BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 120/04 Verk374ndet am: 26. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Weltreiterspiele UWG 247247 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereig-nis f374r ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begr374ndet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgesch344fte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorr344tig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbe-zeichnung benannt ist, alle anderen Umst344nde jedoch fehlen, die der Kunde f374r einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann. BGH, Urt. v. 26. April 2007 - I ZR 120/04 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 17. Juni 2004 auf-gehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Ham-burg, Zivilkammer 15, vom 9. Oktober 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin vertreibt Kaffee und bietet in ihren Filialen auch branchen-fremde Waren an, darunter auch Herrenarmbanduhren. Die Beklagte, die deutsche Tochtergesellschaft der Rolex S.A., Genf/ Schweiz, ist f374r den Vertrieb der bekannten hochpreisigen Rolex-Uhren in Deutschland zust344ndig. 2 Die Rolex-Uhren werden in Deutschland ausschlie337lich durch sogenann-te Konzession344re, d.h. rechtlich und tats344chlich selbst344ndige Facheinzelhan-delsgesch344fte, vertrieben, die jeweils neben Rolex-Uhren auch namhafte Kon-kurrenzprodukte anbieten. 3 Am 9. September 2002 erschien im Nachrichtenmagazin " S. " die aus der nachfolgenden Abbildung ersichtliche Anzeige der Beklagten: 4 - 4 - - 5 - Das in der Anzeige abgebildete Uhrenmodell "Rolex GMT-Master II" war in der Preisliste der Beklagten mit einer von der Version des Armbandes ab-h344ngigen unverbindlichen Preisempfehlung zwischen 5.360 200 und 5.780 200 aus-gewiesen. 5 6 Am 18. September 2002 erkundigte sich der Jurastudent S. telefonisch bei dem Uhrenhaus B. an der M.-Stra337e in H. , einem Konzession344r der Beklagten, nach der in der "S. "-Anzeige vom 9. September 2002 bewor- benen Rolex-Uhr "GMT-Master II". Er erhielt die Auskunft, dass ein derartiges Modell ebenso wie andere Uhren der Marke Rolex derzeit nicht vorr344tig sei. Er k366nne sich auf eine Warteliste setzen lassen. In zwei weiteren Filialen des Uh-renhauses B. in H. erhielt S. auf seine telefonische Anfrage entspre- chende Ausk374nfte. Auch auf einen Anruf beim Uhrenhaus W. in H. , gleichfalls Konzession344r der Beklagten, wurde ihm mitgeteilt, dass s344mtliche Modelle der "GMT-Master II"-Serie nicht vorr344tig seien. Die derzeitigen Ausliefe-rungen des Modells seien f374r Bestellungen aus dem Jahre 2000 bestimmt. Die Kl344gerin hat geltend gemacht, die angegriffene Werbung sei irref374h-rend, da sie beim Verkehr die Erwartung hervorrufe, die beworbene Uhr sei zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige und auch noch neun Tage danach bei den autorisierten Rolex-Fachh344ndlern vorr344tig in dem Sinne, dass sie ent-weder sofort erworben werden k366nne oder jedenfalls zu besichtigen sei. 7 Die Kl344gerin hat beantragt, 8 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, aus Anlass von Events Rolex-Uhren, wie z.B. aus der oben abgebildeten Anzeige ersichtlich, zu bewerben, sofern diese in den konzessionierten Rolex-Gesch344ften - 6 - in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erscheinen der Werbung nicht vorr344tig sind. 9 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, aufgrund des Gesamteindrucks der angegriffenen Werbeanzeige werde bei dem angesprochenen Verkehr nicht die Erwartung hervorgerufen, die in der Anzeige abgebildete Uhr sei zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige und auch noch neun Tage danach bei den autorisierten Rolex-Fachh344ndlern vorr344-tig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgem344337 verurteilt (OLG Ham-burg OLG-Rep 2005, 116). 10 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichte-tes Begehren weiter. 11 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch f374r begr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 12 Die beanstandete Werbung sei irref374hrend i.S. des 247 3 UWG (a.F.), weil ein erheblicher Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerk-samen und verst344ndigen Werbeadressaten die Anzeige dahin verstehen werde, dass die beworbene Uhr "GMT-Master II" am Tage des Erscheinens der Wer- 13 - 7 - bung und zumindest noch zehn Tage nach dem Erscheinen jedenfalls zur An-sicht in allen Gesch344ften vorr344tig sei, die Rolex-Uhren gew366hnlich f374hrten. Der Verkehr verstehe die Abbildung der Uhr in der Werbeanzeige dahin, dass das werbende Unternehmen die konkret abgebildete Uhr zum Verkauf anpreisen wolle. Werde - wie hier - eine bestimmte hochpreisige Luxusuhr aus dem Stan-dardsortiment eines Herstellers beworben, dann werde der Verkehr jedenfalls erwarten, dass die in Betracht kommenden Fachgesch344fte zumindest ein Ex-emplar der Uhr als Ansichtsexemplar vorr344tig hielten, um den Interessenten einen f374r die Kaufentscheidung ma337gebenden unmittelbaren Eindruck von der Uhr zu verschaffen, und zwar nicht nur am Tag des Erscheinens der Anzeigen-werbung, sondern jedenfalls auch noch zehn Tage danach. Die in der streitgegenst344ndlichen Anzeige liegende Irref374hrung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Die angegriffene Werbung sei geeignet, Interes-senten zum Aufsuchen eines f374r den Vertrieb von Rolex-Uhren konzessionier-ten Fachgesch344fts zu bewegen. Die Interessenten w374rden dort zum einen in ihrer Erwartung entt344uscht, die beworbene Uhr zumindest in Augenschein nehmen zu k366nnen, und seien weiter - gerade in der von der Beklagten beton-ten exklusiven Atmosph344re dieser ausgesuchten Fachgesch344fte - der pers366nli-chen werbenden Ansprache des dortigen Fachpersonals ausgesetzt. Es sei nicht fernliegend, dass das Interesse des Verbrauchers so entweder auf andere (vorr344tige) Rolex-Produkte gelenkt werde oder dieser sich trotz eines fehlenden Ansichtsexemplars immerhin auf die Warteliste f374r die "GMT-Master II" setzen lasse. 14 II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374h-ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der die Kla-ge abweisenden Entscheidung des Landgerichts. 15 - 8 - 1. Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, der Klageantrag und der darauf beruhende Urteilsausspruch seien nicht hinreichend bestimmt (247 253 Abs. 2 Nr. 2, 247 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), weil die Begriffe "in zeitlichem Zusammenhang" und "nicht vorr344tig" nicht klar erkennen lie337en, was damit ge-meint sei. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend ausgef374hrt, der Hinweis auf den "zeitlichen Zusammenhang" sei nach den klarstellenden Ausf374hrungen der Kl344gerin in der Berufungsverhandlung dahin zu verstehen, dass durch die Werbung die Erwartung eines Vorhaltens der Ware am Tage des Erscheinens der Anzeige und den darauf folgenden neun Tagen begr374ndet werde. Die Wen-dung "vorr344tig sind" erfasse die F344lle, in denen in den konzessionierten Ge-sch344ften 374berhaupt keine Uhr des beworbenen Typs vorr344tig sei, und zwar in dem Sinne, dass ein Vorr344tigsein jedenfalls einer Uhr zumindest zur Ansicht gemeint sei. Angesichts dieser revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Aus-legung des Klageantrags greifen die hinsichtlich der Bestimmtheit ge344u337erten Bedenken nicht durch. 16 2. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dadurch in irref374hrender Weise geworben (247247 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 UWG; 247 3 UWG a.F.), dass sie in der am 9. September 2002 im Nachrichten-magazin " S. " erschienenen Werbeanzeige die Uhr "GMT-Master II" beworben hat, die am 18. September 2002 bei vier von der Beklagten konzes-sionierten Fachgesch344ften in H. nicht vorr344tig war. 17 a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass eine Werbung grunds344tzlich als irref374hrend zu beurteilen ist, wenn beworbene Waren, die zum pers366nlichen Gebrauch oder Verbrauch be-stimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angek374ndigten oder den Umst344nden nach zu erwartenden Zeitpunkt nicht vorr344tig sind und deshalb 18 - 9 - von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden k366nnen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 = WRP 2000, 1131 - Lieferst366rung; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 19/00, GRUR 2002, 1095 = WRP 2002, 1430 - Telefonische Vorratsanfrage, m.w.N.). Das Verbot der Irre-f374hrung hinsichtlich der Vorratsmenge ist klarstellend nunmehr ausdr374cklich in 247 5 Abs. 5 Satz 1 UWG geregelt (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein erheblicher Teil der ange-sprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst344ndigen Werbeadressaten verstehe die Werbeanzeige dahin, dass die in der Anzeige beworbene Uhr "GMT-Master II" am Tag des Erscheinens der Werbung und zumindest noch neun weitere Tage nach dem Erscheinen (also insgesamt 374ber einen Zeitraum von zehn Tagen seit dem Erscheinen) jedenfalls zur Ansicht in allen Gesch344ften vorr344tig sei, die Rolex-Uhren gew366hnlich f374hrten, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat zwar den Grundsatz an-gef374hrt, dass sich die Erwartung des Verkehrs hinsichtlich der Lieferbarkeit be-worbener Waren einer schematischen Beurteilung entzieht und ma337geblich durch die Umst344nde des Einzelfalls beeinflusst ist, insbesondere durch die Ge-staltung und Verbreitung der konkreten Werbung, die Art der angebotenen Wa-ren sowie die Bedeutung des werbenden Unternehmens (vgl. 247 5 Abs. 5 Satz 1 UWG; BGH, Urt. v. 4.2.1999 - I ZR 71/97, GRUR 1999, 1011, 1012 = WRP 1999, 924 - Werbebeilage, m.w.N.). Es hat jedoch, wie die Revision zu Recht r374gt, die Besonderheiten des Falles nicht vollst344ndig ber374cksichtigt (247 286 ZPO). Aus diesem Grunde hat es ferner seiner Beurteilung Erfahrungss344tze zugrunde gelegt, die zwar bei der 374blichen H344ndlerwerbung, nicht aber bei der hier vorliegenden Art der Werbung eines Herstellers f374r ein einzelnes Produkt Anwendung finden. 19 - 10 - aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr verstehe die Werbeanzeige dahin, dass das werbende Unternehmen die konkret abgebildete Uhr zum Verkauf anpreisen wolle. Das Berufungsgericht hat diese Verkehrsauf-fassung daraus hergeleitet, dass die Uhr in der Anzeige in einer sofort ins Auge springenden Weise abgebildet sowie mit der Modell- und Markenbezeichnung "Rolex GMT-Master II" versehen ist, also als eine in Wort und Bild konkret indi-vidualisierte Ware einer ebenfalls individualisierten Marke pr344sentiert wird. Dies ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den. Die hier zu beurteilende Werbeanzeige unterscheidet sich, wie das Beru-fungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat, durch die blickfangm344337ige Herausstel-lung eines individualisierten Produkts von einer allein auf das Unternehmen ab-zielenden Imagewerbung, die nur mittelbar der Absatzf366rderung der Unterneh-mensprodukte dient. 20 bb) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, der Verkehr entnehme einer so gestalteten Anzeige im Allgemeinen eine unbeding-te Lieferm366glichkeit und Lieferbereitschaft (vgl. BGH GRUR 2002, 187, 189 - Lieferst366rung). Der Anwendung eines entsprechenden Erfahrungssatzes ste-hen im Streitfall die Besonderheiten der beanstandeten Werbeanzeige entge-gen. Der Verkehr geht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei einer Werbung der vorliegenden Art auch nicht davon aus, dass die in Betracht kom-menden Fachgesch344fte zumindest ein Exemplar dieser Uhr als Ansichtsexemp-lar vorr344tig halten, um Interessenten einen f374r die Kaufentscheidung ma337ge-benden unmittelbaren Eindruck von der Uhr zu verschaffen. 21 (1) Bei der abgebildeten und beworbenen Uhr handelt es sich - f374r den Verkehr ohne weiteres erkennbar - um ein hochpreisiges und exklusives Lu-xusprodukt. Bei derartigen Luxusg374tern erwartet der Verkehr im Allgemeinen nicht, dass Waren in erheblichem Umfang vorgehalten werden (vgl. BGH, Urt. 22 - 11 - v. 10.12.1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 905 - Le Corbusier-M366bel; M374nchKomm.UWG/Busche, 247 5 Rdn. 697; Gro337Komm.UWG/Lindacher, 247 3 Rdn. 773; Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., 247 56 Rdn. 67). Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht angenommen, der Verkehr werde im vorliegenden Fall kaum das Vorhandensein einer gr366337e-ren Anzahl von "GMT-Master II"-Uhren in jedem konzessionierten Rolex-Fach-gesch344ft erwarten. (2) Die bei einer H344ndlerwerbung f374r ein besonders herausgestelltes ein-zelnes Angebot zu beachtenden Erfahrungss344tze hinsichtlich der Lieferm366g-lichkeit und Lieferbereitschaft k366nnen auch nicht mit der Ma337gabe Anwendung finden, dass der Verkehr im Streitfall zumindest das Vorhandensein eines Ex-emplars der beworbenen Uhr zur Ansicht erwartet. Die beanstandete Werbean-zeige ist, was das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht hinreichend ber374cksichtigt hat (247 286 ZPO), dadurch gekennzeichnet, dass es sich nicht um eine H344ndlerwerbung, sondern um eine Werbung des Herstellers der beworbe-nen Uhr handelt. Das individuelle Produkt "Rolex GMT-Master II" ist zwar unter dieser Bezeichnung hervorgehoben abgebildet. Alle anderen Umst344nde, die der Kunde f374r einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann, fehlen ebenso wie Hinweise auf sonstige wesentliche Eigenschaften der Uhr. Ver-kaufsstellen, in denen die abgebildete Uhr erworben oder zumindest in Augen-schein genommen werden kann, werden in der Anzeige nicht genannt. Es findet sich dort lediglich in der Fu337zeile ein Hinweis auf die Internetadresse und auf die Postfachanschrift der Beklagten. 23 (3) Bei einer derartigen Werbung eines Herstellers erwartet der Verkehr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass die beworbene Wa-re in Verkaufsstellen, die Produkte dieser Art gew366hnlich f374hren, im zeitlichen 24 - 12 - Zusammenhang mit dem Erscheinen der Werbung zumindest zur Ansicht vorr344-tig ist. Der Verkehr entnimmt der Anzeige, mit der - f374r ihn ohne weiteres er-kennbar - der Hersteller der Uhr f374r sein Produkt wirbt, keine "Garantie" der Verf374gbarkeit. Verf374gbarkeit der Ware ist ein Umstand, den der Hersteller, wie der Kunde wei337, nicht ohne weiteres steuern kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird eine entsprechende Erwartung hinsichtlich der Verf374gbarkeit des beworbenen Uhrenmodells nicht bereits dadurch geweckt, dass dieses in der beanstandeten Werbeanzeige he-rausgehoben abgebildet ist. Die Werbeanzeige der Beklagten enth344lt aus der Sicht des Verkehrs keine Anhaltspunkte daf374r, dass hinsichtlich der zeitlichen Verf374gbarkeit der beworbenen Uhr irgendwelche Besonderheiten gegen374ber den allgemein zu erwartenden Bedingungen gegeben sein k366nnten, und sei es nur im Hinblick auf die Verf374gbarkeit der beworbenen Uhr als Anschauungsob-jekt in den in Betracht kommenden Verkaufsstellen. Die Werbeanzeige weist keine ausdr374cklichen Angaben 374ber eine zeitliche Beschr344nkung des Angebots etwa hinsichtlich des geforderten Preises, der lieferbaren Menge oder der Ver-f374gbarkeit in bestimmten Verkaufsstellen auf. Der Verkehr entnimmt eine solche Beschr344nkung auch nicht daraus, dass die abgebildete Uhr im Zusammenhang mit einem Hinweis auf ein zeitlich begrenztes sportliches Ereignis, die 13 Tage andauernden Weltreiterspiele in Jerez, beworben wird. Nach dem Inhalt und der Gestaltung der Werbeanzeige hat der Verkehr keinen Anlass anzunehmen, das in der Abbildung der Uhr liegende Angebot sei in irgendeiner Beziehung zeitlich auf die Dauer des genannten Sportereignisses begrenzt. 25 (4) Die Anzeige betrifft zudem eine exklusive und hochpreisige Uhr, die, wie das Berufungsgericht ausgef374hrt hat, nach der Lebenserfahrung regelm344-337ig nicht aufgrund eines spontanen Kaufentschlusses wie ein Mitnahmeartikel des t344glichen Bedarfs allein aufgrund einer Anzeigenwerbung gekauft, sondern 26 - 13 - erst nach gr374ndlicher 334berlegung und - gegebenenfalls mehrfacher - Inaugen-scheinnahme und fachkundiger Beratung erworben wird. Eine solche Besichti-gung setzt zwar voraus, dass dem Interessenten ein Ansichtsexemplar als An-schauungsobjekt vorgef374hrt werden kann. Eine allgemeine Erwartung des Ver-kehrs, jeder Fachh344ndler werde hinsichtlich aller von den betreffenden Herstel-lern angebotenen Luxusuhren jederzeit 374ber zumindest ein Ansichtsexemplar verf374gen und m374sse ein solches gegebenenfalls nicht erst besorgen, besteht jedoch nicht. (5) Die Frage, ob hinsichtlich der Verf374gbarkeit, wie das Berufungsgericht angenommen hat, etwas anderes jedenfalls dann in Betracht kommen kann, wenn es sich bei der beworbenen Ware um ein Standardprodukt des werben-den Herstellers handelt, kann im Streitfall offenbleiben. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, im Streitfall sei ein Standardprodukt der Beklagten bewor-ben worden, und hat dies damit begr374ndet, die beanstandete Werbeanzeige habe eine einzige konkret abgebildete und bezeichnete Uhr zum Gegenstand, die unstreitig Bestandteil des Lieferprogramms der Beklagten sei und in deren Katalog und Preisliste mit Bestellnummer ausdr374cklich genannt werde. Damit kann jedoch eine besondere Erwartung des Verkehrs hinsichtlich der Verf374g-barkeit der beworbenen Ware, die daran ankn374pft, dass es sich um ein Stan-dardprodukt der Beklagten handelt, nicht begr374ndet werden. Denn die Umst344n-de, aus denen das Berufungsgericht die Eigenschaft der beworbenen Uhr als ein Standardprodukt der Beklagten hergeleitet hat, sind - abgesehen von der Abbildung einer individuellen, mit einer Modellbezeichnung versehenen Uhr - f374r den angesprochenen Verkehr aus der beanstandeten Werbeanzeige nicht zu ersehen. Die Anzeige enth344lt keinerlei Hinweise auf einen Katalog oder eine Preisliste, auf eine Bestellnummer oder auf die Lieferf344higkeit der Beklagten. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Verkehr schon auf-grund der Abbildung der Uhr diese als ein Standardprodukt der Beklagten er- 27 - 14 - kennt, das zu deren aktuellem, mit Bestellnummer in Katalog und Preisliste auf-gef374hrtem Lieferprogramm geh366rt. 28 III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung der Kl344ge-rin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 29 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2003 - 315 O 92/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2004 - 3 U 38/04 -
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