ECLI:DE:BGH:2019:100 119BIIIZR119.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 119/17 vom 10. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Richter Seiters, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Bött cher beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verwo r- fen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. November 2018 die Nichtzula s- sungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss ist seinen (vo r- maligen) Prozessbevollmächtigten am 4. Dezember 2018 zugestellt worden. Diese haben es mit per Telefax an den Kläger übermitteltem Schreiben vom 18. Dezember 2018 abgelehnt, eine ihrer Ansicht nach aussichtslos e Anh ö- rungsrüge zu erheben. Hierauf hat der Kläger am selben Tage selbst Anh ö- rungsrüge eingelegt. 1 - 3 - II. 1. Die vom Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelasse nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzula s- sungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem V erfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. nur BGH, B e- schlüsse vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15, juris Rn. 3; vom 6. November 2017 - IX ZR 57/17, juris Rn. 2 und vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris Rn. 1 jeweils mwN). 2. Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der S e- nat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Nichtzu lassungsb e- schwerde in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gez o- gen, deren Vorbringen aber ni cht als durchgreifend erachtet. 3. Die Beiordnung eines Notanwalts hat der Kläger nicht ausdrücklich bea n- tragt. Ein solcher Antrag ist nach Auffas sung des Senats auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger in seinem Rechtsmittelschreiben bezüglich des " Form a- len " auf das beigefügte Schreiben seiner vorinstanzlichen Prozessbevollmäc h- tigten vom 18. Dezember 2018 verwiesen hat. In diesem ist er zwar unte r and e- rem auch auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Beiordnung eines No t- anwalts zu beantragen. Zu den dort im Einzelnen aufgeführten Voraussetzun - 2 3 4 - 4 - gen hierfür hat er indes nichts vorgebracht. Ein etwaiger Antrag wäre insoweit auch unbegründet (§ 7 8b Abs. 1 ZPO). Seiters Tombrink Remmert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 22.09.2015 - Me 4 O 11/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2017 - 9 U 174/15 -
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