BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 120/07 Verk374ndet am: 26. M344rz 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 41 Abs. 1 Eine Klausel in Bef366rderungsbedingungen, die regelt, welche Art von G374tern der Spediteur/Frachtf374hrer nicht bef366rdern will, ist nicht wegen Versto337es gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR nichtig. BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 120/07 - OLG N374rnberg LG Regensburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-richts N374rnberg - 12. Zivilsenat - vom 4. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der P. in Eindhoven/Niederlande (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die ebenfalls in den Niederlanden ans344ssige Beklagte, die Transportdienstleistungen erbringt, aus abgetretenem Recht der Versenderin wegen des Verlustes von Transport-gut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Versenderin ist Dauerkundin der Beklagten. Nach dem Vortrag der Kl344gerin 374bergab sie der Beklagten am 18. November 2003 ein Paket zur Bef366r-derung per Lkw von Eindhoven nach Regensburg. Der Wert des Pakets wurde nicht angegeben. Die von der Versenderin bei der Beklagten in Auftrag gegebe-nen Transporte werden im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt. Dabei han-delt es sich um ein EDV-gest374tztes Verfahren, bei dem der Versender die zu bef366rdernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verf374gung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf dem Paket anbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte 374bermittelt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Paket im System der Be-klagten erfasst. F374r die streitgegenst344ndliche Sendung wurden - so die Behaup-tung der Kl344gerin - unter dem 18. November 2003 eine "Tracking-Number" (1 Z 1589486846625724) und eine "Shipping-Record-Number" (1722447580) vergeben. 2 Nach der Darstellung der Beklagten lagen dem Transportauftrag ihre All-gemeinen Bef366rderungsbedingungen zugrunde. Diese sehen in Ziffer 3 (a) vor, dass die Beklagte keine Pakete bef366rdert, die nach Ma337gabe der Regelungen in den Abschnitten (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. In Ziffer 3 (a) (ii) ist bestimmt, dass der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landesw344hrung nicht 374bersteigen darf. Gem344337 Zif-fer 3 (e) der Bef366rderungsbedingungen haftet die Beklagte nicht f374r Verluste von Paketen, die unter einen Bef366rderungsausschluss fallen. Nach Ziffer 9.2 der Bef366rderungsbedingungen ist die Haftung der Beklagten im Falle der An-wendung niederl344ndischen Rechts auf 3,40 200 pro Kilogramm beschr344nkt. 3 Die Kl344gerin hat behauptet, in dem der Beklagten von der Versenderin am 18. November 2003 374bergebenen Paket h344tten sich 90.000 elektronische 4 - 4 - Mikrobauteile im Gesamtwert von 102.600 200 befunden. Das Paket sei w344hrend des Transports von Eindhoven nach Regensburg verlorengegangen. Sie habe die Versenderin, die ihre Anspr374che gegen die Beklagte an sie abgetreten ha-be, in H366he des Warenwerts entsch344digt. Nach Erhalt der Schadensanzeige habe sie den Verlustfall von einem Drittunternehmen untersuchen lassen. Hier-f374r seien Kosten in H366he von 767,55 200 entstanden, welche die Beklagte eben-falls ersetzen m374sse. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg auf gesetzliche oder in ihren Bef366rderungsbedingungen vorgesehene Haf-tungsbeschr344nkungen berufen, da sie auf die Vornahme von Schnittstellenkon-trollen verzichte und ihr deshalb ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 103.367,55 200 nebst Zinsen in An-spruch genommen. 5 Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, ihre Bef366rderungsbe-dingungen s344hen einen Bef366rderungsausschluss f374r Pakete mit einem 50.000 US-Dollar 374bersteigenden Wert vor. H344tte sie den Wert des ihr angeb-lich 374bergebenen Paketes gekannt, h344tte sie es nicht zur Bef366rderung 374ber-nommen. Zumindest m374sse sich die Kl344gerin ein Mitverschulden der Versende-rin unter den Gesichtspunkten der unterlassenen Wertdeklaration und des un-terlassenen Hinweises auf die Gefahr eines au337ergew366hnlich hohen Schadens zurechnen lassen. 6 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kl344gerin 98.367,55 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die dage-gen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 7 - 5 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die voll-st344ndige Abweisung der Klage. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zu-r374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust des Paketes gem344337 Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR angenommen und einen Anspruch der Kl344gerin auf Erstattung der Recherchekosten nach niederl344ndischem Recht bejaht. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 Der streitgegenst344ndliche Transport unterliege den Vorschriften der CMR. Soweit die CMR L374cken aufweise, komme auf das Vertragsverh344ltnis zwischen der Versenderin und der Beklagten niederl344ndisches Recht zur An-wendung. Dementsprechend beurteilten sich die Frage eines Mitverschuldens der Versenderin wegen unterlassener Wertangabe sowie die Erstattungsf344hig-keit der Recherchekosten nach materiellem niederl344ndischem Recht. 10 Auf der Grundlage des zwischen der Versenderin und der Beklagten praktizierten EDI-Verfahrens stehe fest, dass die Beklagte das streitgegen-st344ndliche Transportgut 374bernommen habe. Gleiches gelte f374r die Behauptung der Kl344gerin, das Paket habe elektronische Mikrobauteile im Wert von 102.600 200 enthalten. Die Beklagte hafte f374r den Verlust gem344337 Art. 29 CMR unbeschr344nkt, da ihr oder ihren Leuten ein qualifiziertes Verschulden vorzuwer-fen sei. Die Beklagte habe zum Schadenseintritt in zeitlicher, r344umlicher und personeller Hinsicht nichts vorzutragen vermocht. 11 - 6 - Es k366nne offenbleiben, ob die Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten Vertragsinhalt geworden seien. Selbst wenn dies anzunehmen w344re, w344ren die darin enthaltenen Haftungsbegrenzungen nach Art. 41 CMR unwirksam. Der von der Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration greife ebenfalls nicht durch. Die Frage des Mitverschuldens sei eine solche des materiellen Rechts und deshalb nach niederl344ndischem Recht zu beurteilen. Nach den schl374ssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. H. kenne das niederl344ndische Recht zwar generell den Mitverschuldenseinwand. Dieser werde jedoch von der Rechtspraxis bei unterlassener Wertdeklaration von Transportgut nicht angewendet. Es bestehe auch keine Deklarationsobliegen-heit hinsichtlich des Warenwertes. Bei den Recherchekosten handele es sich um Folgesch344den, die nach Art. 6:96 Abs. 2a und b des Niederl344ndischen B374r-gerlichen Gesetzbuches erstattungsf344hig seien, wenn der Verlust - wie im Streitfall - zumindest leichtfertig verschuldet worden sei. 12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen den nicht n344-her begr374ndeten Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, zwischen der Versen-derin und der Beklagten sei ein wirksamer Vertrag 374ber die Bef366rderung des streitgegenst344ndlichen Pakets zustande gekommen. 13 1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf den von der Versenderin in Auftrag gegebenen Transport von Eindhoven nach Regensburg die Bestimmungen des 334bereinkommens 374ber den Bef366rderungs-vertrag im internationalen Stra337eng374terverkehr (CMR) anwendbar w344ren, wenn es zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen w344re. Denn die Vorschrif-ten der CMR gelten nach Art. 1 Abs. 1 des 334bereinkommens f374r jeden Vertrag 14 - 7 - 374ber die entgeltliche Bef366rderung von G374tern auf der Stra337e mittels Fahrzeu-gen, wenn der Ort der 334bernahme des Gutes und der f374r die Ablieferung vorge-sehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Im Streitfall sollte das Gut per Lkw von Eindhoven nach Regensburg bef366rdert werden. Sowohl die Niederlande als auch die Bundesre-publik Deutschland geh366ren zu den Vertragsstaaten der CMR. Die Anwen-dungsvoraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 CMR sind damit erf374llt. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass auf einen zwischen der Versenderin und der Beklagten zustande gekommenen Vertrag gem344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erg344nzend neben der CMR - soweit diese keine Regelungen vorsieht - niederl344ndisches Sachrecht zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift wird bei einem G374terbef366rderungsvertrag vermu-tet, dass er mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Bef366rderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlas-sung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befinden und sich aus der Ge-samtheit der Umst344nde nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Im vorliegenden Fall haben sowohl die Versenderin als auch die Beklagte ihre Hauptniederlassung in den Niederlanden. Zudem wurde das in Verlust geratene Paket nach dem Vor-trag der Kl344gerin in Eindhoven f374r die Bef366rderung nach Regensburg verladen. Die Voraussetzungen f374r die Anwendung niederl344ndischen Rechts gem344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind danach erf374llt. Es spricht auch nichts daf374r, dass ein zwischen der Versenderin und der Beklagten zustande gekommener Bef366rderungsvertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist. 15 2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten Grundlage des Transportauftrags waren, den die Ver- 16 - 8 - senderin der Beklagten erteilt hat. F374r das Revisionsverfahren ist daher von dem Vortrag der Beklagten auszugehen, wonach ihre Bef366rderungsbedingun-gen mit Stand 2003 (Anlage B 1) der Versenderin bei Erteilung des streitgegen-st344ndlichen Bef366rderungsauftrags vorgelegen haben. 17 a) Das Berufungsgericht hat gemeint, selbst wenn die Bef366rderungsbe-dingungen der Beklagten Vertragsinhalt geworden sein sollten, w344ren "diese Klauseln" - erw344hnt hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgr374nden nur die Regelungen in den Ziffern 3 e und 9 der Bef366rderungsbedingungen - gem344337 Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR unwirksam. b) Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Be-urteilung auch die Regelungen in Ziffer 3 (a) und 3 (a) (ii) h344tte ber374cksichtigen m374ssen, in denen bestimmt ist, dass die Beklagte keine Pakete bef366rdert, deren Inhalt den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landesw344hrung 374bersteigt. Dies war nach dem Vortrag der Kl344gerin bei dem hier in Rede ste-henden Paket jedoch gerade der Fall, da es elektronische Mikrobauteile im Ge-samtwert von 102.600 200 enthalten haben soll. Die Voraussetzungen f374r die An-wendung der Bef366rderungsausschlussklausel in den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten liegen somit vor. 18 c) Den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts l344sst sich nicht eindeutig entnehmen, ob es die Bef366rderungsausschlussklausel gem344337 Ziffer 3 (a) i.V. mit Ziffer 3 (a) (ii) wegen Versto337es gegen Art. 41 Abs. 1 CMR - dort ist be-stimmt, dass jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Be-stimmungen des 334bereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung ist - als unwirksam angesehen hat. Hierauf k366nnten der Inhalt des Beweisbe-schlusses vom 3. Mai 2006 und das Verhandlungsprotokoll vom 13. Juni 2007 hindeuten, in dem die Rede davon ist, dass "der Wirksamkeit des Haftungsaus- 19 - 9 - schlusses in Ziffer 3 (a) (ii), 3 e der AGB Art. 41 CMR entgegenstehen d374rfte". Sollte das Berufungsgericht von der Unwirksamkeit der Bef366rderungsaus-schlussklausel ausgegangen sein, k366nnte dem nicht beigetreten werden. Sofern das Berufungsgericht die in Rede stehende Verbotsgutregelung als wirksam angesehen hat, h344tte es sich damit in den Entscheidungsgr374nden auseinander-setzen m374ssen, was - wie die Revision zu Recht r374gt - unter Versto337 gegen 247 286 ZPO nicht geschehen ist. aa) Die in Ziffer 3 (a) i.V. mit Ziffer 3 (a) (ii) der Bef366rderungsbedingun-gen enthaltene Transportausschlussklausel ist nicht gem344337 Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR unwirksam, da sie weder unmittelbar noch mittelbar von Bestim-mungen der CMR - insbesondere nicht von dem in Art. 29 Abs. 1 CMR geregel-ten Wegfall von Haftungsbeschr344nkungen - abweicht. In den genannten Klau-seln der Bef366rderungsbedingungen ist nicht geregelt, in welchem Umfang die Beklagte (bei Bestehen eines wirksamen Bef366rderungsvertrags) f374r Verlust oder Besch344digung von Transportgut haftet, wenn der eingetretene Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zur374ckzuf374hren ist. Dort ist vielmehr geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte nicht bereit ist, einen Bef366rderungsauftrag anzunehmen. Da die streitgegenst344ndliche Bef366rderungs-ausschlussklausel lediglich den Umfang der von der Beklagten zu leistenden Dienste beschreibt und nicht deren Haftung f374r Verlust und Besch344digung von Transportgut regelt, steht sie nicht im Widerspruch zu zwingenden Vorschriften der CMR (Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 41 CMR Rdn. 1; vgl. auch House of Lords, Urt. v. 16.5.2007 [2007] UKHL 23 = [2007] 1 WLR 1325 - Datec Electronics Holdings Ltd. v. UPS Ltd., dort insbes. Tz. 30; ferner Becher, TranspR 2007, 232, 233 f.). Es geht bei den Klauseln in Ziffer 3 (a) i.V. mit 3 (a) (ii) allein um die Vertragsabschlussfreiheit der Beklagten, die in der CMR keine Regelung gefunden hat. Eine Klausel, die regelt, welche Art von G374tern der 20 - 10 - Spediteur/Frachtf374hrer nicht bef366rdern will, ist daher nicht wegen Versto337es gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR unwirksam. 21 bb) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich gem344337 Art. 31 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht, das anzuwenden w344re, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam w344re. Da auf einen wirksamen Bef366rderungsvertrag zwischen der Versenderin und der Beklagten neben der CMR erg344nzend niederl344ndisches materielles Recht anzuwenden w344re, beurteilt sich die Frage, ob es 374berhaupt zu einem Vertragsabschluss gekommen ist, auch nach diesem Recht. Hierzu hat das Be-rufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen (vgl. zu dieser Frage bei Anwendung deutschen Rechts BGHZ 167, 64 Tz. 15 ff.; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 20 ff.). III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 22 F374r das wiederer366ffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgen-des hin: 23 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten nach Art. 29 Abs. 1 CMR angenommen. Die Frage, ob dem Fracht-f374hrer ein qualifiziertes Verschulden anzulasten ist, das den Wegfall der in den Art. 17 bis 28 CMR vorgesehenen Haftungsausschl374sse und -begrenzungen zur Folge hat, beurteilt sich gem344337 Art. 29 Abs. 1 CMR nach dem Recht des angerufenen Gerichts, hier also nach deutschem Recht. 24 - 11 - Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des qualifizierten Verschuldens darauf gest374tzt, dass die Beklagte zum Schadenseintritt in zeitlicher, r344umlicher und personeller Hinsicht nichts hat vortragen k366nnen. Dies rechtfertigt nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats die Annahme, dass der Schaden i.S. von 247 435 HGB leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-scheinlichkeit eintreten werde, verursacht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467; Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 95/03, TranspR 2006, 210 m.w.N.). Gem344337 247 435 HGB steht die bewusste Leichtfertigkeit dem Vorsatz gleich und f374hrt damit auch im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 CMR zum Wegfall von Haftungsausschl374ssen und -begrenzungen. Die Revision erhebt gegen die Bejahung der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 CMR durch das Berufungsgericht auch keine Beanstandungen. 25 2. Sollte das Berufungsgericht im wiederer366ffneten Berufungsverfahren zur Feststellung eines wirksamen Vertragsschlusses zwischen der Versenderin und der Beklagten unter Einbeziehung der Bef366rderungsbedingungen der Be-klagten gelangen, wird es bei der Frage des Mitverschuldens der Versenderin auch die Verbotsgutklausel in den Bef366rderungsbedingungen zu ber374cksichti-gen haben. 26 Das Berufungsgericht hat den Sachverst344ndigen Prof. Dr. H. mit der Begutachtung der Frage beauftragt, ob "es nach niederl344ndischem Recht im Falle des Verlustes einer Sendung anspruchsmindernd zu ber374cksichtigen (ist), wenn der Versender des Transportgutes gegen374ber dem Auftragnehmer eine m366gliche, von diesem aber nicht zwingend geforderte, Wertdeklaration unter-l344sst". Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht die Beweisfrage unter I 2 im Beschluss vom 3. Mai 2006 zu eng gefasst hat. 27 - 12 - Das Berufungsgericht h344tte kl344ren m374ssen, ob das niederl344ndische Recht eine Anspruchsk374rzung f374r den Fall vorsieht, dass der Versender gegen einen vertraglich vereinbarten Bef366rderungsausschluss versto337en hat. Mit die-ser Frage hat sich der Sachverst344ndige Prof. Dr. H. in seinem Gutachten - auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweisfrage folgerichtig - nicht ausei-nandergesetzt. 28 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 HKO 2685/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 12 U 2273/05 -
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