BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/99 Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1998 aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, der Bayerische Rundfunk, betreibt bundesweit einen Fernsehsender. Er strahlte am 18. April 1997 die Fernsehsendung "OHNE GEWÄHR" aus, die die im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Beiträge en t - hielt. In der Sendung wurde unter anderem der Fall einer Familie, die einen Schaden durch einen Wasserrohrbruch erlitten hatte, dessen Regulierung von den betroffenen Versicherungen abgelehnt worden war, und die Reaktion der - 3 - beteiligten Versicherungen aufgrund der Einschaltung des Beklagten darg e - stellt. Die Kläger, Rechtsanwälte in D., haben das Verhalten des Be- klagten als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie sind der Ansicht, der Beklagte habe in der Sendung durch die beanstandeten Beiträge gegen das Rechtsb e - ratungsgesetz verstoßen. Die Kläger haben - zuletzt - beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurte i - len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1. in der von ihm ausgestrahlten Sendereihe "OHNE GEWÄHR" a) ber Fälle zu berichten, in denen der Bek lagte oder die R e - daktion der Sendung "OHNE GEWÄHR" oder einzelne R e - daktionsmitglieder bei der Wahrnehmung der rechtlichen I n - teressen von Personen unter den Zuschauern tätig geworden sind, wenn dies geschieht wie in der am 18. April 1997 au s - gestrahlten Sendung gemäß den nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Textbeiträgen: "Wir haben uns gedacht, das können wir auch so nicht st e - hen lassen. Wir haben bei beiden Versicherungen, die in den Fall eingebunden sind, nachgehakt. Die B. Versicherung. war, das muß ich ganz offen sagen, - 4 - wenig hilfsbereit. Sie versuchte bis zuletzt, den Schaden auf die G. abzuwlzen. Als Begrndung nannte sie ganz dreist, es sei ja eben nicht sicher, ob es sich um e i - nen Material- oder Installationsfehler handele; und deshalb sei eben nicht klar, welche Versicherung zustndig sei. Die Familie G. msse deshalb eben selber fr den Schaden aufkommen. Die V. Versicherung dagegen erklrte sich, das finde ich ehrenwert, spontan bereit, zu helfen. Die Sanierungskosten, rund 60.000 DM, we rden der Familie G. jetzt berwiesen, damit der Streit der Versicherungen nicht auf dem Rcken der Familie ausgetragen wird."; b) im Zusammenhang mit Berichten wie vorstehend zu Zi f - fer 1. a) die Zuschauer wie folgt aufzufordern: "Sie kennen das, man fhlt sich als Kunde groûen und mchtigen Firmen ausgeliefert, man wird ungerecht beha n - delt oder man rgert sich ber langsame, unfreundliche Beamte. In diesen Fllen sind Sie bei uns genau richtig, denn "OHNE GEWHR" setzt sich fr Sie ein. Wir machen uns fr Sie stark und wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht als Verbraucher. Wenn Sie also ein Problem haben, bei dem Sie selbst nicht mehr weiter kommen, dann rufen Sie uns an. Unter der Nummer ... erreichen Sie unsere Reda k - tion. Die Kollegen werden Ihren Fall notieren."; 2. gegenber Dritten - 5 - a) aufgrund der auf seine Aufforderung hin erfolgten Telefona n - rufe von Zuschauern zum Zwecke der Wahrnehmung rechtl i - cher Interessen einer bestimmten Person ttig zu werden, b) eine solche Ttigkeit anzukndigen und/oder h iermit zu we r - ben. Der Beklagte, der der Klage entgegengetreten ist, hat geltend gemacht, bei der Sendung "OHNE GEWHR" handele es sich um eine Verbraucherse n - dung, in der anhand ausgewhlter Geschehnisse der Umgang von Unterne h - men und Behörden mit Verbrauchern gezeigt wrde. Bei der Hilfestellung fr die betroffenen Verbraucher durch die Sendung des Beklagten werde keine rechtliche Beratung erteilt, sondern die Wirkung einer (abtrglichen) Berichte r - stattung auf die Unternehmen oder Behörden genutzt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemû verurteilt. Seine B e - rufung hat das Berufungsgericht zurckgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Kl a - ge. Die Klger beantragen, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht. Es hat angenommen, daû der Klagea n - trag hinreichend bestimmt sei. Whrend der Klageantrag zu 1 darauf gerichtet - 6 - sei, dem Beklagten im Rahmen der Sendereihe "OHNE GEWHR" in der ko n - kret erfolgten Form die Aufforderung an Zuschauer zur Kontaktaufnahme und die Berichterstattung ber Rechtsflle zu untersagen, ziele der Klageantrag zu 2 auf das Verbot, eine rechtsbesorgende Ttigkeit fr Zuschauer anzuk n - digen, vorzunehmen oder werbend herauszustellen. Der Klageantrag zu 2 richte sich jedoch nicht allgemein gegen die Befugnis des Beklagten zu einer irgendwie gearteten Rechtsbesorgung. Der Begriff der "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" sei in dem im Klageantrag zu 1 konkretisierten Sinne gemeint. Der Beklagte habe in der Sendung vom 18. April 1997 aus der Reihe "OHNE GEWHR" angekndigt und zugleich damit geworben, zugunsten der Zuschauer rechtsberatend ttig zu sein und sich fr die Durchsetzung der A n - sprche seiner Zuschauer einzusetzen. Er habe ziel- und zweckgerichtet fre m - de rechtliche Belange wahrgenommen, indem er sich zugunsten der durch den Rohrbruch geschdigten Familie eingeschaltet habe. Dies reiche fr eine rechtsbesorgende Ttigkeit aus, ohne daû es auf eine fhlbare Beeintrcht i - gung des Anwaltsstands ankomme. Dieses rechtsbesorgende Ttigwerden h a - be der Beklagte werbend herausgestellt. Das Verbot der rechtsbesorgenden Ttigkeit durch Fernsehanstalten sei geeignet und erforderlich, um das Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zu ve r - wirklichen, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtsa n - waltschaft vor Wettbewerb von Personen zu schtzen, die keinen stande s - rechtlichen, gebhrenrechtlichen und sonstigen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterlgen. Die grundgesetzlich garantierte Pressefre i - heit rechtfertige keine Sonderbehandlung der Medien. - 7 - Der Beklagte habe zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Er habe sich durch die Ankndigung, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, in ein Wettbewerbsverhltnis zu den Angehrigen der rechtsberatenden Berufe gestellt. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie fhren zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Z u - rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Ohne Erfolg rgt die Revision allerdings, daû das angefochtene Urteil schon deshalb aufzuheben sei, weil es nicht mit einem Tatbestand versehen ist (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Das Berufungsgericht, das den Wert der Beschwer des Beklagten auf 50.000 DM festgesetzt und die Revision nicht wegen rechtsgrundstzlicher B e - deutung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen hat, hat von der Da r - stellung des Tatbestands und einer Bezugnahme auf das Urteil des Landg e - richts abgesehen, weil es ersichtlich die Sache als nicht revisibel angesehen hat (§ 313a Abs. 1 ZPO). Diese Annahme ist unzutreffend, nachdem der Bu n - desgerichtshof die Beschwer des Beklagten auf einen 60.000 DM bersteige n - den Betrag festgesetzt hat. Ein Berufungsurteil ist grundstzlich aufzuheben, wenn es keinen Ta t - bestand enthlt, weil dem Urteil in der Regel nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BGHZ 73, 248, 250 ff.; BGH, Urt. v . 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038 f.; Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368 f.). Von einer Aufhebung des Berufungsurteils allein wegen Fehlens des Tatbestands kann - 8 - nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel des Revisionsverfa h - rens, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachz u - prfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgrnden des angefochtenen Urteils in einem fr die B e - urteilung der Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH NJW 1991, 3038, 3039; NJW 1998, 2368, 2369). Ein solcher Fall ist vorliegend au s - nahmsweise gegeben, weil der Senat auf der Grundlage der im Antrag wiede r - gegebenen Textbeitrge sowie des vom Berufungsgericht in den Entsche i - dungsgrnden wiedergegebenen Sachverhalts prfen kann, ob das Berufung s - gericht von zutreffenden rechtlichen Erwgungen ausgegangen ist. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der in der Berufungsinstanz g e - stellte Klageantrag zu 2 allerdings hinreichend besti mmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Prfungs- und Entscheidungsbefu g - nis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darber berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassu ngsantrge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie). Der Klageantrag zu 2 ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angeno m - men hat, nicht gegen jede rechtsbesorgende Ttigkeit des Beklagten gerichtet. Dieser Antrag wird durch den Klageantrag zu 1, der die beanstandete Verle t - zungsform enthlt, und das klgerische Vorbringen ausreichend konkretisiert - 9 - (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446 - Un ternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit in BGHZ 98, 330 ff. nicht abgedruckt; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprche, 7. Aufl. Kap. 51 Rdn. 8). 3. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht. Es ist davon ausgegangen, daû der Beklagte unter Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG eine erlaubnispflic h - tige Rechtsbesorgung angekndigt sowie hierfr geworben habe und schlie û - lich auch rechtsbesorgend ttig geworden sei. Diese Annahme hlt der revis i - onsrechtlichen Nachprfung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bi s - lang getroffenen Feststellungen nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Ttigkeit abzustellen, weil eine Beso r - gung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgngen ve r - knpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelege n - heiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschftsmûige Ttigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelege n - heiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhltnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Ttigkeit berwiegend auf wirtschaftlichem G e - biet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klrung rechtlicher Verhltnisse geht. Fr die Einstufung als erlaubni s - pflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daû nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Bettigung ohne rechtsgeschftliches Handeln mglich ist oder ohne rechtliche - 10 - Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwgenden Beurte i - lung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Ttigkeit geht, welche von and e - ren Dienstleistern erfllt werden kann, ohne daû die Qualitt der Dienstleistung oder die Funktionsfhigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterha l - tung bentigten Rechtsberater beeintrchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen fr Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sa chverstndigenbeauftragung, jeweils m.w.N.; vgl. auch Groûkomm.UWG/ Teplitzky § 1 Rdn. G 119). Diese Grundstze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob der Beklagte durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoûen hat (vgl. hierzu auch: Rennen/ Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die Abwgung sind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemei n - wohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schtzen und die Funktionsfhigkeit der Rechtspflege nicht zu gefhrden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rc k - sicht zu nehmen. Weiter zu bercksichtigen ist, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Run d - funkfreiheit gewhrleistet, die der freien individuellen und ffentlichen Me i - nungsbildung dient (BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch - 11 - Presse und Rundfunk mssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschrnkenden Wirkung selbst wieder einzuschrnken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Ei n - schrnkung der Presse - und Rundfunkfreiheit muû zudem geeignet und erfo r - derlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsber a - tungsgesetzes - zu bewirken. Ob im Streitfall die rechtliche Seite der Angelegenheiten der Zuschauer, die der Beklagte in seiner Sendung aufgreift, im Vordergrund steht, kann au f - grund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht a b - schlieûend entschieden werden. Das Berufungsgericht ist - rechtsfehlerhaft - von zu geringen Anford e - rungen an ein rechtsbesorgendes Ttigwerden ausgegangen. Es hat ang e - nommen, der Beklagte habe durch den im Klageantrag zu 1 b wiedergegeb e - nen Beitrag angekndigt, sich fr die Durchsetzung der Ansprche seiner Z u - schauer einsetzen zu wollen und habe damit werbend ein rechtsbesorgendes Ttigwerden herausgestellt. Nach dem in der Sendung vom 18. April 1997 vermittelten Eindruck sei der Beklagte auch zugunsten der durch den Roh r - bruch geschdigten Familie rechtsbesorgend im Sinne des Rechtsberatung s - gesetzes ttig geworden. Der Beklagte habe sich nach der Darstellung in der Sendung bei der Durchsetzung der Ansprche dieser Familie eingesetzt und sich an die beteiligten Versicherungsgesellschaften gewandt, um die rechtl i - chen Interessen der geschdigten Familie zu frdern und einseitig parteine h - mend die Regulierung des Versicherungsschadens zu erreichen. - 12 - Zu Recht rgt die Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Beu r - teilung rechtserheblichen Vortrag des Beklagten bergangen. Dieser hatte geltend gemacht, die Rechtslage und die rechtliche Seite der Flle spielten in der Sendung keine Rolle. Eine juristische Diskussion finde nicht statt. Es werde lediglich eine journalistische Ttigkeit entfaltet. Die Redaktion der Sendung veranlasse eine Stellungnahme der betroffenen Unternehmen. In der Sendung werde ber den Fall und ber das durch die angekndigte ffentliche Berich t - erstattung erreichte Ergebnis berichtet. Jedermann wisse, daû die Publikation eines Falles im Fernsehen Reaktionen bei den Beteiligten auslse. Dieser M e - chanismus enthalte keine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsg e - setzes. Ob von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes grundstzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur Durchsetzung von Ansprchen in einem Einzelfall einschalten und dabei au s - schlieûlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzuse t - zen, ist umstritten (bejahend OLG Dsseldorf AfP 1998, 232, 234 und WRP 1998, 1086, 1089; OLG Kln NJW 1999, 502, 503 f.; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Flechsig, ZUM 1999, 273, 277; Brglen, WRP 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23; Bethge, AfP 1999, 309, 315 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601; vgl. hierzu auch: Groûkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 unter Hi n - weis auf den Nichtannahmebeschluû des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98, Umdr. S. 3 f.). Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende publizist i - sche Wirkung benutzt, um Forderungen von Zuschauern durchzusetzen, ohne daû der Schwerpunkt der Hilfestellung des Senders im rechtlichen Bereich - 13 - liegt, ist nicht von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgese t - zes auszugehen. Denn der Handelnde muû unmittelbar auf rechtlichem Gebiet ttig werden (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 62; Henssler/Prtting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13 m.w.N.; Rennen/ Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23 m.w.N.), woran es bei derartiger Berichtersta t - tung fehlt. Diese berhrt auch nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsg e - setzes, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schtzen und die Funktionsfhigkeit der Rechtspflege nicht zu gefhrden. Soweit die Sendungen zur Folge haben, daû sich Zuschauer an Fernsehse n - der im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hilfe, und dadurch Recht s - nachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. zu dieser Befrchtung: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 24; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854), rechtfertigt dies nicht, das entsprechende Verhalten der Fernsehanstalt dem Rechtsberatungsgesetz zu unterwerfen. Dies ist vielmehr eine mgliche Konsequenz fr den Betroffenen, wenn er seine Rechte in nicht rechtsfrmlicher Weise durchzusetzen versucht. Auch die Funktionsfhigkeit der Rechtspflege und die Belange der Rechtsanwaltschaft werden durch die beanstandete Berichterstattung in Medien nicht betroffen. Den Angehrigen der rechtsberatenden Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sich rechtlich auswirken kann (vgl. BGH GRUR 1998, 956, 957 - Titelschutzanzeigen fr Dritte). Das Rechtsberatungsgesetz sichert nicht, daû Streitigkeiten ber die Durchsetzung von Forderungen und Verbraucherinte r - essen mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten gefhrt werden. Auch eine etwaige mit den Sendungen verbundene Bloûste l - lung Beteiligter ist von den jeweils Betroffenen geltend zu machen; fr die A n - wendung des Rechtsberatungsgesetzes ist dies ohne Belang. - 14 - Das Berufungsgericht wird daher im erneut erffneten Berufungsrecht s - zug zu prfen haben, ob nach dem gesamten Erscheinungsbild der Sendung des Beklagten nicht lediglich die ffentliche Berichterstattung zur Durchsetzung von Forderungen eingesetzt wird und die Zuschauer als angesprochene Ve r - kehrskreise die von den Klgern beanstandeten Textbeitrge auch nur in di e - sem Sinne und nicht als Angebot zur Rechtsberatung auffassen und der B e - klagte in der Sendung nach deren Schwerpunkt tatschlich auch keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgt. 4. Sollte das Berufungsgericht erneut einen Verstoû gegen Art. 1 § 1 RBerG bejahen, ist entgegen der Ansicht der Revision von einem Handeln des Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von § 1 UWG auszugehen. Dies liegt vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen zu begnstigen und wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zustzlich in der Absicht vorg e - gangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines and e - ren zu frdern, sofern diese Absicht nicht vllig hinter anderen Beweggrnden zurcktritt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 380 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi; Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 12/95, GRUR 1997, 907, 908 = WRP 1997, 843 - Emil-Grnbr-Klub). Die im Streitfall gegebene objektive Eignung des Verhaltens des Beklagten, den Absatz seiner Dienstleistungen zum Nachteil der Klger zu begnstigen, begrndet wegen des dem Beklagten zukommenden allgemeinen Presse- und Rundfunkprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung fr eine Wettbewerbsabsicht (vgl. hie r - zu: BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschftsgebaren). Daher bedarf es im Streitfall konkreter Umstnde, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe des - 15 - Beklagten, die Absicht eigenen oder fremden Wettbewerb zu frdern, eine gr - ûere als nur notwendig begleitende Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR 1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die B e - sten I; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II). Sollte das Berufungsgericht feststellen, daû der Beklagte fremde Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 RBerG besorgt oder die Besorgung angekndigt und hierfr geworben hat, hat er einen eigenen Wettbewerb zu Lasten der Rechtsanwaltschaft gefrdert und ist zu ihr in Konkurrenz getreten. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû dem Beklagten dies bewuût war und es ihm darauf ankam, weil er eine Sendung, in der die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angeboten wird und erfolgt, nur im Wettbewerb zur Rechtsanwaltschaft ausben kann. - 16 - III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverwe i - sen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher
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