BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 120/05 vom 27. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollm344chtigten des Be-schwerdegegners wird der Beschwerdewert unter Ab344nderung des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2006 auf 9 Mio. 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die von den Prozessbevollm344chtigten des Beklagten aus eigenem Recht erhobene Gegenvorstellung ist gem344337 247 32 Abs. 2 RVG zul344ssig und f374hrt aus den in ihr angef374hrten Gr374nden zu einer 304nderung des bisher festgesetzten Beschwerdewerts gem344337 247 63 Abs. 3 GKG mit Wirkung auch f374r die Gerichts-geb374hren. Die Kl344gerin hat mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision zwecks Weiterverfolgung einer Forderung von 3 Mio. 200 begehrt, die sie auf drei verschiedene, in ein Eventualverh344ltnis gestellte Lebenssachverhalte bzw. Kla-gegr374nde gest374tzt hat. Mit seinem Beschluss 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 13. Februar 2006 hat der Senat - entgegen 1 - 3 - der Ansicht der Kl344gerin - nicht eine Bescheidung der Hilfsantr344ge aus prozes-sualen Gr374nden abgelehnt, sondern 374ber die geltend gemachten Zulassungs-gr374nde f374r drei verschiedene Streitgegenst344nde entschieden. Dies f374hrt zu einer Wertaddition gem344337 247 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Goette Kraemer Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.1999 - 9 O 166/97 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 2733/99 -
Full & Egal Universal Law Academy