BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 120/06 Verk374ndet am: 11. September 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja R344umungsfinale UWG 247 4 Nr. 4, 247 5 Weder aus der Regelung des 247 4 Nr. 4 UWG noch aus dem Irref374hrungsverbot l344sst sich eine Verpflichtung herleiten, eine Verkaufsf366rderungsma337nahme zeit-lich zu begrenzen. Auch 247 4 Nr. 4 UWG verpflichtet den Gewerbetreibenden nur, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen. BGH, Urt. v. 11. September 2008 - I ZR 120/06 - LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landge-richts K366ln vom 6. Juni 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte betreibt Warenh344user mit umfangreichem Einzelhandelssor-timent. Sie warb in einer Beilage zum "K. Anzeiger" vom 26. Januar 2006 unter dem Schlagwort "R344umungsfinale/Saisonschlussverkauf" mit Preis-nachl344ssen f374r Schmuck, Uhren sowie Kosmetik- und Toilettenartikel. Der Kl344ger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe K366ln e.V. Er sieht die Werbung der Beklagten in der Werbebeilage als irref374hrend an, weil sich aus ihr nicht der Zeitraum ergebe, w344hrend dessen das Angebot gelte. Er hat beantragt, 2 die Beklagte unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben zu werben, ohne genaue Angaben 374ber die Dauer der angek374n-digten Verkaufsveranstaltung zu unternehmen: (Es folgt eine Kopie der zw366lf Seiten umfassenden Werbebeilage, von denen die erste, die dritte und die letzte Seite nachstehend wiedergegeben sind.) 3 - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - Au337erdem hat der Kl344ger die Zahlung einer Kostenpauschale f374r die der Klage vorangegangene Abmahnung in H366he von 176,56 200 nebst Zinsen be-gehrt. 4 5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 6 Mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zur374ckwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Landgericht hat die Klage als unbegr374ndet angesehen, weil die streitgegenst344ndliche Werbung weder intransparent i.S. des 247 4 Nr. 4 UWG noch irref374hrend i.S. des 247 5 UWG sei. Dazu hat es ausgef374hrt: 8 Im Ergebnis k366nne dahinstehen, ob es sich bei der Beilage zumindest in-soweit um einen Preisnachlass oder eine (sonstige) Verkaufsf366rderungsma337-nahme i.S. des 247 4 Nr. 4 UWG handele, als dort durch eine Gegen374berstellung von aktuellen mit fr374heren (durchgestrichenen) Preisen mit Preisreduzierungen geworben werde. Anders als in dem dem Beschluss des Oberlandesgerichts K366ln vom 6. M344rz 2006 (6 W 27/06, GRUR 2006, 786) zugrunde liegenden Fall habe sich die Werbung hier nicht auf ausgesprochene Saisonware bezogen. Daher gelte im Streitfall nicht die in jener Entscheidung angestellte Erw344gung, der Verk344ufer sei - wenn er gegen Ende des von vornherein begrenzten Ver-kaufszeitraums die Preise senke - nicht in der Lage oder jedenfalls nicht ver- 9 - 8 - pflichtet anzugeben, bis wann die Ware der jeweiligen Saison angeboten werde und ab wann sie der neuen Saisonware weichen m374sse. Aus dem Werbepros-pekt der Beklagten ergebe sich aber nicht, dass 374berhaupt eine zeitliche Befris-tung des Angebots erfolgen sollte oder bei den Adressaten der Werbung ein entsprechender Eindruck erweckt werde. Die Anlehnung an den fr374heren "Win-terschlussverkauf" und/oder die Bezeichnung als "R344umungsfinale" vermittelten ebenfalls nicht den Eindruck, dass das Angebot nur f374r eine bestimmte (kurze) Dauer gelten sollte; denn es sei davon auszugehen, dass die 374berwiegende Anzahl der durchschnittlich interessierten und aufmerksamen Verbraucher, die die Werbung mit situationsentsprechender Aufmerksamkeit zur Kenntnis n344h-men, wisse, dass es den Winterschlussverkauf im juristischen Sinne nicht mehr gebe. Der Kl344ger trage auch keine konkreten Anhaltspunkte f374r die Richtigkeit seiner Vermutung vor, dass die Angebote der Beklagten nach einer gewissen Zeit automatisch ihre G374ltigkeit verl366ren und statt der herabgesetzten wieder die urspr374nglichen (durchgestrichenen) oder andere (h366here) Preise gelten soll-ten. Sofern einzelne Verbraucher die Werbung der Beklagten dahin (miss-)verstehen sollten, dass das Angebot in Anlehnung an den fr374heren (Win-ter-)Schlussverkauf nur zwei Wochen lang oder noch k374rzer gelten solle, han-delte es sich bei dieser Irref374hrung lediglich um einen Bagatellversto337. 10 II. Die Sprungrevision des Kl344gers hat keinen Erfolg. 11 Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler (247 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO) so-wohl einen Versto337 gegen das Transparenzgebot des 247 4 Nr. 4 UWG als auch eine Irref374hrung der Adressaten der Werbung i.S. des 247 5 UWG verneint. 12 - 9 - 1. Das in 247 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot verlangt von dem-jenigen, der eine Verkaufsf366rderungsma337nahme - wie hier eine Preisnachlass-aktion - bewirbt, unter anderem die Angabe des (kalenderm344337ig bestimmten) Zeitraums, w344hrend dessen die Verg374nstigungen in Anspruch genommen wer-den k366nnen. Damit besteht aber lediglich die Verpflichtung, auf insoweit beste-hende Bedingungen, das hei337t auf tats344chlich bestehende zeitliche Beschr344n-kungen f374r die Inanspruchnahme der Preisverg374nstigungen hinzuweisen. Dazu ist von keiner Partei etwas vorgetragen worden. Eine Verpflichtung, eine ein-schr344nkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der Aktion zu schaffen, l344sst sich aus der Regelung des 247 4 Nr. 4 UWG dagegen nicht herleiten. Sie wider-spr344che auch der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gerade alle einschr344nkenden Bedingungen f374r die Durchf374hrung von Sonderveranstaltun-gen beseitigen wollte. Der Kaufmann, der sein Lager - aus welchen Gr374nden auch immer - leeren will, muss sich daher weder im Blick auf das Transparenz-gebot des 247 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das Irref374hrungsverbot gem344337 247 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen (vgl. OLG Stuttgart GRUR-RR 2008, 11, 12; Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., 247 5 Rdn. 6.6a; M374nchKomm.UWG/Busche, 247 5 Rdn. 444; einschr344n-kend Fezer/Peifer, UWG, 247 5 Rdn. 318). Unerheblich ist insbesondere, ob es sich bei den angebotenen Waren um Saisonware handelt, die typischerweise in der ablaufenden oder abgelaufenen Saison ben366tigt wurde (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 14; Bornkamm in Hefermehl/ K366hler/Bornkamm aaO 247 5 Rdn. 6.6a; einschr344nkend Fezer/Peifer aaO 247 5 Rdn. 320). 13 2. Das Landgericht hat f374r den - vom ihm insoweit unterstellten - Fall, dass die Beklagte keine zeitliche Befristung ihres vom Kl344ger beanstandeten Angebots vorgesehen hat, auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irref374h- 14 - 10 - rung der angesprochenen Verbraucher ohne Rechtsfehler verneint. Es hat an-genommen, allenfalls einzelne Verbraucher k366nnten die Werbung der Beklag-ten mit dem Hinweis "R344umungsfinale/Saisonschlussverkauf" dahin missver-stehen, dass das Angebot in Anlehnung an den fr374heren (Winter-)Schlussver-kauf nur zwei Wochen lang oder m366glicherweise noch k374rzer gelten sollte, weshalb das darin liegende geringe Irref374hrungspotential dieser Werbung den lauteren Wettbewerb auch allenfalls nur i.S. des 247 3 UWG unerheblich beein-tr344chtigte. Diese Beurteilung widerspricht nicht der Lebenserfahrung (vgl. auch M374nchKomm.UWG/Busche, 247 5 Rdn. 444). Im 334brigen kann jede Rechts344nde-rung zu gewissen Fehlvorstellungen f374hren, wenn das bisherige Verkehrsver-st344ndnis durch die nunmehr aufgehobene oder ge344nderte Regelung bestimmt war. So ist es nicht auszuschlie337en, dass ein Teil des Verkehrs nach Strei-chung der gesetzlichen Bestimmungen 374ber Sonderveranstaltungen immer noch davon ausgeht, dass ein Saisonschlussverkauf sich stets durch eine fest bestimmte Dauer auszeichnet. Eine solche w344hrend einer 334bergangszeit noch bestehende Fehlvorstellung muss hingenommen werden, da andernfalls die alte Rechtslage mit Hilfe des Irref374hrungsverbots perpetuiert w374rde (vgl. Born-kamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 Rdn. 2.91 f.). - 11 - III. Die Revision des Kl344gers ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 15 Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanz: LG K366ln, Entscheidung vom 06.06.2006 - 33 O 46/06 -
Full & Egal Universal Law Academy