ECLI:DE:BGH:2 019:100119BIIIZR120.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 120/18 vom 10. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttch er beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Sen at hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Er hat die mit der Nichtzula s- sungsbeschwerde vorgetragenen, von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe des Klägers gegen den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts in vo l- lem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob sie einen Rev i- sionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bea n- standungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine ander e Rechtsauffassung einnimmt als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewä h- rung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde z u- rückweisenden Beschlus ses hat der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO a b- gesehen. In entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO sieht der 1 2 - 3 - Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt von einer weitergehenden Begrü n- dung ab (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 44 3/04, NJW - RR 2006, 63, 64). Seiters Reiter Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 22.05.2017 - 1 O 1070/15 (2) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.03.2018 - 4 U 1215/17 -
Full & Egal Universal Law Academy