BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 120/08 Verk374ndet am: 6. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Februar 2008 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger beteiligte sich im Jahre 2003 an einer sogenannten "Schenk-b366rse", die 344hnlich wie im Senatsurteil vom 13. M344rz 2008 (III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942) beschrieben organisiert war. Am 27. Juni 2003 374bergab er - auf der Geberposition stehend - an den Beklagten, der in der "Chartliste" auf der Emp-f344ngerposition eingetragen war, einen Betrag von 5.000 200. Mit der vorliegenden Klage verlangt er die R374ckerstattung dieser Zuwendung. 1 - 3 - Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass nicht er, sondern seine Mutter Empf344ngerin der Leistung gewesen sei. Seine Eintragung in die Chartliste sei ohne sein Wissen vorgenommen worden. Das Geld habe er auf Bitten seiner Mutter entgegengenommen, die wegen eines gegen sie gef374hrten Insolvenzver-fahrens nicht habe in Erscheinung treten wollen. 2 Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 zur Zahlung an den Kl344ger verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Forderung weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Wiederherstellung des amtsge-richtlichen Urteils. 4 Der Beklagte ist aus ungerechtfertigter Bereicherung (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB - Leistungskondiktion) zur R374ckgew344hr der geleisteten "Schenkung" an den Kl344ger verpflichtet. 5 1. Der Beklagte selbst - und nicht etwa seine Mutter - war hier Empf344nger der vom Kl344ger erbrachten Leistung gewesen. 6 a) F374r die Ermittlung des Leistungsempf344ngers kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zun344chst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht 374berein, ist 7 - 4 - nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Be-trachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempf344ngers geboten. Es kommt darauf an, wie eine vern374nftige Person in der Lage des Empf344ngers die Zuwen-dung nach Treu und Glauben mit R374cksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04 = NJW 2005, 60 f m.w.N.). b) Beide Vorinstanzen haben unter Beachtung dieser Grunds344tze in revi-sionsrechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher W374rdigung hier eine Empf344n-gereigenschaft des Beklagten bejaht. Diesem war - wie er selbst einr344umt - zu-mindest bekannt, dass seine Mutter bei der Veranstaltung vom 27. Juni 2003 nach au337en nicht als Empf344ngerin in Erscheinung treten wollte. Die jeweiligen Geber, darunter auch der Kl344ger, haben den Beklagten als denjenigen angese-hen, den sie "beschenken" wollten. Dies ergab sich objektiv auch aus der "Chartliste", unabh344ngig davon, ob diese dem Beklagten bekannt war. Bei ob-jektiver Betrachtungsweise musste daher dem Beklagten nach den vorstehend wiedergegebenen Grunds344tzen klar sein, dass die Geldbetr344ge nach ihrer Zweckbestimmung zun344chst ihm selbst zuflie337en sollten, wobei unerheblich ist, wie er selbst sie sp344ter verwendete, insbesondere, dass er sie an seine Mutter weiterleitete. 8 c) Auf die von der Revisionserwiderung angesprochenen insolvenzrecht-lichen Fragen kommt es angesichts dieser objektiven Sachlage nicht an. Die weiteren von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet; von einer n344heren Begr374ndung wird abgesehen (247 564 ZPO). 9 - 5 - 2. Diese Zuwendung war wegen Sittenwidrigkeit (247 138 BGB) nichtig. Bei den Schenkkreisen handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, w344hrend die gro337e Masse der sp344teren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielf344ltigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden k366nnen. Dies verst366337t - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - gegen die guten Sitten (vgl. insbe-sondere Senatsurteile vom 10. November 2005 - III ZR 72/05 = NJW 2006, 45, 46 Rn. 9, und vom 13. M344rz 2008 - III ZR 282/07 = NJW 2008, 1942 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Dieser Versto337 gegen die guten Sitten f344llt sowohl dem Kl344ger als dem Leistenden als auch dem Beklagten als dem Empf344nger zur Last. 10 3. Dies verkennt vom rechtlichen Ansatzpunkt her auch das Berufungsge-richt nicht. Es meint jedoch, der hierauf gest374tzte Bereicherungsanspruch schei-tere an 247 817 Satz 2 BGB. Darin vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Der Se-nat hat vielmehr - nach Erlass des hier in Rede stehenden Berufungsurteils - entschieden, dass die Kondiktionssperre des 247 817 Satz 2 BGB nicht nur bei Bereicherungsanspr374chen entf344llt, die sich gegen die Initiatoren eines "Schenk-kreises" richten, sondern allgemein bei allen Zuwendungen im Rahmen derarti-ger Kreise, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene Pr374fung der Gesch344fts-gewandtheit und Erfahrenheit des betroffenen Gebers oder Empf344ngers an-kommt (Senatsurteil vom 13. M344rz 2008 aaO Rn. 10). An diesem Grundsatz ist - auch bei voller W374rdigung der gegenteiligen Argumentation des Landgerichts und der Revisionserwiderung - festzuhalten. Die generelle R374ckforderbarkeit der geleisteten Zuwendungen hat nach Einsch344tzung des Senats eine "gene-ralpr344ventive" Funktion, die geeignet ist, diesem sozialsch344dlichen Treiben ent-gegenzuwirken. 11 - 6 - 4. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Bereicherung bei ihm weggefallen sei, weil er die empfangenen Zuwendungen an seine Mutter weitergeleitet habe. Vielmehr gilt insoweit 247 819 Abs. 2 BGB, wonach der Emp-f344nger bereits vom Empfang der Leistung an versch344rft haftet, wenn er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verst366337t. Die Haftungsversch344rfung gem344337 247 819 Abs. 2 BGB setzt das Be-wusstsein des Empf344ngers von der Rechts- oder Sittenwidrigkeit voraus (M374nchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. 2004 247 819 Rn. 14 m.w.N. in Fn. 32). Dieses Bewusstsein haben beide Vorinstanzen bei dem Beklagten in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher W374rdigung festgestellt. Dem Beklagten war entweder positiv be-kannt, dass es sich bei dem "Schenkkreis" um ein sittenwidriges Schneeballsys-tem gehandelt hat, oder er hat sich dieser Erkenntnis in einer Weise verschlos-sen, die es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich nunmehr auf ein fehlen-des Bewusstsein zu berufen. Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensr374gen des Beklagten hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet (247 564 ZPO). 12 - 7 - 5. Der Beklagte ist nach alledem mit Recht zur R374ckzahlung an den Kl344ger verurteilt worden; das verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichts war unter Auf-hebung des klageabweisenden Berufungsurteils wiederherzustellen. 13 Schlick Wurm Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.07.2007 - 92 C 1506/07-12- - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.02.2008 - 3 S 66/07 -
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