BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 12/05 Verk374ndet am: 22. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Planfreigabesystem ZPO 247 253 Abs. 2 Nr. 2 Steht nicht eindeutig fest, welches Computerprogramm mit einer bestimmten Be-zeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein solches Computerprogramm beziehen-den Klageantr344ge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststel-lung der Schadensersatzpflicht - ebenso wie entsprechende Unterlassungsantr344ge - grunds344tzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computer-programms auf andere Weise so beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen soweit wie m366glich ausgeschlossen sind. Dabei kann die ge-botene Individualisierung des Computerprogramms durch Bezugnahme auf Pro-grammausdrucke oder Programmtr344ger erfolgen. BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 12/05 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. November 2007 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 21. Dezember 2004 unter Zur374ckweisung des gegen die Kostenentscheidung nach 247 91a ZPO gerichteten Rechtsmittels aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin erstellte f374r die Beklagte aufgrund eines Ende 1996 ge-schlossenen Vertrages ein Computerprogramm mit dem Namen "E. ", in das ein selbst344ndig ablauff344higes Softwaremodul mit der Bezeichnung "H. - View" integriert ist. Das Programm sollte bei der Koordinierung und Abwicklung gro337er Bauvorhaben Anwendung finden. Es erm366glicht insbesondere den gleichzeitigen Zugriff mehrerer Personen auf einen zentral hinterlegten Planab-lauf und die digitale Bearbeitung, 334bermittlung und Freigabe der Pl344ne. Die Be- 1 - 3 - klagte stellte das Programm "E. " und das Modul "H. -View" Dritten gegen Zahlung einer Lizenzgeb374hr zur zeitlich begrenzten eigenst344ndigen Nut-zung zur Verf374gung. Seit 1998 nutzt die Beklagte ein von einem anderen Anbie-ter geschaffenes Programm zur elektronischen Planfreigabe, das gleichfalls die Bezeichnung "E. " tr344gt und einen Viewer enth344lt. 2 Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur 334berlassung des von ihr erstellten Programms "E. " und des von ihr programmierten Moduls "H. -View" an Dritte nicht berechtigt. Die Kl344gerin hat in der ersten Instanz - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - zuletzt beantragt, 3 die Beklagte unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungs-mittel zu verurteilen, es zu unterlassen, das Softwareprogramm "E. " und/oder dessen Softwaremodul "H. -View" ohne ihre Zustimmung zu verbreiten. Im 334brigen hat sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt. 4 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien hinsichtlich des Unterlassungsantrags den Rechtsstreit in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt, nachdem die Beklagte sich strafbewehrt zur Unterlassung ver-pflichtet hatte. 6 Die Kl344gerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt, 7 I. die Beklagte zu verurteilen, - 4 - 1. ihr f374r die Zeit ab dem 1. Januar 1997 Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstel-lung 374ber die Verbreitung des von ihr erstellten Softwarepro-gramms E. und/oder dessen von ihr erstellten Soft- waremoduls H. -View unter Angabe der Namen und An- schriften der Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Anga-be der Menge der hergestellten, ausgelieferten und/oder be-stellten Vervielf344ltigungsst374cke; 2. die erteilten Ausk374nfte nach Ziffer 1. durch Vorlage ihrer voll-st344ndigen Abrechnung gegen374ber den Abnehmern zu bele-gen; II. festzustellen, dass die Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Verbreitung des von ihr programmierten Softwareprogramms E. und/oder dessen von ihr pro- grammierten Softwaremoduls H. -View entstanden ist und k374nftig noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat diesen Antr344gen stattgegeben und die Kosten des Berufungsverfahrens - auch hinsichtlich des 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rten Unterlassungsantrags - der Beklagten auferlegt. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abwei-sung der Klage. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 9 Die Klageantr344ge seien hinreichend bestimmt und damit zul344ssig. Beide Parteien w374ssten, was mit "Softwareprogramm E. " und "Softwaremodul H. -View" umschrieben sei und welchen Inhalt das von der Kl344gerin erstellte Programm samt Modul habe. Im 334brigen sei das Programm durch die Bezug- 10 - 5 - nahme auf die eingereichten Anlagen n344her beschrieben und damit individuali-siert. 11 Die Klageantr344ge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-densersatzpflicht seien gem344337 247 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit 247247 259, 260 BGB be-gr374ndet. Die Beklagte habe das ausschlie337liche Nutzungsrecht der Kl344gerin an dem Computerprogramm verletzt, indem sie dieses Dritten gegen Entgelt zeit-lich begrenzt zur eigenst344ndigen Nutzung 374berlassen habe. Denn die Kl344gerin habe der Beklagten kein vertragliches Nutzungsrecht f374r die Verbreitung des Programms an Dritte in Form der Vermietung einger344umt. F374r den vereinbarten Vertragszweck, n344mlich die interne Nutzung des Programms f374r ein Ingenieur-b374ro, sei es zwar unumg344nglich gewesen, der Beklagten die Nutzung des Pro-gramms auf einem Netzwerk oder mehreren Netzwerken zu gestatten. Der bei der Programmierung vorgesehene zus344tzliche Zweck, auch Dritten die externe Nutzung zu erm366glichen, f374hre jedoch nicht zu einem 334bergang der daf374r erfor-derlichen Nutzungsrechte auf die Beklagte. Eine entsprechende Regelung sei in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht getroffen worden und er-gebe sich auch nicht aus dem vorvertraglichen Schriftverkehr und den sonsti-gen Umst344nden des Vertragsschlusses. Die danach bestehenden Zweifel, ob die Kl344gerin der Beklagten die von ihr beanspruchten Nutzungsrechte habe 374bertragen wollen, gingen zu Lasten der Beklagten. Auch der f374r erledigt erkl344rte Unterlassungsantrag sei demzufolge zul344s-sig und begr374ndet gewesen. Insoweit seien die Kosten des Rechtsstreits daher nach 247 91a ZPO der Beklagten zu 374berb374rden. 12 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 13 - 6 - 1. Die Revision ist allerdings unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die we-gen 374bereinstimmender Erledigungserkl344rung des Unterlassungsanspruchs nach 247 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung richtet. 14 15 Entgegen der Ansicht der Revision steht das Berufungsurteil nur insoweit zur revisionsrechtlichen Nachpr374fung, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadenser-satzpflicht festgestellt hat. Dagegen ist nicht nachzupr374fen, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beklagten hinsichtlich des in der Berufungsinstanz 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rten Unterlassungsantrags gem344337 247 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, deshalb fehlerhaft ist, weil - wie die Revision geltend macht - der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt und daher unzul344ssig war. a) Wendet sich - wie hier - die uneingeschr344nkt zugelassene Revision nicht nur gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern auch gegen die Kosten-entscheidung des Berufungsgerichts nach 247 91a Abs. 1 ZPO, ist die Revision zwar insgesamt zul344ssig und insbesondere statthaft. Die Revision kann hin-sichtlich des auf 247 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gest374tzt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzun-gen des 247 91a Abs. 1 ZPO verkannt habe, nicht aber darauf, dass es die Er-folgsaussichten des 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rten Anspruchs unzutref-fend beurteilt habe. Anderenfalls w374rde zur 334berpr374fung einer solchen Kosten-entscheidung ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel er366ffnet (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Tz. 24, m.w.N.). 16 Die gegen Kostenentscheidungen nach 247 91a Abs. 1 ZPO gem344337 247 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO er366ffnete sofortige Beschwerde ist nach 247 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsge- 17 - 7 - richte und Landgerichte statthaft. Kostenentscheidungen der Oberlandesgerich-te nach 247 91a Abs. 1 ZPO sind demnach einer Nachpr374fung im Wege der sofor-tigen Beschwerde entzogen. Das Oberlandesgericht kann gegen einen Be-schluss nach 247 91a Abs. 1 ZPO zwar gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Zulassung darf jedoch nur zur Kl344-rung der Voraussetzungen des 247 91a Abs. 1 ZPO, nicht aber zur Kl344rung von Rechtsfragen erfolgen, die den f374r erledigt erkl344rten Anspruch betreffen. Es ist nicht Zweck der Kostenentscheidung nach 247 91a Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rten und deshalb nur summarisch zu pr374fen-den Anspruchs Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren oder das Recht fortzubilden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003, 724 = WRP 2003, 895; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220). b) Die Revision richtet sich hinsichtlich des auf 247 91a Abs. 1 ZPO beru-henden Teils der Kostenentscheidung nur gegen die der revisionsrechtlichen 334berpr374fung entzogene Beurteilung des der Kostenentscheidung zugrundelie-genden Anspruchs. Sie macht dagegen nicht geltend, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des 247 91a Abs. 1 ZPO verkannt. 18 2. Die Revision r374gt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die Kla-geantr344ge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht f374r hinreichend bestimmt erachtet hat. 19 a) Das Berufungsgericht ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags zutref-fend davon ausgegangen, dass dieser nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so be-stimmt gefasst sein muss, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr374-fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Un-terlassungsbeklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und wel- 20 - 8 - che Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung dar374ber, was dem Beklagten verboten ist, darf nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht 374berlassen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy, m.w.N.). 21 b) F374r die im Streitfall allein noch zu beurteilenden Antr344ge auf Aus-kunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenser-satzpflicht gelten diese Grunds344tze entsprechend. Auch diese Klageantr344ge m374ssen nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer den Klageantr344gen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsaus-spruchs feststeht. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss un-ter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch f374r das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen l344sst, wor374ber der Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 114/04, GRUR 2007, 871 Tz. 21 - Wagen-feld-Leuchte; zum Abdruck in BGHZ 171, 151 vorgesehen). Bei der Feststel-lungsklage nach 247 256 ZPO muss der Antrag das Rechtsverh344ltnis, dessen Be-stehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (hier: die der Kl344gerin ge-gen374ber bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten), so genau bezeich-nen, dass 374ber dessen Identit344t und somit 374ber den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447; Urt. v. 6.12.2001 - VII ZR 440/00, NJW 2002, 681; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rdn. 11a). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden die von der Kl344gerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Klageantr344ge diesen Anforderungen nicht gerecht. aa) Anders als das Berufungsgericht meint, reicht es nicht aus, dass es der Beklagten bewusst ist, was mit "Softwareprogramm E. " und "Soft- 22 - 9 - waremodul H. -View" umschrieben ist, und dass beide Parteien wissen, wel- chen Inhalt das von der Kl344gerin erstellte Programm samt Modul hat. Allerdings kann die Verwendung auslegungsbed374rftiger Begriffe oder Bezeichnungen hin-nehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckm344337ig oder sogar geboten sein, wenn 374ber den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.). Dies gilt grunds344tzlich auch f374r die Bezeichnung von Computerprogrammen (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900 = WRP 2003, 1238 - Feststel-lungsinteresse III). Im Streitfall liegen die Dinge aber anders. Da die Beklagte seit 1998 ein von einem anderen Anbieter geschaffenes Programm benutzt, das gleichfalls den Namen "E. " tr344gt, steht nicht zweifelsfrei fest, welches "Softwareprogramm E. " mit den Klageantr344gen und dem ihnen folgenden Urteilsausspruch gemeint ist. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags, die daher r374hren, dass die Be-klagte seit 1998 ein neu geschaffenes Programm mit dem Namen "E. " nutzt, nicht dadurch beseitigt, dass die Kl344gerin durch Neuformulierung ihres Klageantrags deutlich gemacht hat und aus den zur Bestimmung der Reichwei-te des Urteilsausspruchs heranzuziehenden Urteilsgr374nden ersichtlich ist, dass Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein die Nutzung des von der Kl344gerin erstellten Computerprogramms ist. Den an die Bestimmtheit der Kla-geantr344ge und des Urteilsausspruchs zu stellenden Anforderungen ist damit nicht gen374gt. Allein die Klarstellung, dass die Antr344ge und die Verurteilung sich nur auf die von der Kl344gerin erstellten Programme beziehen, erm366glicht es dem mit einem Vollstreckungsverfahren wegen der Anspr374che auf Auskunftsertei-lung und Rechnungslegung oder dem mit einem Erkenntnisverfahren 374ber den 23 - 10 - bezifferten Schadensersatzanspruch befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei den Programmen, wegen de-ren Verbreitung durch die Beklagte die Kl344gerin Auskunftserteilung und Rech-nungslegung oder Schadensersatz verlangt, um die von der Kl344gerin erstellten Programme handelt. 24 cc) Steht - wie im Streitfall - nicht eindeutig fest, welches Computerpro-gramm mit einer bestimmten Bezeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein sol-ches Computerprogramm beziehenden Klageantr344ge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - eben-so wie entsprechende Unterlassungsantr344ge - grunds344tzlich nur dann hinrei-chend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computerprogramms in einer Wei-se beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen so-weit wie m366glich ausgeschlossen sind. Einer Beschreibung des Programmin-halts bedarf es unter diesen Umst344nden entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts auch dann, wenn die Parteien - wie hier - nicht dar374ber streiten, ob dem Computerprogramm Urheberrechtsschutz zukommt. Denn die Beschrei-bung ist in diesen F344llen zwar nicht zur Darlegung der Schutzf344higkeit des Pro-gramms, wohl aber - im Hinblick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags und des Urteilsausspruchs - zur Individualisierung des Pro-gramms erforderlich. Dabei kann die gebotene Individualisierung des Compu-terprogramms mit R374cksicht darauf, dass der Inhalt eines Computerprogramms mit Worten oft nicht eindeutig zu beschreiben sein wird, auch durch Bezugnah-me auf Programmausdrucke oder Programmtr344ger erfolgen (BGHZ 94, 276, 291 f. - Inkasso-Programm; 112, 264, 268 - Betriebssystem; 142, 388, 391 f. - Musical-Gala; BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 18/00, GRUR 2003, 786 = WRP 2003, 998 - Innungsprogramm). - 11 - dd) Durch die Bezugnahme auf die eingereichten Anlagen ist im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine ausreichende Individualisie-rung des von der Kl344gerin erstellten Computerprogramms "E. " samt Softwaremodul "H. -View" nicht gew344hrleistet. Denn diese Anlagen be- schreiben lediglich allgemeine Anforderungen an das zu entwickelnde Pro-gramm, die auch von anderen Programmen erf374llt werden k366nnen. Auch das von der Beklagten seit 1998 benutzte und von einem anderen Anbieter geschaf-fene Programm entspricht diesen Anforderungen insoweit, als es gleichfalls der elektronischen Planfreigabe dient und einen integrierten Viewer enth344lt. Der Inhalt der von der Kl344gerin erstellten Computerprogramme l344sst sich den einge-reichten Anlagen nicht entnehmen. 25 3. Auch wenn die Klageantr344ge und der ihnen stattgebende Urteilsaus-spruch nicht hinreichend bestimmt sind, ist die Klage in der Revisionsinstanz nicht als unzul344ssig abzuweisen. Die Folgerungen, die aus der Unzul344ssigkeit der hier in Rede stehenden Klageantr344ge zu ziehen sind, k366nnen nicht losgel366st von der Rechtsfehlerhaftigkeit der W374rdigung des Berufungsgerichts hinsicht-lich der an die Bestimmtheit der Klageantr344ge zu stellenden Anforderungen be-urteilt werden (BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254 , 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). 26 Das Berufungsgericht hat die Parteien durch Beschluss vom 12. Oktober 2004 darauf hingewiesen, dass es seine in der m374ndlichen Verhandlung vom 3. August 2004 dargelegten Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Antrag-stellung nicht aufrechterhalte. Bedenken gegen den Klageantrag erg344ben sich nur daraus, dass die Beklagte seit 1998 ein eigenst344ndiges Programm mit dem Namen "E. " benutze. Der Kl344gerin werde daher anheim gegeben, ihre 27 - 12 - Antr344ge an die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserkl344rung anzu-passen, die diesen Gesichtspunkt ber374cksichtige. 28 Die Kl344gerin ist dieser Anregung des Berufungsgerichts gefolgt. Sie hat ihre Klageantr344ge entsprechend der Unterlassungserkl344rung der Beklagten da-hin umformuliert, dass diese sich ausdr374cklich nur auf das von ihr erstellte Soft-wareprogramm "E. " und das von ihr programmierte Softwaremodul "H. -View" beziehen. Da die Kl344gerin sich dabei von der rechtlich nicht zu billigenden Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Bestimmtheit ih-rer Klageantr344ge hat leiten lassen, muss ihr nunmehr Gelegenheit gegeben werden, ihre Antr344ge so zu fassen, dass sie dem Bestimmtheitsgebot des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen. III. Die Revision ist daher zur374ckzuweisen, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach 247 91a ZPO wendet. Im 334bri-gen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Soweit es bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auf die Begr374ndetheit der Klage ankommen sollte, wird hierzu vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: 29 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klageantr344ge auf Auskunftser-teilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nach 247 97 Abs. 1, 247 69a Abs. 3, 247 69c Nr. 3 UrhG i.V. mit 247247 259, 260 BGB begr374ndet. Die Beklagte habe das ausschlie337liche Nutzungsrecht (247 69b UrhG) der Kl344gerin an deren Computerprogramm "E. " samt integriertem Softwaremodul "H. -View" dadurch verletzt, dass sie dieses Programm ohne Zustimmung der Kl344gerin Dritten entgeltlich zur vor374bergehenden eigenst344ndi-gen Nutzung 374berlassen habe. F374r diese Form des Verbreitens habe der Be- 30 - 13 - klagten auch unter Ber374cksichtigung der Regelung des 247 31 Abs. 5 UrhG a.F. das Nutzungsrecht gefehlt. 31 Dem Berufungsurteil l344sst sich nicht zweifelsfrei entnehmen, was unter der 334berlassung zur "eigenst344ndigen Nutzung" zu verstehen ist, insbesondere, ob damit nur die 334berlassung zur Alleinnutzung (dazu unten unter 2 a) oder auch die 334berlassung zur Mitbenutzung (dazu unten unter 2 b) gemeint ist und inwiefern die Beklagte das Programm demnach Dritten zur eigenst344ndigen Nut-zung 374berlassen hat. Es kann deshalb nicht abschlie337end dar374ber befunden werden, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts richtig ist und inwieweit die Klageantr344ge, die ohne Einschr344nkung auf jegliche Verbreitung des Programms abstellen, zu weit gefasst und daher unbegr374ndet sind. 2. Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdr374ckliche vertragliche Regelung des Umfangs der vom Urheber einger344umten Nutzungsrechte, ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien 374bereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bed374rfnissen der Vertrags-partner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einr344umung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks er-forderlich ist. Denn nach dem Zweck374bertragungsgedanken des 247 31 Abs. 5 UrhG - der auf den Ende 1996 geschlossenen Vertrag der Parteien nach 247 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG in seiner am 28. M344rz 2002 geltenden Fassung weiter an-zuwenden ist - r344umt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel (nur) in dem Um-fang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-334ber-setzungen III, m.w.N.). 32 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass als Vertragszweck die interne Nutzung des Programms f374r ein Ingenieurb374ro vereinbart war und 33 - 14 - dass die Beklagte die Software der Kl344gerin dementsprechend auf ihren eige-nen Rechnern nutzen konnte, um Planverfahren f374r Dritte durchzuf374hren. Es hat weiter angenommen, dass bei der Programmierung der zus344tzliche Zweck vorgesehen war, auch Dritten die externe Nutzung zu erm366glichen, und dass das Programm dementsprechend die Installation bei Dritten vorsah. Das Beru-fungsgericht hat schlie337lich festgestellt, dass die Programmierung nicht auf eine alleinige externe Nutzung zugeschnitten war und dass sich die Behauptung der Beklagten, sie habe mithilfe des Programms der Kl344gerin nur noch IT-Dienst-leister sein sollen, nicht best344tigt hat. a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann allerdings nicht ange-nommen werden, dass die Beklagte nach dem Vertragszweck berechtigt sein sollte, das Programm als IT-Dienstleister Dritten gegen Entgelt zur alleinigen externen Nutzung zur Verf374gung zu stellen. Dagegen spricht auch, dass die Kl344gerin vor Bestellung des Computerprogramms wiederholt darauf hingewie-sen hat, dass alleine dessen Erstellung nicht zur 334bertragung von Rechten wie der Berechtigung zur Weitergabe an Dritte f374hren solle. Weiter hat sie nach Be-stellung des Computerprogramms nochmals ausdr374cklich klargestellt, dass sie zustimmen m374sse und beteiligt werden m366chte, wenn eine Vermarktung des Programms, das hei337t eine 334berlassung an Dritte zur externen Nutzung, erfol-ge. Da die von der Kl344gerin angestrebte Vereinbarung zur gemeinsamen Ver-marktung des Programms nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch offen war, kann nicht angenommen werden, dass die Kl344gerin auch ohne eine solche Vereinbarung mit einer Weitergabe des Programms an Dritte einver-standen war. Selbst wenn insofern Zweifel hinsichtlich einer 334bertragung der Nutzungsrechte verblieben, gingen diese, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, zu Lasten der Beklagten, da die Rechtseinr344umung von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich auf sie beruft (BGHZ 131, 8, 14 - Pauschale Rechtseinr344umung). 34 - 15 - b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt es jedoch nahe, dass die Beklagte nach dem Zweck des Vertrages befugt sein sollte, das Programm als Ingenieurb374ro zur Durchf374hrung von Planverfahren f374r Dritte zu verwenden, und dass sie zu diesem Zweck berechtigt sein sollte, die Software nicht nur auf ihren eigenen Rechnern zu nutzen, sondern - soweit er-forderlich - zus344tzlich auch Dritten zur Installation auf deren Rechnern zu 374ber-lassen. Sollten insoweit Zweifel bestehen, wird, wie die Revision zu Recht gel-tend macht, zu ber374cksichtigen sein, dass die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass das Programm allein f374r den internen Gebrauch nicht ben366tigt worden und nicht sinnvoll gewesen sei. Mit der Bestellung des Pro-gramms sei von Anfang an der Zweck verfolgt worden, Dritten entgeltliche Mit-benutzungsrechte einzur344umen. Dieser Zweck sei auch aus der Anlage und der 35 - 16 - Konfiguration des Programms abzuleiten; die gesamte Programmierung sei auf eine externe Nutzung durch Dritte und den von diesen in das Planpr374fverfahren eingeschalteten Stellen ausgelegt gewesen. Bergmann B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 03.12.2003 - 3 O 8290/01 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 3 U 4292/03 -
Full & Egal Universal Law Academy