BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 12/01 Verkündet am: 7. März 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 631, 633, 634 i.d.F. bis zum 31. Dezember 2001 Der mit einem gewerblichen Unternehmer geschlossene Vertrag über die Ausführung von Buchhaltungsarbeiten und den Entwurf der Jahresabschlü s - se ist entweder ein Werkvertrag oder ein typengemischter Vertrag, bei dem die erfolgsbezogenen Leistungen deutlich im Vordergrund stehen. Bei Mä n - geln in der Buchhaltung muß daher der Auftraggeber dem Unternehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Anders liegt es dann, wenn der Unternehmer ernsthaft und endgültig eine Nachbesserung verwe i - gert oder sie für den Auftraggeber unzumutbar ist. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 12/01 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2000 aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Klger ist Verwalter im Insolvenzverfahren ber das Vermögen der S. GmbH (knftig: Schuldnerin). Die beklagte GmbH bernimmt Buchhaltung s - arbeiten sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Aufgrund eines Angebots der Beklagten vom 3. Mrz 1997 beauftragte die Schuldnerin die Beklagte im wesentlichen mit dem Verbuchen der laufe n - - 3 - den Geschftsvorgnge sowie dem Entwurf ihrer Jahresabschlsse. Den von der Beklagten fr ihre Ttigkeit vom November 1997 bis zum Februar 1998 in Rechnung gestellten Betrag von 105.800 DM hat die Schuldnerin bezahlt. Durch Anwaltsschreiben vom 26. Mrz 1998 hat sie sodann das Vertragsve r - hltnis fristlos gekndigt und mit der Behauptung, die ausgefhrten Buchha l - tungsarbeiten seien in hohem Maße fehlerhaft und insgesamt unbrauchbar g e - wesen, Klage auf Rckzahlung ihrer Leistung erhoben. Nach Erffnung des Insolvenzverfahrens am 30. April 1999 hat der Klger den Rechtsstreit aufg e - nommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger den Erstattungsanspruch weiter. Entscheidungsgrnde Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Klage daran, daß die Schuldnerin der Beklagten keine Nachbesserung ermglicht habe. Selbst wenn auf das Vertragsverhltnis insgesamt Dienstvertragsrecht anzuwenden - 4 - sei, msse der Beklagten bei Mngeln ihrer Leistungen im steuerlichen Bereich gemû § 633 Abs. 2 BGB (a.F.) ein Recht zur Nachbesserung eingerumt we r - den. Der Klger habe aber weder bewiesen, daû die Schuldnerin die Beklagte in gehriger Form zur Nachbesserung aufgefordert habe, noch, daû diese eine Nachbesserung endgltig und ernsthaft verweigert habe oder daû der Schul d - nerin wegen Wegfalls der Vertrauensgrundlage eine Nachbesserung durch die Beklagte nicht mehr zuzumuten gewesen sei. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Nachprfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht wertet augenscheinlich das Vertragsverhltnis zwischen den Parteien, wie sich auch den von ihm angefhrten Belegen en t - nehmen lût (OLG Hamm DStR 1987, 170; Staudinger/Peters, BGB, Neubearb. 2000, Vorbem. Rdn. 34 zu §§ 631 ff.; Grfe in: Grfe/Lenzen/Schmeer, Steue r - beraterhaftung, 3. Aufl., Rdn. 538 f. [gemeint wohl: Rn. 541 ]), entgegen der Ansicht der Revision nicht als Werkvertrag, sondern als Dienstvertrag, will j e - doch gleichwohl eine Pflicht und ein Recht der Beklagten zur Beseitigung e t - waiger Mngel ihrer Arbeiten den Regeln des Werkvertragsrechts entnehmen. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zu folgen. a) Im Unterschied zum Dienstverpflichteten schuldet beim Werkvertrag der Unternehmer einen bestimmten Erfolg (§ 631 Abs. 2 BGB). Er hat desw e - - 5 - gen nach Maûgabe der §§ 633 ff. BGB (hier noch anwendbar in der bis zum 31. Dezembe r 2001 geltenden Fassung) auch fr die Mangelfreiheit seines Werkes einzustehen, ohne daû es - mit Ausnahme der in § 635 BGB gerege l - ten Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz - darauf ankommt, ob er die Schlechtleistung zu vertreten hat. Demgegenber enthalten die Vorschriften ber den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) - abgesehen von einem nach Lage des Einzelfalls gegebenen Recht des Dienstherrn zur auûerordentlichen K n - digung gemû § 626 BGB - keine Bestimmungen ber die Rechtsfolgen ma n - gelhafter Leistungen des Dienstverpflichteten. Diese Lcke ist auf der Grun d - lage des bisherigen Rechts dadurch zu schlieûen, daû der Dienstverpflichtete, soweit nicht Haftungsbeschrnkungen eingreifen, bei Vertretenmssen Sch a - densersatz nach den Grundstzen ber die positive Vertragsverletzung schu l - det (vgl. nur Staudinger/Richardi, Bearb. 1999, § 611 Rdn. 475 f. m.w.N.). Eine Minderung der vereinbarten Vergtung wie im Fall des § 634 BGB ist hingegen beim Dienstvertrag ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 - VII ZR 295/69, WM 1971, 1206; Urteil vom 24. Februar 1982 - IVa ZR 296/80, NJW 1982, 1532; Staudinger/Richardi, § 611 Rdn. 473; a.A. Hirte, Berufsha f - tung, S. 370 ff.; s. auch Erman/Hanau, BGB, 10. Aufl., § 611 Rdn. 408). b) Ob diese unterschiedlichen Haftungskonzeptionen es jedenfalls fr bestimmte Fallkonstellationen zulassen, die werkvertragliche Gewhrleistung in der vom Berufungsgericht gedachten Weise auf reine Dienstleistungspflichten im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB zu bertragen, was zweifelhaft ist, ma g dahi n - stehen. Der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossene Vertrag ber die Ausfhrung von Buchhaltungsarbeiten sowie die Erstellung von Ja h - resabschlssen ist seiner Zielsetzung nach kein reiner Dienstvertrag, sondern entweder einheitlich ein Werkvertrag, wie die Revision meint, oder ein type n - - 6 - gemischter Vertrag, bei dem die erfolgsbezogenen Leistungspflichten deutlich im Vordergrund stehen und auf den deswegen insoweit das Gewhrleistung s - recht des Werkvertrags Anwendung findet (vgl. dazu etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Einf. Rdn. 24 ff. vor § 305); letzteres hat auch die Beklagte in der mndlichen Revisionsverhandlung eingerumt. aa) Allerdings qualifiziert der Bundesgerichtshof in stndiger Rechtspr e - chung den Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrne h - mung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers bertragen wird, rege l - mûig als Dienstvertrag , der eine Geschftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGHZ 54, 106, 107 f.; 78, 335, 338; 115, 382, 386; BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - IVa ZR 296/80, NJW 1982, 1532; Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, WM 1997, 330). Das beruht auf der Erwgung, im Ra h - men eines solchen Rechtsverhltnisses schulde der Steuerberater durchaus unterschiedliche Ttigkeiten, die keineswegs stets auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein mûten. So sei etwa die steuerliche Beratung bei der Anlage, der Verteilung und der Bewertung von Vermgen, bei der Ausschpfung und A b - stimmung von Steuervergnstigungen, ferner bei der Vertretung des Steue r - pflichtigen vor den Steuerbehrden als allgemeiner Beistand in Steuerangel e - genheiten reine Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Daû dazu gewisse Zahlen erst ermittelt, Unterlagen erstellt und im Anschluû daran bestimmte E r - klrungen gefertigt werden mûten, liege in der Natur der Sache und stehe einer Einordnung der Rechtsbeziehung als Dienstvertragsverhltnis nicht en t - gegen. Der Vertrag sei in seiner Gesamtheit nach der vom Auftraggeber g e - whlten Zielrichtung zu beurteilen. Unter diesem Gesichtspunkt werde keine s - wegs schon jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Wer k - vertragsrechts geschuldet, selbst wenn sie, fr sich gesehen, einen "Erfolg" - 7 - hervorbringe (BGHZ 54 aaO). Unter Berufung auf dieses Urteil hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ferner einen Dienstvertrag auch in e i - nem Fall angenommen, durch den der Steuerberater lediglich mit der Buc h - haltung , der Erstellung der Jahresabschlsse sowie der Vorbereitung der Steuererklrungen beauftragt war, bei dem freilich im Rechtsstreit allein eine fehlerhafte Beratung bei Abgabe der Steuererklrungen in Rede stand (Urteil vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79, VersR 1980, 264, 265 = WM 1980, 308, 309; s. ferner BGHZ 96, 290 = NJW 1986, 1162 = WM 1986, 261; BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - IVa ZR 82/83, NJW 1985, 1964, 1965). Demgegenber liegt nach dieser Rechtsprechung - bezogen auf das Vertragswerk als ganzes - ein Werkvertrag mit Geschftsbesorgungscharakter nur ausnahmsweise vor bei Einzelauftrgen, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind (etwa auf Anfertigung bestimmter Bilanzen, ein bestimmtes Gutachten oder eine Rechtsauskunft), weil der Steuerberater unter diesen Umstnden im al l - gemeinen das Risiko hinreichend abschtzen knne, um fr einen bestimmten Erfolg seiner Ttigkeit als Werkleistung einzustehen (BGHZ 115 aaO; BGH, Urteil vom 3. Februar 1988 - IVa ZR 196/86, WM 1988, 763, 764; s. ferner BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, NJW 2000, 1107; Zugehr, WM 2000 Sonderbeil. 4, S. 9 f.). Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum berwiegend Zustimmung g e - funden (Eckert/Winkler, StBGebVO, 3. Aufl., 1.3.2 vor § 1 StBGebV; Gehre, StBerG, 4. Aufl., § 33 Rdn. 20, 24; Grfe in Grfe/Lenzen/Schmeer, Rdn. 123 ff., 129; Kuhl in Kuhl/Meurers/Maxl/Schfer/Goez, StBerG, § 33 Rdn. 4 ff.; MnchKomm/Soergel, BGB, 3. Aufl., § 631 Rdn. 100 f.; Palandt/Sprau, Einf. Rdn. 18 vor § 631; grundstzlich auch Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., - 8 - Rdn. 87 vor § 631; Staudinger/Peters, Vorbem. Rdn. 34 zu §§ 631 ff. ), teils aber auch Kritik erfahren (Spth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerber a - ters, 4. Aufl., Rdn. 294 ff., 297, 308; ders., DStR 1994, 1134, 1135 f.; grun d - stzlich mit anderem Ansatz - haftungsrechtliche Gleichbehandlung aller U n - ternehmer nach dem Haftungsregime der §§ 631 ff. BGB - Hirte, Berufshaftung, S. 339 ff., 357 ff.). Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist mehrheitlich dem Bundesgerichtshof gefolgt, hat indes berwiegend - wie vorliegend das Berufungsgericht - im Streit um eine Schlec hterfllung insbesondere von Buc h - haltungsarbeiten trotz Dauermandats deren werkvertraglichen Charakter betont und diesem Umstand eine Pflicht und ein Recht des Steuerberaters zur Nac h - besserung gemû § 633 BGB entnommen (OLG Frankfurt, DStR 1994, 479 f. = Stbg 1994, 283; OLG Dsseldorf GI 1997, 45, 46; 1998, 115, 116 = 1999, 145, 146; 1999, 197, 198; 2001, 72, 73 = DStRE 2001, 1136; OLG Hamm DStR 1987, 170, 171; GI 2000, 225, 226 f.; OLG Koblenz Stbg 1989, 77, 78 m. Anm. Spth; s. auch OLG Kln ZIP 1983, 706, 707; StB 1992, 70 mit Anm. Spth S. 184; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Mai 1999 - 1 U 195/98, dokumentiert bei Juris; so auch Grfe in Grfe/Lenzen/Schmeer, Rdn. 541; teilweise abwe i - chend - kein Nachbesserungsrecht - OLG Stuttgart Stbg 1983, 207 mit insoweit ablehnender Anm. Spth). Der Sache nach liegt diesen Entscheidungen mithin nicht die Vorstellung eines reinen Dienstvertrags, sondern eines aus Eleme n - ten des Dienst- und Werkvertrags gemischten Vertrags zugrunde (so alternativ auch OLG Celle, DStR 1974, 290, 291; Spth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters, Rdn. 134.2 mit Fn. 231, Rdn. 295, 308; ders., DStR 1994, 1134, 1136; s. auch OLG Nrnberg DStR 1974, 709, 710), whrend vereinzelt insgesamt ein Werkvertrag angenommen wird (OLG Koblenz StB 1981, 102 mit Anm. Spth; OLG Zweibrcken StB 1982, 66, 67 mit Anm. Spth fr die Anfe r - tigung von Jahresschluûbersichten und Jahressteuererklrungen). - 9 - bb) Der Streitfall ntigt nicht dazu, zu diesen unterschiedlichen Bewe r - tungen eines Steuerberatungsvertrags Stellung zu nehmen. Anders als ein Steuerberater ist die Beklagte gewerbliche Unternehmerin mit einem auf ei n - zelne Arbeiten beschrnkten Leistungsangebot. Sie schuldete ihrer Auftragg e - berin weder eine Beratung in Vermgensangelegenheiten oder bei der Abgabe von Steuererklrungen noch deren Vertretung gegenber den Steuerbehrden, sondern ausschlieûlich eine ordnungsgemûe und fr die steuerliche Gewinn- ermittlung geeignete Buchfhrung sowie die Entwrfe fr deren Jahresa b - schlsse. Beide Leistungspflichten sind grundstzlich auf eine fehlerfreie E r - fassung und Auswertung der vorhandenen Daten, daher auf bestimmte A r - beitsergebnisse und einen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts (§ 631 Abs. 2 BGB) gerichtet, fr den allein die Beklagte die Verantwortung zu tragen hatte und der demnach - anders als beim Dienstvertrag - in ihren eigenen Ris i - kobereich fiel. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung unter dem Blickwinkel der vom Auftraggeber gewhlten Zielrichtung (BGHZ 54, 106, 107) steht nach der Risikoverteilung hier somit eine Werkleistung zumindest hinsichtlich der im Rechtsstreit umstrittenen Buchhaltungsarbeiten deutlich im Vordergrund. Das ist nicht deshalb anders, weil es sich dabei um dauernde Leistungen handelt und die Vergtung der Beklagten im wesentlichen nach Zeitabschnitten b e - messen war. Eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht schon dadurch, daû sie wiederholt zu erbringen ist (so zutreffend Spth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters, Rdn. 295, 298 f.; s. auc h Hirte aaO S. 360). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in neuerer Zeit etwa die Prfungs-, Koordinierungs- und Überwachungspflichten aufgrund eines Pr o - jektsteuerungsvertrags (Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 215/98, NJW 1999, 3118), die regelmûigen Kontrollpflichten eines Wirtschaftsprfers in bezug auf - 10 - die Einzahlungen und die Mittelverwendung im Rahmen eines Kapitalanlag e - modells (BGHZ 145, 187, 190 f. = NJW 2001, 360, 361) und die mehrfachen stichprobenartigen Überprfungen eines Bauvorhabens auf Mngel (Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 475/00, NJW 2002, 749) als werkvertraglich ch a - rakterisiert. Auch Wartungsvertrge werden - obwohl ebenfalls Dauerschul d - verhltnisse - vielfach als Werkvertrge angesehen (Staudinger/Peters, Vo r - bem. Rdn. 35 zu §§ 631 ff. m.w.N.; anders fr die Wartung einer Telekommun i - kationsanlage BGH, Urteil vom 8. April 1997 - X ZR 62/95, NJW-RR 1997, 942, 943). Bei den hier interessierenden Buchhaltungsarbeiten ist die Anwendung von Werkvertragsrecht auch sach- und interessengerecht. Sie entspricht r e - gelmûig dem Interesse beider Vertragsparteien, da eine Nachbesserung durch den mit den Verhltnissen am besten vertrauten Auftragnehmer im al l - gemeinen schneller und kostengnstiger ist als eine Erledigung durch einen Fremdunternehmer (vgl. Grfe in Grfe/Lenzen/Schmeer, Rdn. 541), ohne daû ein solches Verlangen allein - wie hufig die Geltendmachung von Schaden s - ersatzansprchen - die Vertrauensgrundlage zwischen den Vertragsparteien zerstren mûte (hierzu Hirte aaO S. 378, 380). 2. Auf dieser Grundlage ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daû die Schuldnerin gemû § 634 Abs. 1 BGB vor dem Begehren einer Wa n - delung, wie sie nach dem Verstndnis der Revision hier geltend gemacht wird, einer Minderung oder einem Schadensersatzverlangen nach § 635 BGB grundstzlich gehalten war, die Beklagte unter Fristsetzung und Able h - nungsandrohung zur Beseitigung der ihr sptestens mit Schreiben der Schul d - nerin vom 26. Mrz 1998 angezeigten Mngel aufzufordern. Das gilt trotz der zugleich erklrten fristlosen Kndigung des Vertrags (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86, NJW 1988, 140, 141; Urteil vom 21. Dezember - 11 - 2000 - VII ZR 488/99, NJW-RR 2001, 383). Das Berufungsgericht hat eine so l - che bestimmte Leistungsaufforderung unter Wrdigung der Zeugenaussagen sowie der Bekundungen der von ihm angehrten Geschftsfhrerin der B e - klagten indes nicht festzustellen vermocht. Die Revision greift dies nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 3. Wie auch das Berufung sgericht nicht verkennt, bedarf es allerdings e i - ner befristeten Aufforderung zur Mngelbeseitigung dann nicht, wenn der U n - ternehmer eine Nachbesserung ernsthaft und endgltig verweigert oder aber dem Besteller jede weitere Ttigkeit des Unternehmers unzumutbar ist. Unter beiden Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht im Streitfall eine Entbeh r - lichkeit der Fristsetzung verneint. Das hlt den Angriffen der Revision nicht stand. a) Auf die Frage einer Erfllungsverweigerung ist das Berufungsgericht bei seiner Wrdigung der Zeugenaussagen nur am Rande eingegangen. Es hat ausgefhrt, die Angaben des Zeugen Sch. reichten nicht aus, um eine Weigerung zur Nachbesserung auf seiten der Beklagten feststellen zu knnen, und nochmals abschlieûend, unter Bercksichtigung der gesamten Vorg e - schichte verblieben Zweifel, ob die Zeugen S. und Sch. die Gesprche mit der Geschftsfhrerin L. im Hinblick auf ein dieser gegenber vorgetragenes Nachbesserungsverlangen bzw. deren Erfllungsverweigerung zutreffend g e - schildert htten. Die Revision rgt zu Recht, daû das Berufungsgericht hierin den Umstand, daû die Beklagte im Prozeû das Vorhandensein ihr anzulaste n - der Mngel von Anfang an bestritten hatte, auûer acht gelassen hat. Eine ernsthafte und endgltige Weigerung des Unternehmers zur Mngelbeseit i - gung muû nicht ausdrcklich erklrt werden. Sie kann auch in einem schlss i - - 12 - gen Verhalten gefunden werden, das bei objektiver Betrachtung das Verfahren nach § 634 Abs. 1 BGB sinnlos erscheinen lût. Hierzu ist das gesamte Ve r - halten des Auftragnehmers zu wrdigen, nicht zuletzt seine sptere Einlassung im Prozeû (RGZ 64, 294, 296; BGH, Urteile vom 22. November 1984 - VII ZR 287/82, ZfBR 1985, 79, 80; vom 28. Mrz 1995 - X ZR 71/93, NJW-RR 1995, 939, 940; vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 488/99, NJW-RR 2001, 383; zu § 326 BGB a.F.: BGH, Urteil vom 18. Januar 1991 - V ZR 315/89, WM 1991, 1131, 1134). Eine endgltige Nachbesserungsverweigerung liegt freilich nicht stets im prozessualen Bestreiten von Mngeln. Vielmehr mssen die Gesam t - umstnde des Falles die Annahme rechtfertigen, daû der Auftragnehmer en d - gltig seinen Ver tragspflichten nicht nachkommen will, so daû es ausgeschlo s - sen erscheint, er werde sich von einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung umstimmen lassen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - X ZR 63/91, NJW-RR 1993, 882, 883; s. ferner OLG Dsseldorf NJW-RR 1996, 16, 17; 1999, 1396 f.; BauR 2001, 646, 647; enger H. Mantscheff, BauR 1996, 338 f.). Ob der Klag e - abweisungsantrag der Beklagten und ihr Bestreiten im vorliegenden Recht s - streit in diesem Sinne verstanden werden drfen, ist Tatfrage und daher in e r - ster Linie vom Tatrichter zu beurteilen. Das ist nachzuholen. b) Darber hinaus drfte das Berufungsgericht, was das Revisionsg e - richt auch ohne Revisionsrge von Amts wegen zu berprfen hat, berste i - gerte An forderungen an die Zumutbarkeit einer Nachbesserung fr den Au f - traggeber gestellt haben. Nach dem im Tatbestand seines Urteils wiedergeg e - benen Klagevortrag ging es nicht lediglich um die Beseitigung einzelner, schnell und leicht zu bereinigender Mngel. Der Klger hat vielmehr geltend gemacht, die Daten fr 1996 seien insgesamt gelscht worden, die fr 1997 seien weitgehend ungeordnet und unvollstndig gewesen. Verrechnungs- und - 13 - Abschlagskonten seien nicht abgestimmt, halbfertige Produkte nicht bewertet worden. Die Buchungen fr die Kasse htten gefehlt, die Kassenbestnde se i - en falsch gewesen. In der Lohnbuchhaltung seien falsche Datenstze eing e - geben worden. Lohnsteueranmeldungen seien fr November und Dezember 1997 nicht erstellt, Rechnungen nicht eingebucht worden. Ab Dezember 1997 seien Personalkosten nicht mehr verbucht worden. Eine Bilanz knne mangels geordneter Übersicht nicht mehr erstellt werden. Es fehlten 1,5 Mio. DM. Wenngleich sich die Beklagte zwischenzeitlich von dem nach den B e - hauptungen des Klgers fr dieses "Chaos" verantwortlichen Mitarbeiter Schm. getrennt hatte und deswegen lediglich eine Nachbesserung durch andere A n - gestellte der Beklagten in Betracht kam, zu denen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Vertrauensverhltnis nicht zerstrt war, muûte allein der zeitliche und inhaltliche Aufwand einer Mngelbeseitigung so betrchtlich sein, daû Kollisionen mit dem von anderer Seite bernommenen Verbuchen der laufenden Geschftsvorgnge an denselben Arbeitspltzen unvermeidbar e r - scheinen. Auf dieses Bedenken hatte der Klger in den Tatsacheninstanzen auch hingewiesen. Das Berufungsgericht wird daher aufgrund der Zurckve r - weisung auch die Zumutbarkeit einer Nachbesserung fr die Schuldnerin e r - neut zu wrdigen haben. Rinne Wurm Kapsa Drr Galke
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