BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 119 / 12 vom 15 . August 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat a m 15 . August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher , Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirch h off und Dr. Löffler beschlossen : Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6 . Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe : I . Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen der Klägerin g e- nügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes durch den Senat. 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörung s- rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4) . Denn die Anhörung srüge ist insoweit n ur dann zulässig, wenn durch die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden i st (BVerfGE 107, 395, 410 ; BVerfG, NJW 2008, 2126, 2127; NJW 2008, 2635, 2636 ; NJW 2011, 1497 ). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür ist eine schlichte Behauptung einer Gehörsverle t- zung nicht ausreichen d; vielmehr ist erforderlich, dass die Umstände vorgetr a- 1 2 - 3 - gen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner En t- scheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN). 2. Diesen A nforderungen wird die Anhörungsrüge der Klägerin nicht g e- recht. a) Soweit die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue , ei genst ändige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. b) Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, es müsse - im Lichte der zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - n- 103 Abs. 1 GG ausgegangen werden, weil der B e- schluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Ausfü h- rungen zu der geltend gemachten Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG und den behaupteten Verstößen geg en den Anspruch auf ein objektiv willkürfreies Verfahren enthalte und sich auch nicht mit den dargelegten abweichenden Rechtssätzen anderer Entscheidungen auseinandersetze. E ine neue und eigenständige Gehörs verletzung kann n icht damit b e- gründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in ve r- fassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleicht e- rung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch ge macht hat (BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6). aa) Der Bundesgerichtshof is t auch in Ansehung der grundgesetzlichen Ansprüche auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 3 4 5 6 7 - 4 - GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie des Rechts auf rechtl i- ches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, seine Entschei dung über die Nichtzulassungsbeschwerde stets über einen formelhaften Hinweis auf die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinaus näher zu begründen; § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO räumt diese Möglichkeit ausdrücklich ein (vgl. BVerfG , NJW 2011, 1497). Dies steht mit der Rechtsprechung des Bu n- desverfassungsgerichts im Einklang, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfa s- sungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf ( BVer fG , NJW 2011, 1497 mwN). Auch die Effektivität der Kontrolle der Entscheidung durch das Bunde s- verfassungsgericht auf eine Gehörsverletzung wird nicht davon beeinflusst, ob der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde näher begründet wird (BVerfG , NJW 2 011, 1497, 1498). bb) Eine ausführliche Begründung der Entscheidung über die Zurückwe i- sung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht deswegen gebot en, weil gegen sie eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben werden kann, mit der nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzungen durch den Bundesgerichtshof gerügt we rd en . Zwar wird es einem Beschwerd e- führer durch das Fehlen einer näheren Begründung zu den Zulassungsvorau s- setzungen erschwert, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf eine neue , eigenständige Gehörsverletzung zu überprüfen. Dies lässt jedoch die verfa s- sungsrechtlich allein gewährleistete einmalige fachgerichtliche Kontrolle auf e i- ne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG weder leerlauf en noch macht sie diese unzumut bar. Die Begründungserleicht e- rung in § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben eines obersten Gerichts des Bundes sachgerecht und dient der E r- ha l tung seiner Funktionsfähigkeit und damit der Effektivität der Rechtsverfo l- gung im Inte resse aller Recht suchenden. Von Verfassungs wegen geboten ist lediglich ei ne einmalige Kontrolle gerichtlichen Verfahrenshandelns auf eine 8 - 5 - Gehörsverletzung, nicht aber eine Begründung der hierauf ergehenden En t- schei dung (BVerfG , NJW 2011, 1497, 1498 mwN). Deshalb begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn vom Bundesgerichtshof in en t- sprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine B e- gründung der Entscheidung über die Anhörungsr üge verzichtet wird (BVerfG , NJW 2011, 1497, 1499). II . D ie Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde den Vortrag der Kläg erin umfassend berücksichtigt. Bornkamm Büscher Sch affert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2010 - 327 O 301/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2012 - 3 U 186/10 - 9
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