BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 119/06 Verk374ndet am: 5. Februar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja 304nderung der Voreinstellung II UWG 247247 3, 4 Nr. 10 Wer den Auftrag eines Kunden, eine Telekommunikationsdienstleistung (hier: Voreinstellung des Telefonanschlusses) in der Weise zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch ge-nommen werden k366nnen, auftragswidrig bewusst so ausf374hrt, dass nicht die Dienstleistungen des anderen Anbieters, sondern (nur) die eigenen in Anspruch genommen werden, behindert den Mitbewerber unlauter. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 119/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Telekommunikations-dienstleistungen. Die Kl344gerin betreibt ein Telekommunikationsnetz, das keine Teilnehmeranschl374sse aufweist, sondern lediglich Teilnehmernetze miteinander verbindet (Verbindungsnetzbetreiber). Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, betreibt ein Telekommunikationsnetz, das Teilnehmeranschl374sse aufweist (Teil-nehmernetzbetreiber), und h344lt f374r ihre Kunden auch ein Verbindungsnetz be-reit. Die dauerhafte Voreinstellung (Preselection) eines Teilnehmeranschlusses auf einen Verbindungsnetzbetreiber kann auf Wunsch des Kunden mit einer 1 - 3 - Umschaltung durch den Teilnehmernetzbetreiber auf einen anderen Verbin-dungsnetzbetreiber ge344ndert werden. 2 Der Kunde S. eines Teilnehmeranschlusses der Beklagten hatte im Au-gust 1999 mit der Kl344gerin einen solchen Preselection-Vertrag geschlossen, aufgrund dessen sein Telefonanschluss von der Beklagten dauerhaft f374r die Fernverbindungen auf die "freenet City Line" der Kl344gerin umgestellt worden war; f374r alle Ortsnetzverbindungen blieb es bei der Einstellung auf die Beklagte. Ende 2003 erteilte dieser Kunde einem Haust374rvertreter des Unternehmens Starcom, das gleichfalls Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, den Auf-trag, seinen Anschluss auf den Verbindungsnetzbetreiber der Starcom, die Colt Telekom, umzuschalten. Der Kunde widerrief diesen Auftrag gegen374ber Star-com mit E-mail vom 25. Dezember 2003, wurde aber gleichwohl am 2. Januar 2004 von dieser als neuer Kunde begr374337t. Am 3. Januar 2004 schickte er ein weiteres Widerrufsschreiben per Telefax an Starcom. Am 5. Januar 2004 erhielt er von der Beklagten die Mitteilung, er sei wunschgem344337 auf die Colt Telekom umgestellt worden. Noch am selben Tag teilte er der Beklagten 374ber deren Hot-line mit, er habe den Preselection-Vertrag mit Starcom widerrufen, und verlang-te, die neue Voreinstellung zu beseitigen und "alles wie vorher" einzustellen; das wurde ihm zugesagt. Daraufhin erhielt der Kunde das Schreiben der Be-klagten vom 14. Januar 2004 mit der Einleitung: "205wir freuen uns 374ber Ihre Entscheidung, die Ortsnetzverbindungen und die ortsnetzbereichs374berschrei-tenden Verbindungen von Ihrem Anschluss wieder von T-Com herstellen zu lassen205". Der Kunde verstand dieses Schreiben dahin, (auch) die vorherige Voreinstellung zugunsten der Kl344gerin sei wiederhergestellt worden. Tats344ch-lich hatte die Beklagte den Teilnehmeranschluss f374r alle Verbindungen auf sich eingestellt. Dies fiel dem Kunden erst Monate sp344ter auf. - 4 - Die Kl344gerin macht geltend, die fehlerhafte Bearbeitung der Widerrufsan-zeige des Kunden beruhe nicht auf einem Einzelfallversehen. Die Beklagte or-ganisiere ihr Unternehmen vielmehr ganz bewusst so, dass derartige "Missver-st344ndnisse" provoziert w374rden. Das Verhalten der Beklagten stelle eine gezielte Behinderung nach 247 4 Nr. 10 UWG dar. 3 Das Landgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage der Kl344gerin abgewiesen. 4 Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Kl344gerin, die ihre auf 247 20 Abs. 1 GWB gest374tzten kartellrechtlichen Anspr374che in der Be-rufungsinstanz nicht weiter verfolgt hat, verurteilt, 5 es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs f374r einen Preselection-Kunden der Kl344gerin, der mit einem anderen Anbieter einen zweiten Preselection-Vertrag geschlossen bzw. den Abschluss eines derartigen Vertrages angeboten und seine Willenserkl344rung rechtswirksam widerrufen hat, den Telefonanschluss des Kunden so einzustellen, dass alle Telefongespr344che, bei denen keine Verbindungsnetzbetreiberkennzahl ein-gegeben wurde, 374ber die Beklagte gef374hrt werden, wenn der Kunde gegen-374ber der Beklagten den Widerruf des zweiten Preselection-Vertrags ange-zeigt und erkl344rt hat, wieder die Bedingungen des ersten Preselection-Ver-trags erhalten zu wollen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt. 6 Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus 247247 3, 4 Nr. 10, 247 8 UWG zu. Die Beklag- - 5 - te habe die Kl344gerin i.S. des 247 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert, indem sie dem ausdr374cklichen und eindeutigen Auftrag des Kunden, die bisherige dauerhafte Voreinstellung wieder herzustellen, und zwar f374r die Fernverbindungen auf die "freenet City Line" und f374r alle Ortsnetzverbindungen auf die Beklagte, nicht entsprochen, sondern die Einstellung derart vorgenommen habe, dass alle Te-lefongespr344che 374ber sie gef374hrt worden seien. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten R374gen der Revision bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kl344ge-rin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. 8 1. Die Kl344gerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-fahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gest374tzt und dazu eine von der Beklagten im Januar 2004 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Nach dem Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949; im Folgenden: UWG 2004) in Kraft getreten, das nach der Verk374ndung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. De-zember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), ge344ndert worden ist. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Kl344gerin sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung im Januar 2004, also nach der Beurteilung auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlaute-ren Wettbewerb in der vor dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.), wettbewerbswidrig war. 9 2. Die R374ge der Revision, das Berufungsgericht h344tte die Klage schon deshalb abweisen m374ssen, weil die Kl344gerin auf kartellrechtliche Anspr374che in 10 - 6 - der Berufungsinstanz verzichtet habe, ist unbegr374ndet. Die zur Begr374ndung dieser R374ge angef374hrte Auffassung der Revision, es gebe kein Nebeneinander von kartell- und lauterkeitsrechtlichen Anspr374chen, trifft nicht zu. Der Vorrang der kartellrechtlichen gegen374ber lauterkeitsrechtlichen Anspr374chen beschr344nkt sich auf die F344lle, in denen sich der Vorwurf der Unlauterkeit allein aus dem kartellrechtlichen Versto337 speist. Gr374ndet sich die Unlauterkeit dagegen auf einen eigenst344ndigen lauterkeitsrechtlichen Tatbestand wie z.B. auf eine geziel-te Behinderung nach 247 4 Nr. 10 UWG, stehen zivilrechtlichen Anspr374che, die sich aus dem Kartellrecht und aus dem Lauterkeitsrecht ergeben, gleichberech-tigt nebeneinander (BGHZ 166, 154 Tz. 17 - Probeabonnement). Die Begren-zung des Streitgegenstands auf lauterkeitsrechtliche Anspr374che ist rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 215/02, GRUR 2005, 875, 876 = WRP 2005, 1240 - Diabetesteststreifen, m.w.N.). 3. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts hat die Beklagte die Kl344gerin nach 247 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig behindert, indem sie entgegen dem Verlangen des Kunden, die bisherige dau-erhafte Voreinstellung wieder herzustellen, dessen Telefonanschluss im Januar 2004 so eingestellt hat, dass alle Telefongespr344che 374ber die Beklagte gef374hrt wurden. 11 a) Das Berufungsgericht, das einen Unterlassungsanspruch der Kl344gerin nach 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 10 UWG 2004 bejaht hat, ist ersichtlich da-von ausgegangen, dass sich die Anforderungen an die Annahme einer unzu-l344ssigen gezielten Behinderung von Mitbewerbern durch das Inkrafttreten des UWG 2004 gegen374ber der bis dahin geltenden Rechtslage nicht ge344ndert ha-ben. Diese Beurteilung trifft sowohl hinsichtlich der gezielten Behinderung als solche als auch hinsichtlich des Erfordernisses der Vornahme einer Wettbe-werbshandlung (247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) sowie eines Handelns zu Zwecken des 12 - 7 - Wettbewerbs i.S. von 247 1 UWG a.F. zu (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 - Au337en-dienstmitarbeiter; BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007, 1341 - 304nderung der Voreinstellung I). 13 b) Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt sich als Handeln im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von 247 1 UWG a.F. dar. aa) Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs konnte unter der Geltung des 247 1 UWG a.F allerdings zu verneinen sein, wenn es sich bei dem betreffen-den Verhalten um die Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem bereits be-stehenden Vertragsverh344ltnis handelte. Ein durch die Vertragsverletzung erziel-ter Wettbewerbsvorteil reichte allein f374r die Annahme eines Handelns zu Zwe-cken des Wettbewerbs i.S. von 247 1 UWG a.F. nicht aus, wenn es sich dabei nur um eine mittelbare Folge des ausschlie337lich gegen den Vertragspartner gerich-teten und nicht auf Au337enwirkung im Wettbewerb bezogenen Verhaltens han-delte (BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 f. = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf I; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft). Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist dagegen angenommen worden, wenn das betref-fende Verhalten dazu geeignet war, neue Vertragspflichten des Kunden zu be-gr374nden oder bestehende zu erweitern, und sich deshalb zum Nachteil von Mit-bewerbern auswirken konnte (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 819 - Widerrufsbe-lehrung beim Teilzahlungskauf I; GRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsaus-kunft; BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 87/04, GRUR 2007, 805 Tz. 13 = WRP 2007, 1085 - Irref374hrender Kontoauszug). 14 bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich das Verhalten der Beklagten nicht als blo337e Vertragsverletzung gegen374ber dem 15 - 8 - Kunden ohne unmittelbare Auswirkungen auf den Wettbewerb darstellt, son-dern dadurch objektiv die Kl344gerin als Mitbewerberin gesch344digt und der Absatz des eigenen Unternehmens der Beklagten gef366rdert worden ist. 16 (1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kunde S. der Mitar-beiterin der Beklagten ausdr374cklich und eindeutig den Auftrag erteilt hat, die bisherige dauerhafte Voreinstellung wieder herzustellen, und dazu mitgeteilt hat, dies sei die "freenet City Line" f374r die Fernverbindungen und die Beklagte f374r alle Ortsnetzverbindungen gewesen. Die Beklagte hat diesen Auftrag nicht ausgef374hrt, sondern die Einstellung derart vorgenommen, dass alle Telefonge-spr344che 374ber sie gef374hrt wurden. (2) Die Revision beanstandet diese Feststellungen des Berufungsge-richts nicht, sondern wendet sich lediglich gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, die Beklagte habe dabei in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Die Wett-bewerbsabsicht der Beklagten hat das Berufungsgericht daraus hergeleitet, dass das Handeln der Beklagten objektiv geeignet sei, den Absatz ihres Unter-nehmens zu f366rdern, und die sich daraus ergebende tats344chliche Vermutung f374r eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten durch deren Vortrag nicht widerlegt sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei Vorliegen einer auf den Wettbewerb bezogenen Handlung eines Unternehmens bestehe eine tats344chliche Vermu-tung f374r eine entsprechende Absicht zur F366rderung des Wettbewerbs, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 136, 111, 117 - Kaffeebohne, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Vermutung im Streitfall nicht widerlegt ist. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Beklagte bei der 304nderung der Voreinstellung des Telefonanschlusses des Kunden S. versehentlich entgegen dessen Weisung gehandelt hat. Vielmehr hat sie vorgetragen, der Auftrag des Kunden, die bishe-rige dauerhafte Voreinstellung auf die "freenet City Line" wiederherzustellen, sei 17 - 9 - f374r ihre Mitarbeiter nicht ausf374hrbar gewesen, weil man diese Bezeichnung kei-nem bestimmten Anbieter habe zuordnen k366nnen. 18 (3) Nach dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sach-verhalt haben die Mitarbeiter der Beklagten, deren Verhalten ihr gem344337 247 13 Abs. 4 UWG a.F. zugerechnet wird, den Auftrag des Kunden, die bisherige Vor-einstellung wieder herzustellen, daher nicht etwa missverstanden und deshalb den Telefonanschluss f374r alle Gespr344che auf die Beklagte voreingestellt. Die Voreinstellung auf die Beklagte ist nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gr374nden lediglich versehentlich er-folgt. Vielmehr ist die Voreinstellung auf die Beklagte f374r alle Gespr344che be-wusst vorgenommen worden. Aus dem Vorbringen der Beklagten, ihre Mitarbei-ter h344tten die Bezeichnung "freenet City Line" keinem bestimmten Anbieter zu-ordnen k366nnen und mehrfach vergeblich versucht, deshalb telefonisch bei dem Kunden nachzufragen, ergibt sich, dass die Mitarbeiter der Beklagten jedenfalls wussten, dass mit der Bezeichnung "freenet City Line" ein anderer Anbieter als die Beklagte gemeint war. Soweit das Berufungsgericht seine Annahme, die Beklagte habe bei der Nichtausf374hrung des Kundenauftrags mit einer entspre-chenden Wettbewerbsabsicht und nicht blo337 versehentlich gehandelt, ma337geb-lich auch darauf abgestellt hat, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 14. Januar 2004, mit dem dem Kunden die Wiederherstellung der bisherigen Voreinstellung mitgeteilt wurde, ihre Schwierigkeiten mit der Ausf374hrung des Auftrags des Kunden nicht zum Ausdruck gebracht und den Kunden auch nicht um eine Erl344uterung der Angabe "freenet City Line" gebeten hat, ist dagegen aus Rechtsgr374nden gleichfalls nichts zu erinnern. Die tatrichterliche W374rdigung des festgestellten oder nach dem Vortrag der Beklagten zu unterstellenden Sachverhalts (247 286 ZPO) kann vom Revisionsgericht nur darauf 374berpr374ft wer-den, ob sie vollst344ndig und rechtlich m366glich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revisi- - 10 - on nicht aufgezeigt, dass die W374rdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht lediglich versehentlich gehandelt, auf derartigen Rechtsfehlern be-ruht. 19 (4) Durch die bewusste Voreinstellung des Telefonanschlusses f374r alle Gespr344che auf die Beklagte hat diese erreicht, dass der Kunde bei der Wahl von Fernverbindungen 374ber seinen Telefonanschluss in Unkenntnis der tat-s344chlich entgegen dem von ihm erteilten Auftrag vorgenommenen Voreinstel-lung Dienstleistungen der Beklagten in Anspruch genommen hat, obwohl er diese Gespr344che 374ber die Kl344gerin f374hren wollte. Das Verhalten der Beklagten stellt sich daher nicht als blo337e Vertragsverletzung dar, die sich lediglich mittel-bar auf die Kl344gerin auswirkt. Die Nachteile, die der Kl344gerin dadurch entstan-den sind, dass der Kunde S. ihr jedenfalls f374r einen gewissen Zeitraum entzo-gen worden ist, beruhen vielmehr unmittelbar darauf, dass die Beklagte den Auftrag des Kunden, die bisherige Voreinstellung wieder herzustellen, bewusst nicht so ausgef374hrt hat, wie er ihr eindeutig und unmissverst344ndlich erteilt wor-den ist. Sie hat daher im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. c) Im Verhalten der Beklagten liegt, wie das Berufungsgericht rechtsfeh-lerfrei angenommen hat, auch eine wettbewerbswidrige Behinderung der Kl344ge-rin. 20 aa) Die 304nderung der Voreinstellung entgegen dem erteilten Kundenauf-trag hatte zur Folge, dass der betreffende Kunde der Kl344gerin entzogen wurde, und war daher geeignet, sich nachteilig auf deren Absatz auszuwirken. Ein Mit-bewerber hat zwar keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Ab-fangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, 21 - 11 - geh366ren vielmehr grunds344tzlich zum Wesen des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 110, 156, 171 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkosten-ersatz). Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist jedoch wettbewerbs-widrig, wenn besondere, die Unlauterkeit begr374ndende Umst344nde hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. BGHZ 148, 1, 8 - M, m.w.N.). Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewisserma337en zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine 304nderung seines Entschlusses, die Wa-ren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzu-dr344ngen (BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 128/61, GRUR 1963, 197, 200 f. = WRP 1963, 50 - Zahnprothesen-Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabferti-gung; BGHZ 148, 1, 8 - M). bb) Einer solchen unangemessenen Einwirkung steht es gleich, wenn das betreffende Verhalten nicht auf eine 304nderung des Kundenentschlusses gerichtet ist, sondern derjenige, der eine zur Ausf374hrung des Entschlusses des Kunden notwendige Mitwirkungshandlung vornehmen muss, diese weisungs-widrig so vornimmt, dass der Kunde auf sein Unternehmen umgelenkt wird. Ei-ne unangemessene Einwirkung auf den Kunden ist deshalb gegeben, wenn dessen Auftrag, eine Telekommunikationsdienstleistung (hier: Voreinstellung des Telefonanschlusses) derart zu erbringen, dass (auch) Telekommunikati-onsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden k366nnen (hier: Fernsprechverbindungen 374ber die Kl344gerin), auftragswidrig be- 22 - 12 - wusst so ausgef374hrt wird, dass nicht die Dienstleistungen des anderen Anbie-ters, sondern die eigenen in Anspruch genommen werden (vgl. BGH GRUR 2007, 987 Tz. 32 - 304nderung der Voreinstellung I; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 10.25; Omsels in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 10 Rdn. 84). 4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Kl344gerin auch nach 247247 3, 4 Nr. 10, 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2008 zu. 23 a) Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt eine gesch344ftliche Handlung i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 Abs. 1 UWG 2008 dar. Der Begriff der gesch344ftlichen Handlung ist infolge der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG, die insoweit den Begriff der gesch344ftlichen Praxis oder Praktik verwendet, in 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 aufgenommen worden. Die Richtlinie betrifft zwar nur Praktiken im Gesch344ftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Durch den Begriff der gesch344ftlichen Handlung in 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 sollen jedoch auch weiterhin Verhaltensweisen im Verh344ltnis "Unternehmen zu Unternehmen" erfasst werden, wie namentlich auch die F344lle horizontaler Be-hinderung nach 247 4 Nr. 10 UWG 2008 (Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 2 Nr. 2, BT-Drucks. 16/10145 S. 39 f.). 24 Der Begriff der gesch344ftlichen Handlung erfasst nunmehr ausdr374cklich auch Verhaltensweisen bei oder nach einem Gesch344ftsabschluss. Die bisherige Abgrenzung, nach der Verhaltensweisen, die im Rahmen eines bestehenden Vertragsverh344ltnisses nach Vertragsschluss erfolgen, nur ausnahmsweise als Handeln im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von 247 1 UWG a.F. bzw. als Wettbewerbshandlung i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 anzusehen waren (vgl. die Nachweise oben unter II 3 b aa), ist damit 374berholt 25 - 13 - (Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 2 Nr. 2, BT-Drucks. 16/10145 S. 40; vgl. auch Sosnitza, WRP 2008, 1014, 1017). 26 b) Die im Beispielskatalog des 247 4 UWG unter der Nummer 10 enthalte-ne Regelung der unlauteren Mitbewerberbehinderung hat gegen374ber der bishe-rigen Rechtslage keine 304nderung erfahren. Die Generalklausel des 247 3 UWG ist hinsichtlich gesch344ftlicher Handlungen im Verh344ltnis der Unternehmen zuein-ander in 247 3 Abs. 1 UWG 2008 gegen374ber der bisherigen Rechtslage lediglich insoweit neu gefasst worden, als die Unzul344ssigkeit einer gesch344ftlichen Hand-lung nunmehr ihre Eignung voraussetzt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern sp374rbar zu beeintr344chtigen. Bei einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG ist da-von auszugehen, dass die Sp374rbarkeitsschwelle grunds344tzlich schon deshalb erreicht ist, weil die insoweit erforderliche Abw344gung der widerstreitenden Inter-essen der Wettbewerber schon im Rahmen der Pr374fung zu erfolgen hat, ob ei-ne gezielte Behinderung i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG gegeben ist (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale; 171, 73 Tz. 22 f. - Au337endienstmitarbeiter; vgl. ferner K366hler, WRP 2009, 109, 113). Die Frage, ob bei einem unzul344ssigen Abfangen von Kunden auch eine gesch344ftliche Handlung gegen374ber Verbrauchern i.S. von 247 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 vorliegen kann (vgl. K366hler, WRP 2009, 109, 111), braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden, weil das Unterlas-sungsbegehren hier allein auf eine gezielte Behinderung der Kl344gerin als Mit-bewerberin gest374tzt ist. 5. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot geht auch nicht deshalb zu weit, weil die Umschreibung der der Beklagten nach dem Unterlas-sungstenor verbotenen Verhaltensweisen nicht darauf abstellt, ob die auftrags-widrige Voreinstellung auf die Beklagte bewusst - und nicht blo337 versehentlich (vgl. BGH GRUR 2007, 987 Tz. 24 f. - 304nderung der Voreinstellung I) - erfolgt. 27 - 14 - Aus den zur Auslegung des Unterlassungstenors heranzuziehenden Gr374nden der Entscheidung ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich das ausgespro-chene Verbot (nur) auf eine bewusste vertragswidrige 304nderung der Voreinstel-lung bezieht. 28 III. Danach ist die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 18.11.2005 - 81 O (Kart) 93/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 24.05.2006 - 6 U 236/05 -
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