BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 119/03 vom4. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom3. April 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grund-sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Etikettie-rungsvorschriften für Lebensmittel haben Wettbewerbsbezug im Sinnedes § 1 UWG. Sie gebieten in ihrem Regelungsbereich das gleichför-mige Auftreten der Wettbewerber mit ihren Produkten am Markt unddienen dem Schutz der Verbraucher. Von einer weiteren Begründungwird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 60.000 Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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