteilte Rat erf374llt sowohl die Voraussetzungen ei-ner Wettbewerbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen einer gesch344ftlichen Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. 24 d) Die Bestimmung des Art. 1 247 1 RBerG z344hlt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Rn. 19 = WRP 2007, 1334 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer). Dasselbe gilt f374r die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Vorschrift des 247 3 RDG. Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des fortbestehenden Verbotscha-rakters des neuen Gesetzes, das gem344337 seinem 247 1 Abs. 1 Satz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifi-zierten Rechtsdienstleistungen zu sch374tzen, nur aufgrund gesetzlicher Erlaub-nis erbracht werden d374rfen und im 334brigen verboten sind (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077 Rn. 20 - Finanz-Sanierung). 25 - 12 - 2. Dementsprechend setzt ein Verbot der beanstandeten Verhaltenswei-se nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 247247 3, 4 Nr. 11 UWG voraus, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 3. Mai 2005 entgegen Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ohne beh366rdliche Erlaubnis gesch344ftsm344337ig fremde Rechtsange-legenheiten besorgt hat und auch der Ausnahmetatbestand des Art. 1 247 5 Nr. 1 RBerG nicht eingreift. Nachdem an die Stelle des zum Zeitpunkt der Zuwider-handlung geltenden Rechtsberatungsgesetzes das Rechtsdienstleistungsge-setz getreten ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten auch eine unerlaubte Rechtsdienstleistung sein. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Den Versto337 gegen Bestimmungen des Rechtsdienstleistungs-gesetzes hat das Berufungsgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 26 a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die beanstandeten Passagen des Schreibens der Beklagten vom 3. Mai 2005 eine Rechtsdienstleistung im Sinne von 247 2 Abs. 1 RDG darstellen. Rechtsdienstleis-tung ist nach 247 2 Abs. 1 RDG jede T344tigkeit in konkreten fremden Angelegen-heiten, sobald sie eine rechtliche Pr374fung des Einzelfalls erfordert. Davon ist vorliegend auszugehen. 27 aa) Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 3. Mai 2005 dem Adressaten Rechtsrat erteilt, indem sie zur Frage Stellung genommen hat, ob Lebensmittel, die in 326sterreich zul344ssigerweise vertrieben worden sind, in Deutschland ver-kehrsf344hig sind. Au337erdem hat sich die Beklagte zum Vorgehen gegen374ber deutschen Beh366rden im Falle von Beanstandungen ge344u337ert. Diese Stellung-nahme erforderte eine rechtliche Pr374fung im Sinne von 247 2 Abs. 1 RDG. Welche Anforderungen an eine rechtliche Pr374fung im Sinne des 247 2 Abs. 1 RDG zu stel-len sind, ist umstritten. Teilweise wird unter Hinweis auf die urspr374nglich im Re- 28 - 13 - gierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgeset-zes vorgesehene Fassung des 247 2 Abs. 1 RDG (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 7, 46) angenommen, von einer erforderlichen rechtlichen Pr374fung sei nur auszu-gehen, wenn der Rechtsuchende eine besondere rechtliche Betreuung oder Aufkl344rung erkennbar erwarte oder nach der Verkehrsanschauung eine beson-dere rechtliche Pr374fung erforderlich sei (Dreyer/M374ller in Dreyer/Lamm/M374ller, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, 247 2 Rn. 21). Nach der Gegenauffassung ist an das Ausma337 der rechtlichen Pr374fung kein hoher Ma337stab anzulegen, nach-dem das Erfordernis einer besonderen rechtlichen Pr374fung nicht in 247 2 Abs. 1 RDG 374bernommen worden ist (Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, 247 2 Rn. 15; Johnigk in Gaier/Wolf/G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, 247 2 RDG Rn. 33). Danach sollen vom Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Pr374fung alle rechtlichen Pr374fungst344tigkeiten auch ohne besondere vertiefte Pr374fung er-fasst werden, soweit sie 374ber eine einfache rechtliche Pr374fung und Rechtsan-wendung hinausgehen und einer gewissen Sachkunde bed374rfen (Weth in Henssler/Pr374tting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., 247 2 RDG Rn. 19). Die Frage der Anforderungen an die rechtliche Pr374fung im Sinne von 247 2 Abs. 1 RDG braucht vorliegend nicht abschlie337end entschieden zu werden. Denn die Frage der Verkehrsf344higkeit eines in einem Mitgliedstaat der Europ344ischen Uni-on zul344ssigerweise in Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Inland erforderte eine vertiefte Rechtspr374fung, die 374ber eine einfache oder schematische Rechtsanwendung hinausging. bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die T344-tigkeit der Beklagten auch eine konkrete Angelegenheit betraf und eine Einzel-fallpr374fung erforderte. 29 - 14 - Durch das Tatbestandsmerkmal der konkreten Angelegenheit sollen Konstellationen ausgeschieden werden, in denen nur ein fiktiver oder abstrakter Fall zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklag-te eine sachverhaltsbezogene Rechtsauskunft zu einer wirklichen und nicht nur fingierten Rechtssache erteilt hat. Diese Ausf374hrungen sind aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 30 Eine Einzelfallpr374fung ist erforderlich, wenn die Rechtsdienstleistung die Beurteilung konkreter Umst344nde des Einzelfalls erforderlich macht. Im Streitfall war eine Einzelfallpr374fung in diesem Sinn notwendig, weil die seinerzeit f374r die Verkehrsf344higkeit in Deutschland ma337gebliche Vorschrift des 247 47a LMBG in 247 47a Abs. 1 Satz 2 LMBG Ausnahmen von der Verkehrsf344higkeit von Lebens-mitteln nach 247 47a Abs. 1 Satz 1 LMBG vorsah. Davon ist im Ergebnis auch das Berufungsgericht ausgegangen, ohne dass die Revision insoweit etwas dage-gen erinnert. 31 b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu hohe Anforderungen an die Vor-aussetzungen gestellt, unter denen eine Rechtsdienstleistung nach 247 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. 32 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rechtsauskunft in dem beanstandeten Teil des Schreibens vom 3. Mai 2005 zur Verkehrsf344higkeit von Lebensmitteln und zum Verhalten gegen374ber inl344ndischen Beh366rden stelle kei-ne Nebenleistung zu einer Hauptt344tigkeit eines Lebensmittelchemikers dar. Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen der Nebenleistung und der Hauptt344tigkeit sei nicht gegeben, wenn die Nebenleistung isoliert erbracht wer-den k366nne, ohne dass damit eine sachgerechte Erf374llung der Hauptleistung 33 - 15 - durch den Anbieter beeintr344chtigt werde. Diese Ausf374hrungen halten der recht-lichen Nachpr374fung nicht stand. bb) Nach der Bestimmung des 247 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistun-gen im Zusammenhang mit einer anderen T344tigkeit gestattet, wenn sie als Ne-benleistung zum Berufs- oder T344tigkeitsbild geh366ren. Ziel der Vorschrift ist es, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf t344tig sind, in ihrer Berufsaus374bung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderli-chen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gew344hrleis-ten (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Er-laubt ist die T344tigkeit nach 247 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nur, wenn sie zum Berufs- oder T344tigkeitsbild desjenigen geh366rt, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Hauptt344tigkeit ist. Ob eine Nebenleistung gegeben ist, ist gem344337 247 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Hauptt344tigkeit unter Ber374cksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die f374r die Hauptt344tigkeit erforderlich sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach 247 5 Abs. 1 Satz 2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht nach der vertraglichen Vereinba-rung als Haupt- oder Nebenleistung zu bestimmen (Krenzler aaO 247 5 Rn. 16; Johnigk in Gaier/Wolf/G366cken aaO 247 5 RDG Rn. 16). 34 cc) Die Anwendung der Vorschrift des 247 5 Abs. 1 RDG ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die sachgerechte Erf374llung der Hauptt344tigkeit durch den Anbieter ohne die Neben-leistung nicht beeintr344chtigt wird. Der nach 247 5 Abs. 1 Satz 2 RDG erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Hauptt344tigkeit setzt nicht voraus, dass die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht ausgef374hrt wer- 35 - 16 - den kann (Begr374ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3655, S. 54; Dreyer/M374ller in Dreyer/Lamm/M374ller aaO 247 5 Rn. 28). c) Das Berufungsgericht wird im wiederer366ffneten Berufungsrechtszug erneut zu pr374fen haben, ob die Beurteilung der Verkehrsf344higkeit von Produkten innerhalb der Europ344ischen Union und die konkret erteilten Ratschl344ge bei amt-lichen Kontrollen zum Berufs- und T344tigkeitsfeld eines Lebensmittelchemikers geh366ren und ob eine Nebenleistung im Sinne von 247 5 Abs. 1 Satz 2 RDG vor-liegt. 36 aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - kei-ne Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte f374r das 366sterreichische Un-ternehmen eine andere T344tigkeit erbracht hat, mit der die in dem Schreiben vom 3. Mai 2005 erteilte Rechtsauskunft in Zusammenhang steht. Es ist zwar davon ausgegangen, dass die Anfrage des 366sterreichischen Unternehmens, die die Beklagte mit dem Schreiben vom 3. Mai 2005 beantwortet hat, im Anschluss an einen Auftrag dieses Unternehmens an die Beklagte erging. Weitere Fest-stellungen hat das Berufungsgericht hierzu aber nicht getroffen. Diese wird es gegebenenfalls nachzuholen haben, weil auch eine nachfolgende, aber noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptt344tigkeit stehende Neben-leistung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptt344tigkeit stehen kann, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung der Hauptt344tigkeit geh366rt (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3655, S. 52; Weth in Henssler/Pr374tting aaO 247 5 RDG Rn. 11; Krenzler aaO 247 5 Rn. 21 f.). Dagegen fehlt ein sachlicher Zusammenhang mit der Hauptt344tigkeit, wenn die Rechts-dienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten wird (vgl. Johnigk in Gaier/Wolf/G366cken aaO 247 5 RDG Rn. 17; Hirtz in Grunewald/R366mermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, 247 5 Rn. 22). 37 - 17 - bb) Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang angenommen, die von der Beklagten erteilten Rechtsausk374nfte gingen 374ber dasjenige hinaus, was von einem Lebensmittelchemiker erwartet werde. Die Ausk374nfte seien kei-ne blo337e kaufm344nnische Hilfst344tigkeit und erforderten eine umfassende Beurtei-lung im Bereich des 366ffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts, wie sie ty-pisch f374r eine anwaltliche T344tigkeit sei. 38 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 39 Zu Recht macht die Revision geltend, dass zum Berufsbild des Lebens-mittelchemikers auch die Beurteilung lebensmittelrechtlicher Fragen geh366rt. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, das angenom-men hat, zu den Aufgaben eines Lebensmittelchemikers geh366re auch die Betreuung und Beratung von Herstellern, H344ndlern und Importeuren in lebens-mittelrechtlicher Hinsicht. Geh366rt zum Berufsbild eines Lebensmittelchemikers aber die Beurteilung der Verkehrsf344higkeit eines Lebensmittels in Deutschland nach unionsrechtlichen und nationalen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und darf ein Berufsangeh366riger hierzu zul344ssigerweise Stellung nehmen - wo-von das Berufungsgericht ausgegangen ist -, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum zu dem Berufsbild des Lebensmittelchemikers nicht auch eine Stellung-nahme zur Verkehrsf344higkeit eines in einem EU-Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten Lebensmittels im Inland geh366rt. 40 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklag-te Ratschl344ge zum Umgang mit deutschen Beh366rden erteilt hat. Diese ersch366p-fen sich in allgemein gehaltenen Hinweisen zur Bedeutung und Vorlage von Verkehrsf344higkeitsbescheinigungen gegen374ber Beh366rden, die - f374r den Adres- 41 - 18 - saten ersichtlich - keine umfassende Beurteilung des 366ffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts darstellen. d) Sollte das Berufungsgericht im wiederer366ffneten Berufungsrechtszug erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte eine unerlaubte Rechts-dienstleistung im Sinne von 247 2 Abs. 1, 247247 3, 5 Abs. 1 RDG mit dem beanstan-deten Schreiben erbracht hat, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass die Beklagte auch eine unerlaubte Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 1 247 5 RBerG vorgenommen hat. Denn 247 5 RDG soll eine weitergehende Zulassung von Nebenleistungen gegen374ber der zuvor g374ltigen Bestimmung des Art. 1 247 5 RBerG erm366glichen (vgl. Begr374ndung zum Regie-rungsentwurf, BT-Drucks. 16/3655, S. 52). 42 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 17.04.2008 - 12 HKO 60/07 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.07.2009 - 4 U 664/08 -
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