ECLI:DE:BGH:2018:100718UIIZR120.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL II ZR 120/16 Verkündet am: 10. Juli 2018 Ginter Justiz angestellte, als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 204 Abs. 1, § 246 Abs. 1 Die Klage ein es Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwa l- tungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss unterliegt jedenfalls bis zur Nachberichtersta t- tung auf der nachfolgenden Hauptversammlung nicht der Monatsfrist en t- sprechend § 246 Abs. 1 AktG, ist aber ohne unangemessene Verzögerung zu erheben. AktG § 53a, § 186 Abs. 3 Satz 4 Unabhängig davon, ob bei Vorliegen der in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG au s- drücklich genannten Voraussetzungen eine weitergehe nde sachliche Rech t- fertigung des Bezugsrechtsausschlusses erforderlich ist, ist das grundlege n- de Gebot des § 53a AktG zu beachten, Aktionäre unter gleichen Vorausse t- zungen gleich zu behandeln. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - II ZR 120/16 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von Rec hts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine Aktien gesellschaft , deren Aktien an verschiedenen inländischen Börsen im Freiverkehr gehandelt werden . Ursprünglich hielten M . L . , der zugleich dem aus zwei Personen bestehenden Vorstand der Bek lagten angehört, und P . W . jeweils 32,5 % der A ktien. I m Oktober 2011 veräußerte W . sein Aktienpaket an die Klägerin. Durch den Erwerb we i- tere r Aktien erhöhte die Klägerin ihre Beteiligung ; nach ihrer Darstellung hielt sie am 8. Dezember 201 1 4 2,5 % des Grundkapitals. 1 - 3 - Der Vorstand der Beklagten w a r durch Beschluss der Hauptversam m- lung vom 30. April 2008 ermächtigt worden , mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital von vier Mi bis zum 29. April 2013 gegen Bar - und/oder Sacheinlag en um insgesamt bis zu zwei Mio . zu erhöhen, wobei das Bezug s- recht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen we r- den konnte. Am 8. Dezember 2011 beschloss der Vorstand der Beklagten, das Mio . zu 400.000 Stück a ktien gegen Bareinlage zu erhöhen und das Bezugsrecht der festgesetzt. Nr. 4 des Vorstandsbeschlusses lautet: " Die neuen Aktien werden v on der B . Bank AG, U . in Abstimmung mit der Gesel l- schaft platziert. " Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 stimmte der Aufsicht s- rat der Beklagten dem Vorstandsb eschluss zu. Nachdem die B . Bank AG die Aktien aus der Ka pitalerhöhung g e- zeichnet hatte, wurde die Durchführun g der Barkapitalerhöhung am 19. Dezember 2011 in das Handelsregister eingetragen. Am selben Tag erfuhr die Kläg erin von der Barkapitalerhöhung und teilte dem Registergericht sowie der Beklagten mit, dass sie die Kapitalerhöhung für rechtswidrig halte. Am 22. Dezember 2011 erwarb L . die neuen Aktien von der B . Bank AG . Am 28. Dezember 2011 beschloss der Vorstand der Beklagten, das Grundkapital um weitere .000 Stüc kak tien gegen Sacheinlage zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre erneut ausgeschlossen wurde. Der Aufsichtsrat stimmte dem Beschluss am selben Tag zu. Im Zuge dieser Kapitalerhöhung brachte L . seine Geschäftsa n- teile an der H . GmbH gegen Zuteil ung der 450.000 neuen Aktien in die Beklagte ein. Die Durchführung der Sachkapitale r- 2 3 4 - 4 - höhung wurde am 23. Januar 2012 in das Handelsregister eingetragen ; die Klägerin erfuhr a m selben Tag davon. Mit ihrer am 17. Februar 2012 bei Gericht eingereichten und der Bekla g- ten am 23. Februar 2012 zugestellten Feststellungsk lage hat sich die Klägerin gegen die zur Barkapitalerhöhung am 8. und 12. Dezember 2011 sowie zur Sachkapitalerhöhung am 28. Dezember 2011 gefassten Vorstands - und Au f- sichtsratsbeschlüsse gewandt . Das Landgericht hat antragsgemäß die Nichti g- keit der Beschlüsse festgestellt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos gebli e- ben. Mit ihrer vom Senat unter Zurückweisung der weitergehenden Nic htzula s- sungsbeschwerde teilweise zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren hinsichtlich der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Barkapitalerhöhung vom 8. und 12. Dezember 2011 weiter. Entscheidungsgründe: Di e Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I . Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung soweit für das Revis i- onsverfahren von Bedeutung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Feststellungsklage sei zulässig. Der Zulässigkeit stehe weder die Ei ntragung der Barkapitalerhöhung in das Handelsregister entgegen noch sei die Klage rechtsmissbräuchlich erhoben worden. Die Klage sei auch begründet. Die von der Klägerin für die Nichtigkeit der Beschlussfassungen vorgetragenen Gründe seien weder präklud iert, noch habe die Klägerin ihr Recht auf Feststellung der Nichtigkeit verwirkt. Die einmonatige Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG finde weder unmittelbar noch analog Anwendung . Eine zeitliche Beschränkung ergebe sich für die Durchsetzung des 5 6 7 8 9 - 5 - Festste llungsanspruchs lediglich aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung. Deren Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Eine unangemessene Verzögerung sei angesichts der besonderen Umstände des Streitfalls auch dann zu verneinen, wenn man auf die Monatsfrist des § 24 6 Abs. 1 AktG als Maßstab zurückgreife . Auch habe d ie Beklagte, da sie frühzeitig gewarnt worden sei, kein auf Zeita b- lauf gegründetes, schützenswertes Vertrauen darauf bilden können, dass die Klägerin die Beschlüsse zur Barkapitale rhöhung nicht angreifen w erde. Die Beschlüsse zu r Barkapitalerhöhung vom 8. und 12. Dezember 2011 seien nichtig. Sie hielten sich zwar im Rahmen der durch die Hauptversam m- lung erteilten Ermächtigung und es könne auch nicht fest ge stell t werd en, dass der festgesetzte Ausgabebetra g unangemessen niedrig gewesen sei. Die Nic h- tigkeit der angefochtenen Beschlüsse ergebe sich jedoch da raus, dass s i e en t- gegen § 53a AktG eine objektive Ungleichbehandlung begründeten und die B e- klagte nicht nachgewiesen habe, dass diese sachlich gerechtfert igt sei. Es müsse insoweit nicht entschieden werden, ob die Wirksamkeit einer Barkapita l- erhöhung mit Bezugsrechtsausschluss den grundsätzlich notwendigen Nac h- weis ihrer sachlichen Rechtfertigung auch dann erfordere, wenn die Vorausse t- zungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorlägen. Denn a uch eine Barkapitale r- höhung im Anwendungsbereich des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterliege der allgemeinen Rechtsmissbrauchskontrolle und den Schranken, die die gesel l- schaftliche Treuepflicht und der Gleichbehandlungsgrundsatz n ach § 53a AktG zögen . § 53a AktG werde jedenfalls da nn berührt , wenn der Empfänger der neu geschaffenen Aktien schon vorher zum Kreis der Aktionäre gehört ha be. Eine objektive Ungleichbehandlung liege vor. Dem Ausschluss des B e- zugsrechts nur für einen T eil der Aktionäre sei der Fall gleichzustellen, dass durch ein Handeln der Verwaltung trotz eines alle Aktionäre erfassenden B e- zugsrechtsausschlusses die neuen Aktien an einen der Aktionäre ausgegeben werden. Im Streitfall ergebe sich die objektive Ungleic hbehandlung zwar nicht 10 11 - 6 - unmittelbar aus dem Wortlaut der angefochtenen Beschlüsse, jedoch sei mit dem Vorstandsb eschluss von vorneherein eine unter der Kontrolle des Vo r- standes stehende, gezielte Platzierung der Aktien am Markt beabsichtigt und eingeleitet worden. Der Vorstandsbeschluss sei daher nicht isoliert für sich zu betrachten, sondern als wesentliches Element des Verwaltungshandelns bis zur Platzierung der neuen Aktien durch die B . Bank AG . Er sei daher Teil der objektiv zur Ungleichbehandlung führenden Handlung der Verwaltungsorgane. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung habe die Bekla g- te nicht nachgewiesen. Insoweit könne offen bleiben, ob eine sachliche Rech t- fertigung daraus hergeleitet werden könne, dass ein ursprünglich zu r Überna h- me der neuen Aktien vorgesehener strategischer Investor von seinem Aktie n- erwerbsvorhaben überraschend Abstand genommen habe. D enn die Be klagte habe ihr diesbezügliches Vorbringen nicht zur Überzeugung des Gerichts b e- wiesen. Im Übrigen rechtfertigt en nach den Umständen des Falles we der ein angestrebter Zeitgewinn noch das Interesse an einem möglichst hohen Ausg a- bepreis die Ungleichbehandlung . Zudem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nur L . , nicht aber andere Aktionäre bereit gewesen seien, den a n- gestrebten Ausgabepreis zu zahlen. Auf eine nur vermutete fehlende Überna h- mebereitschaft der anderen Aktionäre könne der Ausschluss des Bezugsrechts nicht gestützt werden. D ie Vermeidung einer Prospektpflicht könne die Bevo r- zugung eines Aktio när s ebenfalls nicht rechtfertigen. Der Bezugsrechtsausschluss sei auch nicht zur Abwehr einer une r- wünschten Beteiligung sachlich gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte habe sich nicht auf ein Abwehrinteresse gestützt, sondern vielmehr geltend gemacht, vo n einer Absicht der Klägerin, ihren Kapitalanteil zu erhöhen, nichts gewusst zu haben. Zudem ergebe sich aus dem Vorbringen der Beklagte n keine Absicht der Klägerin, die Beklagte zu schädigen oder aufzulösen. 12 13 - 7 - Selbst wenn nicht von einer objektiven Un gleichbehandlung aus zu ge hen sei , wären die Beschlüsse zur Barkapitalerhöhung nichtig, weil die Kapitalerh ö- hung unter Bezugsrechtsausschluss rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Die äuß e- ren Umstände der Kapitalerhöhung seien dazu geeignet, die Überzeugung des Berufungsgerichts davon zu begründen, dass die Barkapitalerhöhung in rechtsmissbräuchlicher Weise eingesetzt worden sei, um dem Aktionär L . über die Erhöhung seiner Beteiligung an der Beklagten einen Vorteil zu verschaffen. Es sei kein Grund daf ür ersichtlich, die Aktien ungeachtet des Bezugsrechtsausschlusses gerade dem Aktionär L . zukommen zu la s- sen , dessen Beteiligung zudem in enge m zeitlichen Zusammenhang mit der Barkapitalerhöhung durch die Vornahme der Sachkapitalerhöhung unter B e- zugsrechtsausschluss noch weiter habe erhöht werden solle n . II . Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1 . Die Feststellungsklage ist zulässig. a) Die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO ist die statthafte Klageart, mit der ein einzelner Aktionär die Rechtswidrigkeit und daraus folge n- de Nichtigkeit von Kapitalerhöhungsbeschl ü sse n mit Bezugsrechtsausschluss des Vorstands und Aufsichtsrats gegen die Aktiengesellschaft geltend mach en kann ( BGH, Urteil vom 10. Oktober 20 05 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 254 Mangusta/Commerzbank II; Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, 14 0 f. - Siemens/Nold). b) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht entgegen, dass die Barkapitalerhöhung mit Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden ist (§ 203 Abs. 1 AktG i.V.m. § 189 AktG). Wie der Senat bereits entschieden hat ( BGH, Urteil vom 10. Okto ber 2005 II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 257 Mangus ta/ 14 15 16 17 18 19 - 8 - Commerzbank II), berühr t die N ichtig keit von Entsch eidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats , durch die das Bezugsrecht der Aktionäre verletzt wurde, nicht die Wirksamkeit der im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung und der damit entstandenen neuen Mitgliedschaftsrechte. Die Eintragung in das H andelsregister führt aber nicht zur Heilung der der Kapitalerhöhung zugrunde liegenden Verwaltungsb eschlüsse . Die somit fortbestehende Nichtigkeit dieser Beschlüsse kann auch nach dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung mit eine r Klage nach § 256 ZPO geltend gemacht werden . Hieran haben die b e- troffenen Aktionäre schon im Hinblick auf mögliche Sekundäransprüche und sonstige Rechtsbehelfe ein schützenswertes r echt liches I nteresse (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 257 - Mangusta/ Com merzbank II). 2 . Die Klage ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen , dass die Beschlüsse zur Barkapitale r- höhung vom 8. und 12. Dezember 2011 n ichtig sind. a) Die Klägerin hat die Feststellungskla ge rechtzeitig erhoben . a a) Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob der Antrag auf Festste l- lung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächt i- gung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss binnen einer b e- stimmten Frist klageweise geltend zu machen ist und wann eine solche Frist beginnt ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 259 - Mangusta/Commerzbank II). In der Literatur ist die Frage umstritten. (1 ) Hinsichtlich einer möglichen Kl agefrist wird unter Hinweis auf die e r- forderliche Rechtssicherheit die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei jedenfalls bei minderschweren Beschlussmängeln (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 351 f.) in analoge r Anwendung des § 246 Abs. 1 AktG binnen eines Monats zu erheben ( Wilsing, ZGR 2006, 20 21 22 23 - 9 - 722, 744; Kubis, DStR 2006, 188, 192; Waclawik, ZIP 2006, 397, 405; Drinkuth, AG 2006, 142 , 147 ; aus dem älteren Schrifttum vgl. KK - AktG/Lutter, 2. Aufl., § 203 Rn. 31, 44 ; Lutter, BB 1981, 861, 864; Hirte, Bezugsrechtsausschluss und Konzernbildung, 1986, S. 209; Paefgen, ZIP 2004, 145, 152). Andere lehnen die Annahme einer starren Frist unter analoger Anwe n- dung des § 246 Abs. 1 AktG mit der Begründung ab, dies führe zu einer zu starken Ein schränkung der Aktionärsrechte , und fordern eine flexiblere zeitliche Eingrenzung für die Erhebung der Klage. Meist wird dabei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Leitbild für die Beurteilung der Frage herangezogen, ob der Aktionä r die Feststellungs klage mit der aufgrund der Treuepflicht gebotenen Zügig keit erhoben hat (Casper in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., v or § 241 ff. Rn. 27; Hüffer/Koch, AktG, 1 3 . Aufl., § 203 Rn. 39 ; Groß/T. Fischer in Heidel, AktG, 4. Aufl., § 203 Rn. 126 ). (2) Für den Beginn des maßgebenden Zeitraums wird teilweise als ma ß- geblich erachtet , wann der Aktionär den beanstandeten Beschluss kannte oder k ennen musste ( Casper in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., vor § 241 ff. Rn. 27; Drinkuth, AG 2006, 142, 147 ) . Andere stellen auf die Nachberichterstattung in der nächsten Hauptversammlung ab (Fleischer, DB 2013, 217, 222; Groß/ T. Fischer in Heidel, AktG, 4. Aufl., § 203 Rn. 126; vgl. auch OLG Frankfurt, NZG 2011, 746, 747 ). b b) Zutreffend ist, dass die Erheb ung der Feststellungsklage vor der nachfolgenden Hauptversammlung , in der der Vorstand über die Kapitalerh ö- hung unter Bezugsrechtsausschluss Bericht erstattet, nicht an eine starre Frist gebunden ist. Ob im Anschluss an die Nachberichterstattung auf die Mo natsfrist entsprechend § 246 Abs. 1 AktG zurückgegriffen werden kann (dafür Fleischer, DB 2013, 217, 222) , muss im Streitfall nicht entschieden werden. 24 25 26 - 10 - (1) Die Fragen nach der Dauer einer möglichen Frist einerseits und dem Beginn einer solchen Frist an dererseits können nicht unabhängig voneinander beantwortet werden. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die Festste l- lungsklage ohne unangemessene Verzögerung zu erheben ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 259 - Mangusta/Co mmerzbank II; siehe auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 135 f. - Holzmüller). Danach beginnt der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit zu berücksichtigende Zeitraum erst, wenn der Aktionär den Beschluss des Vo r- stands oder Aufsichtsrats sowie die eine Nichtigkeit des Beschlusses aus seiner Sicht nahelegenden tatsächlichen Umstände kennt oder kennen muss. Denn vor diesem Zeitpunkt war der Aktionär nicht gehalten, ein gerichtliches Vorg e- hen gegen die Verwaltungsentscheidung in Betracht zu ziehen. Ferner ist dem Aktionär eine Klageerhebung nicht zumutbar, solange er nicht ausreichend Zeit hatte, schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären oder klären zu lassen, auf die es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ankommt (vgl. für die GmbH: BGH, Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 126/89, BGHZ 111, 224, 226). Die Möglichkeit, eine solche Klärung herbeizuführen, hängt wied e- rum von den für den Aktionär verfügbaren Informationen ab. Dies zugrunde g e- legt beginnt der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Klageerhebung maßgebende Zeitraum spätestens mit der gebotenen Nachberichterstattung, also mit dem auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesel l- schaft über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals un ter Bezugsrechtsau s- schluss zu erstattenden Vorstandsbericht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Ok tober 2005 II ZR 148/03, BGHZ 164, 241, 24 4 - Mangusta/ Commerzbank I). Ob der Aktionär schon vor diesem Zeitpunkt über die für eine zeitnahe Klageerhebung erf orderlichen Kenntnisse verfügte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 27 28 - 11 - (2) In der Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung ist der betroffene A k- tionär zwar gehalten, eine mögliche Klage ohne unangemessene Verzögerung zu erheben. Hierfür gilt aber n i cht in analoger Anwendung von § 246 Abs. 1 AktG eine an die Kenntnis de s Verwaltungsbeschluss es anknüpfende Monatsfrist. (a) Das Argument, die Feststellungsklage trete bei der Geltendmachung von Rechten der Aktionäre wegen rechtswidrige n Verwaltungsha ndeln s der A k- tiengesellschaft an die Stelle der Anfechtungsklage, vermag eine entspreche n- de Anwendung des § 246 Abs. 1 AktG nicht zu rechtfertigen . Wie der Senat schon in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, bestehen zwischen B e- schlüssen der Hauptversam mlung und Beschlüssen von Vorstand oder Au f- sichtsrat grundlegende Unterschiede , die gegen eine entsprechende Anwe n- dung der §§ 241 ff. AktG auf Klage n gegen Beschlüsse des Vorstands oder Aufsichtsrats spr e chen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BG HZ 122, 342, 347 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 252 Mangusta/Commerzbank II). Hervorzuheben sind hier vor allem die bei Haup t- versammlungsbeschlüssen ungleich besseren Informationsmöglichkeiten der Aktionäre. Die Aktionäre können an der Hauptversammlung teilnehmen, sich anhand der Tagesordnung auf die Versammlung vorbereiten und in der Ve r- sammlung Auskünfte verlangen (§ 131 AktG). Dies gibt ihnen die Möglichkeit, sich über Inhalt, Begründung und Tragweite einzelner Beschlüss e ein wesen t- lich deutlicheres Bild zu verschaffen, als dies bei bloßer Kenntnis eines B e- schlusses des Vorstands oder Aufsichtsrats der Fall ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass eine erhebliche Verzögerung der Kl a- geerhebung zwar zu Unzuträglichkeite n führen kann. Eine gegen di e Nutzung genehmigten Kapitals gerichtete Feststellungsklage kann aber die Kapitalerh ö- hung nach deren Eintragung in das Handelsregister nicht mehr verhindern und führt daher nicht zu einer Blockade angestrebter Veränderungen. Si e dient, 29 30 - 12 - äh n lich einer Fortsetzungsfeststellungklage (vgl. Goette, ZGR 2008, 436, 438), lediglich der Vorbereitung möglicher Schadensersatz - und sonstiger Ansprüche. Schließlich ist zwar zu bedenken, dass bei einer Aktionärsklage im Unterschied zu der Besc hlussmängelklage eines Mitglieds des Vorstands oder des Au f- sichtsrats , für die der Senat ein e entsprechende Anwendung von § 246 Abs. 1 AktG ablehnt ( BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 350 ff. ; Urteil vom 15. November 1993 II ZR 23 5/92, BGHZ 124, 111, 115, 12 5 ), der Kreis der mögliche n Kläge r anonym und unüberschaubar groß sein kann. Dieser Gesichtspunkt hat aber kein maßgebendes Gewicht gege n- über einem Aktionär, der seine Einwände gegen einen ihm bekanntgewordenen Beschluss des Vor stands oder Aufsichtsrats umgehend mit teilt. (b) Auch für den Zeitraum bis zur Nachberichterstattung in der nachfo l- genden Hauptversammlung bleibt es aber bei dem Grundsatz, dass der Akti o- när eine Feststellungsklage ohne unangemessene Verzögerung und dem nach mit der ih m zumutbaren Beschleunigung erh e ben muss , um eine Verwirkung des Klagerechts zu vermeiden . Diese Einschränkung findet ihre Rechtfertigung darin, dass Aktionäre auch die bei einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln bestehenden Rechte nicht unt er Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gege n- über der Gesellschaft missbräuchlich ausüben dürfen. Ob eine unangemessene Verzögerung vorliegt , ist jeweils im Einzelfall unter Abwägung der beiderseit i- gen Interessen zu beurteilen. c) Nach diesen Maßgaben hat d ie Klägerin die Klage rechtzeitig erhoben. D ie Klägerin erfuhr am 19. Dezember 2011 von der Barkapitalerhöhung . Die Feststellungsk lage wurde am 17. Februar 2012 eingereicht und umgehend zugestellt (§ 167 ZPO). Zwischen Kenntnis de r angegriffenen Be schlüsse und Klageerhebung sind demnach fast zwei Monate verstrichen. Das Berufungsg e- richt ist aber gleichwohl rechtsfehlerfrei im Rahmen der von ihm vorgenomm e- 31 32 33 - 13 - nen Verwirkungsprüfung zu dem Ergebnis gelangt, d ass unter Berücksichtigung der Interessen der P arteien keine unangemessene Verzögerung vorliegt. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin ihre Klage maßgeblich auf den Umstand stützt, dass der Aktionär L . sämtliche Aktien aus der Barkapitalerhöhung erlangt hat. Während der Klägerin bereits am 19. Dezember 2011 der Inhalt der Beschlüsse zur Barkapitalerh ö- hung bekannt war, hat sie von dem Umstand, dass der Aktionär L . am 22. Dezember 2011 alle Aktien erhalten hatte, erst im weiteren Verl auf Kenntnis erlangt. Zudem erfuhr die Klägerin am 23. Januar 2012, etwa einen Monat nach Eintragung der Barkapitalerhöhung in das Handelsregister, von der am 28. Dezember 2011 beschlossenen Sachkapitalerhöhung, i n deren Rahmen der Aktionär L . weitere Aktien erhielt. Daraus ergaben sich für die Klägerin zusätzliche Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse zur Barkap i- talerhöhung. Nach den nicht ange griffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts hat sie die Beschlussfassungen zu beiden Kapitalerhöh ungen in einen inneren Zusammenhang gestellt, der aus ihrer Sicht auch die Rechtsmis s- bräuchlichkeit der Barkapitalerhöhung belegte. Ferner ist im Hinblick auf die Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 259 Mangusta/ Commerzbank II) in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin nach Kenntnis der angegriffenen Beschlüsse zur Barkapitalerhöhung der Beklagten mitgeteilt hat , dass sie die Beschlüsse für rechtswidrig halte. Dah er hat die Beklagte ang e- sichts des überschaubaren Zeitraums bis zur Klageerhebung k ein auf Zeitablauf gegründetes Vertrauen darauf bilden können, dass die Klägerin die Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrats nicht angreifen w e rde . Unter Berücksi chtigung dieser Vorgänge und des Umstands, dass der Klägerin ausreichend Zeit für die eigene Analyse und Überprüfung der Rech t- mäßigkeit der Beschlussfassungen zugestanden werden muss, war das Ber u- 34 35 - 14 - fungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung aus Rechtsgründen nicht gehalten, das Zuwarten der Klägerin bis zum 17. Februar 2012 als eine unangemessene Verzögerung der Klageerhebung zu werten. b) Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrats über d ie Ausnutzung des genehmigten Kap i- tals durch Barkapitalerhöhung rechtswidrig und daher nichtig seien, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a a) Allerdings halten sich die angegriffenen Beschlüsse nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts im Ra hmen der durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung. Insbesondere hat danach der Ausgabebetrag der neuen Akt i en den am Tag der Festlegung des Ausgabebetrags bestehenden Börse n- kurs nicht wesentlich unterschritten. Da die Barkapitalerhöhung 10% des Gr damit zugleich die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG genannten Voraussetzungen für einen vereinfachten Au s- schluss des Bezugsrechts der Altaktionäre erfüllt. Dies schließt aber, wie das Berufungsgericht zutreffen d angenommen hat , eine die Rechtswidrigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses begründend e Verletzung des Gebotes, die Akti o- näre gleich zu behandeln (§ 53a AktG), nicht aus. (1) Für den Fall eines vereinfachten Bezugsrechtsausschluss wird ang e- nommen, dass es einer (weiteren) sachlichen Rechtfertigung des Bezug s- rechtsausschlusses, die grundsätzlich erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 II ZR 132/93 , BGHZ 136, 133 , 14 0 - Siemens/Nold), dann nicht mehr bedürfe oder eine sachliche Rechtfertigun g widerleglich oder unwide r- le g lich vermutet werde (vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 186 Rn. 39e ; MünchKommAktG/Schürnbrand, 4. Aufl., § 186 Rn. 137 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2007 II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Rn. 4). 36 37 38 - 15 - Es i st allerdings streitig , ob und ggf. in welcher Weise der nach dem re i- nen Gesetzeswortlaut an zunehmende Anwendungsbereich des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG einzuschränken ist. Anknüpfungspunkt für eine mögliche B e- schränkung der Anwendbarkeit ist der Sinn und Zwe ck der Vorschrift, die eine Unternehmensfinanzierung durch Eigenkapitalbeschaffung erleichtern soll, o h- ne andererseits den gebotenen Schutz der Altaktionäre vor einer Verwässerung ihrer Beteiligung und einer Verminderung ihres Einflusses zu beeinträchtigen . Der Gesetzgeber hat unterstellt , dass unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG stets ein Nachkauf zur Erhaltung der relativen Beteil i- gung über die Börse möglich sei, so dass keine schutzwürdigen Interessen der Altaktionäre verletzt würde n ( Begründung zum Fraktionsentwurf eines Gesetze s für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts, BT Drucks. 12/ 6721 , S. 1 0 ) . Hieraus wird teilweise gefolgert , dass die Möglic h- keit, Aktien im Wege eines freien Zukaufs an der Börse o der auf sonstige Weise zu erwerben ( " faktisches Bezugsrecht " ) , eine ungeschriebene Zulässigkeitsv o- raussetzung für einen vereinfachten Bezugsrechtsausschluss sei bzw. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insoweit ein er teleologischen Reduktion bedürfe (Hüf fer/ Koch, Ak tG, 13. Aufl., § 186 Rn. 39g; MünchKommAktG/Schürnbrand, 4. Aufl., § 186 Rn. 136; MünchKommAktG/Bayer, 4. Aufl., § 203 Rn. 78, § 204 Rn. 18; Wamser in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 203 Rn. 93; KK - AktG/Ekkenga, 3. Aufl. , § 186 Rn. 156; Lutter, AG 1994, 429, 441 f. ; Klawitter, AG 2005, 792, 799; OLG München, ZIP 2006, 1440, 1443 ). Andere lehnen eine derartige Ei n- schränkung des Anwendungsbereichs des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab ( Veil in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 186 Rn. 44; Apfelbacher/Niggemann in Hölters, Akt G , 3. Aufl., § 186 Rn. 87; Goette, ZGR 2012, 505, 513, 515 ; Ihrig, Liber amicorum für Wilhelm Happ, 2006, S. 109, 116; Hoffmann - Becking, ZIP 1995, 1, 10 ) oder ziehen sie nur unter strengeren Voraussetzungen in Erw ä- 39 40 - 16 - gung (vgl. Rieder/Holzmann in Grigoleit, AktG, § 186 Rn. 77; Schlitt/Schäfer, AG 2005, 67, 68; Habersack, AG 2015, 613, 618 Fn. 60 ). (2) Diese Streitfrage muss im vorliegenden Fall indes nicht entschieden werden , da die angegriffenen Beschlüsse jedenfalls gegen § 53a AktG verst o- ßen. A uch wenn eine weitergehende sachliche Rechtfertigung des Bezug s- rechtsausschlusses bereits bei Vorliegen der in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG au s- drücklich genannten Voraussetzungen für entbehrlich gehalten wird, ist das grundlegende Gebot des § 53a Akt G zu beachten, Aktionäre unter gleichen V o- raussetzungen gleich zu behandeln (Veil in K. Schmidt/ Lutter, AktG, 3. Aufl., § 186 Rn. 44; Servatius in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 186 Rn. 61; Münc h- KommAktG/Schürnbrand, 4. Aufl., § 186 Rn. 88; Goette, ZGR 2012, 505, 515) . Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, müs sen sich i nsb e- sondere Verwaltungsb eschlüsse über eine Kapitalerhöhung unter Bezug s- rechtsausschluss , die gleichwohl die Zuteilung neu geschaffene r Aktien an e i- n en Altaktionär vorgeben oder in die Wege leiten, an der gesellschaftsrechtl i- chen Treuepflicht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ( § 53a AktG ) messen lassen ( vgl. Veil in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 186 Rn. 44; Servatius in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 186 Rn. 6 1; KK - AktG/Ekkenga, 3. Aufl. , § 186 Rn. 157; Goette, ZGR 2012, 505, 515 f. ; a n ders für Beschlüsse der Hauptve r- sammlung Apfelbacher/Niggemann in Hölters, AktG, 3. Aufl., § 186 Rn. 86 f.). Derartige Beschlüsse bewirken nicht nur einen Eingriff in das Mitgliedschaft s- recht und eine Verwässerung der vermögensrechtlichen Position der Alta ktion ä- re , die keine neuen Aktien erhalten . Vielmehr hat der Erwerb der neuen Aktien durch ein en anderen Altaktionär eine Verschiebung der Beteiligungsquoten zur Folge. Dieser zusätzliche, die inneren Machtverhältnisse in der Gesellschaft möglicherweise ber ührende und ggf. verändernde Eingriff kann nicht schon 41 42 43 - 17 - deshalb als rechtmäßig gewertet werden, weil der Bezugsrechtsausschluss den formalen Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG genügt. bb) Nach § 53a AktG sind Aktionäre unter gleichen Voraussetzun gen gleich zu behandeln; eine Ungleichbehandlung ist nur dann zulässig, wenn sie sachlich berechtigt bzw. nicht sachwidrig ist und damit nicht den Charakter der Willkür trägt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - II ZR 150/58, BGHZ 33, 175, 186; Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 150 mwN ; Urteil vom 9. Mai 2005 II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1320 ). Das Gleichb e- han d lungsgebot erfasst insbesondere das Handeln der Gesellschaftsorgane ( Hüffer/Koch, AktG, 1 3 . Aufl., § 53a Rn. 4 ). Ohne sachli che Berechtigung darf der Vorstand daher weder bei der Zuteilung einzelne Aktionäre vor anderen bevorzugen, noch, wenn er von vornherein einzelne Aktionäre berücksichtigen will, das Bezugsrecht ausschließen, noch den ohne solche Absicht vorgeno m- menen Bezug srechtsausschluss dazu benutzen, um die neuen Aktien einzelnen Aktionären zuzuteilen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - II ZR 150/58, BGHZ 33, 175, 186). Dies gilt namentlich dann, wenn ein solches Verhalten geeignet erscheint, die Machtverhältnisse in der Gesellschaft oder den Bestand von Mi n- derheitsrechten zu beeinflussen. Nach wohl allgemeiner Meinung hat d er betroffene Aktionär das Vorli e- gen einer ungleichen Behandlung, die Gesellschaft hingegen de ren sachliche Rechtfertigung darzulegen und zu bewei sen ( Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 53a Rn. 8; Fleischer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 53a Rn. 34; Henze/ Notz in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 53a Rn. 155 ; KK - AktG/Drygala, 3. Aufl., § 53a Rn. 47; Lange in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 53a A ktG Rn. 6 ; H eidel/Janssen, AktG, 4. Aufl., § 53a Rn. 25 ; Hölters/Laubert, AktG, 3 . Aufl., § 53a Rn. 13; Hüffer , Festschrift für Hans - Joachim Fleck, 1988, 151, 164 ). Auch die Beweislast für die sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlu s- ses , die Fr agen der Gleichbehandlung mitbetreffen kann, wird in der Literatur 44 45 - 18 - weit überwiegend bei der Gesellschaft gesehen (Hüffer/ Koch, AktG, 13. Aufl., § 186 Rn. 38; Wiedemann in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 186 Rn. 188; MünchKomm AktG/Schürnbrand, 4. Aufl., § 186 R n. 111; MünchKommAktG/ Hüffer/C. Schä fer, 4. Aufl., § 243 Rn. 1 5 0; Servatius in Spindler/Stilz, AktG, 3 . Aufl., § 186 Rn. 51; Apfelbacher/Niggemann in Hölters , AktG, 3. Aufl., § 186 Rn. 65 ; Rieder/Holzmann in Grigoleit , AktG, § 186 Rn. 57; a .A. T. Bezzenbe rger , ZIP 2002, 1917, 1927 ). Der Grundsatz, dass der betroffene Aktionär das Vorliegen einer ungle i- chen Behandlung, die Gesellschaft hingegen deren sachliche Rechtfertigung darzulegen und zu beweisen hat, gilt auch dann , wenn e in Aktionär mit der Festst ellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend macht, dass ein von Vo r- stand und Aufsichtsrat beschlossener Bezugsrechtsausschluss das Gleichb e- handlungsgebot (§ 53a AktG) verletze. Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 142/76, BGHZ 71, 40, 48 f.), die die A nfec h- tung von Hauptversammlungsbeschlüssen betraf, ausgeführt, dass die Gesel l- schaft die einen Bezugsrechtsausschluss rechtfertigenden Gründe zwar darz u- legen, der Anfechtungskläger sie aber g gf. zu widerlegen habe . Ob an dieser Einschätzung, die im Schrifttum nachhaltige Kritik erfahren hat, festzuhalten ist, muss hier nicht entschie den werden; s ie kann jedenfalls nicht auf die vorliege n- de Fallgestaltung übertragen werden. Der Senat hat die da mals für zutreffend gehaltene Beweislastverteilung auch mit dem Gesichtspunkt der Rechtssiche r- heit und dem schutzwürdige n Vertrauen der Aktionärsmehrheit, des Rechtsve r- kehrs und der Öffentlichkeit in den Bestand derartiger Beschlüsse der Haup t- versammlung b egründet (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 142/76, BGHZ 71, 40, 48 f.). Diese Erwägungen gelten nicht in gleicher Weise für eine gegen Verwaltungsbeschlüsse gerichtete Feststellungsklage . Nichtige Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats ein schließlich einer Verletzung des B e- 46 47 - 19 - zugsrechts der Aktionäre berühren die Wirksamkeit der durchgeführten und eingetragenen Kapitalerhöhung und der damit entstandenen neuen Mitglie d- schaftsrechte nicht ( BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 II ZR 90/03 , BGHZ 164 , 249, 257 - Mangusta/Commerzbank II; KK - AktG/Lutter, 2. Aufl., § 204 Rn. 25, 27). cc) D as Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die ange gri f- fen en Beschlüsse eine objektive Ungleichbehandlung im Sinne von § 53a AktG begründen. Hierbei ist es z utreffend davon ausgegangen, dass ein auf einen Teil der Aktionäre begrenzter Ausschluss des Bezugsrechts eine formale U n- gleichbehandlung darstellt, und dem der Fall gleichzustellen ist, dass durch ein Handeln der Verwaltung ungeachtet eines umfassenden Be zugsrechtsau s- schlusses die neuen Aktien an einen der Hauptaktionäre ausgegeben werden. Hiergegen erinnert die Revision auch nichts. (1) Allerdings ergibt sich im Streitfall e ine Ungleichbehandlung , wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht sc hon unmittelbar aus dem Wortlaut der Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat. Denn nach dem Vorstandsb e- schluss vom 8. Dezember 2011 ist das Bezugsrecht aller Aktionäre ausg e- schlossen. Die Ungleichbehandlung wird erst dadurch manifest , dass der Akti o- när L . sämtliche neuen Aktien am 22. Dezember 2011, nach deren Zeichnung durch die B . Bank AG und der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erh a lt en hat . Das Berufungsgericht hat es aber rechtsfehlerfrei genügen lassen, dass der Vorstandsbeschluss mit dem ihn bestätigende n Beschluss des Aufsichtsrats nach den Umständen des Falles ein wesentliches Element des die Ungleichb e- handlung begründenden Verwaltungshandelns darstellt. Der Vorstandsb e- schluss vom 8. Dezember 2011 erfasste auch das weitere Verfahren nach Au s- gabe der Aktien. In dem Beschluss wird zwar nicht ausdrücklich festgelegt, wer 48 49 50 - 20 - die neuen Aktien letztlich erhalten soll. In Nr. 4 des Beschlusses war aber vo r- gesehen, dass die Aktien von der B . Bank A G " in Abstimmung mit der G e- sellschaft " platziert werden. Die Aktien sollten weder bei der B . Bank AG verbleiben, noch von ihr in einem geregelten Verfahren auf einen Markt g e- bracht werden. Sie sollten vielmehr, hierin stimmen der tatsächliche Ablauf und die Darstellung der Beklagten zum beabsichtigen Ablauf überein, en bloc abg e- geben werden. Grundsätzlich sind zwar der Beschluss, d er den Bezugsrechtsausschluss beinhaltet , und die eigentliche Zuteilungsentscheidung zu unterscheiden, und können beid e Vorgänge jeweils für sich eine Ungleichbehandlung begründen . Eine gesondert zu betrachtende Zuteilungsentscheidung ist hier aber nicht e r- sichtlich . Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wu r- den nach Zeichnung der neuen Aktien durc h die B . Bank AG weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat nochmals mit einer Entscheidung über die Pla t- zierung der Aktien befasst. Mithin wurde nach den Beschlüssen zur Barkapita l- erhöhung keine den weiteren Ablauf steuernde Verwaltungsentscheidung m ehr getrof fen. Vielmehr hat der Aktionär L . die Aktien erworben, indem er eine ihm durch die Beschlüsse zur Kapitalerhöhung eröffnete Zugriffsmöglic h- keit nutzte, die andere n , am Erwerb weiterer Aktien gleichfalls interess i e r te n Aktionäre n , die d e m Vorstand oder Aufsichtsrat der Beklagten nicht angehören, ver sagt blieb . ( 2 ) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass der Zeuge B . als außenstehender Investor die neuen Aktien habe übernehmen sollen. Das Berufungsgericht hat sich von de r Richtigkeit dieser Behauptung nicht überze u- gen können, andererseits aber auch nicht ihre Unrichtigkeit festgestellt. (a) Die Beweislast liegt insoweit, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, bei der Beklagten. Denn mit dem Einwa nd, der 51 52 53 - 21 - Zeuge habe die Aktien erwerben sollen, trägt die Beklagte einen aus der D o- kumentation der Verwaltungsentscheidungen nicht ersichtlichen Umstand vor, der den angegriffenen Beschlüssen eine Zielsetzung zuschreibt, die sie nach dem durch den weiteren tatsächlichen Ablauf geprägten äußeren Bild nicht ha t- ten. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die Barkapitalerhöhung den äußeren Umständen nach in rechtsmissbräuchlicher Weise eingesetzt wu r- de, um dem Aktionär L . über die Erhöhun g seiner Beteiligung an der Beklagten einen Vorteil zu verschaffen. Einem an den Verwaltungsentsche i- dungen unbeteiligten Aktionär kann es nicht zum Nachteil gereichen, dass er von der Gesellschaft behauptete Begleitumstände der Beschlussfassungen, die den Beschlüssen eine andere Intention geben würden, nicht beweiskräftig w i- derlegen kann. (b) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das angenommen hat, es verblieben Zweifel daran, dass der Einstieg des Zeugen B . ein Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gewesen sei, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Senat hat die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). dd) D as Berufungsgericht hat eine sachliche R echtfertigung der U n- gleichbehandlung, deren Nachweis der Beklagten obliegt, rechtsfehlerfrei ve r- neint. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht zugrunde gelegt we r- den, dass die Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss dem Zweck g e- dient habe, e inen außenstehenden Investor als Großaktionär zu gewinnen. Es bestand auch kein dringender Liquiditätsbedarf, zumal die Beklagte ohnehin über erhebliche Liquiditätsreserven verfügte. Auch wenn gleichwohl ein legit i- mes Interesse der Gesellschaft an einer ku rzfristig durchführbaren Kapitalerh ö- hung unter Ausnutzung aktuell günstiger Marktverhältnisse bestanden haben 54 55 56 - 22 - mag, steht dem das Gleichbehandlungsinteresse der anderen Aktionäre g e- genüber, dem hier besonderes Gewicht zukommt, weil schon die Größenor d- nung d er Beteiligungsquoten der Klägerin einerseits und des Aktionärs L . andererseits, unabhängig von einer im Einzelnen streitigen Bezifferung der Anteile, sowie die zeitnahen Zukäufe der Klägerin ein e Konkurrenz um den maßg ebenden Einflusses auf die Gesellschaft nahelegen. Auf dieser Grundlage ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Der mit der Entscheidung für einen Bezugsrechtsausschluss verbundene Zeitgewinn genügt zur Rechtfertigu ng der hier in Rede stehende n Ungleichb e- handlung nicht , zumal die Klägerin insoweit im Wesentlichen nur auf ein allg e- mein bestehendes Kursrisiko verweist. Das Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eine s möglichst hohen Ausgabepreis es rechtfertigt die Bevorzugung eines Aktionär s jedenfalls dann nicht, wenn bei Beschlussfassung keine konkr e- ten Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass nur dieser, nicht aber die a n- deren Aktionäre bereit sein würden, den angestrebten Ausgabepreis zu beza h- len ( Hüffer/ Koch , AktG, 13 . Aufl., § 186 Rn. 33; MünchKommAktG/ Schürnbrand, 4. Aufl., § 186 Rn. 113; Rieder/Holzmann in Grigoleit, AktG, § 186 Rn. 63; Apfelbacher/Niggemann in Hölters, AktG, 3. Aufl., § 186 Rn. 67). Solche Anhaltspunkte lagen nach den rechts - und verfahr ens fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vor. Soweit die Revision geltend macht, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hätte ohne den Ausschluss des Bezug s- rechts eine Prospektpflicht der Beklagten bestanden , kommt es hierauf nicht an. 57 - 23 - Das Berufungsgericht hat sich auch darauf gestützt , dass eine möglicherweise bestehende Prospektpflicht die Bevorzugung eines der Aktionäre nicht rechtfe r- tigen könne. Diese Wertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 07.04.2014 - 2 HKO 33/12 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.04.2016 - 2 U 586/14 -
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