BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 119/08 Verk374ndet am: 18. November 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Markt & Leute KUG 247 22 Satz 1, 247 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Die Werbung f374r eine geplante Zeitung mit der Titelseite einer Nullnummer die-ser Zeitung, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb das Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild, weil der zur Ab-bildung geh366rende Artikel in der Werbung nicht lesbar ist und in der Zeitung nicht erscheinen sollte. Eine solche Werbung ist grunds344tzlich zul344ssig, wenn sie die 326ffentlichkeit 374ber die Gestaltung und den Inhalt der geplanten Zeitung informiert (Fortf374hrung von BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 = WRP 2010, 780 - Der strauchelnde Liebling). BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Juni 2008 aufgeho-ben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 21. Dezember 2007 wird zu-r374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Kl344ger ist G374nther Jauch, einer der bekanntesten Moderatoren im deut-schen Fernsehen. Die Beklagte ist eine Verlagsgesellschaft. Sie beabsichtigte, ab September 2006 ein 204Cross-Media-Magazin223 mit dem Titel 204Markt & Leute223 sowohl als gedruckte Zeitung als auch online anzubieten. Die Beklagte erstellte eine Nullnummer der Zeitung, die lediglich in der Einf374hrungswerbung verwen-det, aber nicht zum Kauf angeboten werden sollte. Auf der Titelseite der Null-nummer vom 6. Juli 2006 befindet sich unter der 334berschrift 204Berlin/Hochzeit223 und dem Titel 204Jauchs Hochzeit nicht v366llig tabu223 ein Bericht dar374ber, dass das Berliner Kammergericht das vom Kl344ger vor dem Landgericht erwirkte Verbot, 1 - 3 - 374ber seine bevorstehende Hochzeit - diese fand am 7. Juli 2006 statt - zu be-richten, vorl344ufig aufgehoben habe. Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des Kl344gers bebildert. 2 Auf ihrer Internetseite 204 223 warb die Beklagte - wie aus dem nachfolgend wiedergegebenen Bildschirmausdruck ersichtlich - mit der Abbildung eines zusammengefalteten Exemplars der Nullnummer f374r das 204Cross-Media-Magazin223. Im unteren Teil der Abbildung sind die 334berschrift 204Berlin/Hochzeit223 und der Titel 204Jauchs Hochzeit nicht v366llig tabu223 zu lesen. Vom Text des Berichts ist nur ein Teil zu erkennen, darunter der einleitende Satz 204Entscheidung des Berliner Kammergerichts noch nicht endg374ltig223. Das Portrait-foto des Kl344gers zeigt nur den oberen Teil des Kopfes (Haare, Stirn und eine Augenbraue). - 4 - Weiter ver366ffentlichte die Beklagte in der von ihr herausgegebenen Os-nabr374cker Sonntagszeitung vom 16., 23. und 30. Juli 2006 Werbeanzeigen. Diese nahmen jeweils etwas mehr als eine viertel Seite der Sonntagszeitung ein und zeigten unter den 334berschriften 204Die ganz neue Partnerb366rse223, 204Der ganz neue Wohnungs- und Immobilienmarkt223 und 204Der ganz neue Automarkt223 die Titelseite der Nullnummer des 204Cross-Media-Magazins223 als unvollst344ndiges Puzzle. Bei der - nachfolgend abgebildeten - Anzeige vom 16. Juli 2006 lassen nur zwei Puzzlest374cke die Nullnummer erkennen; bei den Anzeigen vom 23. und 30. Juli 2006 kam jeweils ein weiteres Puzzlest374ck hinzu. Alle drei Anzei-gen zeigten in der Mitte der Titelseite der Nullnummer ein Puzzlest374ck mit ei-nem Ausschnitt aus dem Artikel 374ber den Kl344ger. Dabei nahm dessen - hier vollst344ndiges - Portraitfoto den gr366337ten Platz ein; von der 334berschrift waren nur die W366rter 204nicht v366llig tabu223 und vom Text des Artikels nur wenige vollst344ndige Zeilen zu lesen. 3 - 5 - Die Beklagte gab ihr Vorhaben, ein 204Cross-Media-Magazin223 auf den Markt zu bringen, bereits vor dem Erscheinen einer Erstausgabe auf. 4 5 Der Kl344ger ist der Ansicht, die ohne seine Einwilligung erfolgte Verwendung seines Bildnisses und Namens in der Werbung f374r das 204Cross-Media-Magazin223 verletze sein Recht am eigenen Bild und Namen. Er verlangt von der Beklagten zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs im Wege der Stufenklage zun344chst Auskunft 374ber die Werbekampagne, im weiteren Schadensersatz sowie Ersatz restlicher Abmahnkosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe gegen die Beklagte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs aus 247 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit 247247 22, 23 KUG ein Anspruch auf Auskunft zu, weil die Beklagte mit der Werbekampagne rechtswidrig und schuldhaft in sein Recht am eigenen Bild eingegriffen habe. Es bed374rfe daher keiner Entscheidung, ob die unbefugte Nennung des Namens des Kl344gers in der Werbung dar374ber hin-aus einen rechtswidrigen Eingriff in dessen allgemeines Pers366nlichkeitsrecht darstelle, der einen Anspruch auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich begr374nde. Hierzu hat es ausgef374hrt: 7 Die Beklagte habe mit der Internetwerbung und den Zeitungsanzeigen rechtswidrig und schuldhaft in das Recht des Kl344gers am eigenen Bild eingegrif- 8 - 6 - fen. Mit dieser Werbung sei ein Bildnis des Kl344gers im Sinne von 247 22 Satz 1 KUG zur Schau gestellt worden. Die Abbildungen seien nach 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zwar grunds344tzlich erlaubt gewesen. Das f374r die Einordnung als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte erforderliche schutzw374rdige Informationsin-teresse der Allgemeinheit sei gegeben. Die gem344337 247 23 Abs. 2 KUG erforderli-che G374ter- und Interessenabw344gung zwischen dem Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers und der Pressefreiheit der Beklagten falle jedoch zugunsten des Kl344-gers aus. Dabei komme dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass eine vollst344ndige Ver366ffentlichung des ausschnittsweise abgedruckten Artikels in dem beworbenen Medium zu keiner Zeit geplant gewesen sei. Die Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie in einer Werbung mit einer Nullnummer auch Artikel verwenden d374rfe, die sp344ter nicht erschienen seien. Zwar stehe eine mit zeitlichem Vorlauf veranstaltete Werbe-kampagne zur Markteinf374hrung eines neuen Presseprodukts vor dem Problem, dass bei der Werbung eingesetzte Informationen zum Zeitpunkt des Erschei-nens des Presseprodukts veraltet und damit nicht mehr von Interesse seien. Im Streitfall verdienten jedoch die Interessen des Kl344gers den Vorrang, weil der Informationsgehalt der Werbung nicht nur wegen des zeitlichen Abstands zur Hochzeit, sondern vor allem wegen des nur ausschnittsweisen Abdrucks des Artikels erheblich herabgesetzt gewesen sei und sich vornehmlich den Sympa-thiewert des Kl344gers zunutze gemacht habe. 9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Mit Recht macht die Revision geltend, dass ein Anspruch des Kl344gers auf Auskunftserteilung 374ber die Werbekampagne f374r das 204Cross-Media-Maga-zin223 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begr374ndung be-jaht werden kann, dem Kl344ger stehe ein solcher Anspruch zur Vorbereitung ei-nes Schadensersatzanspruchs aus 247 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit 10 - 7 - 247247 22, 23 KUG wegen einer Verletzung seines Rechts am eigenen Bild zu. Die beanstandete Werbung der Beklagten verletzt dieses Recht des Kl344gers nicht. 11 1. Bildnisse einer Person d374rfen grunds344tzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden ( 247 22 Satz 1 KUG ). Hiervon besteht nach 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht f374r eine Verbrei-tung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird ( 247 23 Abs. 2 KUG ). 2. Die Beklagte hat die Fotografie des Kl344gers entgegen 247 22 Satz 1 KUG ohne seine Einwilligung in ihrer Einf374hrungswerbung f374r das 204Cross-Media-Magazin223 verwendet. Sie hat dadurch in das allgemeine Pers366nlichkeits-recht des Kl344gers in seiner besonderen Auspr344gung als Recht am eigenen Bild eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis f374r Werbezwecke zur Verf374gung gestellt werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Pers366nlichkeitsrechts ( BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 19 - R374cktritt des Finanzministers; Urteil vom 11. M344rz 2009 - I ZR 8/07 , GRUR 2009, 1085 Rn. 26 = WRP 2009, 1269 - Wer wird Milli-on344r?; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 Rn. 14 = WRP 2010, 780 - Der strauchelnde Liebling). 12 Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht nur mit den Zeitungsanzeigen, die das vollst344ndige Portraitfoto des Kl344gers zeigten, sondern auch mit der Internetwerbung, die das Portraitfoto des Kl344gers nur teilweise abbildete, in das Recht des Kl344gers am eigenen Bild eingegriffen hat. Ein Bildnis im Sinne von 247 22 Satz 1 KUG ist die Darstellung einer Person, die deren 344u337ere Erscheinung in einer f374r Dritte erkennbaren Weise wiedergibt ( BGH, Urteil vom 9. Juni 1965 - Ib ZR 126/63 , GRUR 1966, 13 - 8 - 102 - Spielgef344hrtin I, mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die 344u337ere Erscheinung einer Person vollst344ndig oder teilweise wiedergegeben wird. Ent-scheidend ist, dass Dritte erkennen k366nnen, welche Person gezeigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, GRUR 2000, 715, 716 f. = WRP 2000, 754 - Der blaue Engel). Diese Voraussetzung ist hier erf374llt, auch wenn das in der Internetwerbung der Beklagten gezeigte Bildnis des Kl344gers nur den oberen Teil des Kopfes (Haare, Stirn und eine Augenbraue) zeigt. We-gen der Nennung seines Namens war es nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts f374r den Betrachter deutlich, dass auf dem Foto der Kl344ger abge-bildet war. 3. Die Beklagte kann sich grunds344tzlich auf die Ausnahmebestimmung des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG f374r Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte berufen. 14 a) Der Begriff der Zeitgeschichte ist, um der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf Vorg344nge von histori-scher oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom Informationsinter-esse der 326ffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361 , 392; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 10 mwN). Der Anwendungsbereich des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher er366ffnet, wenn die Werbeanzeige nicht ausschlie337lich den Gesch344ftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Un-ternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der 326ffent-lichkeit dient (vgl. BGHZ 169, 340 Rn. 15 - R374cktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 26 - Wer wird Million344r?; GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling). 15 - 9 - b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kl344ger beanstande-ten Werbeanzeigen dienten zumindest auch einer Information der Allgemein-heit. Die Internetwerbung und die Zeitungsanzeigen enthielten Ausschnitte aus einem Zeitungsartikel 374ber den Kl344ger, auch wenn der lesbare Informationsteil gering sein m366ge. Dar374ber hinaus werde damit Werbung f374r ein zuk374nftiges Presseprodukt betrieben. Die Revision der Beklagten nimmt diese Beurteilung als ihr g374nstig hin. Sie l344sst, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, auch keinen Rechtsfehler erkennen. 16 aa) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, aus der rudi-ment344ren Wiedergabe des den Kl344ger betreffenden Artikels in den Anzeigen ergebe sich kein Informationsgehalt f374r die Allgemeinheit. 17 (1) In der Internetwerbung der Beklagten war - wie aus dem im Tatbe-stand wiedergegebenen Bildschirmausdruck ersichtlich - ein zusammengefalte-tes Exemplar der Nullnummer des 204Cross-Media-Magazins223 abgebildet. Im un-teren Teil der Abbildung waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die 334berschrift 204Berlin/Hochzeit223 und der Titel 204Jauchs Hochzeit nicht v366llig tabu223 zu lesen, dar374ber hinaus die ersten Zeilen des Artikels, die mit dem einleiten-den Satz 204Entscheidung des Berliner Kammergerichts noch nicht endg374ltig223 auf eine Entscheidung des Kammergerichts Bezug nehmen. Nach den rechtsfehler-frei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand damals ein 366f-fentliches Interesse an Presseberichten, die sich mit der gerichtlichen Ausei-nandersetzung um die Zul344ssigkeit einer Berichterstattung 374ber die Hochzeit des Kl344gers befassten. 18 Unter diesen Umst344nden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Adressat der Internetwerbung habe dem lesbaren Teil des mit dem Portraitfoto des Kl344gers bebilderten Artikels die Information entnommen, dass eine gericht- 19 - 10 - liche Entscheidung dazu ergangen ist, ob bzw. in welchem Rahmen ein Interes-se an einer Berichterstattung 374ber die Hochzeit des Kl344gers anzuerkennen ist, rechtsfehlerfrei und insbesondere nicht erfahrungswidrig. Der Gehalt dieser In-formation mag, wie das Berufungsgericht angenommen hat, gering sein; er kann aber entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht vollst344ndig ge-leugnet werden. (2) Die drei Zeitungsanzeigen der Beklagten vom 16., 23. und 30. Juli 2006, die jeweils etwas mehr als eine viertel Seite der Sonntagszeitung ein-nahmen, zeigten - wie aus der im Tatbestand beispielhaft wiedergegebenen Anzeige vom 16. Juli 2006 ersichtlich - die Titelseite der Nullnummer des 204Cross-Media-Magazins223 als unvollst344ndiges Puzzle. S344mtliche Anzeigen lie337en in der Mitte der Titelseite der Nullnummer ein Puzzlest374ck mit einem Ausschnitt aus dem Artikel 374ber den Kl344ger erkennen, wobei dessen - hier vollst344ndiges - Portraitfoto den gr366337ten Platz einnahm. Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts waren sowohl ein Teil der 334berschrift (204nicht v366llig tabu223) als auch wenige vollst344ndige Zeilen des Textes zu lesen. 20 Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts - wie die Revisionserwiderung geltend macht - insofern erfahrungswidrig sind, als der links neben dem Portr344tfoto des Kl344gers befindliche Text in den Zeitungsanzei-gen so klein gedruckt ist, dass er nicht zu entziffern ist. Der in den wenigen voll-st344ndigen Zeilen stehende Text 204Berichterstattungsinteresse daran anzuerken-nen, dass er in bekannten Sehensw374rdigkeiten heiraten wolle, selbst wenn da-durch Schaulustige angelockt werden k366nnten223 ist - wie der Senat selbst fest-stellen kann - zwar in der vorgelegten Kopie des Originals der Titelseite gut zu lesen, nicht aber in den zur Akte gereichten Kopien der drei Werbeanzeigen; ob er in den - m366glicherweise gr366337eren - Originalen der Werbeanzeigen lesbar war, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und kann letztlich auch offen- 21 - 11 - bleiben. Selbst wenn dieser Text nicht lesbar war und der lesbare Text 204nicht v366llig tabu223 in Verbindung mit dem unmittelbar darunter abgebildeten Portr344tfoto des Kl344gers - wie die Revisionserwiderung geltend macht - keinerlei Informati-onswert hat, haben die Zeitungsanzeigen jedenfalls insofern einen Informati-onswert, als sie den Werbeadressaten einen Eindruck von der Gestaltung und dem Inhalt des geplanten 204Cross-Media-Magazins223 vermitteln (dazu sogleich). bb) Die beanstandeten Werbeanzeigen enthalten - auch soweit sie den mit dem Portr344tfoto des Kl344gers bebilderten Artikel nur ausschnittsweise und dessen Text nur schlecht oder nicht lesbar wiedergeben - jedenfalls eine Infor-mation der Allgemeinheit 374ber die Gestaltung und den Inhalt des 204Cross-Media-Magazins223 und dienen damit einem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit. 22 (1) Die Abbildung eines zusammengefalteten Exemplars der Nullnummer des 204Cross-Media-Magazins223 in der Internetwerbung vermittelt, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, einen Eindruck von der Gestaltung und dem Inhalt des angek374ndigten Presseerzeugnisses. 23 Die Revisionserwiderung des Kl344gers macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Kl344gers nicht ber374cksichtigt, dass dieser Eindruck keinen Informationsgehalt aufweise, weil er 374ber die wahre Gestaltung und den eigentlichen Inhalt dieses Medienprodukts t344usche. Die Internetwerbung erwecke den Eindruck, bei dem 204Cross-Media-Magazin223 han-dele es sich um eine Zeitung mit 374berwiegend redaktionellem Inhalt. Tats344ch-lich sei das Magazin aber kaum mehr als ein Anzeigenblatt. Aus dem von der Beklagten vorgelegten und vom Berufungsgericht nicht ber374cksichtigten Druck-Exemplar einer Nullnummer vom 3. August 2006 gehe hervor, dass jede ein-zelne Seite des 204Cross-Media-Magazins223 zum 374berwiegenden Teil aus Werbe- 24 - 12 - anzeigen und nur zu einem weitaus geringeren Teil aus Artikeln mit redaktionel-lem Inhalt bestehe. 25 Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Kl344gers 374bergangen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung vermittelt die Internetwerbung nicht den Eindruck, bei dem 204Cross-Media-Magazin223 han-dele es sich um eine Zeitung mit 374berwiegend redaktionellem Inhalt. Auch dies kann der Senat aufgrund des im Tatbestand abgebildeten Bildschirmausdrucks selbst beurteilen. In der linken Spalte der Titelseite der Nullnummer befindet sich das Inhaltsverzeichnis des Magazins. Dieses Inhaltsverzeichnis weist unter den Rubriken 204Online gestalten223, 204Partnerb366rse223, 204Immobilienb366rse223, 204Jobb366rse223 und 204Suchen und finden223 erkennbar nahezu ausschlie337lich auf Anzeigen im In-nenteil der Zeitung hin (204Veranstaltungen223, 204Anzeigen aufgeben223, 204Partner su-chen223, 204Immobilien suchen223, 204Immobilien aufgeben223, 204Stellengesuch223, 204Stellen-angebot223). (2) Die Revisionserwiderung macht weiter ohne Erfolg geltend, den Zei-tungsanzeigen k366nne noch nicht einmal ansatzweise entnommen werden, wel-che Gestalt und welchen Inhalt das von der Beklagten geplante 204Cross-Media-Magazin223 haben werde. Der weit 374berwiegende Teil der Titelseite sei lediglich mit wei337er Farbe bedruckt. Allein das im Mittelpunkt platzierte Bildnis des Kl344-gers mit den dar374ber stehenden W366rtern 204nicht v366llig tabu223 sei deutlich zu er-kennen. 26 Die in der Osnabr374cker Sonntagszeitung vom 16., 23. und 30. Juli 2006 ver366ffentlichten Werbeanzeigen sind mit den 334berschriften 204Die ganz neue Partnerb366rse223, 204Der ganz neue Wohnungs- und Immobilienmarkt223 und 204Der ganz neue Automarkt223 versehen und machen damit deutlich, dass es sich bei der beworbenen Zeitung, die 204ab 14. September im Internet und in 237.082 27 - 13 - Haushalten in und um Osnabr374ck223 erscheinen soll, um eine Zeitung handelt, die einen neuen Markt auf den genannten Gebieten er366ffnen soll und demnach ins-besondere einen entsprechenden Anzeigenteil enth344lt. Die in den Werbeanzei-gen als unvollst344ndiges Puzzle abgebildete Titelseite einer Ausgabe des neuen Presseerzeugnisses l344sst auf den vorhandenen Puzzleteilen dar374ber hinaus erkennen, dass die beworbene Zeitung nicht nur Werbung, sondern - jedenfalls in der mittleren Spalte der Titelseite - auch redaktionelle Beitr344ge aufweist. Dar-aus, dass das Portr344tfoto des Kl344gers ersichtlich einem solchen - wenn auch m366glicherweise bis auf die W366rter 204nicht v366llig tabu223 nicht lesbaren - redaktio-nellen Beitrag zugeordnet ist, geht hervor, dass das Magazin auch eine redakti-onelle Berichterstattung 374ber prominente Personen enth344lt. Dar374ber hinaus ber374cksichtigt die Revisionserwiderung nicht hinrei-chend, dass die fehlenden Puzzleteile der Titelseite unter der transparenten wei337en Farbe durchschienen und bei der - im Tatbestand abgebildeten - Anzei-ge vom 16. Juli 2006 zwar nur zwei Puzzlest374cke die Nullnummer erkennen lie337en, bei den Anzeigen vom 23. und vom 30. Juli 2006 aber jeweils ein weite-res Puzzlest374ck hinzukam. Die Werbekampagne war demnach ersichtlich dar-auf angelegt, die Neugier der Werbeadressaten auf die Titelseite und damit auf die Gestaltung und den Inhalt des neuen Presseerzeugnisses zu lenken und diese Neugier nach und nach dadurch zu befriedigen, dass das sechsteilige Puzzle von Woche zu Woche durch ein jeweils hinzukommendes Puzzleteil vervollst344ndigt wird und schlie337lich die vollst344ndige Titelseite des neuen Maga-zins zu sehen ist. 28 4. Die Pr374fung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Kl344gers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, er-fordert eine Abw344gung zwischen dem Interesse des Kl344gers am Schutz seiner 29 - 14 - Pers366nlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinte-resse der 326ffentlichkeit (vgl. BGHZ 169, 340 Rn. 18 - R374cktritt des Finanzminis-ters; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Million344r?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling). 30 a) Der Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers wiegt, wie das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht besonders schwer. aa) Das Gewicht des Eingriffs in das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht ei-ner prominenten Person, die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige ab-gebildet wird, bemisst sich vor allem nach dem Ausma337, in dem die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutzt. Besonderes Gewicht hat ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGHZ 169, 340 Rn. 19 - R374cktritt des Finanzministers, mwN). Er-hebliches Gewicht kommt einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Wer-bung das Interesse der 326ffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware 374bertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt her-stellt, die zu einem Imagetransfer f374hrt ( BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 31 - Wer wird Million344r?, mwN). Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscha-rakter hat noch zu einem Imagetransfer f374hrt, sondern lediglich die Aufmerk-samkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling). 31 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-richts erweckt die in der Internetwerbung und den Zeitungsanzeigen erkennbare 32 - 15 - Abbildung des Kl344gers auf der Titelseite der Zeitung nicht den Eindruck, der Kl344ger empfehle das beworbene Medienprodukt. Entgegen der Ansicht der Re-visionserwiderung kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen auch nicht angenommen werden, dass der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Kl344ger und dem 204Cross-Media-Ma-gazin223 herstellt, die dazu f374hrt, dass der Betrachter das Interesse am Kl344ger und dessen Beliebtheit auf das 204Cross-Media-Magazin223 374bertr344gt. Auch die - im Tatbestand abgebildete - Zeitungsanzeige vom 16. Juli 2006 hat entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung keinen solchen Imagetransfer zur Folge. Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, diese Anzeige stelle einen subtilen Bezug zwischen dem Werbeslogan 204Die ganz neue Partnerb366r-se223 und den herabrieselnden Herzen einerseits sowie dem darunter befindli-chen Puzzlest374ck mit dem Foto des Kl344gers und dem mit Fettdruck hervorge-hobenen Titelausschnitt 204nicht v366llig tabu223 andererseits her. Daraus werde be-sonders deutlich, dass es der Beklagten nicht um eine Vermittlung von Informa-tionen, sondern um eine Anpreisung ihres Produktes mit der naheliegenden Aussage gegangen sei, auch das Privatleben und die Person des Kl344gers seien 204nicht v366llig tabu223. Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Annahme, dass die Beklagte die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten mit der Abbildung des Kl344gers auf das beworbene 204Cross-Media-Magazin223 lenken wollte; sie bieten aber keinen Anhaltspunkt daf374r, dass die Beklagte den Werbewert oder das Image des Kl344gers 374ber diese Aufmerksamkeitswerbung hinaus zur Werbung f374r ihr Presseerzeugnis ausgenutzt hat. 33 bb) Der Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers betrifft auch le-diglich die - einfachrechtlich gesch374tzten - verm366genswerten Bestandteile des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts einschlie337lich des Rechts am eigenen Bild und ber374hrt nicht die - auch verfassungsrechtlich gew344hrleisteten - ideellen Be- 34 - 16 - standteile des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214 , 218 ff. - Marlene Dietrich; BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04 , GRUR 2006, 1049 , 1050 f. = WRP 2006, 1361 ; BGHZ 169, 340 Rn. 21 - R374cktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 21 - Der strauchelnde Liebling). Bei der verwendeten Fotografie handelt es sich um eine neutrale Portr344tauf-nahme, die den Kl344ger nicht ung374nstig darstellt. 334bertitel und Haupttitel sowie Text des Beitrags beeintr344chtigen das Ansehen des Kl344gers nicht. b) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht der Pressefreiheit der Beklagten ein zu geringes Gewicht beigemessen hat. 35 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Werbung eines Unternehmens f374r das eigene Presseerzeugnis ebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz der Pressefreiheit genie337t (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 23 - Der strauchelnde Liebling, mwN). Danach darf auf dem Ti-telblatt eines Presseerzeugnisses mit dem Bildnis einer prominenten Person geworben werden, wenn das Presseerzeugnis eine dem Schutz der Pressefrei-heit unterliegende Berichterstattung 374ber diese Person enth344lt (BGH, Urteil vom 14. M344rz 1995 - VI ZR 52/94, WRP 1995, 613, 614 f. - Chris Revue) oder be-reits das Titelblatt eine die Abbildung rechtfertigende Berichterstattung aufweist (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 17 ff. - Wer wird Million344r?). Das gilt nicht nur f374r die Werbung auf dem Titelblatt der Zeitung selbst, sondern auch f374r eine Werbung in Anzeigen, in denen - wie hier - das Titelblatt der Zeitung abgebildet ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 24 - Der strauchelnde Liebling). 36 Jedenfalls die Abbildung des zusammengefalteten Exemplars der Null-nummer des 204Cross-Media-Magazins223 in der Internetwerbung der Beklagten enth344lt - wie oben II 3 b aa (Rn. 17 ff.) ausgef374hrt - mit dem 334bertitel, dem 37 - 17 - Haupttitel und den lesbaren Textstellen eine durch die Pressefreiheit gesch374tzte Berichterstattung. Sie ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht so inhaltsarm, dass sie ein die Pers366nlichkeitsrechte des Kl344gers 374berwiegen-des Informationsinteresse der Werbeadressaten nicht befriedigen k366nnte. Sie informiert den Leser 374ber den Stand der gerichtlichen Auseinandersetzungen des Kl344gers zur Verhinderung einer Berichterstattung 374ber seine Hochzeit. An einer solchen Berichterstattung hatte die 326ffentlichkeit damals ein erhebliches Interesse. bb) Dar374ber hinaus ist der Pressefreiheit der Beklagten im Streitfall be-sonderes Gewicht beizumessen, weil s344mtliche Werbeanzeigen - wie oben II 3 b bb (Rn. 22 ff.) ausgef374hrt - dazu bestimmt und geeignet waren, die 326ffent-lichkeit 374ber die Gestaltung und den Inhalt des geplanten Presseerzeugnisses zu unterrichten. Dem steht nicht entgegen, dass der mit dem Portr344tfoto des Kl344gers bebilderte Artikel in den Werbeanzeigen nur ausschnittsweise wieder-gegeben und in den Zeitungsanzeigen nur schlecht oder nicht zu lesen ist. 38 c) Die gebotene Abw344gung der betroffenen Interessen ergibt, dass im Streitfall der Pressefreiheit der Beklagten gegen374ber dem Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers gr366337eres Gewicht zukommt. 39 aa) Bei der Interessenabw344gung ist zu ber374cksichtigen, dass die - hier allein betroffenen (vgl. oben Rn. 34) - verm366gensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers einschlie337lich seines Rechts am eigenen Bild nur einfachrechtlich gesch374tzt sind, w344hrend die Beklagte sich auf das verfassungsrechtlich gesch374tzte Grundrecht der Pressefreiheit ( Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG , Art. 10 Abs. 1 EMRK) berufen kann. Den nur einfachrechtlich gesch374tzten verm366gensrechtlichen Bestandteilen des Pers366nlichkeitsrechts kommt nicht grunds344tzlich der Vorrang gegen374ber der verfassungsrechtlich ge- 40 - 18 - sch374tzten Pressefreiheit zu (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07 , GRUR 2008, 1124 Rn. 14 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschach-tel; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 28 - Der strauchelnde Liebling). 41 bb) Das Berufungsgericht hat bei der erforderlichen Abw344gung der be-troffenen Interessen zu Unrecht dem Umstand besondere Bedeutung zuge-messen, dass eine vollst344ndige Ver366ffentlichung des ausschnittsweise abge-druckten Artikels in dem beworbenen Medium zu keiner Zeit geplant war. (1) Da die Freiheit zur Gr374ndung und Gestaltung von Presseerzeugnis-sen im Zentrum der Pressefreiheit steht ( BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 1 BvR 1861/93, 1 BvR 1864/96, 1 BvR 2073/97, BVerfGE 97, 125 , 144 mwN), erstreckt sich deren Schutz in besonderem Ma337e auf die Werbung zur Einf374hrung eines neuen Presseerzeugnisses. Ein Verlag hat ein erhebliches, berechtigtes Interesse, im Rahmen einer solchen Einf374hrungswerbung mit der Abbildung eines Titelblatts zu werben, um den Werbeadressaten - das ist im Streitfall vor allem die werbetreibende Wirtschaft - das Aussehen und die Aus-richtung der neuen Zeitung vor Augen zu f374hren. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst deshalb die Werbung mit der Abbildung einer Titelseite, die die 326ffentlichkeit beispielhaft 374ber Gestaltung und Inhalt des neuen Presseer-zeugnisses informiert (vgl. BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 26 - Der strauchelnde Liebling). 42 (2) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine mit zeitlichem Vorlauf veranstaltete Werbekampagne zur Markteinf374hrung eines neuen Pres-seprodukts vor dem Problem steht, dass bei der Werbung eingesetzte Informa-tionen zum Zeitpunkt des Erscheinens des Presseprodukts veraltet und damit nicht mehr von Interesse sind. Dennoch hat es angenommen, die Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie in einer Werbung mit einer 43 - 19 - Nullnummer eines Presseprodukts auch Artikel verwenden d374rfe, die sp344ter nicht erscheinen. 44 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das - jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe die Interessen des Kl344gers grund-s344tzlich 374berwiegende - Interesse der Beklagten, mit der beispielhaften Titelsei-te einer fiktiven Ausgabe der geplanten Zeitung werben zu d374rfen, nicht deshalb geringeres Gewicht, weil der Artikel, der auf der Titelseite der abgebildeten Zei-tung neben dem Portr344tfoto des Kl344gers ausschnittsweise abgedruckt ist, nicht in dem beworbenen Magazin erscheinen sollte. Die Beklagte war nicht ver-pflichtet, das in der Einf374hrungswerbung abgebildete Zeitungsexemplar mit den dort abgedruckten Beitr344gen tats344chlich auf den Markt zu bringen. Die Presse-freiheit w374rde 374berm344337ig eingeschr344nkt, wenn ein Verlag, der f374r eine k374nftig erscheinende Zeitung in zul344ssiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaf-ten Titelseite wirbt, verpflichtet w344re, Beitr344ge zu Themen zu ver366ffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeit-punkt des Erscheinens der Erstausgabe aber m366glicherweise 374berholt sind (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 31 - Der strauchelnde Liebling). cc) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, bei der erforderlichen Abw344gung verdienten die Interessen des Kl344gers den Vorrang, weil der Infor-mationsgehalt der Werbung nicht nur wegen des zeitlichen Abstands zur Hoch-zeit, sondern vor allem wegen des nur ausschnittsweise erfolgten Abdrucks des Artikels erheblich herabgesetzt gewesen sei und sich vornehmlich den Sympa-thiewert des Kl344gers zunutze gemacht habe. 45 (1) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Zul344ssigkeit einer Einf374hrungswerbung f374r Presseerzeugnisse 374berspannt, indem es dem Um-stand entscheidende Bedeutung beigemessen hat, dass der Informationsgehalt 46 - 20 - der Werbung wegen des zeitlichen Abstands zur Hochzeit erheblich herabge-setzt gewesen sei. Eine Einf374hrungswerbung f374r ein Presseerzeugnis ben366tigt erfahrungsgem344337 eine gewisse Vorlaufzeit. Wird in der Einf374hrungswerbung in zul344ssiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite dieses Pres-seerzeugnisses geworben, darf diese daher Beitr344ge zu Themen enthalten, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, im Verlauf der Werbekampagne aber m366glicherweise an Aktualit344t verlieren. Es kann nicht verlangt werden, dass in einer Einf374hrungswerbung f374r ein Presseerzeugnis st344ndig neue Titelseiten von Nullnummern hergestellt und verwendet werden, die Beitr344ge zu Themen enthalten, die am Tage des Erscheinens der jeweiligen Anzeige aktuell sind. (2) Das Berufungsgericht hat ferner damit, dass es den Interessen des Kl344gers den Vorrang einger344umt hat, weil der Informationsgehalt der Werbung wegen des nur ausschnittsweisen Abdrucks des Artikels erheblich herabgesetzt gewesen sei, zu hohe Anforderungen an den Informationswert einer von der Pressefreiheit gesch374tzten Berichterstattung gestellt und die Besonderheiten einer Einf374hrungswerbung f374r ein Presseerzeugnis nicht hinreichend ber374ck-sichtigt. Auch eine Berichterstattung mit geringem Informationswert ist von der Pressefreiheit gesch374tzt (BGH, WRP 1995, 613 , 615 - Chris Revue). Zudem liegt der Informationswert einer Einf374hrungswerbung f374r ein Presseerzeugnis vor allem in der Unterrichtung der 326ffentlichkeit 374ber dessen Inhalt und Gestal-tung. Dieser Informationswert wird nicht dadurch herabgesetzt, dass der Text eines Artikels, der sich auf der beispielhaft abgebildeten Titelseite des Presse-erzeugnisses befindet, nicht vollst344ndig abgedruckt ist. 47 (3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Werbung sich auch nicht vornehmlich den Sympathiewert des Kl344gers zunutze gemacht. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei es nicht um die Informa- 48 - 21 - tion 374ber die Hochzeit des Kl344gers, sondern um die Ausnutzung der Bekannt-heit und Beliebtheit des Kl344gers f374r ihre wirtschaftlichen Eigeninteressen ge-gangen. Dies ergebe sich vor allem aus den Zeitungsanzeigen, in denen vor allem das Portr344tfoto des Kl344gers als Blickfang in der Mitte der Nullnummer Aufmerksamkeit errege. Auch bei dieser Beurteilung vernachl344ssigt das Beru-fungsgericht, dass die Zeitungsanzeigen die 326ffentlichkeit ersichtlich nicht in erster Linie 374ber die Hochzeit des Kl344gers, sondern 374ber den Inhalt und die Gestaltung des geplanten 204Cross-Media-Magazins223 unterrichten sollten. Mit der Abbildung eines Portr344tfotos des Kl344gers hat die Beklagte zwar - wie unter II 4 a aa (Rn. 31 ff.) ausgef374hrt - die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf Inhalt und Gestaltung der geplanten Zeitung gelenkt; sie hat den Werbewert oder das Image des Kl344gers aber nicht 374ber diese Aufmerksamkeitswerbung hinaus ausgenutzt. dd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung erweisen sich die be-anstandeten Anzeigen auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil es der Be-klagten m366glich gewesen w344re, ein anderes - bereits erschienenes - Testex-emplar abzubilden. 49 Allerdings verletzt die Werbung f374r eine geplante Zeitung mit der Titelsei-te eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, das Recht dieser Person am eigenen Bild von dem Zeitpunkt an, zu dem es dem Werbenden m366glich und zumutbar war, die Abbildung der Titelseite des Test-exemplars durch die Abbildung der Titelseite einer tats344chlich erschienenen Ausgabe der Zeitung zu ersetzen (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 32 - Der strau-chelnde Liebling). 50 Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte h344tte danach das Titelblatt der von der Beklagten zu den Akten gereichten, bereits in 51 - 22 - gedruckter Form vorliegenden Nullnummer des 204Cross-Media-Magazins223 vom 3. August 2006 abbilden m374ssen und nicht das den Kl344ger zeigende, rein fiktive Titelblatt. Die Beklagte hat ihr Vorhaben, das geplante 204Cross-Media-Magazin223 auf den Markt zu bringen, noch vor dem Erscheinen einer Erstausgabe einge-stellt. Auch die Ausgabe des 204Cross-Media-Magazins223 vom 3. August 2006 ist daher nicht erschienen. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Der Kl344ger kann von der Beklag-ten keinen Schadensersatz ( 247 823 Abs. 1 und 2 BGB ) oder Bereicherungsaus-gleich (247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) wegen eines Eingriffs in sein Namens-recht (247 12 BGB) beanspruchen. Ihm steht daher auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kein Anspruch auf Auskunftserteilung 374ber die Werbekampagne zu. 52 1. Durch die Nennung seines Namens in der Werbung ist zwar in das Recht des Kl344gers eingegriffen worden, dar374ber zu bestimmen, ob der eigene Name zu Werbezwecken benutzt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 18. M344rz 1959 - IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7, 9 ff. - Caterina Valente; Urteil vom 26. Juni 1981 - I ZR 73/79, BGHZ 81, 75, 78 - Carrera). Diese Befugnis stellt, soweit sie dem Schutz kommerzieller Interessen des Namenstr344gers dient, ebenfalls ei-nen verm366genswerten Bestandteil des Pers366nlichkeitsrechts dar ( BGHZ 143, 214 , 230 - Marlene Dietrich). 53 2. Die gebotene Abw344gung der Interessen f374hrt aber dazu, dass dem In-teresse der Beklagten an einer Information der Allgemeinheit 374ber die Gestal-tung und Ausrichtung ihrer neuen Zeitung gegen374ber dem Interesse des Kl344gers am Schutz seines Namensrechts der Vorrang einzur344umen ist. Insofern kann auf die Ausf374hrungen zum Recht am eigenen Bild (Rn. 10 ff.) verwiesen werden. 54 - 23 - 55 IV. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung des Kl344-gers gegen das Urteil des Landgerichts ist zur374ckzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 21.12.2007 - 12 O 594/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2008 - 13 U 12/08 -
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