BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL III ZR 119/08 Verk374ndet am: 12. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 1. April 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als es die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klageantr344ge zu I und II betrifft. Im 334brigen (Klageantrag zu III) wird die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Revision zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-rechtszugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Ehemann der Kl344gerin, der die geltend gemachten Anspr374che an diese abgetreten hat, erwarb unter Vermittlung eines Mitarbeiters der Beklagten zu 2 durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erkl344rung vom 1. Juli 1999 eine Beteiligung an der C. 1 - 3 - Zweite Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: C. II) in H366he von 100.000 DM zuz374glich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplement344rin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - 374ber die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftspr374fungsge-sellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abge-druckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1 ist im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gr374ndungsgesellschaf-ter bezeichnet. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmver-marktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden soll-ten. Nachdem Produktionen nicht den erw374nschten wirtschaftlichen Erfolg hat-ten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versicherungsf344lle als zahlungsunf344hig. Insgesamt erhielt der Ehemann der Kl344gerin aus der Beteiligung Aussch374ttungen in H366he von 32 %. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung aller An-spr374che aus der Beteiligung auf R374ckzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Ber374cksichtigung der Aussch374ttungen - noch 37.324,31 200 nebst Zinsen in Anspruch. Dar374ber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten ihr den Steuerschaden zu ersetzen h344tten, der ihr durch die nachtr344gliche Ab-erkennung von Verlustzuweisungen entstehe, und dass sie sie von Anspr374chen freistellen m374ssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gl344ubiger oder Drit-te gegen sie wegen ihrer Stellung als Kommanditistin richten k366nnten. Sie sieht - soweit jetzt noch von Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und eine Aufkl344rungspflichtverletzung darin, dass sie nicht 374ber Provisionszahlun-gen in H366he von 20 % f374r die Eigenkapitalvermittlung an die IT GmbH, nach einer 2 - 4 - 304nderung ihrer Firma die jetzige Beklagte zu 2, unterrichtet worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat sich die Kl344-gerin - neben anderem - zus344tzlich darauf gest374tzt, aus der f374r die Produktions-kosten vorgesehenen Summe seien prospektwidrig die Pr344mien f374r die Erl366s-ausfallversicherung gezahlt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. W344hrend des Revisionsverfahrens ist 374ber das Verm366gen der Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren er366ffnet wor-den. Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antr344ge auf Zahlung und Feststellung betrifft. Hin-sichtlich des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Freistellungsantrags ist die Revision unbegr374ndet. In Bezug auf die Beklagte zu 2 ist das Verfahren wegen der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (247 240 ZPO). 3 I. Das Berufungsgericht h344lt den Prospekt im Hinblick auf die an die IT GmbH geleisteten Zahlungen nicht f374r fehlerhaft. Die Kl344gerin habe nicht aus-reichend dargelegt und nachgewiesen, dass diese Zahlungen allein f374r die Ei-genkapitalbeschaffung und nicht daneben auch f374r die im Investitionsplan vor-gesehenen Mittel der Werbung entrichtet worden seien. Aus den vorgelegten 4 - 5 - Anlagen folge nicht, dass die im Prospekt ausgewiesenen Kosten f374r "Konzep-tion, Werbung, Prospekt, Gr374ndung" nicht angefallen seien, da sie von der IT GmbH erbracht worden sein k366nnten. Aus der Vernehmungsniederschrift ihres damaligen Gesch344ftsf374hrers ergebe sich n344mlich, dass es sich bei der ihr um eine sehr gro337e Vertriebsorganisation handele, die weitgehend auch Werbung mache und alle flankierenden Ma337nahmen selbst 374bernehme, so dass hierf374r eine h366here Provision zu bezahlen sei. Soweit sich die Kl344gerin mit den von der IT GmbH veranstalteten Zeitgespr344chen auseinandersetze, werde nicht ausge-schlossen, dass im Rahmen dieser Veranstaltungen f374r den Fonds geworben worden sei. Es werde hierdurch auch nicht widerlegt, dass die IT GmbH durch ihren damaligen Gesch344ftsf374hrer aufgrund besonderer Kontakte zu renommier-ten Pers366nlichkeiten im besonderen Ma337e in der Lage gewesen sei, Produkte zu bewerben, und dass auf den entsprechenden Veranstaltungen gerade auch f374r den Medienfonds geworben worden sei. Die C. GmbH sei nicht ver-pflichtet gewesen, die Werbema337nahmen selbst zu erbringen, und es sei nicht prospektwidrig, einer Gesellschaft, die nur einen Teil des Kapitals eingeworben habe, hierf374r erfolgsabh344ngig 8 % Provision zu bezahlen. Dass die Kl344gerin in den von den Beklagten genannten Werbet344tigkeiten typische Vertriebsaktivit344-ten sehe, sei keine schl374ssige Darlegung f374r prospektwidrige Provisionszahlun-gen. Es sei nicht einmal ausreichend dargelegt, dass der f374r die Eigenkapital-vermittlung insgesamt vorgesehene Betrag von 7 % des Zeichnungskapitals zuz374glich des Agios von 5 % durch die Provisionszahlungen an die IT GmbH 374berschritten worden sei. Selbst wenn man unterstelle, die an die IT GmbH ge-flossenen Betr344ge h344tten nur Provisionszwecken gedient, k366nne sich die Kl344ge-rin nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu "verdeckten In-nenprovisionen" und "verschleiernden Werbekostenzusch374ssen" berufen. Es werde nicht dargelegt, dass die f374r die Filmproduktionen vorgesehenen Mittel hierdurch angetastet worden seien. Dass die Komplement344rin auf andere pros- - 6 - pektierte Weichkosten habe verzichten k366nnen und Vertriebskosten als andere Weichkosten getarnt habe, sei eine blo337e Vermutung. Soweit die Kl344gerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2008 ger374gt habe, der Prospekt weise nicht ausdr374cklich darauf hin, dass die Kosten f374r die Erl366sausfallversicherungen in den Produktionskosten enthalten seien, sei die-ses bestrittene Vorbringen nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulas-sen. Weil der Zahlungsantrag unbegr374ndet sei, habe auch der Feststellungsan-trag zur Freistellung von Zahlungsverpflichtungen als Kommanditistin keinen Erfolg. Der weitere Feststellungsantrag sei unzul344ssig, weil nicht vorgetragen sei, dass eine Aberkennung von Verlustzuweisungen durch die Finanzbeh366rden schon erfolgt sei oder konkret bevorst374nde. 5 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in wesentlichen Punk-ten nicht stand. 6 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft einen Treuhand-kommanditisten, der in ein Kapitalanlageprojekt der hier in Rede stehenden Art eingebunden ist, die Pflicht, die k374nftigen Treugeber 374ber alle wesentlichen Punkte aufzukl344ren, die f374r die zu 374bernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8); insbesondere hat er diese 374ber regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren. Dies gilt auch hier. Einer entsprechenden Pflicht 7 - 7 - war die Beklagte zu 1 nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen pers366nlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer blo337en Abwicklungs- und Beteiligungstreuh344nderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten zu 1 und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Kom-plement344rin (247 3 Abs. 4, 247 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Pr344ambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten zu 1 nicht m366glich. 2. Wie der Senat - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung - durch Urteile vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1131 ff Rn. 17-26) und 6. November 2008 (III ZR 231/07 - WM 2008, 2355; III ZR 81/07, 82/07 und 290/07, jeweils juris) zu dem - gleichartig konzipierten - Filmfonds C. III entschieden hat, war die Beklagte zu 1 nach den in den damaligen Verfahren revisionsrecht-lich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger dar374ber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierf374r eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Dies gilt auch hier. Die Revision r374gt im Ergebnis zu recht, dass die anderweitige W374rdigung durch das Berufungsgericht nicht auf fehlerfreien Feststellungen beruht und, soweit das Berufungsgericht darauf verzichtet hat, den gestellten Beweisantr344gen nachzugehen, unrichtige rechtliche Schlussfolgerungen aus dem Vortrag der Kl344gerin zieht. 8 a) Im Kern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die IT GmbH von der Komplement344rin Provisionszahlungen in H366he von 20 % des von ihr einge-worbenen Kapitals erhalten hat. Streit besteht dar374ber, ob es sich hierbei - so die Kl344gerin - um eine Verg374tung (allein) f374r die Kapitalvermittlung oder - so die Beklagte zu 1 - auch f374r besondere, mit 8 % verg374tete Werbema337nahmen ge- 9 - 8 - handelt hat. Dabei ist es nach allgemeinen Grunds344tzen Sache der Kl344gerin, das Vorliegen eines Prospektfehlers und einer hieran etwa ankn374pfenden Auf-kl344rungspflichtverletzung der Beklagten zu 1 darzulegen und zu beweisen, so-weit nicht zu ihren Gunsten - n344her zu er366rternde - Beweiserleichterungen grei-fen oder die Beklagte zu 1 nach den Grunds344tzen der sekund344ren Darlegungs-last gefordert ist. Die Beurteilung, ob und welche - gegebenenfalls gesondert zu verg374tende - Zusatzleistungen die IT GmbH erbracht hat, obliegt im Wesentli-chen dem Tatrichter. Dieser darf aber nicht einfach danach entscheiden, was die Komplement344rin mit der IT GmbH vereinbart hat. Es kommt in diesem Rechtsstreit auch nicht entscheidend darauf an, ob die IT GmbH nach ihren Abreden mit der Komplement344rin m366glicherweise berechtigt war, eine Provision von 20 % zu erhalten; hierzu abschlie337end Stellung zu nehmen, hat der Senat keinen Anlass. Vielmehr ist ma337gebend in den Blick zu nehmen, ob der Gesell-schaftsvertrag hierf374r einen bestimmten rechtlichen Rahmen setzte und ob die-ser beachtet worden ist. Denn nur hieran konnten sich die beitrittswilligen Anle-ger orientieren. aa) 247 6 des Gesellschaftsvertrags enth344lt einen so bezeichneten "Investi-tionsplan", auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden soll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist f374r den Fall prozentual anzu-passen, dass das in 247 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genom-mene Beteiligungskapital von 100 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also auch in einem solchen Fall bei den Prozents344tzen f374r im Einzelnen aufgef374hrte Gegenst344nde der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten sollten 77,70 %, in Produktauswahl, Produktions374berwachung und -absicherung 3 %, in Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung 7 %, in Haf-tung und Gesch344ftsf374hrung (in 334bereinstimmung mit 247 22 des Gesellschaftsver-trags) 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % flie337en. Daneben waren weite- 10 - 9 - re hier nicht im Streit stehende Prozents344tze f374r die Geb374hr f374r die Treuhand-kommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlusspr374fungen vorgesehen. Dem Prospekt Teil B lie337 sich im Abschnitt "Die Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investition" ebenfalls entnehmen, dass die Komplement344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierf374r das Agio von 5 % erhalten sollte. Damit durfte f374r die Vermittlung des Eigenkapitals insgesamt eine Verg374tung von 12 % verwendet werden. bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage war die Komplement344rin an die Be-achtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt, 374ber die ihr zu-flie337enden Mittel nach ihrem Belieben zu verf374gen. Daran 344ndert auch der Um-stand nichts, dass sie neben der Gesch344ftsf374hrung nach dem Inhalt des Pros-pekts zugleich mit der Entwicklung eines Konzepts f374r eine Medienbeteiligung (Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals (Eigenkapital-vermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der 334ber-wachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-Fall-Versicherungen zur 334bernahme von Garantien bzw. zur Absicherung der Produktionsbeteiligung (Vertrag 374ber die Produktauswahl, Produktions374ber-wachung/-absicherung) und weiteren Aufgaben betraut war und im Prospekt (die Vertr344ge selbst sind nicht vorgelegt worden) hierf374r Verg374tungen vorgese-hen sind, die den im Investitionsplan des Gesellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozents344tzen der Beteiligung entsprechen. W344ren mit diesen Aufgaben ver-schiedene Unternehmen betraut gewesen, verst374nde es sich von selbst, dass eine Abgrenzung der T344tigkeitsbereiche und der damit verbundenen Verg374tun-gen erforderlich w344re. Das ist im Hinblick auf die "Allzust344ndigkeit" der Kom-plement344rin nicht anders zu beurteilen. Mit den Erwartungen der Anleger, die als k374nftige Gesellschafter nach denselben Ma337st344ben zu behandeln waren, lie337e sich eine beliebige Verwendung der ihr zuflie337enden Verg374tungen nicht 11 - 10 - vereinbaren. Denn die Regelung 374ber den Investitionsplan in 247 6 des Gesell-schaftsvertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung 374ber die Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise 374ber die Verwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinngehalts entleert und das Verst344ndnis des durchschnittlichen Anlegers wird verlassen, wenn man sie so deuten wollte, als s344he sie lediglich Investitionen im eigentli-chen Sinne in H366he von 77,70 % f374r die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vor, w344hrend es sich im 334brigen nur um pauschale Verg374tungss344t-ze f374r geleistete oder noch zu leistende Dienste handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei, die der Investitionsplan auff374hrt. cc) Vor diesem Hintergrund kann nicht unbeantwortet bleiben, wie die T344tigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung f374r den Fonds voneinander abzugrenzen sind. Dass ein Vertriebsunternehmen Aufwendungen in die Bewerbung eines Produkts stecken muss, um einen erfolgreichen Ver-trieb zu gew344hrleisten, versteht sich. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um Aufwendungen, die es in seinem eigenen Interesse t344tigt und die mit der Provi-sion, die es f374r die Vermittlung erh344lt, abgegolten sind. Eine Pr374fung an diesem Ma337stab fordert die Kl344gerin, wenn sie den Gesch344ftsf374hrer K. der Kom-plement344rin als Zeugen daf374r benennt, dass die IT GmbH keine T344tigkeiten vorgenommen habe, die sich von typischen Vertriebst344tigkeiten unterschieden. Zwar ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit auch m366glich, insoweit eine andere Art der Verg374tung zu w344hlen, etwa um einem erh366hten Aufwand Rechnung zu tragen. Bewegt man sich dabei jedoch im Bereich der Eigenkapitalvermittlung, war, was diesen Fonds angeht, f374r die Komplement344rin die gesellschaftsrechtli-che Vorgabe zu beachten, dass die hierf374r aufzuwendenden Kosten 12 % nicht 12 - 11 - 374bersteigen durften. Auch wenn es f374r ein gro337es Vertriebsunternehmen legitim sein mag, f374r seine Dienste eine h366here Provision zu verlangen, waren der Komplement344rin gegen solche W374nsche im Gesellschaftsvertrag Schranken gesetzt. Das Berufungsgericht hat sich - wohl im Hinblick auf die aus seiner Sicht nicht zureichenden Darlegungen der Kl344gerin - nicht n344her mit der Frage be-sch344ftigt, was als "Werbung" im Sinne des Investitionsplans zu betrachten ist. Der Senat versteht seine Ausf374hrungen aber so, dass es prinzipiell jede Wer-bema337nahme f374r geeignet h344lt, um f374r die IT GmbH eine erfolgsabh344ngige Pro-vision von 8 % aus dem Budget f374r "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374n-dung" auszul366sen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Komplement344rin ist im Konzeptionsvertrag eine Verg374tung von 7 % zugesagt worden. Nach der Kurzwiedergabe dieses Vertrags im Prospekt war die Komplement344rin hiernach verpflichtet, das dem Beteiligungsangebot zugrunde liegende Konzept f374r eine Medienbeteiligung zu entwickeln, die Projektbeteiligten auszuw344hlen sowie Ver-tragsverhandlungen zu f374hren und weitere Vorbereitungsma337nahmen zu tref-fen, um die angestrebten Investitionsma337nahmen ordnungsgem344337 durchf374hren zu k366nnen. Dar374ber hinaus war sie verpflichtet, der Beteiligungsgesellschaft Angebote f374r die Verwendung der gem344337 Mittelverwendungsplan bereitstehen-den Mittel zu unterbreiten. Hierf374r war ihr die Verg374tung in H366he von 7 % zuge-sagt, wobei in dieser Geb374hr die Kosten f374r Werbung, Gr374ndung und Prospekt-erstellung enthalten sein sollten. Die Prospektangaben 374ber den dem Gericht nicht vorgelegten Konzeptionsvertrag deuten daher darauf hin, dass es sich bei den aufgef374hrten T344tigkeiten um Ma337nahmen handelt, die unmittelbar mit der Installation und Konzeptionierung dieses Medienfonds zusammenh344ngen und damit der eigentlichen, mit Hilfe der Prospekte durchzuf374hrenden Vertriebst344-tigkeit vorausgehen. Wenn es daher auch im Einzelfall schwierig sein mag, 13 - 12 - Werbema337nahmen in dem einen oder anderen Bereich voneinander abzugren-zen, dienen sie beide doch einem unterschiedlichen Prim344rzweck. Werbema337-nahmen im Rahmen der Konzeptionierung m374ssen nach dem n344chstliegenden Verst344ndnis das k374nftige Produkt herausstellen und bewerben, damit insbeson-dere auf den hier betroffenen Medienfonds ausgerichtet sein, w344hrend ein Ver-triebsunternehmen, das - wie hier - nicht mit dem Alleinvertrieb betraut ist, seine Werbe- und Verkaufsstrategien im Wesentlichen nach seinen Vorstellungen auf der Grundlage eines Emissionsprospektes entwickelt. b) Gemessen an diesen Grunds344tzen kann der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht beigetreten werden, die Kl344gerin habe Prospektfehler oder Abweichungen vom Prospektinhalt nicht hinreichend dargelegt. 14 aa) Die Kl344gerin hat vorgetragen, dass an die IT GmbH jeweils 20 % der Beteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Vertriebsprovision gezahlt worden sei. Sie hat dies durch Vernehmung des Gesch344ftsf374hrers K. der Komplement344rin und des damaligen Gesellschafters O. der IT GmbH unter Beweis gestellt. Zugleich hat sie ein Schreiben K. 's vom 19. Januar 1998 an die IT GmbH zu H344nden von O. vorgelegt. Aus der Eingangsbemerkung dieses Schreibens ist zu entnehmen, dass es 1997 ver-schiedene Streitpunkte gegeben habe und dass K. f374r den Fall, dass O. mit C. weitermachen wolle, ein ungef344hrer Vorschlag unterbrei-tet werde, mit dem sich O. einverstanden erkl344ren k366nnte und vor allen Dingen sein "Vertrieb wegen der unterschiedlichen Provisionszahlungen nicht gest366rt w374rde". Es hei337t dort: 15 - 13 - 205 2. In puncto Vertrieb w374rde ich auf den m366glichen Abschlu337 ei-nes eigenen Vertriebsvertrages mit 20 % Provision, so wie ihn die IT mit der C. KG abgeschlossen hat, verzichten. Ich w374rde daf374r Sorge tragen, dass f374r alle Einzelk344mpfer eine einheitliche Provisionsstaffel von 8 % bis 12 % eingehalten wird. 3. Sollte es mir jedoch gelingen, eine Vertriebsgruppe, die 16 % oder 17 % beansprucht, zu gewinnen, so w374rde ich ebenfalls daf374r sorgen, dass diese Gruppe an ihre Untervertriebsleute auch nur Provisionen nach unserer Staffel (8 % bis 12 %) wei-tergibt. Das verbleibende Overright von 16 % oder 17 % bis 20 % m374ssten wir nach einem noch zu vereinbarenden Schl374ssel zwischen uns beiden verteilen. 205 Zu Unrecht verzichtet das Berufungsgericht auf jegliche W374rdigung die-ses Schriftst374cks. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die IT GmbH Provisi-onserwartungen von 20 % hatte, dass K. aber empfiehlt, auf den m366gli-chen Abschluss eines entsprechenden Vertriebsvertrags zu verzichten, und dass Gesch344ftspartner, die mehr als 8 % bis 12 % Provision verlangten, nach einem zwischen ihnen noch zu vereinbarenden Schl374ssel verg374tet werden soll-ten. In Ziff. 5 des Schreibens k374ndigt K. an, er werde Vertriebsvertr344ge nur in der oben aufgef374hrten Staffel abschlie337en und sich mit O. abstimmen, bevor er mit einer gr366337eren Gruppe einen Vertriebsvertrag schlie337e, der eine h366here Gesamtprovision erforderlich mache. In dem Schreiben wird nicht in Frage gestellt, dass die "Vertriebsprovisionen" Gegenstand sind und dass den Provisionserwartungen durch eine Sondervereinbarung Rechnung getragen werden solle. Das ist aus Sicht des Senats ein un374bersehbarer Hinweis darauf, dass daran gedacht war, die H366he der an die IT GmbH f374r ihre Vertriebsbem374-hungen zu zahlenden Provisionen zu verheimlichen. 16 - 14 - Die Kl344gerin hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf weitere Indizien hingewiesen, die eher f374r als gegen ihren Vortrag sprechen, dass die IT GmbH Vertriebsprovisionen von 20 % erhalten hat. So hat sie auf eine Ver-nehmungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M374nchen I vom 4. Juli 2002 aufmerksam gemacht, in der O. auf die Frage, welche Provisionss344tze f374r die Vermittlung von Eigenkapital f374r C. Filmfonds 374blich seien, geantwortet hat, die IT GmbH bekomme seit vielen Jahren von der C. f374r die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals. Dieser Rahmen wird auch nicht verlassen, wenn O. auf die weitere Frage, aus welchen Gr374nden die IT GmbH eine weit h366here Provision erhalte als ein freier Vertriebsmitarbeiter, geantwortet hat, die IT GmbH sei eine sehr gro337e Vertriebsorganisation, die weitgehend auch selbst Werbung mache und alle flankierenden Ma337nahmen selbst 374bernehme, so dass hierf374r eine h366here Pro-vision zu bezahlen sei. 17 bb) Soweit es um die Beklagte zu 1 selbst geht, hat die Kl344gerin - wie die Revision im Einzelnen auff374hrt - zum Fonds C. I eine handschriftliche Unterlage vorgelegt, auf der sich das K374rzel "WOS" befindet und die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kl344gerin vom (fr374heren) Mitarbeiter W. S. der Beklagten zu 1 herr374hren soll. Auf dieser Unterlage werden die im Investitionsplan zum Fonds I vorgesehenen Geb374hrens344tze auf-gef374hrt und das Erreichen einer Provisionsh366he von 20 % in der Weise darge-stellt, dass die C. GmbH auf die Geb374hren f374r die Absicherung von Produktionskosten ganz (= 3 %) und f374r die Konzeption, Werbung, Prospekt in H366he von 5 % verzichtet. Die Kl344gerin hat ferner Abrechnungen 374ber die zweite und siebte Mittelfreigabe der Beklagten zu 1 f374r den Fonds II vom 9. M344rz 1999 und 17. Januar 2000 und 374ber die erste Mittelfreigabe f374r den Fonds III vom 14. Dezember 1999 vorgelegt. In diesen Abrechnungen f344llt auf, dass zwischen 18 - 15 - den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Eigenkapitalvermittlung durch die Komplement344rin einerseits und durch die IT GmbH andererseits be-ruhen. Sie enthalten zugleich eine Berechnung der Verg374tungsbetr344ge auf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die IT GmbH entfallen. Das Berufungsgericht befindet, der Beweiswert der handschriftlichen Un-terlage sei bestritten, und h344lt die Auffassung der Kl344gerin, bestimmte Weich-kosten seien nicht angefallen und h344tten nur zur Tarnung von Vertriebskosten gedient, f374r eine Vermutung und f374r unsubstanziiertes Vorbringen. Dem ist nicht zu folgen. Die Urheberschaft der Unterlage, zu der sich die Beklagte zu 1 nur ausweichend ge344u337ert hat, h344tte jedenfalls durch Erhebung des angebotenen Beweises gekl344rt werden k366nnen. Richtig ist, dass die Verwendung des Wortes "Verzicht" einer genaueren Kl344rung bedarf, die aber am Ende einer Beweisauf-nahme stehen muss. Das 344ndert jedoch an einer Indizwirkung der genannten Unterlagen - zu den Mittelfreigabeabrechnungen enth344lt sich das Berufungsge-richt jeglicher W374rdigung und Stellungnahme - nichts, zumal sie geeignet sind, die Indizwirkung der oben zu aa angef374hrten Umst344nde zu verst344rken. Der Se-nat findet es jedenfalls einer genaueren Betrachtung wert, wenn die Beklagte zu 1, die in einer vertraglichen Beziehung zu den Anlegern steht, in ihren Ab-rechnungen 374ber mehrere Fonds Verg374tungsanteile der IT GmbH berechnet, die sich in dieser H366he weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergeben. Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise die Kl344gerin ihr Vorbringen weiter substanziieren k366nnte. Sie hat aus den f374r sie - ohnehin nur schwer und eher zuf344llig - erreichbaren Unterlagen Schl374sse ge-zogen, die nicht von der Hand zu weisen sind. Dass die Beklagten ihren Vor-trag, die IT GmbH habe einen Teil ihrer Verg374tung f374r Werbema337nahmen erhal-ten, bislang nicht durch schriftliche Vereinbarungen mit der Komplement344rin 19 - 16 - haben belegen k366nnen, hat unter den genannten Umst344nden eine indizielle Be-deutung, die ebenfalls eher zugunsten der Kl344gerin ausschl344gt. cc) Das Berufungsurteil wird auch nicht von der Erw344gung getragen, die Kl344gerin habe, selbst wenn man unterstelle, dass die IT GmbH Vertriebsprovi-sionen von 20 % erhalten habe, nicht ausreichend dargelegt, dass der im Pros-pekt f374r die Eigenkapitalbeschaffung angesetzte Mittelaufwand von 7 % zuz374g-lich 5 % Agio bezogen auf das Gesamtzeichnungskapital zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bzw. sp344testens zum Zeitpunkt des Beitritts des Eheman-nes der Kl344gerin 374berschritten werden sollte. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Vortrag der Beklagten, die die an die IT GmbH gezahlte Pro-vision von 20 % damit erkl344rt haben, 8 % seien aus dem Budget f374r Werbung entnommen worden. Auch wenn nicht von vornherein festgestanden haben mag, in welchem Umfang die Einwerbung von Anlegern auf der T344tigkeit der IT GmbH beruhen w374rde, konnten die Prospektverantwortlichen von einem sol-chen Verlauf, wie ihn das Berufungsgericht erw344gt, nicht ausgehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die IT GmbH f374r den Fonds II 57,9 %, den Fonds III 36 % und den Fonds IV 42,8 % des Kapitals eingeworben hat. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass f374r den Fonds II eine Verprovisionie-rung von knapp 58 % des Gesamtkapitals mit einem Provisionssatz von 20 % dazu f374hrt, dass von dem f374r die Eigenkapitalvermittlung vorgesehenen Budget von 12 % bereits rund 11,6 % verbraucht sind, so dass f374r die Verprovisionie-rung der restlichen 42 % des Gesamtkapitals nur noch 0,4 % zur Verf374gung stehen, was zu einer durchschnittlichen Provision f374r den gesamten restlichen Vertrieb von nur rund 1 % f374hrt. Daraus folgt zwingend, dass angesichts der Anteile der IT GmbH an der Kapitaleinwerbung eine Provision von 20 % nur darstellbar ist, wenn sie, wie es im Grunde genommen auch unstreitig ist, aus 20 - 17 - dem Budget f374r Konzeption, Werbung, Gr374ndung und Prospekterstellung mitfi-nanziert wird. dd) Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin k366nne sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu "verdeckten Innenprovisio-nen" und zu "verschleiernden Werbekostenzusch374ssen" berufen, weil das f374r die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investiti-onsvolumen nicht durch "weiche" Kosten verdeckt verringert worden sei, ver-mag sich der Senat nicht anzuschlie337en. 21 Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von derjeni-gen unterscheidet, 374ber die der Senat zum Thema "Innenprovisionen" durch Urteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache hatte der Ver344u337erer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsge-sellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht aus-gewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, 374ber Innenprovisionen dieser Art sei ab einer gewissen Gr366337enordnung aufzukl344ren, weil sich aus ihnen R374ckschl374sse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben k366nnten (aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabh344ngig von ihrer Gr366337enordnung betont, diesbez374gliche Angaben im Prospekt m374ssten zutreffend sein; eine Irre-f374hrungsgefahr d374rfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem Gesichtspunkt steht hier in Frage, ob die Anleger durch den Prospekt zutreffend informiert worden sind (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von "weichen Kosten" vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9). 22 - 18 - Der Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den Filmen "verstecken" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der Gesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds - gewisserma337en als Anlagegegenst344nde - zur Verf374gung gestellt werden, be-deutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vern374nftiges Verh344ltnis zwischen den Mitteln, die f374r Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun-gen f374r andere Zwecke ank344me. Angesichts der h366heren Risiken, die er mit dem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Be-reich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten "Weichkosten" darauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kos-ten f374r den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von Weichkosten f374r die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Ber374cksichtigt man im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa 276 der vom Anleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen flie337en sollen, dann liegt es auf der Hand, dass es f374r die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unter-schied macht, ob f374r die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % aufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie die Kl344gerin unter Beweisantritt behauptet hat - bei einer Offenlegung von Vertriebsprovisionen von 20 % die Beteiligung nicht h344tte vermittelt werden k366nnen. 23 ee) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitions-plan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er 374ber der Komplement344rin ge-w344hrte Sondervorteile nicht umfassend aufkl344rt, wie es der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M374nchen in seinem - nicht rechtskr344ftigen - Urteil vom 7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf auch in diesem Verfahren keiner abschlie337enden Beantwortung. Dagegen k366nnte sprechen, dass dies im Kapitel "Die Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investitionen" offenge-legt wird. Unerw344hnt bleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgeleg- 24 - 19 - te Schreiben des Gesch344ftsf374hrers K. vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die behauptete Aussage des Zeugen O. vor der Steuerfahn-dungsstelle vom 4. Juli 2002 nahe gelegt wird, offenbar 374ber deren Honorierung Sondervereinbarungen getroffen worden sind. Da ein Prospekt wesentliche ka-pitalm344337ige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komple-ment344r-GmbH, ihren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Gesch344ftsf374hrern und beherr-schenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuf374hrenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offenzulegen hat (vgl. BGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. M344rz 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497), h344tten auch diese Verbindungen angesprochen werden m374ssen. O. geh366rte nach den Angaben des Prospekts im Kapitel "Die Partner" mit K. zu den Gesellschaftern der Komplement344rin mit Antei-len von mehr als 25 %; nach der Behauptung der Kl344gerin war er Mehrheitsge-sellschafter mit 60 %. An der IT GmbH war er nach dem Vorbringen der Kl344ge-rin ebenfalls ma337geblich beteiligt. Da diese Gesellschaft f374r den hier betroffe-nen Fonds II rund 58 % der Beteiligungssumme akquirierte, handelt es sich um eine nicht zu vernachl344ssigende Gr366337enordnung, die eine Offenlegungspflicht begr374nden w374rde. ff) Ob der Beklagten zu 1 eine Aufkl344rungspflichtverletzung vorzuwerfen ist, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht gepr374ft. Dies h344ngt im Einzelnen von ihrem Kenntnisstand ab. Stellen sich im weiteren Verfahren die von der Kl344gerin behaupteten Hintergr374nde f374r die Pro-visionszahlungen als richtig heraus und wusste die Beklagte zu 1 hiervon, hatte 25 - 20 - sie die Anleger als ihre Vertragspartner hiervon zu unterrichten, auch wenn sie die mit der Gr374ndung der Gesellschaft zusammenh344ngenden Geb374hren nach 247 2 Abs. 3 des Mittelverwendungskontrollvertrags ohne eine n344here Pr374fung zugunsten der Komplement344rin freizugeben hatte. Blieben ihr die Hintergr374nde verschlossen, muss das Berufungsgericht pr374fen, ob die Beklagte zu 1 nicht durch den Umstand, dass weder der Gesellschaftsvertrag noch der Treuhand-vertrag Provisionen in dieser Gr366337enordnung vorsahen, zu einer Kl344rung oder Unterrichtung der Anleger verpflichtet war. Soweit die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28. Juli 2005 (III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3211) geltend macht, erstmals durch das Se-natsurteil vom 29. Mai 2008 seien m366gliche Aufkl344rungspflichten des Treu-handkommanditisten eines Medienfonds und dessen Verantwortlichkeit f374r an-geblich verdeckte Innenprovisionen behandelt worden, so dass es jedenfalls an einem Verschulden fehle, h344ngt auch dies weitgehend vom Kenntnisstand der Beklagten zu 1 ab. Hatte sie von den von der Kl344gerin behaupteten Hintergr374n-den Kenntnis, ergeben sich aus dem Senatsurteil vom 29. Mai 2008 keine neu-en Anforderungen, die ihr als mit Treuhandaufgaben betrauter Wirtschaftspr374-fungsgesellschaft nicht schon bekannt gewesen w344ren oder h344tten bekannt sein m374ssen. gg) Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass die Beklagten zu einer Auf-kl344rung verpflichtet gewesen w344ren, ist zu pr374fen, wie sich der Ehemann der Kl344gerin verhalten h344tte, wenn ihn die Beklagten dar374ber unterrichtet h344tten, dass die IT GmbH f374r den Vertrieb Provisionen von 20 % erhalte, w344hrend der Prospekt den Eindruck erweckt, f374r die Vermittlung des Eigenkapitals w374rden nur 12 % verwendet (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris Rn. 19). Hierzu hat die Kl344gerin konkret behauptet, dass ihr Ehemann sich 26 - 21 - bei Kenntnis dieser ihm verschwiegenen Umst344nde nicht beteiligt h344tte. Inso-weit kommt ihr eine Kausalit344tsvermutung zugute. c) Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren den gestellten Beweisantr344gen nachgehen m374ssen. Soweit es um die Frage geht, ob die IT GmbH auf einer einwandfreien vertraglichen Grundlage und im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag von der Komplement344rin zu Werbema337nahmen he-rangezogen worden ist, ist der Kl344gerin ein n344herer Vortrag, der 374ber die Indiz-wirkung der von ihr vorgelegten Unterlagen hinausgeht, nicht m366glich. Zwar war auch die Beklagte zu 1 - jedenfalls nach dem bisherigen Sachstand - nicht un-mittelbar in die Vereinbarungen zwischen der Komplement344rin und der IT GmbH einbezogen; sie hat aber aufgrund des von der Komplement344rin oder der IT GmbH erhaltenen Auftrags, im Rahmen der Mittelfreigabeabrechnungen Provisionen der IT GmbH zu berechnen, einen Anspruch gegen ihren Auftrag-geber, 374ber die n344heren Einzelheiten Auskunft zu erhalten, um im Rahmen ihrer sekund344ren Darlegungslast den Gegenstand der Werbema337nahmen nach Art, Inhalt und Zeitpunkt n344her zu konkretisieren und zu belegen. Die bisherigen Ausf374hrungen der Beklagten zu 1 geben hierf374r kein hinreichendes Bild. Insbe-sondere ist hinsichtlich der kostentr344chtigen Zeitgespr344che schon angesichts der Vielzahl der unternehmerischen Aktivit344ten der IT GmbH ein konkreter Be-zug zu dem aufgelegten Fonds nicht zu erkennen; die - von der Kl344gerin - vor-gelegten Unterlagen, die erst den Zeitraum ab dem 25. September 2000 - also lange nach der Installation dieses Fonds - betreffen, verm366gen schon in zeitli-cher Hinsicht nicht zu belegen, dass diese Zeitgespr344che konkret zur Werbung f374r den Fonds C. II genutzt worden sind. 27 3. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der weiteren R374ge der Kl344gerin besch344ftigt, aus dem Prospekt ergebe sich nur unzul344nglich, dass die Kosten 28 - 22 - f374r die Erl366sausfallversicherung nicht in der Position "Produktabsicherung" und nicht in den sonstigen "Weichkosten" enthalten, sondern zu Lasten der Produk-tionskosten gegangen seien. Ob das Berufungsgericht diesen Vortrag nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unber374cksichtigt lassen durfte, mag offen blei-ben. Denn die R374ge ist im Ergebnis nicht begr374ndet. Dass die Pr344mien f374r die Erl366sausfallversicherungen, wie die Revision vertritt, generell als "weiche" Kosten anzusehen seien, kann der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Geht man von der Terminologie und der Syste-matik aus, die der Prospekt verwendet und die daher f374r das Verst344ndnis des Anlegers n344her zu betrachten sind, tauchen die Begriffe der "harten" und 204wei-chen223 Kosten nicht auf. Allerdings l344sst sich feststellen, dass im Investitionsplan (247 6 des Gesellschaftsvertrags) jeweils schlagwortartig auf der einen Seite der gro337e Block der Produktionskosten und des Erwerbs von Filmrechten und auf der anderen Seite die oben 2 a aa bereits angef374hrten Kosten f374r verschiedene Aufgaben stehen, die man als "Startkosten" bezeichnen k366nnte, weil sie unmit-telbar nach dem Beitritt des Anlegers als Geb374hren, die mit der Gr374ndung der Gesellschaft zusammenh344ngen, ohne eine n344here Pr374fung durch die Beklagte nach 247 2 Abs. 3 des Mittelverwendungskontrollvertrags zugunsten der Komple-ment344rin freizugeben waren. Bei den zuletzt genannten Kosten handelt es sich zwar um sogenannte Weichkosten. Daraus folgt jedoch nicht unmittelbar, dass in dem Kostenblock der Produktionskosten nicht Kosten enthalten sein d374rften, die - ohne Produktionskosten im eigentlichen Sinne zu sein - nur in einem sach-lichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Produktion von Filmen stehen. Vielmehr ist dies anhand der weiteren Angaben im Prospekt, insbesondere im Zusammenhang mit der Darstellung der Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investi-tion zu pr374fen. 29 - 23 - F374r die Auffassung eines Anlegers, die Kosten f374r die Erl366sausfallversi-cherung seien in der Position "Produktionsabsicherung", also bei den vorab zu entrichtenden Geb374hren enthalten, k366nnte zun344chst 247 6 des Gesellschaftsver-trags sprechen. Aus der Darstellung 374ber den Vertrag 374ber die Produktauswahl und Produktions374berwachung/-absicherung ergeben sich jedoch n344here Infor-mationen, die dem entgegenstehen: Sowohl f374r die inhaltliche Auswahl der Filmobjekte als auch f374r die 334berwachung der Produktion und die Vermittlung von Sicherungsinstrumenten wird eine Geb374hr von 3 % des Zeichnungskapitals f344llig. Hieraus kann der Anleger entnehmen, dass mit Produktabsicherung nur die Vermittlung bestimmter n344her bezeichneter Sicherungsinstrumente gemeint ist. Dar374ber hinaus kann er im Zusammenhang mit der Darstellung zum Pro-duktions- oder Koproduktionsvertrag erkennen, dass verschiedene Sicherstel-lungsm366glichkeiten, unter Anderem Bankgarantien und Erl366sausfallversiche-rungen, in Betracht kommen, 374ber deren konkreten Einsatz die Gesch344ftsf374h-rung erst im zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Produktionen zu be-finden hat. Vor diesem Hintergrund ist es f374r einen aufmerksamen Anleger, der als Mitunternehmer eine Beteiligung zeichnet, hinreichend deutlich, dass die im Zusammenhang mit Produktionen vorgesehene Sicherstellung von Auszah-lungsgarantien nicht in den im Investitionsplan aufgef374hrten "Startkosten" ent-halten ist. Dem Anleger kann zugemutet werden, auch das Kapitel 374ber die Ver-tr344ge zur Durchf374hrung der Investition durchzusehen, aus dem ohne weiteres zu entnehmen ist, dass die Kosten f374r die Erl366sausfallversicherungen nicht im Vertrag 374ber die Produktauswahl und Produktions374berwachung/-absicherung enthalten sind, sondern 226 das ist die einzig denkbare Schlussfolgerung - von dem Teil der Anlagegelder bestritten werden m374ssen, die f374r die Produktions-kosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehen sind. 30 - 24 - 4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Kl344gerin auf Ersatz von Steuersch344den aufgrund einer nachtr344glichen Aberkennung von Verlustzuwei-sungen als unzul344ssig angesehen hat, weil nicht dargetan sei, dass eine solche Aberkennung schon erfolgt w344re oder konkret bevorst374nde. 31 Wie die Kl344gerin in der m374ndlichen Revisionsverhandlung n344her ausge-f374hrt hat, verfolgt sie mit diesem Antrag nicht, die Beklagte zu 1 wegen eines eigenst344ndigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass ihr mit einer "R374ckgabe" der Beteiligung verbundener Zah-lungsantrag unbegr374ndet w344re. Vielmehr will sie, wenn ihr Zahlungsantrag Er-folg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten zu 1 sowie zu einer 334bertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen, dass sie 374ber die notwendige Versteuerung der Ersatzleistung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert. 32 Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschlie337lich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufkl344rungspflichtver-letzung der Beklagten zu 1 folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, kann das Feststellungsinteresse der Kl344gerin nicht verneint werden. Das Berufungs-gericht wird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begr374ndet erweist, in der Sache n344her pr374fen m374ssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten Feststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu ber374cksichtigen. Die Parteien haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen n344-her zu 344u337ern. 33 - 25 - III. Demgegen374ber ist der Antrag der Kl344gerin auf Feststellung, dass die Be-klagte zu 1 sie von Anspr374chen der Beteiligungsgesellschaft, deren Gl344ubigern oder von Dritten freizustellen habe, die sich aus ihrer Rechtsstellung als Kom-manditistin erg344ben, im Ergebnis unbegr374ndet. Auch wenn man mit der Kl344ge-rin als richtig unterstellt, die Aussch374ttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirtschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenr374ckgew344hr zu werten, kommt ihre Inanspruchnahme nach 247247 171, 172 HGB nicht in Betracht. Da die Kl344gerin selbst nicht Kommanditistin ist, sondern nur wirtschaftlich 374ber die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht sie, sondern die Beklagte zu 1 Anspruchsgegnerin eines auf 247247 171, 172 HGB ge-st374tzten Anspruchs (vgl. BGHZ 76, 127, 130 f; Henze, in: Eben-roth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, 247 177a Anh. B Rn. 100; Strohn aaO 247 171 Rn. 120). Auch Gl344ubiger der Gesellschaft k366nnen sie insoweit nicht in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07 - WM 2008, 2359, 2360 f Rn. 19-24 zur Inanspruchnahme nach 247247 128, 130 HGB), so dass es an einer Grundlage f374r eine m366gliche Freistellungsverpflich-tung fehlt. Soweit die Kl344gerin in der m374ndlichen Revisionsverhandlung darauf hingewiesen hat, als "Dritter" im Sinne ihrer Antragstellung komme auch die Beklagte zu 1 in Betracht, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil es inso-weit um keine Freistellung ginge. Im Verh344ltnis zur Beklagten zu 1 k366nnte allen-falls die Frage gepr374ft werden, ob dieser nach einer Inanspruchnahme nach den 247247 171, 172 HGB gegen die Kl344gerin Anspr374che nach 247247 675, 670 BGB zustehen. Einen auf dieses Rechtsverh344ltnis bezogenen Feststellungsantrag hat die Kl344gerin indes nicht gestellt. 34 - 26 - IV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden k366nnen. 35 Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.07.2007 - 35 O 497/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 01.04.2008 - 18 U 4372/07 -
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