BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL I ZR 119/07 Verk374ndet am: 22. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 27. Juni 2007 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber ei-nen Betrag von 46.841,20 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 19. M344rz 2003 hin-aus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision einschlie337-lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist f374hrender Transportversicherer der A. GmbH und ihrer Konzerngesellschaften (im Weiteren: Versenderin). Er nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetrete- 1 - 3 - nem und 374bergegangenem Recht der Versenderin wegen Verlustes von Trans-portgut in 105 F344llen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisi-onsverfahrens sind nur noch 65 Schadensf344lle. 2 Die Versenderin beauftragte die Beklagte im Zeitraum von August 1999 bis Juni 2001 laufend mit Paketbef366rderungen innerhalb Deutschlands. Der Kl344ger hat behauptet, in 65 F344llen seien die von der Beklagten 374bernommenen Sendungen auf dem Transportweg vollst344ndig oder teilweise in Verlust geraten. In den verlorengegangenen Paketen h344tten sich die von ihm, dem Kl344ger, an-gegebenen Waren mit den von ihm genannten Werten befunden. Der durch die Verluste entstandene Schaden belaufe sich auf insgesamt 116.226,63 200. Der Kl344ger ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r die Verluste in voller H366he, da sie nicht in der Lage sei, den Verbleib der verlorengegangenen Sen-dungen aufzukl344ren. Er hat die Beklagte daher in den noch anh344ngigen 65 Schadensf344llen auf Zahlung von 116.226,63 200 nebst Zinsen in Anspruch ge-nommen. 3 Die Beklagte hat demgegen374ber insbesondere geltend gemacht, der In-halt der verlorengegangenen Pakete sei nicht nachgewiesen. Zudem m374sse sich der Kl344ger ein Mitverschulden der Versenderin unter den Gesichtspunkten der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens zurechnen lassen. 4 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anh344ngigen Schadensf344lle in H366he von 116.226,63 200 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagte insoweit un-ter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der Klage im 334brigen verurteilt, an den Kl344ger 86.826,73 200 nebst Zinsen zu zahlen. 5 - 4 - 6 Der Senat hat die Revision der Beklagten beschr344nkt auf die Schadens-f344lle 1 bis 9, 12 bis 25, 27, 37, 39, 41, 42, 43, 45, 47, 48, 51, 53, 58 bis 60, 62, 64, 66, 69, 71 bis 78, 80 bis 83, 85, 87 bis 90, 93, 95, 98, 99 und 103 bis 105 zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren An-trag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kl344ger war im Termin zur m374ndlichen Verhandlung 374ber die Revision trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, 374ber ihr Rechtsmittel durch Vers344umnisurteil zu ent-scheiden. Entscheidungsgr374nde: I. Die Entscheidung hat angesichts der S344umnis des Kl344gers und Revisi-onsbeklagten im Termin zur Verhandlung 374ber die Revision durch Vers344umnis-urteil zu ergehen. Sie beruht aber nicht auf der S344umnis, sondern ist eine Ent-scheidung in der Sache, die ebenso ergangen w344re, wenn der Kl344ger in der m374ndlichen Revisionsverhandlung ordnungsgem344337 vertreten gewesen w344re (vgl. BGHZ 37, 79, 81). 7 II. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger hinsichtlich der 65 im Revisi-onsverfahren noch anh344ngigen Schadensf344lle einen Schadensersatzanspruch in H366he von 86.826,73 200 nebst Zinsen aus 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB i.V. mit 247 398 BGB zuerkannt. Zur Begr374ndung hat es - soweit f374r das Revisionsverfah-ren von Bedeutung - ausgef374hrt: 8 Soweit sich die Beklagte gegen den vom Landgericht festgestellten Inhalt und Wert der verlorengegangenen Pakete wende, st374nden die vorgelegten Lie- 9 - 5 - ferpapiere mit dem jeweiligen vom Kl344ger behaupteten Sachverhalt in Einklang. Das Vorbringen der Beklagten, die vom Kl344ger vorgelegten Unterlagen st374tzten seine Darstellung nicht positiv, da die zu einem Schadensfall eingereichten Do-kumente untereinander nicht korrespondierten, erforderliche Unterlagen fehlten und bei Teilverlusten der Inhalt gerade des verlorengegangenen Pakets nicht erkennbar sei, k366nne nach 247 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen werden. Die Beklagte h344tte sich bereits in erster Instanz mit den vom Kl344ger zu den Akten eingereichten Schadensunterlagen auseinanderset-zen und diejenigen Einwendungen erheben m374ssen, mit denen sie jetzt ihre Berufung gegen die Feststellungen des Landgerichts zum Inhalt und Wert der in Verlust geratenen Pakete begr374nde. Der von dem Kl344ger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei aber wegen eines ihm zuzurechnenden Mitverschuldens der Versenderin, die in allen F344llen eine Wertdeklaration unterlassen habe, in den noch streitgegen-st344ndlichen Verlustf344llen um 28.023,52 200 zu k374rzen. Die Versenderin habe auf-grund der Regelungen in Nummer 10 der Bef366rderungsbedingungen der Be-klagten in der Fassung von Februar 1998 davon ausgehen m374ssen, dass die Beklagte Pakete mit einer Wertdeklaration sorgf344ltiger behandeln w374rde. Es stehe auch fest, dass die Beklagte Pakete, bei denen auf dem Frachtbrief eine Wertdeklaration von mehr als 2.500 200 eingetragen sei, unter zus344tzlichen Si-cherheitsma337nahmen bef366rdere. Dies gelte allerdings nicht f374r im sogenannten EDI-Verfahren eingelieferte Pakete. Sofern "EDI-Kunden" ihre Wertpakete dem Abholfahrer getrennt von den Standardpaketen 374bergeben w374rden, finde an-schlie337end weder das von den Sendungen mit Papierfrachtbriefen her bekannte und auf solche beschr344nkte Pre-sheet-Verfahren noch eine andere Sonderbe-handlung statt. 10 - 6 - Ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines au337ergew366hnlich hohen Schadens komme nicht in Betracht, weil dieses Ver-s344umnis der Versenderin nicht zur Schadensentstehung beigetragen habe. 11 12 III. Die Revision der Beklagten hat im Umfang ihrer Zulassung Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses 374ber einen Betrag von 46.841,20 200 hin-aus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts ist die Beklagte nicht gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO mit ihren Ein-w344nden ausgeschlossen, die sie erstmals in der Berufungsinstanz gegen die vom Kl344ger zum Schadensnachweis vorgelegten Unterlagen vorgebracht hat. Die Angriffe der Revision gegen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Versenderin sind dagegen unbegr374ndet. 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-richt die von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwendungen gegen die vom Kl344ger vorgelegten Unterlagen zum Schadens-nachweis gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat. 13 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, zu den Angriffs- und Vertei-digungsmitteln i.S. des 247 531 ZPO geh366re auch die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Gegner vorgelegten Unterlagen geeignet seien, einen An-scheinsbeweis zu begr374nden. Diese Fallgestaltung sei insoweit nicht anders zu beurteilen als beispielsweise die Auseinandersetzung mit einem erstinstanzlich eingeholten Sachverst344ndigengutachten. Die Beklagte habe in ihrer Klageerwi-derung und in ihrem Schriftsatz vom 2. April 2003 lediglich pauschal den Paket-inhalt und -wert bestritten und dazu unter Hinweis auf die fr374here Rechtspre-chung des Berufungsgerichts ausgef374hrt, dass die Vorlage von Rechnungen 14 - 7 - und Lieferscheinen zum Nachweis von Paketinhalten nicht ausreiche. Der Kl344-ger habe bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Liefer- oder Warenbegleitscheine vorgelegt gehabt. Dies sei mit Schriftsatz vom 6. Januar 2004 nachgeholt wor-den. Das Landgericht habe im Anschluss daran einen Beweisbeschluss zum Inhalt derjenigen Pakete erlassen, f374r die entweder 374berhaupt keine Liefer-scheine/Warenbegleitscheine oder lediglich solche mit dem Zusatz "Kommissi-on" vorgelegt worden seien. Vor diesem Hintergrund habe es f374r die Beklagte nicht zweifelhaft sein k366nnen, dass das Landgericht in denjenigen Schadensf344l-len, in denen es keine Beweiserhebung angeordnet habe, den Nachweis des behaupteten Schadens als erbracht angesehen habe. Dementsprechend h344tte sich die Beklagte bereits in erster Instanz mit den zum Schadensnachweis vor-gelegten Unterlagen auseinandersetzen und die erst im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen erheben m374ssen. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. b) Die Revision beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht er-neute Feststellungen zum Umfang des durch die Warenverluste entstandenen Schadens verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat. 15 aa) Nach 247 529 Abs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndig-keit der entscheidungserheblichen Feststellungen begr374nden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, k366nnen sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanz-lichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269, 272; 159, 254, 258; M374nchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., 247 529 Rdn. 17). Ein solcher Zweifel begr374ndender Verfahrensfehler liegt insbe- 16 - 8 - sondere vor, wenn die im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Feststellungen auf einer unvollst344ndigen oder in sich widerspr374chlichen Beweisw374rdigung beruhen oder wenn die Beweisw374rdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t (BGHZ 158, 269, 273 m.w.N.). 17 bb) Hiernach begr374nden konkrete - von der Beklagten vorgetragene - Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der vom Landge-richt zum Schadensumfang getroffenen Feststellungen. (1) Das Landgericht hat angenommen, der Inhalt der abhandengekom-menen Pakete stehe aufgrund der vom Kl344ger vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine - ausgenommen die F344lle 101 und 102 - fest, da zu seinen Guns-ten der Beweis des ersten Anscheins daf374r spreche, dass die Sendungen den behaupteten Inhalt gehabt h344tten. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht durch ihren Vortrag ersch374ttert, da sie sich lediglich darauf beschr344nkt habe, den Inhalt der Pakete mit Nichtwissen zu bestreiten und "ins Blaue hin-ein" vorgetragen habe, Rechnungen und Lieferscheine seien nicht an den ge-nannten Daten erstellt worden und der jeweiligen Sendung beigef374gt gewesen. Es sei auch unerheblich, dass in einigen F344llen lediglich ein Teil der aus mehre-ren Paketen bestehenden Sendung verlorengegangen sei. Denn gerade in sol-chen F344llen sei die Annahme des Anscheinsbeweises gerechtfertigt, weil ein Versender nicht im Voraus wissen k366nne, welcher Teil der Sendung nicht an-kommen werde. 18 (2) Die Beklagte hat demgegen374ber in ihrer Berufungsbegr374ndung vorge-tragen, in den Schadensf344llen 1 bis 9 und 12 bis 24 seien die Empf344nger der auszuliefernden Waren nicht identisch mit den in den vorgelegten Rechnungen genannten K344ufern. Die Rechnungen k366nnten daher den einzelnen Transport-f344llen nicht zugeordnet werden. In den Schadensf344llen 25, 27, 41, 42, 51, 62, 19 - 9 - 64, 66, 69, 71, 73 bis 78, 80 bis 83, 85, 87 bis 90, 93, 95, 98, 99 und 103 bis 105 fehle es ebenfalls an der erforderlichen 334bereinstimmung zwischen den vorgelegten Liefer- und Warenbegleitscheinen einerseits und den dazu einge-reichten Rechnungen andererseits. Die vorgelegten Nachweise g344ben deshalb keinen Aufschluss 374ber die Waren, die sich in den verlorengegangenen Pake-ten befunden haben sollen und seien damit f374r einen Anscheinsbeweis unge-eignet. Bei den Schadensf344llen 3, 4, 8, 9, 12, 16, 21, 37, 39, 42, 43, 45, 47, 48, 53, 58 bis 60, 62, 66, 69, 71 bis 74, 78, 80 bis 82, 85, 87 bis 90, 93, 99 und 105 sei nicht die gesamte aus mehreren Paketen bestehende Sendung, sondern lediglich ein Teil der Sendung in Verlust geraten. Weder aus den eingereichten Liefer- und Warenbegleitscheinen noch aus den vorgelegten Rechnungen er-gebe sich, welchen Inhalt die konkret verlorengegangenen Pakete gehabt h344t-ten. Die vorgelegten Dokumente seien damit f374r einen Anscheinsbeweis unge-eignet. (3) Dieser vom Berufungsgericht zur374ckgewiesene Vortrag der Beklagten war geeignet, Zweifel i.S. von 247 529 Abs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 ZPO an der Richtig-keit und Vollst344ndigkeit der Beweisw374rdigung des erstinstanzlichen Gerichts zu begr374nden. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt der Beweis f374r den Inhalt und den Wert eines verlorengegangenen Pakets der freien richterlichen Beweisw374rdigung gem344337 247 286 ZPO. Der Tatrichter kann sich die 334berzeugung von der Richtigkeit der Behauptung, dem beklagten Transportunternehmen sei-en die in den Rechnungen aufgef374hrten Waren 374bergeben worden, daher an-hand der gesamten Umst344nde des Einzelfalls bilden. F374r die 334berzeugungsbil-dung ist es grunds344tzlich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets vorge-legt werden. Der Tatrichter kann sich die 334berzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Transporteur dagegen keine substantiierten 20 - 10 - Einw344nde erhebt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 24; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 34 f. m.w.N.). Der Tatrichter muss allerdings pr374fen, ob die zum Nachweis eines behaupteten Schadens vorgelegten Dokumente in sich schl374ssig und geeignet sind, den Vor-trag des Anspruchstellers zum entstandenen Schaden zu belegen. Die Beklagte hat mit ihren Einw344nden gegen die Feststellungen des Landgerichts zum Scha-densumfang geltend gemacht, die Beweislage, auf die das Landgericht seine 334berzeugung gest374tzt habe, gen374ge nicht den Anforderungen, die von der Rechtsprechung zu 247 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden seien. cc) Dieses Vorbringen der Beklagten durfte das Berufungsgericht nicht gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO unber374cksichtigt lassen. Dem erstinstanzlichen Tat-richter oblag bereits die Pr374fung, ob die vom Kl344ger vorgelegten Unterlagen M344ngel und Unvollst344ndigkeiten aufweisen mit der Folge, dass sie nicht geeig-net sind, den Vortrag des Kl344gers zum Schadensumfang zu st374tzen. Bei dem Vortrag, mit dem eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts ger374gt wird, handelt es sich daher nicht um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S. des 247 531 ZPO. Dementsprechend h344tte das Beru-fungsgericht die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegr374ndung vorgebrach-ten Einw344nde gegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Um-fang des durch die Warenverluste entstandenen Schadens ber374cksichtigen m374ssen. 21 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht im Falle der Ber374cksichtigung der Einw344nde der Beklagten zu der Annahme ge-langt w344re, die von dem Kl344ger vorgelegten Unterlagen reichen als Beleg f374r den behaupteten Schaden zumindest teilweise nicht aus mit der Folge, dass der Kl344ger jedenfalls in diesem Umfang beweisf344llig geblieben w344re. 22 - 11 - 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Ver-senderin halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung dagegen stand. 23 24 a) Die Revision macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Ver-letzung von 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 1 BGB, soweit das Berufungsgericht in den Schadensf344llen 12, 23, 24, 51, 71 bis 73, 80 bis 82, 85, 88 bis 90, 93, 95 und 103 eine Schadensmitverursachung der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration verneint habe. Das Berufungsgericht sei in den genannten Schadensf344llen davon ausgegangen, dass die Beklagte Pakete mit einer Wert-deklaration von mehr als 2.500 200 unter zus344tzlichen Sicherheitsvorkehrungen bef366rdere, diese Vorkehrungen aber nicht gegriffen h344tten, wenn die Parteien des Transportvertrags - wie im Streitfall - f374r den Zeitraum bis Ende 2004 das beleglose sogenannte EDI-Verfahren angewendet h344tten. Aus dem Zusam-menhang der Entscheidungsgr374nde ergebe sich, dass das Berufungsgericht in den genannten Schadensf344llen davon ausgegangen sei, dass die Versenderin und die Beklagte in diesen F344llen eine Bef366rderung im EDI-Verfahren vereinbart h344tten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass ein Versender eine gewichtige Obliegenheit verletze, wenn er f374r hochwertiges Transportgut keine angemessene Versendungsart w344hle, insbesondere auf die vom Frachtf374hrer angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen verzichte und so freiwillig ein erh366htes Verlustrisiko in Kauf nehme. Das sei der Versen-derin mit der Wahl des EDI-Verfahrens vorzuwerfen mit der Folge, dass ihr ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 1 BGB anzulasten sei. 25 b) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es kann der Versenderin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das von der Beklag- 26 - 12 - ten angebotene "EDI-Verfahren" f374r den Versand von Paketen mit einem Inhalt von mehr als 2.500 200 genutzt hat. Es w344re Sache der Beklagten gewesen, die Versenderin darauf hinzuweisen, dass in diesem von ihr angebotenen Verfah-ren Wertpakete nicht anders als Standardsendungen behandelt werden. Die Beklagte hatte es selbst in der Hand, die Versenderin dar374ber aufzukl344ren, dass eine Bef366rderung unter zus344tzlichen Sicherheitsma337nahmen nur stattfin-det, wenn f374r das Paket ein Frachtbrief ausgestellt und in diesem eine Wertde-klaration von mehr als 2.500 200 eingetragen wird. c) Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens (247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) komme nicht in Betracht. Die Revision meint, im Revisionsverfahren sei davon auszugehen, dass eine Bereitschaft der Versenderin zur Zahlung eines h366heren Bef366rderungsentgelts f374r Wertpakete nicht bestanden habe. Sofern ein Versender einen besonders hohen Wert der Sendung zwar mitteile, sich aber gleichzeitig weigere, eine f366rmliche Wertdekla-ration gegen ein entsprechend h366heres Bef366rderungsentgelt vorzunehmen, zei-ge er ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck des bestimmten Willens aufgefasst werden k366nne, das Transportgut als Standardsendung versenden zu wollen. Daran m374sse sich der Versender festhalten lassen. Er verwirke deshalb die M366glichkeit, im Rahmen des Mitver-schuldenseinwands gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Vorteile daraus zu ziehen, dass er den Frachtf374hrer auf den ungew366hnlich hohen Wert der Sendung hin-gewiesen, dieser die Sendung aufgrund der Weigerung jedoch wie eine Stan-dardsendung bef366rdert habe. 27 d) Mit diesem Vorbringen vermag die Revision schon deshalb nicht durchzudringen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Versen- 28 - 13 - derin sich geweigert hat, ein 374ber den Standardtarif hinausgehendes Bef366rde-rungsentgelt zu zahlen. Den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts l344sst sich eine derartige Annahme nicht entnehmen. Ebenso wenig kann den Darlegun-gen des Berufungsgerichts entnommen werden, dass es die Auffassung vertre-ten hat, der Mitverschuldenseinwand gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB sei aus-geschlossen, wenn ein Kunde der Beklagten den ungew366hnlich hohen Wert der Sendung zwar mitteile, sich jedoch gleichzeitig weigere, eine mit h366herem Be-f366rderungsentgelt verbundene f366rmliche Wertdeklaration vorzunehmen, und die Beklagte daraufhin die Bef366rderung im Standardtarif vornehme. IV. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 46.841,20 200 (Summe der f374r die Schadensf344lle 26, 28, 29, 31 bis 36, 38, 40, 44, 49, 50, 52, 29 - 14 - 54 bis 57, 61, 63, 65, 67, 70, 79, 86, 91, 92, 94, 96, 97, 101 und 102 zugespro-chenen Schadensersatzbetr344ge) nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklag-ten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision einschlie337lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - 31 O 191/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.06.2007 - I-18 U 43/06 -
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