BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 119/10 vom 27. Januar 2011 in der Baulandsache - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Gegenstandswert f374r die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats f374r Baulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. M344rz 2010 wird auf 10.272 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 247 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. 247 3 ZPO in H366he von 20 % des Werts des Einwurfsgrund-st374cks festzusetzen. 1 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 326/08, juris Rn. 2 m.w.N.). ist bei einer Revision - deren Zulassung die Beteiligten zu 1 bis 3 hier erstreben -, mit der die Einbe-ziehung eines Grundst374cks in ein Umlegungsverfahren bek344mpft oder Rege-lungen des Umlegungsplans angefochten werden, der Streitwert mit 20 % des Grundst374ckswerts zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umle-gung die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem ver-wandelten Grundst374ck zugrunde liegt; dem Eigent374mer wird bei einer vern374nfti-gen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genommen. Dies schlie337t eine entsprechende Anwendung des 247 6 ZPO aus, und zwar auch dann, wenn die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt. 2 - 3 - Mit in die Streitwertberechnung einzubeziehen sind neben dem Wert des Grund und Bodens diejenigen der vorhandenen Aufbauten (Senatsurteile vom 22. Februar 1968 - III ZR 140/66, BGHZ 49, 317, 318 ff und vom 13. Februar 1969 - III ZR 123/68, BGHZ 51, 341 ff). 3 2. F374r die Streitwertfestsetzung ist deshalb grunds344tzlich einzubeziehen der Wert der vorhandenen Aufbauten, den hier die Beteiligten zu 1 bis 3 mit 4.500 200 beziffern. 4 Hinzuzurechnen ist der Bodenwert, den das Berufungsgericht f374r das hier fragliche Grundst374ck mit 220 200/m262 nach der Bodenrichtwertkarte nach der Richtwertzone Rohbauland ermittelt hat. Bei einer Gr366337e von 213 m262 ergibt sich damit ein Grundst374ckswert von 46.860 200. 5 Der ma337gebliche Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gew366hnlichen Gesch344ftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tat-s344chlichen Eigenschaften ohne R374cksicht auf ungew366hnliche oder pers366nliche Verh344ltnisse zu erzielen w344re (247 194 BauGB). Nach 247 8 i.V.m. 247 15 der Immobi-lienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) kann insoweit das Vergleichswert-verfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts herangezogen werden. Bei Anwen-dung dieses Verfahrens kann nach 247 16 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV auf die Bo-denrichtwerte zur Ermittlung des Bodenwerts zur374ckgegriffen werden. 6 Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 1 bis 3 kann der von ihnen geltend gemachte Grundst374ckswert von 470 200/m262 nicht der Wertfestset-zung zugrunde gelegt werden. Sie haben nicht dargelegt, dass das Kaufpreis-angebot der Beteiligten zu 4 aus dem Jahr 2001 in H366he von 470 200/m262 f374r eine 7 - 4 - Teilfl344che von 10 m262 des hier fraglichen Grundst374cks den Wert dieses Grund-st374cks insgesamt heute noch darstellt. Zum einen machen die Beteiligten zu 1 bis 3 selbst nicht geltend, dass die Beteiligte zu 4 ihnen heute noch ein ent-sprechendes Angebot unterbreiten w374rde. Dar374ber hinaus liegt es im Hinblick auf die Grundst374cksgr366337e von lediglich 10 m262 und das Interesse der Beteiligten zu 4, verfahrenstechnische H374rden zu vermeiden, auf der Hand, dass der da-mals gebotene Kaufpreis nicht am Marktwert f374r das gesamte Grundst374ck ori-entiert war. Ausgehend von dem Grundst374ckswert in H366he von 46.860 200, dem Wert der Aufbauten in H366he von 4.500 200 und einer Quote von 20 % ergibt sich insge-samt ein Gegenstandswert von 10.272 200. 8 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.07.2009 - 91 O 6/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.2010 - 100 U 4/09 (Baul.) -
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