BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 120/13 vom 17. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, D r. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 13. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge hat in de r Sache keinen Erfolg . I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten e i- nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der En t- scheidu ng zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW - RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpun k- te des Parteivortrags ausdrücklic h zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vg l. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log). 1 2 - 3 - II. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch das Senatsurteil vom 13. März 2014 nicht ve r- letzt. 1. Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, der Senat habe den Vortrag der Klägerin zur Unzulässigkeit der Auslagerung des Entlassmanag e- ments auf Dritte übergangen. a) In diesem Zusammenhang führt die Anhörungsrüge aus: Komme man zu dem Ergebnis, dass das Entlassmanage ment eine Z u- weisung von Verschreibungen rechtfertigen könne, komme es im Einzelfall d a- rauf an, ob das Entlassmanagement den rechtlichen Vorschriften genüge. Nur ein im Einzelfall rechtmäßiges Entlassmanagement könne eine Zuweisung rechtfertigen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Patientenring GmbH führe Aufgaben des Entlassmanagements für das Universitätsklinikum aus, das Teil der Krankenhausbehandlung sei. In die Entlassungsvorbereitung des Klin i- kums sei die Patientenring GmbH umfassend eingebunde n. Die Ausgliederung der Aufgaben auf die Patientenring GmbH sei rechtswidrig. Wolle man dies a n- ders sehen, hätte der Senat den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh ö- fe des Bundes wegen einer Abweichung von der Rechtsprechungspraxis des Bundessozialgeri chts anrufen müssen. b) Das als übergangen gerügte Vorbringen ist nicht entscheidungserhe b- lich. aa) Der Senat ist davon ausgegangen, dass die operative Durchführung eines Entlassmanagements durch einen externen Anbieter grundsätzlich zulä s- sig ist. Ge genteiliges folgt - anders als die Anhörungsrüge meint - nicht aus der von ihr herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die En t- 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - scheidungen, auf die sich die Anhörungsrüge beruft, sind für die Frage der Z u- lässigkeit der Auslagerung des Entlas smanagements nicht einschlägig. (1) Gegenstand des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23. März 2011 (BSG, Urteil vom 23. März 2011 - B 6 KA 11/10 R, BSGE 108, 35) war die Z u- lässigkeit ambulanter Operationen im Krankenhaus, wenn diese in Form einer Zus ammenarbeit von im Krankenhaus angestellten Anästhesisten mit vertrag s- ärztlich zugelassenen Chirurgen erfolgt. Kläger jenes Verfahrens war ein Ve r- tragsarzt, der das beklagte Krankenhaus wegen einer unzulässigen Teilnahme an der ambulanten Versorgung in Ans pruch nahm. Das Klagebegehren war auf den Zulassungsstatus und die daraus abgeleiteten Abwehrrechte der niederg e- lassenen Vertragsärzte gegen andere Leistungserbringer gestützt, die in rechtswidriger Weise in der ambulanten Versorgung tätig sind. Danach bed arf die Mitwirkung an der ambulanten Versorgung durch andere Leistungserbringer als Vertragsärzte einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (vgl. BSGE 108, 35 Rn. 21). Geltend gemacht war ein Verstoß gegen § 115 b SGB V in Verbi n- dung mit dem in dieser Vor schrift vorgesehenen Vertrag über ambulantes Op e- rieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP - Vertrag). Auf e i- nen Verstoß gegen diese Regelungen hat das Bundessozialgericht seine En t- scheidung auch gestützt (BSGE 108, 35 Rn. 50). (2) Die we itere von der Anhörungsrüge herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. September 2013 - B 3 KR 8/12 R, BSGE 114, 237) betraf einen Antrag der Klägerin auf Zula s- sung zur Erbringung von Heilmitteln nach § 124 Abs. 2 SGB V. Die K läg e rin hatte den Antrag nach § 124 Abs. 2 SGB V gestellt, weil die mit den Kranke n- kassen abgeschlossene Vergütungsvereinbarung höhere Preise vorsieht als die Leistungserbringung nach § 124 Abs. 3 SGB V. Das Bundessozialgericht hat einen Anspruch der Kläge rin auf Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V ve r neint, weil sie eine Einrichtung betreibt, die überwiegend stationäre Leistungen e r- 10 11 - 5 - bringt (BSGE 114, 237 Rn. 20). Begründet wird dies - ebenso wie in der z u- nächst genannten Entscheidung - mit der strikten Trennu ng von ambulanter und stationärer Leistungserbringung (BSGE 114, 237 Rn. 21). (3) Damit hat die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Fallgesta l- tung nichts zu tun. Dementsprechend haben sich die Parteien im vorausgega n- genen Revisionsverfahren auf die Entscheidungspraxis des Bundessozialg e- richts nicht berufen und der Senat hat ebenfalls keinen Anlass gesehen, die Entscheidungen des Bundessozialgerichts aufzugreifen. Soweit die Anhörungsrüge nunmehr Passagen dieser Entscheidungen aus dem Zusammen hang reißt und für ihre Ansicht anführt, geht es um die hier nicht interessierende Frage der Abgrenzung zwischen stationärer Leistungse r- bringung und ambulanter Versorgung. Danach bestand entgegen der Meinung der Anhörungsrüge kein Anlass für eine Vorlage a n den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. In der unterbliebenen Vorlage liegt ke i- ne Verletzung des Rechts der Klägerin auf den gesetzlichen Richter oder ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. bb) Schließen gesetzliche Best immungen eine Ausgliederung der oper a- tiven Durchführung des Entlassmanagements auf einen externen privaten A n- bieter nicht grundsätzlich aus, handelte der Beklagte nicht unlauter, als er sich auf das Kooperationsmodell mit der Patientenring GmbH einließ. Au f die Au s- gestaltung des internen Verhältnisses zwischen der Patientenring GmbH und dem Krankenhaus (organisatorische, wirtschaftliche und personelle Verflec h- tung der Patientenring GmbH mit der Klinik), auf die die Anhörungsrüge abstellt, kommt es nicht an. Die Klägerin kann den Beklagten nicht mit den Mitteln des Lauterkeitsrechts dazu anhalten, das interne Verhältnis zwischen Patientenring GmbH und Klinik zu überprüfen. 12 13 14 - 6 - 2. Die Anhörungsrüge macht weiter vergeblich geltend, der Senat habe den Vortrag übe rgangen, dass die Anzahl ausgewählter Kooperationsapoth e- ken äußerst gering sei. Im Streitfall handele es sich um drei bzw. fünf Kooper a- tionspartner. Damit bestehe ein steuerndes Element mit der Folge, dass Reze p- te des Klinikums Freiburg an die Kooperations apotheken der Patientenring GmbH gezielt weitergeleitet würden. Dadurch werde das Verbot der Zuweisung umgangen und die Gefahr heraufbeschworen, dass der Apotheker die ihm z u- gewiesene Kontrollfunktion nicht sachgerecht und eigenverantwortlich wah r- nehme. Diesen Vortrag hat der Senat, soweit er den Ausführungen im Revision s- verfahren entspricht, berücksichtigt. Mit der Revisionserwiderung hatte die Kl ä- gerin sich darauf berufen, die Zahl der Kooperationsapotheken liege bei fünf. Der Senat hat dies in seiner Entscheidung damit umschrieben, dass die Patie n- tenring GmbH mit mehreren Apotheken kooperiert und jede Apotheke Kooper a- tionspartner werden kann. Soweit die Anhörungsrüge das steuernde Element der Tätigkeit der Patientenring GmbH hervorhebt, hat der Senat a uch dies in seine Entscheidung einbezogen. Er hat nur den Gründen, die für das von der Patientenring GmbH und dem Klinikum praktizierte Modell sprechen, größeres 15 16 - 7 - Gewicht beigemessen (vgl. BGH GRUR 2014, 1009 Rn. 18 und 19 - Kooperationsapotheke). Diese s Ergebnis kann nicht mit der Anhörungsr ü ge nochmals inhaltlich zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden. Büscher Schaffert RiBGH Dr. Koch ist im Urlaub und daher gehindert zu unter - schreiben. Büscher Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 1 O 139/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2013 - 4 U 254/12 -
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