BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 120/06 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin und des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. April 2006 - 6 U 22/05 - wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kl344gerin und der Drittwiderbeklagte. Gegenstandswert: 181.483,08 200 Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision gem344337 247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO liegen nicht vor. 1 Soweit es um die Zul344ssigkeit der negativen Feststellungsklage gegen den Drittwiderbeklagten geht, mag es sein, dass wegen der Abtretung seiner s344mtlichen Schadensersatzanspr374che an die Kl344gerin - ohne ein Anzeichen f374r eine beabsichtigte R374ckabtretung - das nach 247 256 ZPO notwendige Feststel-lungsinteresse nicht gegeben und die Widerklage aus diesem Grunde unzul344s- 2 - 3 - sig ist. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen Rechtsfehler im Einzelfall ohne eine dar374ber hinausgehende allgemeine Bedeutung; auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen grunds344tzlichen Fragen zur Zul344s-sigkeit einer isolierten Drittwiderklage kommt es nicht an. Der Drittwiderbeklagte wird auch durch das der negativen Feststellungsklage stattgebende Berufungs-urteil im Ergebnis nicht sp374rbar belastet, wenn er sich ohnehin eigener Ersatz-anspr374che gegen die Beklagten nicht mehr ber374hmt. In der Sache selbst besteht ebenso wenig Anlass f374r ein Eingreifen des Revisionsgerichts. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. 3 Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 11.02.2005 - 8 O 59/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.04.2006 - 6 U 22/05 -
Full & Egal Universal Law Academy