BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 120/00Verkündet am: 20. November 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe 4. Zivilsenat in Freiburg vom 18. Mai 2000 wird auf Kosten der Kläge-rin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage auch mit dem ge-änderten Antrag abgewiesen wird.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlegt die Sonntagszeitungen Bild am Sonntag und Welt amSonntag. Die Insolvenzschuldnerin (im folgenden: die Beklagte) gab ab Novem-ber 1997 eine Sonntagszeitung mit dem Titel Zeitung zum Sonntag heraus, diesich ausschließlich durch Anzeigen finanzierte und mit einer Auflage von 120.000,später 155.000 Exemplaren kostenlos im Raum Freiburg und Umgebung verteiltwurde. Dem äußeren Erscheinungsbild nach handelte es sich um eine Leserzei-tung. Sie umfaßte in der Regel 40 Seiten mit redaktionellen Beiträgen zu regiona-len und überregionalen Themen, eine umfangreiche Sportberichterstattung sowieeinen ausführlichen Veranstaltungskalender. - 3 -Die Klägerin hat den kostenlosen Vertrieb der Zeitung zum Sonntag alswettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und aufFeststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen. Die Be-klagte ist der Klage entgegengetreten.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hattekeinen Erfolg (OLG Karlsruhe ZUM-RD 2000, 430 = K&R 2000, 401).Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.Während des Revisionsverfahrens ist das Insolvenzverfahren über das Ver-mögen der Beklagten eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter mitgeteilthatte, daß der Geschäftsbetrieb eingestellt sei und sämtliche Mitarbeiter gekündigtseien, hat die Klägerin den Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt er-klärt. Der beklagte Insolvenzverwalter hat das Verfahren aufgenommen. Er tritt derErledigungserklärung entgegen.Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daßdie Klage auch mit dem geänderten Antrag abzuweisen ist.I.In der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerin liegt einein der Revisionsinstanz zulässige Klageänderung. Im Revisionsverfahren kann dieErledigung der Hauptsache einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, durch dassich die Hauptsache erledigt haben soll (hier: Einstellung des Geschäftsbetriebsder Beklagten, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist), - 4 -als solches außer Streit steht (vgl. BGHZ 106, 359, 368 m.w.N.). Der geänderteKlageantrag ist auf die Feststellung gerichtet, daß die Klage ursprünglich zulässigund begründet war und daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.Dieser Antrag ist unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruchnicht zustand. Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem beanstandeten Verhal-ten der Beklagten keinen Wettbewerbsverstoß gesehen.II.Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:Der Vertrieb der Zeitung zum Sonntag begegne nicht schon deswegenrechtlichen Bedenken, weil diese Zeitung ausschließlich durch Anzeigen finanziertsei. Der Umstand, daß die Zeitung unentgeltlich abgegeben werde, sei allenfallsdann wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn es der Beklagten allein darumginge, ihre Zeitung im Markt zu etablieren, um sie dann gegen Entgelt zu vertrei-ben. Der Umstand, daß die Beklagte ihr Blatt bereits seit 2 ½ Jahren unentgeltlichabgebe, spreche für die Absicht, die Zeitung auf Dauer auf diese Weise zu vertrei-ben. Der unentgeltliche Vertrieb sei auch unter dem Gesichtspunkt der Wertrekla-me nicht zu beanstanden. Denn es gehe nicht darum, die Leser zu einem anderenGeschäftsabschluß zu bewegen. Die Beklagte verfolge mit ihrer Zeitung zumSonntag auch nicht das Ziel, die Klägerin mit ihren Sonntagszeitungen vom Marktzu verdrängen.Auch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung könnedas Verhalten der Beklagten nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden.Denn von dem Blatt der Beklagten gehe keine Existenzgefährdung für die bun-desweit vertriebenen Sonntagszeitungen der Klägerin aus. Da die Klägerin ihreZeitungen bundesweit verbreite, führe ein durch die Zeitung zum Sonntag mögli-cherweise verursachter Absatzrückgang nur zu einem geringfügigen Rückgang ih-rer Erlöse. Allerdings sei der Klägerin zuzugeben, daß von dem Vertriebskonzept - 5 -der Beklagten eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr ausgehe; diese ände-re jedoch nichts an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Die mitunter ange-führten Qualitätseinbußen bei kostenlos verteilten Zeitungen seien nicht zu beob-achten. Auch eine besondere Gefahr der Beeinflussung des redaktionellen Teilsdurch Anzeigenkunden bestehe nicht. Dem Einwand der Klägerin, die Abhängig-keit des Verlegers von der Kaufentscheidung des Lesers gehöre zu den maßgeb-lichen Strukturprinzipien der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten freien Pres-se, sei entgegenzuhalten, daß die verfassungsrechtlich gesicherte Pressefreiheitder unentgeltlich vertriebenen Zeitung ebenso zugute komme. Dies gelte jeden-falls so lange, als Presseerzeugnisse überall erhältlich seien und damit die Grund-versorgung der Öffentlichkeit gewährleistet sei. Dieses Ziel könne bei einer flä-chendeckenden Verteilung von Gratiszeitungen sogar noch eher verwirklicht seinals durch Kauf- oder Abonnementzeitungen.III.Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Derauf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Antrag der Klägerin istdaher unbegründet.1.Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß im Streitfall dieVoraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Wertreklame im Sinne einer unlaute-ren Kundenbeeinflussung nach § 1 UWG nicht vorliegen.a)Der Begriff der Wertreklame besagt, daß ein Kaufmann nicht mit Worten,sondern mit Werten Werbung treibt, daß er also etwas verschenkt, sei es eine un-gekoppelte Werbegabe, sei es eine Zugabe oder sei es die Ware selbst, für derenentgeltlichen Absatz er damit zugleich wirbt. Eine solche Wertreklame ist nichtstets wettbewerbswidrig, sie kann aber im Einzelfall etwa unter dem Gesichts-punkt einer Preisverschleierung, eines übertriebenen Anlockens oder eines psy-chischen Kaufzwangs ausnahmsweise gegen die Regeln lauteren Wettbewerbs - 6 -verstoßen (BGH, Urt. v. 18.9.1997 I ZR 119/95, GRUR 1998, 475, 476 = WRP1998, 162 Erstcoloration; Urt. v. 26.3.1998 I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037,1038 = WRP 1998, 727 Schmuck-Set; Urt. v. 28.1.1999 I ZR 192/96, GRUR1999, 755, 756 = WRP 1999, 828 Altkleider-Wertgutscheine; BGHZ 151, 84,88 ff. Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 I ZR 71/01, GRUR 2002,979, 980 ff. = WRP 2002, 1259 Kopplungsangebot II; Urt. v. 22.5.2003 I ZR 185/00, GRUR 2003, 804 f. = WRP 2003, 1101 Foto-Aktion; Urt. v.22.5.2003 I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 Einkaufsgut-schein I, jeweils m.w.N.).b)Im Streitfall kommt eine wettbewerbswidrige Wertreklame von vornhereinnicht in Betracht, weil bei einem Zeitungsvertrieb, der auf Dauer darauf eingerich-tet ist, die Zeitung ohne Entgelt abzugeben, eine auf den Erwerb einer entgeltli-chen Leistung gerichtete unsachliche Beeinflussung des Empfängers ausscheidet(vgl. BGHZ 81, 291, 294 f. Bäckerfachzeitschrift; OLG Karlsruhe WRP 1996,118, 119). Ein Zeitungsverleger setzt seine Ware oder Leistung auf zwei verschie-denen Märkten ab, auf dem Lesermarkt und auf dem Anzeigenmarkt. Entscheideter sich dafür, nur auf dem einen der beiden Märkte ein Entgelt zu verlangen, ver-ursacht das unentgeltliche Angebot auf dem anderen Markt keine unsachliche Be-einflussung der Marktgegenseite, weil diese von vornherein nicht für ein Umsatz-geschäft gewonnen werden soll. Der Vorwurf, er verschenke eine geldwerte jour-nalistische Leistung, kann dem Verleger, der seine Zeitung unentgeltlich abgibt,nicht gemacht werden, solange sie sich wenn auch nicht in der Anlaufphase, sodoch auf längere Sicht ausschließlich durch Anzeigen finanzieren soll. Denn erläßt sich seine Leistung in diesem Fall bezahlen, wenn auch nicht vom Leser, sodoch vom Anzeigenkunden (vgl. Hefermehl in der Anmerkung zur Senatsent-scheidung Bliestal-Spiegel GRUR 1985, 881, 883; OLG Karlsruhe WRP 1996,118, 119 f.). Derartige Finanzierungsmodelle sind auch sonst gang und gäbe, et- - 7 -wa bei Internet-Diensten oder beim privaten Rundfunk, ohne daß hierin ein wett-bewerbswidriges Verhalten gesehen wird.2.Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Wettbewerbsverstoß derBeklagten unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung nach § 1UWG verneint.a)Das Verschenken von Ware kann auch dann wettbewerbswidrig sein,wenn es eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung zur Folge hat. Einsolcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben,wenn das Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit zu erwartendengleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, derauf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb werde in erheblichemMaße eingeschränkt (vgl. BGHZ 114, 82, 84 Motorboot-Fachzeitschrift; BGH,Urt. v. 29.6.2000 I ZR 128/98, GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 ad-hoc-Meldung; Urt. v. 14.12.2000 I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001,688 Eröffnungswerbung). Damit soll im Interesse der betroffenen Wettbewerber,in dem sich das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Wettbewerbs wider-spiegelt, auch in Fällen, in denen eine gezielte Verdrängungsabsicht nicht vorliegt,verhindert werden, daß durch ein systematisches Verschenken von Waren oderdurch einen Verkauf unter Einstandspreis der Wettbewerbsbestand gefährdet wird(vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1988 I ZR 29/87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989,468 Preiskampf).Eine Marktverhaltenskontrolle läuft in diesem Fall ähnlich wie bei den dieKontrolle von Marktmacht betreffenden Bestimmungen der §§ 19 und 20 GWB, dieden Wettbewerb als Institution zu schützen bestimmt sind gleichzeitig auf eineMarktstrukturkontrolle hinaus. Dieser Umstand und die damit verbundene paralleleAnwendung der Bestimmungen des UWG und des GWB führen dazu, daß auch - 8 -bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung stets die Zielsetzung des Gesetzes ge-gen Wettbewerbsbeschränkungen berücksichtigt werden muß. Insbesondere istzu beachten, daß dem lauterkeitsrechtlichen Verbot nicht die Wirkung zukommt,ohnehin bestehende Marktzutrittsschranken zu erhöhen und damit zu einer Markt-abschottung beizutragen.b)Die Revision verweist darauf, daß die Möglichkeiten der massenweisenunentgeltlichen Abgabe von Originalware zum Zwecke der Markterprobung und-einführung von der Rechtsprechung eingeschränkt worden seien (BGHZ 23, 365 SUWA; 43, 278 Kleenex). Diesen Entscheidungen sei zu entnehmen, daß derauf Dauer angelegte unentgeltliche Vertrieb von Originalprodukten jedenfalls we-gen der dadurch bewirkten Marktstörung unzulässig sei. Dabei berücksichtigt dieRevision jedoch nicht hinreichend, daß von einem Verschenken geldwerter Lei-stungen im Streitfall wie dargelegt nicht ausgegangen werden kann, weil sichdie Sonntagszeitung der Beklagten allein aus Anzeigen finanzieren sollte.c)Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Gratisverteilung vonAnzeigenblättern, die über einen redaktionellen Teil verfügen, unter besonderenUmständen gegen § 1 UWG verstoßen kann (vgl. BGHZ 19, 392, 397 f. Freibur-ger Wochenbericht; 51, 236, 238 Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urt. v.22.11.1984 I ZR 98/82, GRUR 1985, 881, 882 = WRP 1985, 330 Bliestal-Spie-gel). Ein solcher Verstoß soll insbesondere dann vorliegen, wenn der redaktionelleTeil des Anzeigenblattes geeignet sei, für einen nicht unerheblichen Teil des Pu-blikums eine Tageszeitung zu ersetzen, und wenn die ernstliche Gefahr bestehe,daß deshalb die Tagespresse als Institution in ihrem verfassungsrechtlich garan-tierten Bestand bedroht sei (BGH GRUR 1985, 881, 882 Bliestal-Spiegel,m.w.N.). Dabei hat der Senat jedoch klargestellt, daß auch die ständige Gratis-verteilung von Anzeigenblättern und Fachzeitschriften mit einem gewissen Eigen-wert des redaktionellen Teils nicht ohne weiteres, sondern nur unter besonderen - 9 -Umständen gegen § 1 UWG verstößt (BGHZ 81, 291, 294 Bäckerfachzeitschrift;BGH GRUR 1985, 881, 882 Bliestal-Spiegel). Außerdem hat der Senat betont,daß im Geschäftsleben niemand Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung sei-nes Kundenkreises hat und daß auch neuartige und vielleicht besonders wirksameWettbewerbsmaßnahmen nicht schon deshalb als unlauter zu mißbilligen sind,weil sie sich für Mitbewerber wegen ihres Erfolges nachteilig auswirken (BGHZ 51,236, 242 Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urt. v. 12.10.1989 I ZR 155/87,GRUR 1990, 44, 45 = WRP 1990, 266 Annoncen-Avis; BGHZ 114, 82, 84 Motorboot-Fachzeitschrift).d)Die Klägerin kann nicht beanspruchen, daß der Bestand ihrer Sonntags-zeitungen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen vor dem Wettbewerb durchdie unentgeltlich vertriebene Sonntagszeitung der Beklagten geschützt wird.aa)Die Garantie der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterscheidetnicht danach, ob sich eine Zeitung mit redaktionellem Textteil allein durch Anzei-gen oder daneben auch dadurch finanziert, daß der Leser für den Erwerb ein Ent-gelt zahlen muß (vgl. BGHZ 51, 236, 246 f. Stuttgarter Wochenblatt I). Bei derinstitutionellen Garantie der Presse durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geht es nichtdarum, den Bestand eines Presseorgans gegen den Wettbewerb durch ein ande-res Presseorgan zu schützen. Nur wenn der Bestand eines meinungsbildendenBlattes also einer Zeitung, die sich redaktionell vor allem mit allgemein interes-sierenden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegenständen befaßt unddabei informierend und kommentierend an der Bildung der öffentlichen Meinungmitwirkt (BGH GRUR 1985, 881, 882 Bliestal-Spiegel) durch ein Konkurrenz-produkt gefährdet würde, das diese Funktionen nicht wahrnehmen könnte, kämeein Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe WRP1996, 118, 120; vgl. auch Hefermehl in der Anmerkung zur SenatsentscheidungStuttgarter Wochenblatt II GRUR 1971, 477, 479). - 10 -bb)Im Streitfall ist nicht ersichtlich, weshalb den von der Klägerin verlegtenSonntagszeitungen gegenüber der Zeitung der Beklagten von Verfassungs wegeneine Vorrangstellung zukommen sollte. Die Bedenken, die die Revision in diesemZusammenhang generell gegenüber anzeigenfinanzierten Zeitungen äußert, kön-nen nicht dazu führen, die eine Form der Zeitung gegenüber der anderen auch imRahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung auf eine höhere Stufe zu stellen.Die Revision meint, bei der gratis verteilten Zeitung sei auch die gesamte redak-tionelle Arbeit anzeigenfinanziert, so daß die Gefahr der Einflußnahme der Wer-betreibenden auf die Arbeit, Ausrichtung und personelle Besetzung der Redaktionbestehe. Diese Erwägung liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung (vgl. BGHZ114, 82, 86 Motorboot-Fachzeitschrift; ferner Teplitzky, GRUR 1999, 108, 111).Daraus folgt aber nicht, daß der über die Leserschaft (mit-)finanzierten Zeitungvon vornherein ein höherer Schutz vor einer Marktstörung zugebilligt werdenmüßte. Ohne die ebenfalls nicht fernliegende Abhängigkeit der mischfinanziertenPresse von wirtschaftlich bedingten meinungsbildenden Faktoren zu gewichten,schlägt das verfassungsrechtliche Gebot, bei der Wertung redaktioneller Bericht-erstattung Neutralität zu wahren, auch bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilungdurch. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Klägerin deshalb auch keinpräventiver Schutz zugesprochen und das unentgeltliche Verteilen von (Sonn-tags-)Zeitungen unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Be-stands als wettbewerbswidrig angesehen werden. Eine dahingehende Äußerungkann der Senatsentscheidung Stumme Verkäufer (Urt. v. 15.2.1996 I ZR 1/94,GRUR 1996, 778, 780 = WRP 1996, 889) nicht entnommen werden. In keinemFall reicht eine abstrakte Gefährdung aus, um das beanstandete Marktverhaltenzu verbieten. Im übrigen gelten für die einen wie für die anderen Zeitungen diesel-ben presse- und lauterkeitsrechtlichen Regeln, mit denen beispielsweise eine re-daktionell getarnte Werbung verhindert werden kann. - 11 -cc)Nicht weiterführend ist die Parallele, die die Revision zur Rundfunkord-nung ziehen möchte. Sie verweist darauf, daß das mit einer ausschließlichenWerbefinanzierung verbundene Gefährdungspotential für den Rundfunk schon seitlängerem bekannt sei; dies habe zur Folge, daß das Bundesverfassungsgerichtdie ausschließliche Werbefinanzierung als unvereinbar mit der grundgesetzlichgeschützten Informationsfreiheit und der Institution eines freien Rundfunks ange-sehen habe. Die Revision verkennt hierbei, daß in der dualen Rundfunkordnungneben den öffentlichrechtlichen Anstalten auch die ausschließlich werbefinanzier-ten privaten Rundfunkunternehmen ihren festen Platz haben. Im übrigen kannauch das mit den Abonnementzeitungen am ehesten vergleichbare sogenannteBezahlfernsehen, das sich durch Abonnenten finanziert, nicht beanspruchen, daßihm durch werbefinanzierte Fernsehsender kein Wettbewerb erwächst.e)Auch die weiteren Umstände des Streitfalls, die sämtlich zur Prüfungheranzuziehen sind (vgl. BGHZ 81, 291, 294 Bäckerfachzeitschrift; Hefermehl,GRUR 1985, 883), rechtfertigen es nicht, der Beklagten den Betrieb einer rein an-zeigenfinanzierten Zeitung mit Hilfe des Wettbewerbsrechts zu untersagen.aa)Der vorgetragene Absatzrückgang bei den Zeitungen der Klägerin deutetentgegen der Ansicht der Revision nicht darauf hin, daß das Verhalten der Be-klagten wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre. Mit dem Absatzrückgang läßtsich die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten nicht begründen. Es ist nichtAufgabe des Wettbewerbsrechts, den Bestand bestehender wettbewerblicherStrukturen zu bewahren und wirtschaftlichen Entwicklungen entgegenzusteuern, indenen die bisherigen Marktteilnehmer mit Recht eine Bedrohung ihres Kunden-stammes erblicken. Denn es ist gerade Sinn der Wettbewerbsrechtsordnung, demfreien Spiel der Kräfte des Marktes im Rahmen der gesetzten RechtsordnungRaum zu gewähren (BGH GRUR 1990, 44, 45 Annoncen-Avis; BGHZ 114, 82,84 Motorboot-Fachzeitschrift). Die Klägerin kann daher keine Sicherung ihres - 12 -Bestandes schon gar nicht auf dem vor Eintritt des Wettbewerbers gehaltenenNiveau )Eine Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit an einem un-verfälschten Wettbewerb führt zu keiner anderen Sichtweise. Die Revision stellt indiesem Zusammenhang weniger darauf ab, daß der Bestand der Sonntagszeitun-gen der Klägerin durch die unentgeltlich vertriebene Zeitung der Beklagten ge-fährdet werde. Sie verweist vielmehr darauf, daß eine kostenlose Sonntagszeitungden Marktzutritt für weitere Anbieter von Kaufzeitungen versperre. Diese Erwä-gungen werden indessen den Verhältnissen auf dem Markt(-segment) der Sonn-tagszeitungen nicht gerecht. Die Revisionserwiderung verweist mit Recht darauf,daß es kaum andere Sonntagszeitungen als die der Klägerin gibt. Es liegt auf derHand, daß die Marktzutrittsschranken für weitere Kauf- oder Abonnementzeitun-gen sehr hoch sind. Am Sonntag stehen nur wenige Verkaufsstellen für Zeitungenzur Verfügung, und es begegnet erheblichen Schwierigkeiten, potentielle Leserdazu zu bewegen, am Sonntagmorgen eine solche Verkaufsstelle, etwa einenZeitungskiosk im Bahnhof, aufzusuchen, um eine neue, bislang noch nicht einge-führte Sonntagszeitung zu erwerben. Abonnenten werden allenfalls die Anbietereingeführter Tageszeitungen mit einigem Erfolg akquirieren können; darüber hin-aus wird ein Wettbewerber, der nicht bereits über die bestehende Vertriebsstrukturfür eine Tageszeitung verfügt, kaum in der Lage sein, einen flächendeckendensonntäglichen Zustelldienst einzurichten. Diese Schwierigkeiten bestehen ver-stärkt für den Verleger einer lokalen oder regionalen Sonntagszeitung, der mit ei-ner Kauf- oder Abonnementzeitung kaum jemals eine auskömmliche Auflagenhö-he erreichen könnte. Bestünde für ihn nicht die Möglichkeit, die Sonntagszeitungausschließlich über Anzeigen zu finanzieren und den Lesern unentgeltlich zurVerfügung zu stellen, wäre ihm der Marktzutritt mit einiger Wahrscheinlichkeit voll-ständig verschlossen (vgl. Berst, AfP 1999, 425, 429). Diesen aufkeimenden - 13 -Wettbewerb mit Hilfe des Lauterkeitsrechts zu verbieten und sich zur Rechtferti-gung auf den Schutz des Wettbewerbs zu berufen, hieße, die Dinge auf den Kopfzu stellen.IV.Danach ist die Revision der Klägerin mit der Maßgabe zurückzuweisen,daß die Klage auch mit dem geänderten Feststellungsantrag abzuweisen ist. DieKostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.UllmannRiBGH Prof. Starck ist altersbedingt aus Bornkammdem richterlichen Dienst ausgeschiedenund daher an der Unterschriftsleistungverhindert. Ullmann BüscherSchaffert
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