ECLI:DE:BGH:2018:150518UIIZR119.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 119 /1 6 Verkündet am: 15. Mai 2018 Kirchgeßner, Amtsinspektorin als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung ihres we i- tergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. April 2016 im Koste n- punkt und insoweit aufge hoben, als die Berufung der Klägerin hi n- sichtlich ihres Feststellungsantrags auf Einstellung ihrer Einlag e- forderung in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien z u- rückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Re gensburg vom 27. Januar 2015 unter Zurückweisung der we i- tergehenden Berufung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugun s- ten der Klägerin eine Einlageforderung von 82.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz aus 1 . aus weiteren 1 . aus weiteren 1 . - 3 - aus weiteren 1 . 13, aus weiteren 1 . jeweils bis zum 31. März 2013 einzustellen ist . Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläg erin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. D er Beklagte trat der Kläge rin mit Beitrittserklärung vom 30. Mai 2010 als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von 144 .000 6 % Agio bei. Der Gesamtbetrag von 152.640 n- barung in Form einer Kontoeröffnungszahlung von 44.640 Raten in Höhe von je 1.0 00 jeweils zum Ersten eines Monats zu leisten. M it Bescheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die Bund esanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG di e A b- wicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab Dezember 2012 leistete d er Beklagte keine Ratenzahlungen mehr. 1 2 3 - 4 - Die Klägerin, vertreten durch d en nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten A b- wickler, nimmt d e n Beklagte n auf Zahlu n g von rückständigen Raten bis ei n- schließlich Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 17.0 65 kün f- tigen Raten ab Januar 2014 in Höhe von je 1.0 n- spruch . Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine Einl ageforderung von 82 .0 00 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . D as Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im Beschlussverfahren zurückgewiesen. Mit der vom S e- nat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage vollumfänglich we i- ter . Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel ist hi n- sichtlich der Abweisung des Hauptantrags unbegründet, hinsichtlich der Abwe i- sung des hilfsweisen Feststellungsantrags hingegen üb erwiegend begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen d en Beklagte n zwar dem Grunde nach ein A n- spruch auf Leistung der noch nicht entrichteten Raten der vereinbarten Ei nlag e- summe zu, dem auch die Liquidationsanordnung nach § 38 KWG nicht entg e- genstehe. Die Klägerin könne den Beklagten jedoch nicht auf Zahlung in A n- spruch nehmen, weil die noch offenen Raten für die Abwicklung der Liquidation 4 5 6 7 8 - 5 - nach den hierzu vorgelegten Bi lanzen und Berichten des Abwicklers nicht erfo r- derlich seien. Auch eine Einforderung zum Ausgleich unter den Gesellschaftern komme nicht in Betracht. Es könne dahinstehen, ob ein solcher Ausgleich hier ausnahmsweise zu den Aufgaben des Abwicklers zäh le, da eine Einforderung zu diesem Zweck grundsätzlich einen Ausgleichsplan voraussetze , aus dem sich ein entsprechender Passivsaldo des Beklagten ergebe. Einen solchen Plan habe die Klägerin jedoch weder aufgestellt noch Gründe dargetan, aus denen dies hier aus nahmsweise entbehrlich sein könnte. Der Hilfsantrag der Klägerin sei bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da der Beklagte nicht bestritten habe, dass die streitgegenständl i- chen Einlageraten bei einem Ausgleich nach § 155 HGB entsprechend zu b e- rücksichtigen seien. Unabhängig davon könne die gewünschte Feststellung aber auch derzeit wegen der bei einer künftigen Verschlechterung der Liquid i- tätslage der Gesellschaft noch möglichen Einziehung weiterer Raten vom B e- klagten und der damit verbunde nen Reduzierung der Restforderung gegen ihn noch nicht ausgesprochen werden. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Ohne Erfolg wendet d ie Revision sich dagegen, dass das Berufung s- gericht ein en Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der noch offenen Einlageraten verneint hat. a) Ein Anspruch auf Zahlung der Einlage zu Abwicklungszwecken sche i- tert daran, dass die Einlage nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des B e- rufungs gerichts für die Abwicklung der Gesellschaft nicht mehr benötigt wird. 9 10 11 12 - 6 - aa) Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquid a- tion einer Fondsgesellschaft nur eingefordert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. f ür die Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist. Die Darlegungs - und B e- weislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht benötigt wird, obliegt dem Gesellschafter. Der Liquidator hat jedo ch die insoweit bedeu t- samen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen, soweit nur er dazu imstande ist; er hat im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Ra h- men der Abwicklung benötigt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurte i- lung di eser Erforderlichkeit ist der Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass auch eine etwaige positive Entwicklung der Liquiditätssituation im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Nur solange der Einzug aufgrund der schlechten Liquiditätslage noch er forderlich ist, kann der Liquidator auch sein Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Inanspruchnahme einzelner Gesel l- schafter ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018 , 721 Rn. 58 ff. ; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 108/16, Z IP 2018, 829 Rn. 54 ff.; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 41 ff. ) . bb ) Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Einlage des Beklagten für Abwicklungszwecke nicht mehr benötigt wird. ( 1 ) Das Berufungsgericht hat sich in nicht zu beanstandender Weise d a- rauf gestützt, dass die Klägerin nach der von ihr vorgelegten Jahresbilanz zum 31. Dezember 2012, welche nach den insoweit unangefochtenen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts de m Liquiditätsstat us zum 31. März 2013 und der wirtschaftlichen Situation der Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhan d- lung vor dem Landgericht entsprach, auch ohne Berücksichtigung des Leasin g- vermögens der Klägerin von rd. 4 Mio . r- 13 14 15 - 7 - f ügte , aufgrund dessen die offenen Ratenzahlungen des Beklagten für die L i- quidation nicht mehr erforderlich waren. ( 2 ) Nicht zu beanstanden ist auch d ie weitere Feststellung des Ber u- fungsgerichts, dass das Vorbringen der Klägerin im zweitinstanzlichen Sc hrif t- satz vom 12. November 2015 zu weite ren Kosten und zu erwartenden Sch a- densersatzforderungen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung ergibt. In s- besondere liegt darin entgegen der Auffassung der Revision keine Verletzung des Rechts der Klägerin auf re chtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Vielmehr hat das Berufungsgericht d a s Vorbringen der Klägerin zu Recht g e- mäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zu gelassen. (a ) Dagegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, das Berufungsg e- rich t habe verkannt, dass § 531 ZPO nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf das Vorbringen solcher Tatsachen anzuwenden sei , die auch in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden könnten. Die von der Revision hierzu angeführten Entscheidungen des Bundesg e- richtshofs (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 VII ZR 229/03, NJW - RR 2005, 1687, 1688; Urteil vom 18. Dezember 2003 VII ZR 124/02, WM 2004, 1238, 1239) sind nicht einschlägig. Sie betreffen die nachträgliche Erstellung einer Schlussrechnung al s materiell - rechtliche Voraussetzung für die Fälligkeit einer Werklohnforderung (siehe auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 VII ZR 335/02, NJW - RR 2004, 167 Rn. 17 f.). Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausg e- führt, die Präklusionsvorschriften sollten die P arteien dazu anhalten, zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen, nicht aber, auf eine beschleunigte Schaffung der materiell - rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinwirken. Das Ziel der Präklusionsvorschriften, eine abschließende Klärung des Rechtsstreits in angemessener Zeit zu fördern, werde nicht erreicht, wenn 16 17 18 - 8 - die Schlussrechnung nicht berücksichtigt und die Klage daher als derzeit unb e- gründet abgewiesen werde, der Streit aber anschließend in einem erneuten Rechtsstreit mit de mselben Gegenstand erneut ausgetragen werden müsse. Diese Erwägungen sind auf die Darlegung der Erforderlichkeit der Ei n- ziehung der Einlage zur Abwicklung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ve r- handlung nicht übertragbar. Hierbei geht es nicht um die S chaffung einer materiell rechtlichen Anspruchsvoraussetzung, sondern um die Darlegung der in diesem Zeitpunkt bestehenden finanziellen Lage der Gesellschaft, mithin um Vortrag zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff. Genau dieser Fall wird vom Gesetze szweck der Präklusionsvorschriften erfasst. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn die Klage in erster Instanz nur als derzeit unbegründet abgewiesen wurde. Auch dann hätte es dem Kläger im Rahmen seiner Prozessförderungspflicht im e rstinstanzlichen Verfahren oblegen, die ihm zu diesem Zeitpunkt bereits zur Verfügung stehe n- den Angriffs - und Verteidigungsmittel vorzutragen. Die Klageabweisung als de r- zeit unbegründet ändert daran nichts. Sie bewirkt (lediglich) eine Beschränkung der mat eriellen Rechtskraft der Entscheidung dahingehend, dass der Anspruch dem Kläger auf Grund des im Verfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts gegen den Beklagten noch nicht zusteht (vgl. Musielak/V oit, ZPO, 15. Aufl., § 322 Rn. 51), um ihm bei Wegfall des k onkreten Abweisungsgrundes oder Ei n- tritt der zuvor fehlenden materiellen Anspruchsvoraussetzung eine erneute Kl a- geerhebung zu ermöglichen. Sie dient hingegen nicht dazu, ihm nachträgliches Vorbringen im Berufungsverfahren, das er unter Verletzung seiner er stinstanzl i- chen Prozessförderungspflicht bislang nicht vorgetragen hat, zu gestatten. ( b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des neuen Vortrags der Klägerin nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht 19 20 21 - 9 - vor lagen, lässt kei ne Rechtsfehler erkennen . Auch die Revision legt nicht dar, warum es der Klägerin ohne Nachlässigkeit nicht möglich gewesen sein sollte, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz in Anbetracht der bereits dort umstrittenen Frage der Erfo rderlichkeit der Einlagen für Abwic k- lungszwecke zu den bereits angefallenen und noch künftig zu erwartenden A b- wicklungskosten sowie zu de m von der Klägerin befürchteten Schadensersat z- anspruch einer Anleger - Interessengemeinschaft vorzutragen, wie sie es in zwe i ter Instanz mit Schriftsatz vom 12. November 2015 getan hat. cc ) Ob die Erforderlichkeit des Einzugs aufgrund des von der Klägerin im Revisionsverfahren mitgeteilten Gesellschafterbeschlusses vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen, unter denen trotz § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise nach Schluss der mündlichen Ve r- handlung eingetretene neue Tatsachen zu berücksichtigen sein können (vgl . BGH, Urteil vom 23. September 2014 VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; Urteil vom 8. November 2016 II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 Rn. 18 mwN), li e- gen nicht vor. b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Zahlungsa n- spruch der Kläger in zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern ve r- neint. Zwar hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit U r- teil vom 30. Januar 2018 (II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 75 ff.) entschieden, dass der Abwickler einer Publikums - KG vo rbehaltlich anderweitiger gesel l- schaftsvertraglicher Regelungen auch ohne entsprechende gesellschaftsve r- tragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Gesellschafterausgleichs befugt ist. 22 23 24 - 10 - Da s Berufungsgericht, das diese Frage ausdrücklich offengelassen hat, hat aber unabhängig davon zutreffend davon a ngenommen, dass die Einford e- rung von Einlagen für den Gesellschafterausgleich auch im Fall einer Publ i- kumsgesellschaft grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn und sow eit ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgle i- chungsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen G e- sellschafters aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16 , ZIP 2018, 721 Rn. 82; Urteil vom 30. Ja nuar 2018 II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 74 mwN). E inen solche n Ausgleichungsplan oder eine Schlussbilanz mit entspr e- chenden Ausgleichsansprüchen gegen den Beklagten hat die Klägerin nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgeri chts nicht da r- getan. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein solcher Au s- gleichungsplan hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich ist , lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen . Zwar kann es unter besonderen Umständen, in s- besondere we nn die Abwicklung längere Zeit dauert und den Belangen der Gläubiger schon vorher voll Rechnung getragen ist, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gerechtfertigt sein, auch ohne Ausgleichungsplan Vorschü s- se an die ausgleichsberechtigten Gesellschafter z u zahlen und dementspr e- chend rückständige Einlagen einzufordern. Das setzt aber in jedem Fall die Feststellung voraus, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter im E r- gebnis noch etwas einzuzahlen hat. In diesem Fall muss der Liquidator, d.h. hier die K lägerin, den geltend gemachten Ausgleichsanspruch dartun und b e- weisen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 84 mwN ). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsg e- 25 26 27 - 11 - richts steht hier indes weder eine Nachschusspf licht des Gesellschafters fest , noch sind Vorabausschüttungen an die Gesellschafter geplant. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Ei n- stellung der Einlageforderung in die Abfindungsrechnung der Parteien zurüc k- gewiesen hat. a) Das Berufungsgericht hat das erforderliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zu Unrecht verneint. Voraussetzung für das rechtliche Interesse an eine r Feststellung gemäß § 256 ZPO ist, dass dem subjektiven R echt oder der Rechtsposition des Kl ä- ger s eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefährdung liegt im Fall der posit i- ven Feststellungsklage schon darin, dass der Beklagte das Rechts des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - II ZR 235/15, ZIP 2017, 1902 Rn. 16 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier in Anbetracht der laufenden Liquid a- tion, des noch durchzuführenden Ausgleichs und des prozessualen Vorbringens des Beklagten vor. Zwar hat d er Beklagte nicht in Abrede gestellt , dass die streitgegenständlichen Einlageleistungen vereinbart und bislang nicht erfüllt wurden sowie bei einem späteren Ausgleic h unter den Gesellschaft ern zu b e- rücksichtigen s ein werden. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug geno m- menen tatbestandlichen Feststellungen des Land gerichts hat er den Festste l- lungsanspruch der Klägerin aber unabhängig davon mit der Begründung bestri t- ten , die Feststellung betreffe nur die Durchführung des späteren Ausgleichs zwischen den Gesellschaftern, d er jedoch nicht mehr Aufgabe des Abwicklers der Klägerin sei. 28 29 30 31 - 12 - b) Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts für die Abwe i- sung des Feststellun gsantrags trägt nicht. Die noch offene Einlageforderung der Klägerin beträgt unstreitig 82.000 in die Schlussrechnung der Parteien ei n- zustellen, da sie mangels Erforderlichkeit zur Abwicklung nicht eingefordert werden kan n (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2018 II ZR 243/16, juris Rn. 81 mwN) . Dass sich die Höhe der Forderung gegen den Beklagten künftig dadurch verändern könnte, dass die Gesellschaft bei einer Verschlechterung ihrer Liqu i- ditätssituation möglicherweise noch mit Erfolg rückständige Einlagen bei ih m ein zieht , steht dem nicht entgegen. Die titulierte Feststellung betrifft nur die L i- quiditäts - und Abrechnungslage der Parteien im Zeitpunkt der letzten mündl i- chen Verhandlung. Sollte der Beklagte später auf erneute Anforderung der Kl ä- gerin noch Einzahlungen leisten, wären diese daher ebenfalls in der zu erste l- lenden Schlussrechnung zu dem dann maßgeblichen Zeitpunkt einzustellen. c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründe n als im Ergebnis richtig. a a) Da s Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, dass der Kl ä- gerin gegen den Beklagten nach den vertraglichen Vereinbarungen grundsät z- lich ein unmittelbarer Anspruch auf Leistung der Einlageraten zusteht. b b) D ies er Anspruch der Klägerin ist wie das Berufungsgericht zutre f- fend erkannt hat mit der Abwicklungsanordnung der BaFin gemäß § 38 KWG nicht entfallen. Die Abwicklungsanordnung wirkt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG wie ein gesellschafts - bzw. handelsrechtlic her Auflösungsbeschluss und führt zur Liqu i- dation des Unternehmens. Der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler hat 32 33 34 35 36 37 - 13 - grundsätzlich die gleiche Stellung wie ein von den Gesellschaftsorganen oder Gesellschaftern bestellter Liquidator und damit u.a. die Aufga be, rückständige Einlagen einzuziehen, wenn und soweit sie für die Durchführung der Liquidat i- on, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger benötigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018 , 721 Rn. 43 f.; Urteil vom 30. Ja nuar 2018 - II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 34 f.; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 33 f.). Bei der noch offenen Einlageverpflichtung des Beklagten handelt es sich um eine "rückständige" Einlage im Sinne der obigen Rechtspre chung, una b- hängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Abwicklungsanordnung bereits fällig war oder nicht. Die Einlageverpflichtung ist gemäß der Beitrittserklärung nebst Z u- satzvereinbarung bereits mit der Zeichnung der Beteiligung durch den Bekla g- ten in der ges a- rung wurde dem Beklagten nur eine Ratenzahlung in Form einer Stundung g e- währt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 40; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 108/16, Z IP 2018, 829 Rn. 36 f.; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 137/16, ZIP 2018, 781 Rn. 35 f.). Die Einforderung der rückständigen Einlage stellt auch kein neues, we r- bendes Geschäft dar, das der Klägerin ab dem Zeitpunkt der sofort vollziehb a- ren Abwicklun gsanordnung gemäß § 38 KWG, § 149 HGB grundsätzlich unte r- sagt wäre. Es handelt sich lediglich um die Abwicklung der bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, die zudem dem geänderten, der Abwicklungsa n- ordnung entsprechenden Gesellschaftszweck der L iquidation dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 39; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 40 f.). Aus diesem Grund entfällt die Leistungspflicht des Beklagten auch nicht deshalb, weil es der Klägerin aufgrund des behördlichen Verbots untersagt wäre, "neue" Einlagen 38 39 - 14 - entgegenzunehmen und die Kommanditanteile der Anleger in der Liquidation vertragsgemäß entsprechend zu erhöhen (§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2 018 II ZR 95/16, ZIP 2018, 721 Rn. 48; Urteil vom 30. Januar 2018 II ZR 108/16, ZIP 2018, 829 Rn. 42). III. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden, da die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere entgege nst e- hende Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die noch offene Einlageforderung der Klägerin ist nach den obigen Au s- führungen in Höhe u- stellen. Daneben sind in die Schlussbilanz Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB aus den jeweils fällig gewordenen Einlageraten einz u- stellen, jedoch nur bis zum 31. März 2013 . Ein weitergehender Anspruch auf Verzugszinsen steht der Klägerin nicht zu . N ach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aufgrund des Statusberichts zum 31. März 2013 davon auszugehen, dass die offenen Einlagen des Beklagten jedenfal ls ab diesem Zeitpunkt für die Abwicklung nicht mehr erforderlich waren, so dass ab dann die Zahlungsverpflichtung des Beklagten und damit auch die Verzugsvoraussetzungen ex nunc entfallen sind. Die bis dahin entstandenen Ansprüche der Klägerin aus Verzug bleiben davon wie etwa bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (vgl. Erman/Hager, BGB, 15. Aufl., § 286 Rn. 75) oder 40 41 - 15 - einer Einrede (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2014, § 286 Rn. 134) unberührt und sind in die Abrechnung einzustellen (vgl. Stü ber, Der Grundsatz der Durchsetzungssperre bei Liquidation von P ersonengesellschaften, 2013, S. 65 f., 214). Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 27.01.2015 - 6 O 2453/13 (2) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.04.2016 - 12 U 288/15 -
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