BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 119/11 vom 19. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reicha rt, die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Auf d ie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7 . Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4 . Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 223 . 969,41 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger gründete zusammen mit seiner Ehefrau am 28. März 2001 die G . GmbH ( im Folgenden: G GmbH ). Ende 2001 mietete die GGmbH ein Ladenlokal in B . . Das Mietverhältnis begann am 1. März 20 0 2 und war bis zum 28. Februar 2007 befristet. Der Kläger übernahm für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag die persönliche Haft ung. Am 27. Februar 2002 übernahm die Beklagte Geschäftsanteile in Höhe der Hälfte des zuvor verdoppelten Stammkapital s der GGmbH. Aufgrund einer notariellen Vereinbarung vom 1 - 3 - 16./18. Dezember 2004 schieden de r Klä ger und seine Ehefrau aus der GGmbH aus . Die Vermieterin des Ladenlokals nahm in der Folge den Kläger aus se i- ner persönlichen Haftübernahme für Mietschulden erfolgreich in Anspruch . Der Kläger hat mit der Behauptung, zwischen den Parteien sei eine stillschweige n- de Vereinbarung zustande gekommen, dass die Beklagte ihn und seine Ehefrau von sämtlichen Gesellschaftsschulden freistelle, Ausgleich von der Beklagten verlangt. Das L andgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufna h- me stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. D e r Kläger begehrt mit der Beschw erde die Zulassung der Revision und die Aufhebung des Ber u- fungsurteils . II. Die Beschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat in entsche i- dungserheblicher Weise den Anspruch de s Klägers auf rechtliches Gehör ve r- letzt ( § 544 Abs. 7 ZPO ). 1. Im Ausgangspunkt zu Recht hält das Berufungsgericht d ie vom L an d- gericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur stil l- schweigenden Entlassung eines ausscheidenden Gesellschafters aus seiner internen Mithaftung für ein e von den Gesellschaftern zugunsten der Gesel l- schaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung (BGH, Urteil vom 11. Juli 1973 VIII ZR 178/72, MDR 1973, 927; Urteil vom 19. Dezember 1988 II ZR 101/88, NJW - RR 1989, 685) im Streitfall für nicht anwendbar , we il die Beklagte nicht bereits vor dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft auch persönlich für die Mietschulden der GGmbH gehaftet hat. Das Berufungsgericht hat aber abweichend vom Landgericht - weiter ausgeführt, die Beweisaufnahme vor dem Landg ericht habe nicht den vom Kläger zu führenden Beweis erbracht, die Parteien hätten vereinbart, dass die Beklagte den ausscheidenden Kläger von 2 3 4 5 - 4 - seiner persönlichen Haftung gegenüber der Vermieterin freizustellen habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht dar in zu Recht eine Verletzung des A n- spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, B e- schluss vom 14. Juli 2009 VIII ZR 3/09, NJW - RR 2009, 1291 Rn. 4) . Das B e- rufungsgericht durfte ohne erneute Vernehmung der Zeugen das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht anders würdigen als das Landgericht. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Ze u- gen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Das Berufungsgericht ist zur no chmaligen Vernehmung jedoch verpflichtet, wenn es die protokollierten Zeugenaussagen anders verst e- hen oder würdigen will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann in diesem Fall allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsverm ö- gen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Wide r- spruchsfreiheit seiner Aussage betreffen. Insbesondere wenn das erstinstanzl i- che Gericht über streitige Äußerung en und die Umstände, unter denen sie g e- macht worden sind, Zeugen vernommen hat und es auf Grund einer Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen ist, kann das Ber u- fungsgericht diese Auslegung nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen erneut vernommen zu haben. So hat der Bundesgerichtshof etwa eine Pflicht zur nochmaligen Vernehmung eines Ze u- gen angenommen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Worte "es war b e- sprochen worden" dahin verstanden hat, der Ze uge habe damit ausdrücken wollen, die Parteien seien sich im Gespräch über den besprochenen Punkt e i- nig geworden, während das Berufungsgericht diese Äußerung lediglich im Si n- ne einer ergebnislosen Erörterung werten will ( vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 20 11 II Z R 103/10, WM 2011, 153 3 Rn. 7 mwN ). 6 - 5 - Das Berufungsgericht hat hier insbesondere den Bekundungen des Ze u- gen B . einen anderen Sinn beigemessen als das Landgericht. So hat das Landgericht die Aussage des Zeugen dahin gewürdigt, dass zumindest s ti l l- schweigend die Freistellung des Klägers und seiner Ehefrau von den Gesel l- schafts verbindlichkeiten vereinbart wo rde n sei . Das Berufungsgericht nimmt eine eigene abweichende Würdigung vor, wenn es ausführt , die Aussage des Zeugen B . , die Beklagte hab nicht, dass die Beklagte auch die persönlichen Verpflichtungen des Klägers g e- l n Geschäftsübe r- r- pflichtungen mit einzuschließen. Das Berufungsgericht ist folglich zu einer von derjenigen des Landgerichts abweichen den Würdigung der Zeugenaussage gelangt, die es nicht ohne eine Wiederholung der Beweisaufnahme hätte vo r- nehmen dürfen. Sollte n die weiteren Ausführungen des Berufungsgericht s dahin zu ve r- stehen sein, dass es d er Aussage des Zeugen bereits deshalb keine Relevanz beimisst , weil er beim Abschluss der notarie llen Vereinbarung vom 16./18. D e- zember 2004 nicht anwesend war, weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin : Waren sich die Parteien im Vorfeld stillschweigend darüber einig , dass die Beklagte den Kläger von den Gesellschaftsverbindlichkeiten freistelle, ist z u- nächst einmal nicht davon auszugehen , dass diese vom Zeugen geschilderte Bedingung des Klägers für sein Ausscheiden aus der Gesellschaft bis zum Ve r- tragsschluss wieder weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 IV ZR 172/09 Rn. 6 , jur is ). 2. Der Verfahrensfe hler ist entscheidungserheblich, weil nicht ausg e- schlossen werden kann, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurte i- 7 8 9 - 6 - lung gelangt wäre, wenn es den Zeugen erneut vernommen und sich einen e i- genen Eindruck verschafft hätte. B ergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 27.04.2010 - 6 O 58/09 - OL G Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 7 U 96/10 -
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