BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 120/12 vom 17. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 17. September 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, das s der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 20 - vom 7. März 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen. 2. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf bis zu tzt. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Es besteht weder grundsätzlicher Klärungsbedarf noch liegen andere Zulassungsgründe vor. Die Frag e, ob auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einem eingetragenen Verein ausnahmsweise § 723 Abs. 1 BGB anstelle von § 39 BGB Anwendung finden kann, ist nicht allgemein klärungsbedürftig. Sie stellt sich im Regelfall nicht. Denn die Anwendung des § 723 Abs . 1 BGB a n- stelle der zwingenden Vorschrift des § 39 BGB kann nur dann in Betracht gez o- gen werden, wenn die Vereinigung nicht nur körperschaftliche, sondern auch 1 2 - 3 - eines Idealvereins handelt. Dieser Umstand steht aber der Eintragung in das Vereinsregister regelmäßig entgegen (§§ 55, 21 BGB). Im Übrigen ist die vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage auch nicht entscheidung s- erheblich (vgl. unten II. 2. b). II. Die Revi sion hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dass nach § 4 Abs. 3 der - zum Zeitpunkt des Beitritts und der Kündigung der Beklagten maßgeblichen - Satzung des Klägers die Mitgl ie d- schaft (nur) durch den Verlust des Grundeigentums enden und eine (ordentl i- che) Austrittskündigung vor diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sein sollte. Die Satzung des Klägers ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und einer Auslegu ng durch das Revisionsgericht zugänglich (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, ZIP 2012, 1097 Rn. 17; Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, ZIP 2013, 1217 Rn. 24, jeweils mwN). Danach ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstand en. Entgegen der Meinung der Revision steht ihr § 4 Abs. 1 der Satzung, wo es heißt, dass Mi t- glied des Klägers jeder Grundstückseigentümer der Eigenheimsiedlung in H . werden kann, nicht entgegen. Die Vorschrift beschreibt l e- digl ich die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft beim Kläger. Demgegenüber lässt das von der Revision befürwortete Verstän d- nis, § 4 Abs. 3 der Satzung lege lediglich die Höchstdauer der Mitgliedschaft fest, unberücksichtigt, dass die Satzung auch durch weitere Bestimmungen die Mitgliedschaft aller Grundeigentümer zu gewährleisten sucht. So weist § 4 Abs. 2 der Satzung darauf hin, dass die (im Kaufvertrag mit dem Bauträger) übernommene schuldrechtliche Verpflichtung eines Mitglieds, dem Kläger be i- 3 4 5 - 4 - zutreten und anzugehören, durch Absatz 1 der Bestimmung nicht berührt wird. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung hat der Veräußerer eines Grundstücks die Ve r- pflichtung, dem Kläger beizutreten und anzugehören, zum Gegenstand des Veräußerungsvertrags zu ma chen und hat diese Ansprüche an den Kläger a b- zutreten. In § 5 der Satzung ist bestimmt, dass die Mitgliedschaft und die schuldrechtlich übernommene Verpflichtung, dem Kläger anzugehören, auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Nimmt man außerdem in den B lick, dass die Satzung des Klägers eine Kündigung der Mitgliedschaft nicht vorsieht und entgegen § 58 Nr. 1 BGB keine Regelung über den Austritt enthält, lassen di e- se Umstände keinen Zweifel daran zu, dass durch § 4 Abs. 3 der S atzung die Mitgliedschaft fü r die Dauer der Eigentümerstellung festgelegt und (ohne Vo r- liegen eines wichtigen Grundes) eine Kündigung während dieses Zeitraums ausgeschlossen sein sollte. 2. Vergeblich macht die Revision geltend, die Beklagten seien wirksam ausgetreten, weil das Ber ufungsgericht die Wirksamkeit ihrer Kündigung zu U n- recht nicht an §§ 39, 40 BGB, sondern an § 723 BGB gemessen habe. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass der Kläger zwar körperschaftlich organisiert ist, jedoch Elemente einer Personalgese llschaft in sein Mitgliederbestand ähnlich wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eng mit dem anfänglichen, aus den Ersterwerbern der zur Wohnsiedlung geh ö- renden Grundst ücke bestehenden Mitgliederbestand verknüpft. Die Mitgliede r- zahl wird durch die Anzahl der Grundstückseigentümer bestimmt und ist keiner wesentlichen Veränderung zugänglich. Eine dem ursprünglichen Mitgliederkreis nicht angehörende Person kann regelmäßig n ur durch Übergang des Grunde i- gentums unter Ausscheiden des früheren Eigentümers Mitglied werden. Die 6 7 - 5 - Mitglieder des Klägers sind durch ihr Interesse miteinander verbunden, die dem Kläger zu Eigentum übertragenen, sogenannten Gemeinschaftsflächen der Siedlu ng entsprechend dem vom Kläger verfolgten Zweck in einem gepflegten, verkehrssicheren Zustand zu erhalten und die hierfür anfallenden Kosten au f- zubringen. Abgesehen davon, dass es sich bei der vom Kläger übernommenen Aufgabe, die Gemeinschaftsflächen zu pf legen und zu verwalten, nicht um e i- nen rein ideellen Zweck handelt, ist der vom Kläger verfolgte Zweck eng b e- grenzt und birgt in weit geringerem Umfang die Gefahr einer grundsätzlichen Richtungsänderung in sich, als dies bei einem typischen Idealverein der Fall ist und der § 39 BGB durch die Möglichkeit, aus dem Verein auszutreten, bege g- nen will. Handelt es sich danach aber bei dem Kläger um eine Mischform zw i- schen einem Verein und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist eine Fal l- gestaltung gegeben, w ie sie der - vom Berufungsgericht herangezogenen - S enatsentscheidung (BGH, Urteil vom 2. April 2004 - II ZR 141/78, WM 1979, 969) zugrunde lag. Sie unterscheidet sich von jener nur dadurch, dass der Kl ä- ger im Vereinsregister eingetragen ist. Es spricht viel dafür, dass auch in einem solchen Fall die zwingende Vorschrift des § 39 BGB nicht zur Anwendung kommt, sondern die Wirksamkeit der Kündigung an § 723 BGB zu messen ist. b) Die Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die B eklagten sind als Eigentümer eines zu der Wohnsiedlung gehöre n- den Grundstücks jedenfalls nach § 242 BGB ohne Vorliegen eines - hier nicht festgestellten - wichtigen Grundes an einem Austritt gehindert. Auch für die B e- klagten als Zweiterwerber des Grundeige ntums war bei ihrem Beitritt sowohl 8 9 10 11 - 6 - das vom Kläger verfolgte Konzept, anstelle der Grundeigentümer die sogenan n- ten Gemeinschaftsflächen zu verwalten und zu pflegen, als auch die regelm ä- ßig nicht auflösbare Verknüpfung von Mitgliedschaft und Eigentümerstell ung erkennbar. Beides haben sie mit ihrem Beitritt akzeptiert. Angesichts dessen verstößt der von ihnen verfolgte Austritt, mit dem sie sich nunmehr der anteil i- gen Tragung der Kosten für die Gemeinschaftsflächen zu entziehen suchen, gegen das Verbot wider sprüchlichen Verhaltens. Dies gilt umso mehr, als sie ungeachtet des Fortbestands ihrer Mitgliedschaft Nutznießer davon sind, dass der Kläger die Gemeinschaftsflächen auf Kosten der anderen Eigentümer pflegt und für ihren verkehrsicheren Zustand Sorge trägt. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg - Barmbek, Entscheidung vom 19.08.2011 - 820 C 18/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2012 - 320 S 92/11 -
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