BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 120/13 Verkündet am: 13. März 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kooperationsapotheke UWG § 4 Nr. 11; ApoG § 11 Abs. 1 Satz 1; ApothBerufsO BW § 12; SGB V § 11 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 a) Das in § 11 Abs. 4 SGB V geregelte Versorgungsmanagement und das in § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB V geregelte Entlassmanagement erfordern eine einschränkende Aus legung des § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG. Es ist daher mit dieser Vorschrift vereinbar, wenn ein Krankenhaus oder eine von einem Krankenhaus beauftragte Person im Rahmen des Entlassmanagements den Patienten die von ihnen im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Kli nik benöti g- ten Medikamente durch eine Apotheke an ihr Krankenbett liefern lässt, falls die Patienten keine Belieferung durch eine andere Apotheke wünschen. b) Ein entsprechendes Verhalten verstößt auch nicht gegen § 12 der Beruf s- ordnung der Landesapothekerkam mer Baden - Württemberg. BGH, Urteil vom 13. März 2014 - I ZR 120/13 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 13. März 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffer t, Dr. Kirchhoff und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2013 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum N achteil des Beklagten erkannt hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2012 wird insgesamt z u- rückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbesta nd: Die Parteien betreiben in Freiburg jeweils eine Apotheke. Die im Jahr 2002 gegründete Patientenring Gesellschaft für ganzheitliche Krankenversorgung und Anwendung mbH (im Weiteren: Patientenring GmbH) , an der die Universitätsklinik Freiburg (im W eiteren: Universitätsklinik) einen G e- schäftsa nteil in Höhe von 40% und drei Sanitätshäuser Geschäftsanteile in H ö- 1 2 - 3 - he von jeweils 20% halten, verfolgt das Ziel, Patienten der Universitätsklinik, deren Entlassung bevorsteht, über ihre weitere Behandlung und V ersorgung zu unterrichten, ihnen die nötige sachliche Ausstattung zu beschaffen, sie bei der Benutzung technischer Hilfsmittel anzuleiten und ihnen weitere Beratungs - und Organisationshilfe zu gewähren. Zu diesem Zweck kooperiert die Patientenring GmbH mit verschieden en Leistungserbringern, darunter auch mehrer en Ap o- theken. Der Beklagte betreibt eine solche Kooperationsapotheke. Grundsätzlich kann jede Apotheke Kooperationspartner der Patientenring GmbH werden, wenn sie die von dieser dafür geforderten qual itativen und log istischen Vorg a- ben zu erfüllen bereit ist . Wenn ein Patie nt der Universitätsklinik die für ihn kostenfreie Betreuung durch die Patienten ring GmbH wünscht und bei seiner Entlassung eine pha r- mazeutische Betreuung benötigt, bietet ihm die P atientenring GmbH an, einen Kontakt zu einer Apotheke herzustellen. Sofern der Patient damit einverstanden ist, wird d as vo m zuständigen A rzt ausgestellte Rezept von einem Mitarbeiter der Universitätsklinik an die Patientenring GmbH gefaxt, die das Rezept an eine Kooperations apotheke oder, wenn der Patient eine andere Apotheke g e- wünscht hat, an diese weiterleitet. Erhält der Beklagte auf diese Weise ein R e- zept, liefert er die Medikamente gegen Aushändigung des Originalrezepts ans Krankenbett. Die Klägeri n sieht in d ies er Kooperation des Beklagten mit der Patiente n- ring GmbH eine unzulässige Absprache über die Zuweisung von Verschreibu n- gen. Sie hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, es dem B e- klagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkeh r zu Zwecken des Wettbewerbs abgesehen von No t- fäl len ärztliche Rezepte aus dem Universitätsklinikum Freiburg entgegenz u- nehmen und/oder entgegennehmen zu lassen, indem die Rezepte, die für Pat i- enten des Universitätsklinikums Freiburg ausgestellt sind, z unächst durch die 3 4 - 4 - Patientenring GmbH an die Apotheke des Beklagten gefaxt werden, anschli e- ßend die verschriebenen Arzneimittel in der Apotheke des Beklagten entspr e- chend den gefaxten Rezepten in Medikamenten - Tüten gepackt werden und schließlich die Origina l - Rezepte bei Auslieferung der Medikamententüten durch Boten der Apotheke des Beklagten in den Krankenzimmern des Universitätskl i- nikums Freiburg abgeholt werden. Darüber hinaus hat die Klägerin den Beklagten auf Auskunft und Fes t- stellu ng sein er Schadens ersatzpflicht in An spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Freiburg, GesR 2012, 754 = PharmR 2013, 183) . D ie Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung des Beklagten nach den vorstehend wiedergegebenen Anträgen geführt ( OLG Karlsru he, GRUR - RR 2013, 470) . Mit seiner vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Bekla g- te die Wiederherstell ung de s die Klage abweisenden Urteils erster Instanz . Entscheidungsgründe: I. Das Berufu ngsgericht hat die von d er Klägerin gegen den Beklagten wegen dessen Kooperation mit der Patientenring GmbH geltend gemachten Ansprüche als aus § § 8 , 9, 3 , 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG begründet angesehen . Dazu hat es ausgeführt: Die Patientenring GmbH gehöre nach ihre m Gesellschaftszweck zum Kreis der von § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG angesprochenen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassten. Der in der genannten Bestimmung in Bezug genommene Begriff der Person, die die Heilkunde ausübe , sei im Int e- resse der Sicherung der Entscheidungsfreiheit und der wirtschaftlichen Una b- hängigkeit der Apotheken weit auszulegen . 5 6 7 8 - 5 - D er Beklagte lasse sich d urch seine Kooperation mit der Patientenring GmbH Verschreibungen zuweisen . Zuweisungen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG seien solche, bei denen mit der Behandlung von Krankheiten b e- fasste Personen ärztliche Verschreibung en einzelnen Apotheken unter Au s- schluss anderer Apotheken zukommen ließen. Dem Umstand, dass der jeweil i- g e Patient die Rezepte bei der Überg abe der Medikamente selbst aushändige , komme keine Bedeutung zu . Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG stelle eine Marktverhalten s- regel ung dar . Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken st e- he de r Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG nicht entgegen. D ie weiteren Vorau s- setzungen des § 8 Abs. 1 UWG seien ebenfalls erfüllt. Begründet seien auch die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht . II. Die gegen die se Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten ist b e- gründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen U rteils , soweit d as Ber u- fungsgericht zum Nachteil des Beklagten erkannt ha t, und zur Wiederherste l- lung des die Klage im vollen Umfang abweisenden Urte ils erster Instanz . 1. Im Streitfall kann offen bleiben , ob die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG - wie die Revision geltend macht - die von der Klägerin beansta n- dete Verhaltensweise des Beklagten schon nach ihrem Wortlaut nicht erfasst. J edenfall s erfordern das in § 11 Abs. 4 SGB V geregelte Versorgungsmanag e- ment und das in § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB V geregelte Entlassmanagement eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG über das Verbot der Zuweisung von Verschreibungen. D anach verstößt der Beklagte nicht gegen diese Bestimmung (dazu unten unter II. 2 bis 6 ) . D er Beklagte ha n- delt mit seinem von der Klägerin beanstandete n Verhalten auch nicht dem § 12 9 10 11 12 - 6 - der Berufsordnung der Landesapotheke r kammer Baden - Württemberg zuwider (daz u unten unter II. 7 ) . 2 . Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG dürfen Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheke n mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen tref fen, die die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Die Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem Beruf des Ap o- thekers , auf die die Vorschrift abzielt, soll gewährleisten, dass der Arzt sich bei der Auswahl der Arzneimittel ausschließlich von fachlich - medizinischen G e- sichtspunkten und seinem ärztlichen Gewissen leiten lässt und der Apotheker die ihm zugewiesene Kontrollfunktion bei der Belieferung von Verschreibungen gemäß § 17 ApBetrO sachlich und eigenverantwortlich wahrnimmt (vgl. BVerw G, Beschluss vom 24. März 1994 3 B 49/93, NJW 1995, 1627, 1628; OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 13 A 2521/11, juris Rn. 4 f., jeweils mwN ). Zudem soll die Bestimmung des § 11 ApoG die Wahlfreiheit des Patienten gewährleisten (vgl. Prütting in Prütting, Medizinrecht, 3. Aufl., § 11 ApoG Rn. 1). 3 . G esetzlich krankenversicherte Personen haben nach § 11 Abs. 4 Satz 1 SGB V einen Anspruch auf ein Versorgungsmanagement , mit dem in s- besondere Probleme beim Übergang in die verschiedenen Versorgu ngsbere i- che gelöst werden sollen . Die betroffenen Leistungserbringer müss en da bei vorausgesetzt der entsprechend informierte Versicherte hat eingewilligt mit Unterstützung der Krankenkassen und unter Einbeziehung der Pflegeeinric h- tungen für eine sachge rechte Anschlussversorgung des Versicherten sorgen und sich gegenseitig die erforderlichen Informationen übermitteln (§ 11 Abs. 4 Satz 2 bis 5 SGB V). 13 14 - 7 - Die Krankenhausbehandlung gesetzlich krankenversicherter Personen umfasst ein Entlassmanagement zur L ösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung , sofern der Versicherte nach vorheriger Information eingewilligt hat ( § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 , § 11 Abs. 4 Satz 4 SGB V ) . Es handelt sich dabei um eine Spezialregelung zum Verso r- gungsmanagement gemäß § 11 Abs. 4 SGB V (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB V; Begründung des Regierungsentwurf s eines Gesetzes zur Verbess e- rung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversiche rung [GKV - Versorgungsstruktur gesetz GKV - VSt G], BT - Drucks. 17/6906, S. 55 ; Ossege, GesR 2012, 204, 205 f.; Prinz, PaPfleReQ 2012, 43, 44; Braun, MedR 2013, 350 mwN ). Dementsprechend sind bei der Auslegung der Regelung des Entlassmanagements die Vorgaben für das Versorgungsmanagement in § 11 Abs. 4 S GB V mit zu berücksichtigen (Ossege, GesR 2012, 204, 206). Nach der Begründung des Entwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gese t- zes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Wettbewerbsstär kungsgesetz - GKV - WSG), mit dem die Regelung des § 11 Abs. 4 SGB V in dieses Gesetz neu eingefügt worden ist, gehört zur b e- darfsgerechten, wirksamen und zugleich wirtschaftlichen Erbringung und Ina n- spruchnahme der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch, dass Leistun gserbringer und gesetzliche Krankenkassen durch geeignete Maßna h- men darauf hinwirken, d en Patienten ein en reibungslose n Übergang zwischen Akutversorgung, Rehabilitation und Pflege zu ermöglich en , um vor allem Pfl e- gebedürftigkeit oder eine baldige stationär e Wiedereinweisung zu vermeiden . Es ist d eshalb im Zusammenhang mit einer Entlassung aus dem Krankenhaus ein Versorgungsmanagement einzurichten, das zur Lösung von Schnittstelle n- problemen beim Übergang von Versicherten in die verschiedenen Verso r- gungsberei che beitragen soll (BT - Drucks. 16/ 3100, S. 96 f.). Entsprechend dient d a s in § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB V geregelte Entlassmanagement dem Ziel, die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten, die Kommunikation zw i- 15 - 8 - schen den beteiligten ambulanten oder s tationären Versorgungsbereichen zu verbessern, die Entlastung von Patienten und ihrer Angehörigen zu ermögl i- chen sowie eine erneute Krankenhausbehandlung zu vermeiden (vgl. Begrü n- dung des Regierungsentwurfs des GKV - VStG, BT - Drucks. 17/6906, S. 55). 4 . Danach obliegt es den im Auftrag der Krankenkassen handelnden Krankenhäusern, im Rahmen des Entlassmanagements den Übergang in den nächsten Versorgungsbereich wie etwa die häusliche Krankenpflege oder die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen nach dem SGB XI zu planen und zu organisieren und in diesem Zusammenhang insbesondere die weitere Verso r- gung mit Heil - und Hilfsmitteln sowie mit Medikamenten zu koordinieren ( vgl. Ricken in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2013, § 39 Rn. 8; Ossege, GesR 2012, 204, 207 ; B raun, MedR 2013, 350 ). Gegen eine solche Handhabung ist, wenn sie - wie im Streitfall - dem Erfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 5 SGB V entspr e- chend mit Einwilligung des Versicherten erfolgt, grundsätzlich ebensowenig e t- was einzuwenden wie gegen die Ausgliede rung der operativen Durchführung des Entlassmanagements auf einen externen privaten Anbieter . E ine solche Ausgliederung lässt die Pflicht des im Auftrag der Krankenkasse handelnden Krankenhauses unberührt, d i e Sicherstellung des Entlassmanagements zu g e- wäh rleisten ( vgl. Prinz, PaPfleReQ 2012, 43, 45; Braun, MedR 2013, 350, 351). 5 . Die Koordinierung der weiteren Versorgung mit Medikamenten u m- fasst danach die Pflicht der mit Durchführung des Entlassmanagements befas s- ten oder beauftragten Person , den erst en Kontakt mit der vom Versicherten gewünschten Apotheke oder - wenn kein entsprechender Wunsch geäußert worden ist - mit einer nach den Umständen als geeignet erscheinenden Ap o- theke herzustellen (vgl. Becker in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl., § 39 Rn. 2 4) . 16 17 - 9 - Im Streitfall bietet die Patientenring GmbH den Patienten der Univers i- tätsklinik , die sich damit einverstanden erklärt haben, an, die von ihnen im Zei t- punkt ihrer Entlassung aus der Klinik benötigten Medikam ente durch eine K o- operationsapotheke an i hr Krankenbett liefern zu lassen, sofern nicht die Pat i- enten wünschen, dass eine andere Apotheke damit beauftragt wird. Diese Vo r- gehensweise überschreitet nicht die Grenzen, die nach § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB V für ein zulässiges Entlassmanagement beste hen . 6 . Der Widerspruch, der auf den ersten Blick zwischen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG sowie dem Umstand besteht , dass das G e- setz für das Entlassmanagement - anders als in § 11 Abs. 1 Satz 2 ApoG für die in den §§ 140a ff. SGB V g eregelte integrierte Versorgung - keine ausdrüc k- liche Ausnahme von den in § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG bestimm ten Verboten vo r- sieht , ist dahin aufzulösen, dass der neueren und spezielleren Regelung des Entlassmanagements gegenüber § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG der Vorrang zukommt. Dafür spricht auch , dass ein reibungslos funktionierendes Entlas s- management geeignet ist, Gesundheitsgefahren abzuwehren, die sich für die Patienten im Zusammenhang mit ihrer Entlassung aus der Krankenhausb e- handlung - unter anderem da durch, dass die nachfolgend benötigten Medik a- mente möglicherweise nicht so fort zur Verfügung stehen - ergeb en . Diesem Ziel kommt ein wesentlich größeres Gewicht in der hier in Rede stehenden Fal l- kon s tellation als der Durchsetzung des in § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG ger e- gelten Verbots zu, weil der Zweck dieser Bestimmung vorliegend nicht ne n- nenswert beeinträchtigt wird. 7 . Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere verstößt die bea nstandete Ve r- haltensweise des Beklagten nicht gegen § 12 der Berufsordnung der La n- desapotheke r kammer Baden - Württemberg . Zwar untersagt die se Vorschrift 18 19 20 - 10 - Vereinbarungen, Absprachen und Handlungen, die die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Versch reibungen zum Gegenstand ha ben, anders als § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG unabhängig davon , ob die Zuwe isung durch eine n Arzt oder eine andere Person erfolgt, die sich mit der Behandlung von Kran k- he i ten befasst. A uch diese Vorschrift ist jedoch aus den vorstehend im Zusa m- menhang mit § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG dargelegten Gründen nicht geeignet, die aus den Bestimmungen des SGB V über das Entlassmanagement folgende Berechtigung des Beklagten zu dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten entfallen zu lassen . III. Nach a llem ist die Revision des Beklagten begründet und das Urteil des Berufungsgerichts daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). D a die Sache zur Endentscheidung reif ist , ist d as die Klage i nsgesamt abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustel len (§ 5 63 Abs. 3 ZPO). 21 - 11 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 1 O 139/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2013 - 4 U 254/ 12 - 22
Full & Egal Universal Law Academy