ECLI:DE:BGH:2018:220318UIZR118.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 118 /1 6 Verkündet am: 22. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Hohlfasermembranspinnanlage II UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 17 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gem äß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale B e- schreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet. b) Die konkreten Maße und Anordnungen von Düsenkörper und Düsenblöcken einer Hohlfasermem - branspinnanlage, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG in Betracht. c) Fü r den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit - oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann. Danac h können Konstru k- tionspläne, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind und deren Erstellung einen erheblichen Aufwand erfordert, als Betriebsgeheimnis geschützt sein. d) Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter währe nd der Beschäftigungszeit angefertigte schriftl i- che Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem pr i- v a ten Computer abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgeber s, verschafft er sich damit dieses Geheimnis auch dann unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, das als Verletzung des Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten ohne Nutzung dieser Unt erlagen vorzunehmen. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Sc hwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheid ung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Teil des F . - Medical - Care - Konzerns . Sie vertreibt im Rahmen des Konzerns in Deutschland Dialysefilter, die als Einmalart ikel bei der Hä modialysebehandlung von nierenkranken Patienten eingesetzt werden, um Schadstoffe aus dem Blut zu entfernen. Die Hohlfasern , die in diesen Dial y- sefiltern verwendet werden, werden auf speziellen Spinnanlagen aus einer flü s- sigen Polymerlösung im Endlosverfahren hergestellt und zu Filtern verarbeitet. Diese Spinnanlagen werden von der Klägerin s eit 1981 stetig fortentwickelt un d in ihrem Auftrag hergestellt . Die Produktion der Fasern in den Spinnanlagen erfolgt mithilfe von Düsenblöcken, auf die Düsen (Düsenkörper) verbaut sind. Etwa im Jahr 1990 nahm die Klägerin die Spinnanalage " HEIDI II " mit Düse n- blöcken mit jeweils 32 Düsen und einer Kapazität von 1024 Fäden ( " Ends " ) in Betrieb. Die Düsenblöcke bestehen aus drei Platten, nämlich Ober - , Mitte l - und 1 - 3 - Unterplatte, auf denen 32 Düsen bzw. Düsenkörper angebracht sind. D ie F a- serspinnanla gen verkauft die Klägerin nicht an außerhalb des Konzernverbund s stehende Dritte. Im Jahr 1999 errichtete die Klägerin nach etwa zwei Jahre a n- dauernden Vorarbeiten d ie weiter entwickelte Faserspinnanlage "HEIDI I" mit einem Düsenblock mit 48 Düsen und einer Kapazität von 1536 Fäden. Die Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt Faserspinnanlangen zur Pr o- duktion synthetischer Hohlfasern für Dialysefil ter . Der Beklagte z u 2 ist Chem i- ker, der über die Herstellung von Kohlenstoff - , Hohl - und PAN - Fasern prom o- viert hat. Er war in der Zeit von 1982 bis 1989 bei einem Wettbewerber der Kl ä- gerin mit der Herstellung von Lösungsspinnanlagen für Membranhohlfäden b e- fasst. Von Novembe r 1990 bis Juni 1993 war er bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Produktionsleiter für den Bereich " Membranherstellung " beschäftigt und mit der Herstellung von Düsen be traut . In diesem Zusammenhang hatte er Zugang zu technischen Zeichnungen und Daten sätzen der Rechtsvorgängerin der Klägerin . In seinem Arbeitsvertrag war er zur Geheimhaltung verpflichtet . D ie Anstellung des Beklagten zu 2 wurde durch einen Auflösungsvertrag nach Ablauf einer Freistellungsperiode zum Sommer 1993 beendet. Der Aufl ö- sun gsvertrag enth ie lt eine Stillschweigen s verpflichtung über alle Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse, die dem Beklagten zu 2 während des Arbeitsverhältni s- ses bekannt geworden sind. Seit Juli 1993 ist d er Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 tätig , mittlerweile als deren Geschäftsführer. 1996 bot die Beklagte zu 1 erstmals eine Faserspinnanlage mit 128 Düsen an . Mit Angebot vom 29. Se p- tember 2004 (Anlage K 1) bot die Beklagte zu 1 erstmals eine Hohlfasermem b- ranspinnanlage mit 1536 Fäden auf dem Markt an. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten Hohlfaserspinnanlagen mit 1024 und 1536 Fäden unter Verwendung von Konstruktionszeichnungen, Plänen und anderen Informationen der Klägerin unzulässig nachgebaut. Sie 2 3 4 - 4 - sieht darin eine rechtswidrige Verwertung von Betriebsgeheimnissen sowie einen Verstoß gegen die vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung. Das Landgericht hat den Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, Faserspinnanla gen des Typs " Ho llow Fiber Membrane Spinning System 1536 Ends " bestehend aus den Komponenten, die sich aus der Anlage A [= Anla - ge K 1] ergeben, sowie des Typs " 1024 Ends " herzustellen, anzubieten und /oder in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht hat die Beklagten auß erdem zur Auskunftserteilung verurteilt und die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Die Beklagten haben gegen die Verurteilung Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Ber u- fungsverfahren zuletzt beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweis e , das angegriffene Urteil mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass den Bekla g- ten unter Androhung von Ordnungsmittel n untersagt wird, Faserspinnanlagen der Typen " Hollow Fiber Membrane Spinning System 1536 Ends " sowie des Typs " 1024 Ends " bestehend aus den Komponenten, die sich aus der Anlage A erge ben, herzustellen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese über Spinndüsen nach Maßgabe einer der folgenden Ko nstruktionszeichnungen verfügen : [es folgen Abbildungen] sowie unter Aufhebung der an gefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verbieten, Faserspinnanlagen des Typs " Hollow Fiber Membrane Spinning System 1536 Ends " bestehend aus den Komponenten, die sich aus der Anlage A des Klag e- antrags ergeben, sowie des Typs " 1024 Ends " herzustellen, an zubieten oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese über Düsenblöcke mit 32 oder 48 Spinndüsen verfügen, die einer oder mehrerer der fo lgenden Abbildungen entsprechen : [es folgen Abbildungen ] D as Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge we i- ter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge, einschließlich der Hilfsa n- träge, als unbegründet angesehen. Die Klägerin habe weder ein Betriebsg e- heimnis noch eine Verletzungshandlung im Sinne von § 17 UWG hinreichend konkret vorgetragen. Dazu hat es ausg eführt: Die Verletzung eines Betriebsgeheimnisses gemäß § 17 UWG liege nicht vor. Tatsachen, für welche Geheimnisschutz beansprucht werde, seien von der Klägerin konkret zu bezeichnen. Vorliegend gehe es um eine 30 m lange Anl a- ge, die aus einer Vielzahl technischer Bauteile und Anordnungen mit unte r- schiedlichen Funktionen im Rahmen des Produktionsprozesses bestehe. Es sei von der darlegungs - und beweisbelasteten Klägerin nicht konkret dargetan, welcher Teil oder welches Element ihrer Anlagen des Typs " 102 4 und 1536 Ends " ein Betriebsgeheimnis darstelle . Die Klägerin habe auch nicht ausg e- führt, welcher Konstruktionsplan der Spinnanlagen, gegebenenfalls in welchem einzelnen Teil oder Bereich , ein Betriebsgeheimnis enthalte. Die Klägerin habe ferner nicht hinreichend dargetan, dass der Beklagte zu 2 von der Klägerin erlangte Kenntnisse unbefugt verwertet habe. Allein der Umstand, dass die Anlagen der Parteien Übereinstimmungen aufwiesen, lasse einen solch en Schluss nicht zu. Ein Schutz vor Geheimnisübernah me bestehe nicht, solange die Übernahme auf redlich erworbenem Erfahrungswissen ber u- he und Übereinstimmungen der Anlagen das Ergebnis zulässiger Entwic k- lungsarbeit sein könnten. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass das behauptete Betriebsgehei m- nis i nteressierten Fachkreisen nicht bekannt sei und von ihnen nicht als tec h- nisch sinnvolle Lösung eines Problems angewendet werde. Sie habe das von ihr ohnehin nicht konkret bezeichnete Betriebsgeheimnis auch nicht von einem seitens des Beklagten zu 2 redlich erworbenen Erfahrungswissen abgegrenzt. 8 9 10 11 - 6 - De n Beklagten sei es deshalb nicht möglich, der Behauptung einer unbefugten Verwertung eines Betriebsgeheimnisses rechtswirksam entgegenzutreten . Der Klägerin stünden auch keine vertraglichen Ansprüche zu. Da di e Klägerin kein Betriebsgeheimnis aufgezeigt habe, das über das offenkundige Wissen eines Fachmann s hinausgehe, s e i nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 2 eine vertragliche Pflicht zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen ve r- letzt habe . Die im Berufun gsverfahren geltend gemachten Hilfsanträge der Klägerin seien zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Bezugnahme auf die Konstruktionszeichnungen der Spinndüse und des Düsenkörpers entsprächen nicht den Anforderungen an die Darstellung eines konkret en Betriebsgehei m- nisses, da die Klägerin nicht dargelegt habe, welches Element der in den Ko n- struktionszeichnungen enthaltenen Teile der Spinndüse bzw. des Düsenkörpers ein Betriebsgeheimnis darstelle. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat E r- folg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgericht s , die Klägerin habe weder ein Betriebsgeheimnis noch eine unbefugte Verwertung im Sinne von § 17 Abs. 2 UWG hinreichend konkret vorgetragen, hält der rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. I. Der Unterlassungshauptantrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt. 1. Nach § 253 Abs. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart u n- deutlich gefas st sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefu g- nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entsche i- 12 13 14 15 16 - 7 - dung darüber, was dem Beklagten verboten i st, dem Vollstreckungsgeric ht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194 /15 , GRUR 2017, 537 Rn. 12 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 10 = WRP 2018, 190 Betriebsp sychologe). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich geg e- ben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/0 1, BGHZ 156, 126 , 131 [ juris Rn. 19 ] Farbmarkenverletzung I; Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 10 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtun g; Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 11 = WRP 2012, 461 - Kreditkont rolle; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 = WRP 2013, 1339 Einkaufswagen III) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des a n- gegriffenen Erzeugnisses d ie Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wet t- bewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 [ juris Rn. 54 ] = WRP 2001, 1294 - Laubhefter ; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 - Einkaufs wagen III ). 2. Nach diesen Grundsätzen ist der Unterlassungs antra g hinreichend bestimmt gefasst. a) Das von der Kl ägerin mit dem Hauptantrag zu I begehrte Verbot b e- zieht sich auf Faserspinnanlagen de r Beklagten zu 1 gemäß der Angebotsb e- schreibung na ch Anlage A mit 1536 Fäden und damit auf eine konkrete Verle t- zungsform. Der Klagevortrag lässt unzweideutig erkennen, in welchen Merkm a- len des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlas sungsgebots liegen soll (d a- zu unter B II 1 c ). 17 18 - 8 - b) Der Klageantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil er keine verbale Beschreib ung der Umstände enthält , aus denen der Kläger eine Rechtsverle t- zung herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, GRUR 2008, 727 Rn. 9 = WRP 2008, 1085 - Schweißmodulgenerator; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 - Einkaufswagen III). Eine solche Beschreibung ist nicht e r- forderlich, wenn sich - wie im Streitfall - das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Ver letzungsform richtet ( BGH, Urteil vom 1. Juli 1960 I ZR 72/59, GRUR 196 1, 40, 42 = WRP 1960, 241 - Wurft aubenpresse ; BGH, GRUR 2008, 727 Rn . 9 f. - Schweißmodulgenerator; BGH, Urteil vom 24. Jan u- ar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 11 = WRP 2013, 11 88 Regal - system). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass der Kläger unter Hintanstellung seiner berechtigte n G e- heimhaltungsinteressen gezwungen ist, im Klageantrag Geschäfts - oder B e- triebsgeheimnisse zu offenbaren (vgl. zum Spannungsverhältnis von Bestimmt - heitsgrundsatz und Geheimnisschutz Köhler in Köhler/Born kamm/ Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 17 Rn. 64 ; Harte - Bavendamm in Harte/ H enning, UWG, 4. Aufl., § 17 Rn. 60; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. A ufl., § 17 UWG Rn. 53 ). c ) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten im Unklaren da r- über gelassen werden, welche konkrete Ausführungsform den Gegenstand des begehrten Verbots bildet. D ie Konfiguration der im Unterlassungsa ntrag b e- schrieben en Spinna nlage der Beklagten zu 1 ist zwischen den Parteien nicht streitig. Insbesondere haben die Beklagten nicht behauptet, dass die Beklagte zu 1 Spinna nlagen gemäß dem in der Antragsanlage A niedergelegten Ang e- bots nicht oder allein mit für den Streitf all bedeutsamen unterschiedlichen tec h- nischen Spezifikationen herstelle oder hergestellt habe. d ) D er Antrag erfasst d ie konkrete Ver letzungsform auch, soweit er sich auf eine Faserspinnanlage mit 1024 Fäden bezieht. Zwar bezieht sich die im Antrag in B ezug genommene Anlage A ausdrücklich nur auf eine Anlage mit 19 20 21 - 9 - " 1536 Ends " . Nach dem Klagevo rbringen ist die Spinna nlage mit 1536 Fäden aber lediglich eine einfache Vergrößerun g der Anlage mit 1024 Fäden; die Sp e- zifikationen sind für beide Spinnanlagen bis a uf die Anzahl der Fäden ident isch. Abweichendes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird auch von der Revisionser widerung nicht geltend gemacht. 3. Die Klägerin hat auch den Klagegrund bestimmt bezeichnet. a) Die Klägerin hat ihre Klagean träge sowohl auf deliktische Ansprüche wegen Verletzung von Geschäfts - oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 UWG als auch auf vertragliche Ansprüche wegen Verletzung einer Geheimha l- tungsabrede gestützt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe und damit um verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 14 - Peek & Cloppenburg III; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 277; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 12 Rn. 2.23l). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mu ss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs entha l- ten. Die Klägerin hat daher klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie die Strei t- gegenstände geltend mac ht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 TÜV I; Urteil vom 23. September 2015 I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 38 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen - Rot/ Santander - Rot; Urteil vom 2. Juni 2016 I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 11 = WRP 2017, 74 - Wunderbaum II). Dies e Klars tellung kann noch in der Revis i- onsinstanz erfolgen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 28 = WRP 2017, 434 - World of Warcraft II). b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat in der Revision s- verhandlung klargest ellt, dass sie ihre Klageanträg e in erster Linie auf § 17 Abs. 2 UWG stützt, in zweiter Linie auf allgemeines Deliktsrecht und weiter hilfsweise auf die vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung. 22 23 24 - 10 - I I. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungs anspruch wegen unbefugter Verwertung v on Betriebsgeheimnissen gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG aF bzw. § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 UWG, jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 2 UWG kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Das Berufungsgericht hat zum einen zu hohe Anforderungen an die Darlegung eines Geschäfts - oder Betriebsg e- heimnisses gemäß § 17 UWG gestellt (dazu unter B II 1). Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebl i- che Verletzungshandlung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand (dazu unter B II 2). Damit fehlt auc h der Verneinung vertraglicher Ansprüche durch das Berufungsgericht eine tragfähige Grundlage (da zu unter B II 3). 1. Di e Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits kein Betriebs - oder Geschäftsgeheimnis dargelegt, welches die Beklagten verletzt haben könnten, ist nicht frei von Rechtsfehlern. a) Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es untersagt, ein Geschäfts - o der B e- triebsgeheimnis unbefugt zu verwerten oder j emandem mi t zu t eilen, das durch eine Mit teilung nach § 17 Abs. 1 UWG erlangt wurde oder durch eine eigene oder fremd e Handlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG sich unbefugt verschafft oder g esichert worden ist , w enn zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht gehandelt wird, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen . Bei diesem Tatbestand handelt es sich, soweit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr betroffen ist, um eine M arktve r- haltensregelung im Sin ne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Rn. 17 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; Urteil vom 26. Februar 2009 I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 Rn. 22 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter; Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10, GRUR 2012, 1048 Rn. 22 = WRP 2012, 25 26 27 - 11 - 1230 - MOVICOL - Zulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 17 Rn. 52; Harte - Bavendamm in Harte/Henning aaO § 17 Rn. 43). Ein Geschäfts - oder Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig , sondern nur einem be grenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaf tlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll ( vgl. BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 19 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsu n- tervertreter , jeweils mwN). Betriebsgeheimnisse technischer Natur sind insb e- sondere Konstruktionen, Konstruktionszeichnungen, Rezepte, Herstellungsve r- fahren, technische Zusammensetzungen sowie die Funktionsweise einer Anl a- ge (vgl. B GH, Urteil vom 10. Juli 1963 - Ib ZR 21/62, GRUR 1964, 31, 32 [juris Rn. 16 ] = WRP 1963, 333 - Petr omax II; Urteil vom 19. November 1982 I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 180 [juris Rn. 11 ] = NJW 1984, 239 - Stapel - Automat; Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 [j u- ris Rn. 38] = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte; Köhler in Köhler/ Born - kamm/ Feddersen aaO § 17 Rn. 12a mwN ). b ) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ein solches Geschäfts - oder Betriebsgeheimnis nicht ausreichend dargelegt habe. Es hat angenommen, die darlegungs - und beweisbelastete Klägerin habe nicht konkret dargetan, welcher Teil oder welches Element ihrer Spinnanlagen der Typen " 1024 und 1 536 Ends " ein Betriebsgeheimnis darstelle. Die Klägerin h a- be auch nicht ausgeführt, welcher Konstruktionsplan d er Spinnanlagen, g eg e- benenfalls in welche m einzelnen Teil oder Bereich, ein Betriebsgeheimnis en t- halten solle. Die Beklagten wüssten nicht, welche Teile innerhalb der 30 m la n- gen und aus 15 Baugruppen bestehenden Anlage geändert werden müssten, um dem von der Klägerin beanspruchten Verbot zu entg ehen. 28 29 - 12 - Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand . Entg e- gen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin konkret vorgetragen, welche Teile ihrer Spinnanlagen sie als Betriebsgeheimnis ansieht. aa ) Das Landgericht hat auf der Grundlage der ein geholten Sachve r- ständigengutachten angenommen, dass es sich bei der Spinnanlage der Kläg e- rin, insbesondere bei den Maßen und Anordnungen der Düsenkörper und D ü- senblöcke, um ein Betriebsgeheimnis handele. Die Düsenkörper und Düsenbl ö- cke stellten zentrale Elemente für den technischen Betriebsablauf der Spinna n- lage dar und seien für Außenstehende nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis innerhalb des Betriebs der Klägerin bekannt. Die Klägerin habe auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Gehei m- haltung dieser Umstände. Die Gestaltung der Düsenblöcke und Spinndüsen sei sehr " k now - how - intensiv " . D ie Anordnung und Gestaltung der Spinndüsen auf den einzelnen Düsenblöcken stellten die Kerntechnologie der gesamt en Anlage dar. Auch der Düsenblock an sich gehöre zum " Key - E quip ment " . Mit dieser Beurteilung hat das Landgericht Betriebsgeheimnisse festg e- stellt. Die konkreten Maße und Anordnung en der Düsenkörper und Düsenbl ö- cke, die in Konstruktionsplänen und im En dprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 38] - Präzisionsmessgeräte). bb ) Das Landgericht hat seine Beurteilung auf der Grundlage des ersti n- stanzlich en Vortrags der Klägerin und den zu seinem Beweis eingeholten Sachverständigengutachten getroffen. Die Klägerin hat sich zudem das Erge b- nis der Sachverständigengutachten und in der Berufungsinstanz die für sie günstigen Feststellungen des Landgerichts zu Eigen gemacht. D adurch hat di e Klägerin konkrete Tatsachen dargetan , die nach ihrer Ansicht Betriebsgehei m- nisse darstellen. Der auf das Verbot von ko nkreten Spinnanlagen gerichtete 30 31 32 33 - 13 - Unterlassungsantrag ist begründet, wenn die beanstandeten Spinnanlagen D ü- senkörper und Düsenblöcke mit d en von der Klägerin vorgetragenen M aßen und Anordnungen enthalten. Eine weitere Präzisierung im Klagevorbringen , durch welche Einzelheiten das Betriebsgeheimnis verkörpert wird, hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Bedeutung für die Begründ etheit des auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Antrags, sondern nur fü r dessen Reichweite , na mentlich die Frage, ob auch im Kern gleichartige Ve r- letzungshandlungen vom Unterlassungsgebot erfasst werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 17 f. - Schweißmodulgenerator). c ) Das Berufungsgericht ist außerdem von einem unzutreffenden rechtl i- chen Maßstab für die Beurteilung ausgegangen, wann eine Tatsache nicht o f- fenkundig ist und daher als Geschäfts - oder Betriebsgeheimnis in Frage kommt. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe im Hi n- blick auf den Gesichtspunkt der fehlenden Offenkundigkeit nicht dargelegt, dass das behauptete Betriebsgeheimnis interessierten Fachkreisen nicht bekannt sei und von ihnen nicht als technisch sinnvolle Lösung eines Problems angewendet werde. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass Offenkundigkeit auch durch Versendung von Angeboten, Werbung, Patentanmeldungen usw. herbeigeführt werden könne. Die Klägerin habe das von ihr geltend ge machte Betriebsgeheimnis auch nicht von einem durch den Beklagten zu 2 redlich e r- worbenen Erfahrungswissen abgegrenzt . Es sei den Beklagten deshalb nicht möglich gewesen, der Behauptung einer unbefugten Verwertung eines B e- triebsgeheimnisses wirksam entgege nzutreten. Die Beklagten seien nicht in der Lage, ihre Behauptung zu belegen, dass ihre Spinnanlagen auf eigenem Erfa h- rungswissen beruhten, dem Stand der Technik entsprächen oder aber offe n- kundig seien. bb) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfe hlern. 34 35 36 - 14 - (1 ) Das Berufungsgericht ist von einem unzutreffenden Begriff der Offe n- kundigkeit ausgegangen. Eine den Geheimnischarakter einer Tatsache ausschließende Offenku n- digkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH, GRUR 2008, 727 Rn . 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICO L - Zulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 17 Rn. 7). Dass die Tatsache einem begrenzten - wenn auch unter Umständen größeren - Personenkreis zugänglich war , steht der Annahme eines Betriebsgeheimnisses nicht entgegen (BGH, GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICOL - Zulassungs - antrag ). Insbesondere wird der Geheimnischarakter im Allgemeinen nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort B e- schäftigten bekannt werden ( BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 40 ] - Prä z i- sionsmessgeräte) . Die vom Berufungsgericht als maßgeblich erachtete Zuordnung einer Tatsache zum Stand der Technik ist für die Frage einer den Geheimnischara k- ter ausschließenden allgemeinen Bekannth eit dagegen ohne Bedeutung . Auch wenn der allgemeine Stand der Technik regelmäßig durch Veröffentlichung b e- kannt ist, kann eine Offenkundigkeit von de n zugrunde liegenden Fertigung s- m e thoden nicht ohne weiteres angenommen werden ( BGH, GRUR 2003, 356, 358 [j uris Rn. 39 ] - Prä zisionsmessgeräte) . Für den Schutz als Betriebsgehei m- nis kommt es vielmehr darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit - oder Kostenau f- wand ausfindig, zugänglich und dem Unt ernehmer damit nutzbar gemacht we r- den kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 21 - MOVICO L - Zulassungsantrag). Insbesondere die auch im Streitfall in Rede stehende Nutzung von Konstruktionsplänen, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind, wird regelmäßig in erheblichem Umfang eigene Konstruktionsarbeit ersparen (vgl. 37 38 39 - 15 - BGH, GRUR 1964, 31, 33 [juris Rn. 26 ] - Petromax II; GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 38] - Prä zisionsmessgeräte ). Deshalb können solche Konstruktion s- pläne als Betriebsgeheimnis geschützt sein. Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerhaft angenommen, für die Darlegung eines Betriebsgeheimnisses sei erforderlich, dass die Klägerin die als geheim behaupteten Tat sachen von einem redlich erworbenen Erf ahrung s- wissen des Beklagten zu 2 abgrenze und dazu Vortrag halte. Für die Prüfung des Vorliegens eines Betriebsgeheimnisses ist es ohne Belang, ob ein Mitarbe i- ter die entsprechenden Umstände kennt. Der Geheimnischarak ter einer Tats a- che wird regelmäßig nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Pr o- duktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden ( BGH, GRUR 2003, 356, 358 [ juris Rn. 40] - Prä zisionsmessgeräte). Ob ein (ehemaliger) Mitarbeiter fachliches Erfahr ungswissen hat, da s ihn auch ohne Benutzung von während seines Beschäftigungsverhältnisses erhaltenen oder selbst gefertigten Unterl a- gen in die Lage versetzt, das als Verletzung eines Betriebsgeheimnisses bea n- standete Verhalten vorzunehmen, ist allenfalls für die Frage erheblich, welche Verwertungshandlungen rechtl ich zulässig sind (vgl. unter B II 2). (2) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf das Merkmal der Offenku n- digkeit zudem entgegen § 286 Abs. 1 ZPO die Umstände des Streitfalls sowie das Vorbri ngen der Parteien nicht hinreichend gewürdigt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Spinnanlagen der Kläg e- rin Eigenentwicklung en darstellen , die nicht verkauft werden ; verkauft werden lediglich die mit diesen Anlagen hergestellten Dialysefilt er. Es hat ferner festg e- stellt, dass der Beklag te zu 2 im Anstellungsvertrag eine - auch nachvertragl i- che - allgemeine Geheimhaltungsvereinbarung mit der Klägerin eingegangen war, die im Auflösungsvertrag ebenfalls zu finden war. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Landgerichts , die es aufgrund der sich von der Klägerin 40 41 42 - 16 - zu Eigen gemachten Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen getro f- fen hat, die Maße und Anordnung der Düsenkörper und - blöcke sowie zahlre i- che weitere übereinstimmende Umstä nde nicht allgemein bekannt, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis innerhalb der Belegschaft der Klägerin zugänglich waren . Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätten sich die vom Beklagten zu 2 erlangten Vorteile in der Entwicklungs - und K onstrukt i- onszeit hinsichtlich des gesamten Spinnsystems auf etwa 1.000 Stunden bela u- fen. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. S o- weit das Berufungsgericht auf eine mögliche Offenkundigkeit durch " Angebote, Werbung oder Patent anmeldungen " abgestellt hat, rügt die Revision mit Erfolg, dass es im Hinblick auf solche Umstände an entsprechenden Feststellungen fehlt. 2. Die Beurteilung des Berufungsgeric hts im Hinblick auf die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Verletzungsha ndlung hält der rechtlichen Nach - prüfung ebenfalls nicht stand . a) Das Berufungsgericht hat angenommen, allein der vom Landgericht nach entsprechender Beweisaufnahme festgestellte Umstand, dass die Anl a- gen der Parteien Übereinstimmungen aufwiesen, lasse nicht den Schluss zu, dass der Beklagte zu 2 von der Klägerin erlangte Kenntnisse unbefugt verwertet habe. Die Feststellung konstruktiver Übereinstimmungen könne allenfalls ein Indiz für eine unlautere Übernahme sein, wenn und soweit sich die Überein - stim mungen nicht durch Erfahrungswissen erklären ließen und nicht offenku n- dig seien. Es bestehe kein Schutz vor Geheimnisübernahme, solange die Übernahme auf redlich erworbenem Erfahrungswissen beruhe und nicht fes t- stehe, dass Übereinstimmungen der Anlagen das Ergebnis zulässiger Entwic k- lungsmaßnahmen sein könnten. Der Beklagte zu 2 habe sich über viele Jahre mit Faserspinnanlagen und - technologie befasst. Nach den Ausführungen der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen sei der Beklagte zu 2 in der Lage, 43 44 - 17 - auf grund seines Erfahrungswissens nicht nur eine Faserspinnanlage insg e- samt, sondern auch selbständig, ohne Zuhilfenahme von Konstruktionszeic h- nungen, einen Düsenblock zu fertigen. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 2 im November 1992 bei der Klägerin a usgeschieden sei und ein erstes Ang e- bot der Beklagten zu 1 für eine Faserspinnanlage mit 128 Düsen erst 1996 e r- folgt sei, komme auch dem wettbewerbsrechtlichen Erhalt ungsinteresse der Beklagten, das heißt der Möglichkeit, eigenes Erfahrungswissen weiter zu b e- nutzen und zu vertiefen, besondere Bedeutung zu. b) D iese Beurteilung ist nicht rechtsfehlerfrei . aa) Allerdings darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der B e- schäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - keinem Wettb e- werbsverbot unterliegt (vgl. BGH, GRUR 2002, 91, 92 [juris Rn. 47 ] - Sprit z- gießwerkzeuge; GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm). Das B e- rufungsgericht hat jedoch nicht berücksichti gt, dass sich dies nur auf Informat i- onen bezieht , die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 [juris Rn. 26] = WRP 1999, 912 - Weinberater; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundend a- tenpr ogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Die B e- rechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 [juris Rn. 26] = WRP 2003, 642 Verwertung von Kundenlisten; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 Kunden - datenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). E in ausscheidender Mitarbeiter ist nicht berechtigt, sein erlangtes Wissen durch die 45 46 - 18 - Mitnahme oder Entw endung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu s i- chern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Know - how für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 30] - Präzisions messgeräte; GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenpr o- gramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeiche rten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäfts - oder B e- triebs geheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses G eheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr . 2 UWG (BGH, GRUR 2006, 1044 Rn . 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versich e- rungsuntervertreter). Ein solcher Makel verliert nicht schon deshalb an wettb e- werbsrechtlicher Bedeutung, weil der Beklagte in der Lage ist, solche Geräte oder Geräteteile selbst zu entwickeln (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 28] - Präzisionsmessgeräte). bb) Das Berufungsgericht hat ferner die vom Landgericht nach umfan g- reicher Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zu der Frage außer Acht gelassen, ob der Beklagte zu 2 die streitgegenständlichen Düsenkörper und Düsenblöc ke aus dem Gedächtnis konstruieren konnte . N ach den Feststellu n- gen des Landgerichts war der Beklagte zu 2 während seiner Arbeitstätigkeit für die Klägerin als Produktionsleiter nur indirekt mit den Düsenblöcken der Spin n- anlagen befasst gewesen. Das Landger icht hat angenommen, angesichts der Vielzahl der Übereinstimmungen bei den strei tgegenständlichen Spinnanlagen und insbesondere den Layouts und Einzelmaße n der jeweiligen Düsenblöcke, erscheine eine nachschaffende Übernahme ohne Verwendung von Konstrukt i- on szeichnungen, Spezifikationen, Fotos oder Detailskizze n als ausgeschlossen. Es besteh e keine realistische Mögl ichkeit, dass der Beklagte zu 2 nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin in der Lage gewesen sei, die 47 - 19 - Detailmaße und Anordnungen der Spinnanlage aus dem Kopf nachzuarbeiten . Insgesamt ließen sich die zahlreichen technologischen und geometrischen Übereinstimmungen bezüglich der Ho hlfasermembranspinnanlagen mit 1014 und mit 1 536 Fäden, die in den detaillierten und gut nachvollziehbaren Da rl e- gungen der gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen beschrieben worden seien, sowie die Mitteilung des Beklagten zu 2, auf den Konstruktionszeichnu n- gen seien die Fertigungstoleranzen seitens der Beklagten zu 1 vor Übergabe der Pläne an die Sachverstä ndigen bewusst entfernt worden, in der Gesam t- schau nur den Schluss zu, dass die von der Beklagten zu 1 zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Markt angebotenen Anlagen unter Verwendung von Plänen, Konstruktionszeichnungen oder anderen verkörperten Informat ionen der Klägerin herges tellt worden seien. Abweichende eigene Feststellungen hat das Berufungsgericht nic ht g e- troffen. Es ist vielmehr selbst im Einklang mit den Feststellungen des Landg e- richts davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 im Zusammenhang mit se i- ner Tätigkeit bei der Klägerin Zugang zu technischen Zeichnungen und Daten - sätzen hatte. 3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Klägerin habe kein Betriebsgeheimnis dargelegt, so dass d a- hinstehen könne, ob die in Rede stehenden Anträge wegen einer Verletzung von wirksam getroffenen vertraglichen Abreden über eine Geheimhaltung g e- rechtfertigt sein können , ebenfalls eine tragfähige Grundlage fehlt . 48 49 - 20 - III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidun g an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat ist an einer eigenen Sachentsche i- dung gehindert, weil das Berufungsgericht wesentliche zur Beurteilung des Kl a- gebegehrens erforderliche tatrichterliche Feststellungen noch nicht getroffen hat. Die Vora ussetzungen des § 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die S ache zur Endentscheidung reif ist, liegen nicht vor, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Beru fungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts begründen (vg l. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Rn. 27). IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fo l- gendes hin: 1 . Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO besteht grundsätzlich eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts. Diese R e- gelung dient der Konzentration der Tatsachenfeststellung in der ersten Instanz (BGHZ 162, 313, 315 [juris Rn. 13] ) . Die in die ser Vorschrift geregelte Bindung entfällt, sofern konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollstä n- digkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgeric ht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 159, 254, 258 [juris Rn. 15] ; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - V I ZR 110/13, NJW 2014, 74 Rn. 7 mwN). Aber auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Beruf ungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGHZ 162, 313, 317 [juris Rn. 6] ). Sofern die Tatsache n- 50 51 52 - 21 - feststellungen auf der Grundlage eines Sach verständigengutachtens getroffen wurden, kann auch die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Ric h- tigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken ( Saenger/Wöstmann , ZPO, 7. Aufl. , § 529 Rn. 4 ) . Wenn sich das Berufungsgericht im fortzusetz enden Berufungsverfahren aufgrund konkreter Anhaltspunkte von der Richtigkeit der erstinstanzlichen B e- weiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es zu einer erneuten Tats a- chenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGHZ 162, 313, 317 [juris Rn. 7] ; BGH, Beschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 Rn. 6). Beim Sachverständigenbeweis gilt im Grundsatz nichts anderes. Auch dort bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es de ssen Ausführungen abweichend von der Vor - insta nz würdigen will und insbesondere ein anderes Verständnis der Ausfü h- rungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. BGH, BauR 2010, 1095 Rn. 8 mwN ). 53 - 22 - 2 . D as Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom ersten Hilfsantrag erfassten Dimensionierungen der Spinnd üse und des Düsenkörpers oder die vom zweiten Hilfsantrag erfassten Maße und Au s- gestaltung der Düsenblö cke Schutz als Betriebsgeheimnis der Klägerin bea n- spruchen können. Hierzu wird es die bereits vom Landgericht getroffenen Fes t- stellungen zu bewerten oder eigene Feststellungen nachzuholen haben, sofern es auf eine Entscheidung über die Hilfsanträge ankommt . Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2013 - 10 O 354/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.05.2016 - 9 U 1382/13 - 54
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