BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 119/10 Verkündet am: 12. Mai 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Innerhalb 24 Stunden UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1 Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer Adwords - Anzeige ist im Hinblick auf die zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht irreführend, wenn die Einschränkungen Lieferung am Folgetag n ur bei Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag sich in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, au f- merksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 119/10 - OLG Hamm LG Bielef eld - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1 2 . Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bor n kamm und die Richter Prof. Dr. B ü scher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision ge gen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Hamm vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die beim Vertrieb von Druckerzubehör über das Internet mit der Klägerin in Wettbewerb s teht, wirbt in einer sogenannten Ad w ord s - Anzeige beim Suchmaschinenbetreiber Google (Anlage K 3) unter dem Suc h- wort Druckerpatronen mit der Aussage Original - Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden günstig - schnell - zuverlässig . Über die in dieser Anzeig e als elektronischer Verweis (Link) ausgestalt e- te Interneta dresse der Beklagten gelangt man zur Startseite des Internetauftritts der Beklagten . auf der rechten S eite wird dies - in deutlich kleinerer Schrift - wie fol g t erläutert: 1 2 - 3 - 24 Stunden Lieferservice ohne Aufschlag Artikel, die Sie bei uns bis 16:45h bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Ve r sand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo - Sa) bei Ihnen. Die Startseite ist nachfolgend wiedergegeben: Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hält die Kl ä- gerin diese Werbung für irreführend, weil die A nzei ge bei Google den Eindruck vermittle, dass die Beklagte binnen 24 Stunden ohne Einschränkung liefer e . Die tatsächlich bestehende erhebliche Einschränkung sei erst auf der Star t seite d es Internetauftritts ersichtlich. Die Irreführung liege in der Anloc k wirkung, die auf die Verbraucher von der Anzeige bei Google ausgehe. Die Darstellu ng auf der Startseite treffe im Übrigen ebenfalls nicht zu. G emäß § 5 d er Allgemeinen G e- schäftsbedingungen der Beklagten werde den Kunden innerhalb von 24 Stunden mit geteilt , ob die bestell ten Produkte verfügbar seien; nur soweit dies der Fall sei, würden die Produkte innerhalb eines Werktags nach Eingang der Bestellung zum Ve r sand gebracht. Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ve r- bieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gege nüber 3 4 5 - 4 - Verbra u chern den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über Druckerzubehör, insbesondere Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonerkartuschen, mit der Behauptung Originalpatronen innerhalb 24 Stunden zu bewerben, ohne gleich zeitig bereits bei der Bewerbung in leicht erkennbarer Weise die Ei n- schränkung der beworbenen Lieferzeit darzustellen, insbesondere wenn a) nicht darauf hingewiesen wird, dass die beworbene Lieferzeit nur für Beste l- lungen bis 16.45 Uhr gilt, und/oder b) nicht darauf hingewiesen wird, dass die B estellung innerhalb von 24 Stun den bearbeitet wird und dem Verbraucher dann erst mitgeteilt wird, ob die b e- stellten Waren bei der Beklagten verfügbar sind, wenn dies geschieht wie in den Anlagen . Darüber hinaus hat die Klägerin die Ver urteilung der Beklagten zur Au s- kunft über den Umfang der bisherigen Benutzung der im Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen unter Angabe der Werbeträger, der Verbreitung s- gebiete, der Verbreitungszeiträume und der Anzahl der Vertrags abschlüsse sowie z ur E r stattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 und ferner die Fes t stellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung führt die beanstandete Anzeige die Leser de shalb nicht irre, weil sie von ihr aus mit e i nem K lick den Werbeauftritt der Beklagten erreichten und dort sofort über die geringfügige Einschränkung des 24 - Stunden - Lieferservice unterrichtet wü r den. D ie in gleicher Weise gestaltete Werbung andere r Versand händler bei Google zeige, dass ein solcher Service regelmäßig mit derartigen Einschrä n kungen versehen sei, die Verbraucher mit ihnen deshalb bestens vertraut seien und sie geradezu erwarteten. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekla g- ten komme es insoweit nicht an, weil die Beklagte sich tatsächlich so wie in ihrem Internetauftritt beschrieben verhal te . 6 7 - 5 - Landgericht und Berufungsgericht (vgl. im Verfügungsverfahren erga n- gene Entscheidung des OLG Hamm, GRUR - RR 2010, 36) haben die Klage für unbegr ündet e r achtet . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurüc k- weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klä gerin ihre bislang erfolglosen Klagea n träge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat eine relevante Irre führung durch die bea n- standete Adwords - Anzeige verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt : Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher werde aufgrund von Erfahrungen mit dem 24 - Stunden - Liefer service anderer Unternehmen b e- reits wissen, dass es wegen der in den Liefervorgang e in ge schalt eten Versan d- unternehmen in der Regel zu zeitlichen B e schränkungen komme , und d eshalb annehm en, dass die Angabe n der Beklagten in der Anzeige wegen des b e- grenzten Platzes unvollständig sei en und d a her im Internetauf tritt der Beklagten näher erläutert w ü rde n . D er Umstand, d ass der D urchschnitt sv erbraucher wi s- se, dass s onntag s regelmäßig keine L iefer u n gen erfolgten , ändere allerdings nichts daran, dass die Herausstellung der Li e ferung innerhalb 24 Stunden ohne Wenn un d Aber Verbrauchern als eine G a rantie erscheine n könne , die den besonderen Vorzug des Angebots der Bekla g ten bilde. Wer die Aussage für bare Münze nehme, gewinne zunächst tatsächlich d en unzutreffenden Ei n- druck, dass Lieferung en stets innerhalb von 24 S tunden erfolg t en . Die damit möglicherweise bewirkte Fehlvorstellung reiche für die Annahme einer Irrefü h- rung aber nicht aus, weil die Beklagte die Verbr a u cher auf ihr er Startseite sofort über die maßgeblichen Einschränkungen aufkläre. Zwar könn e eine nach trägl i- 8 9 10 11 - 6 - che Aufklärung in einem nachfolgenden Werbetext eine zuvor eingetretene Irr e- führung wegen der Anloc k wirkung grundsätzlich nicht mehr beseitigen. Dieser Grundsatz gelte aber nicht für die im Streitfall zu beurteil ende We r bung. D i e meisten Verbraucher rechneten schon nicht mit einem u neingeschränkt g e- wäh r leist eten 24 - Stunden - Lieferservice. Außerdem stehe die ve r knappte und schlagwortartige Werbung der Beklagten in ihrer A d word s - Anzeige in einem kaum trennbaren Zusammenhang mit der klarstellenden A ussa ge auf ihr er Startseite, auf die der Verbraucher bei näherer Befassung mit dem Ang e bot stets gelange. Die in Rede stehende Werbung sei nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung zu be urteilen . Es handle sich um ein e schlagwortartige Au f- merksamkeitswerbung , be i der zunächst nur die halbe Wahrheit mitgeteilt we r- de und später eine Präzisierung erfolge. In einem solchen Fall scheide eine I r- r e führung aus, wenn ein H inweis de n Betrachter zu de r aufklärenden Angabe führ e. II. Die se Beurteilung hält der rechtliche n Nachprüfung im Ergebnis stand. Aus dem Gesamtzusammenhang der Au s führungen im Berufungsurteil ergibt sich, dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts d a von ausgegangen ist, dass der Durchschnittsverbraucher de r Aussage in de r beanstandeten Adword s - Anzei ge innerhalb 24 Stunden aufgrund von Erfa h- rungen mit dem 24 - Stun den - Lieferservice anderer Unternehmen entnimmt , dass er damit nur mit einem L ie ferservice rechnen kann, wie er auf der Startse i- te des Internetauftritts der Bek lagten unter der Überschrift 24 Stunden Liefe r- service ohne Aufschlag beschrieben ist . Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob derjenige, der die Aussage in der Adwords - Anzeige für bare Münze n immt , durch die A n gaben auf der von der Anzeige au s unmittelbar zu erreichenden Internetseite hinreichend aufg e klärt w ird . 12 - 7 - Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung, wie die angespr o- chenen Verbraucher, die über das Internet Druckerpatronen erwerb en wo l len, die beanstandete Adword s - Anzeige ver stehen, festgestellt , dass der durc h- schnittlich aufmerksame und interessierte Verbraucher ohnehin weiß, dass am Sonntag regelmäßig nicht geliefert wird. Im Weiteren hat es dann - bei der Pr ü- fung der Frage, ob eine möglicherweise verursachte Fehlvorstellung durch nachträgliche Aufklärung bes eitigt worden ist - festgestellt, dass bereits ein überwiegender Großteil der Verbraucher gänzlich einschränkungslose Auslief e- rungen auch zu Abend - und Nachtzeiten sowie an Sonntagen nicht erwarte t und damit vertraut ist , dass ein 24 - Stunden - Lieferservice im Allgeme i nen nicht einschränkungslos gewährleistet w i rd. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden auch von der Revision nicht angegri f fen. Diese Erwägungen tragen die Verneinung einer relevante n Irreführung durch das Berufungsgericht. Sie werden durch die sich anschließenden Ausfü h- rungen nicht eingeschränkt, die das Berufungsgericht zu den Verbrauchern gemacht hat , die - anders als der Durchschnittsverbraucher - die Aussage für bare Münze neh men . - also eine leicht zu vermeide n- de, eindeutig falsche Werbeaussage , für die kein vernünftiger Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 , 79 = WRP 2000, 1402 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH, Urteil vom 20. Deze m- ber 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715 , 716 = WRP 2002, 977 - Scan ner - Wer bung ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 2.209 ) - hat das Ber u fungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Danach handelt es sich bei der beans tandeten um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe , die - ähnlich eine r Überschrift - d a- zu einlädt, die ausführliche und präzise Info r mation zur Kenntnis zu nehmen, auf die der Link verweist . 13 14 - 8 - Der Du rchschnittsverbraucher , auf den allein abzustellen ist, wird danach durch die beanstandete Werbung nicht in die Irre geführ t, sondern allenfalls d a- zu veranlasst, sich auf die Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu b e- geben . Dort findet er dann se ine Annahme bestätigt , dass auch beim Lieferse r- vice der Beklagten bestimmte Einschränkungen b e stehen , wobei er über diese Einschränkungen nach den getroffenen Feststellungen s o fort und in von ihm nicht zu übersehender Weise unterrichtet wird . Dass weiterge hende Einschrä n- kungen bestehen, mit denen der Durchschnitt s verbraucher aufgrund der ihm in diesem Zusammenhang gegebenen Informat i onen nicht zu rechne n braucht , hat das Berufungsgericht nich t festzustellen vermocht, wobei seine in dieser Hinsicht gemachten Ausführungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen . D a- nach wird der Durchschnittsverbraucher auch durch die Angaben zum Liefe r- service der Beklagten auf der Startseite ihres I n ternetauftritts nicht irregeführt. 15 - 9 - III. D ie Revision der Klägerin hat danach ke inen Erfolg und ist mit der Kostenfolge au s § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen . Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.11.2009 - 17 O 64/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2010 - I - 4 U 213 /09 - 16
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