BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 12/06 Verk374ndet am: 30. Oktober 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja HGB 247 437 Abs. 1 a) Die Vorschrift des 247 437 HGB greift grunds344tzlich nur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt, da sich die Er-satzpflicht des ausf374hrenden Frachtf374hrers am Verh344ltnis zwischen dem Ab-sender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtf374hrer und nicht an den vertrag-lichen Beziehungen des Letzteren zum ausf374hrenden Frachtf374hrer orientiert. b) Dem Empf344nger des Transportgutes k366nnen bei Verlust oder Besch344digung des Gutes gegen den (ausf374hrenden) Unterfrachtf374hrer aus dem mit dem Hauptfrachtf374hrer geschlossenen Unterfrachtvertrag eigene Schadenser-satzanspr374che zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR] und Fortf374hrung von BGHZ 172, 330). BGH, Urt. v. 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 30. Oktober 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 19. Dezember 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der P. AG in W. - H. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagten wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind Gesellschaften eines interna- 1 - 3 - tionalen Paketbef366rderungsunternehmens; die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in Taiwan, die Beklagte zu 2 in Deutschland. 2 Die Versicherungsnehmerin bestellte am 26. November 1999 bei der J & A Inc. in T. (im Weiteren: J & A Inc.) 1.914 Speicherchips zum Preis von 70 US-Dollar je St374ck. Die J & A Inc. 374bergab der Beklagten zu 1 noch am selben Tag die in zwei Paketen verpackte Ware und beauftragte sie mit deren Bef366rderung zur Versicherungsnehmerin. Ausweislich des von der Beklagten zu 1 ausgestellten Frachtbriefs waren in dem ersten Paket 1.000 und in dem zweiten Paket 914 "computer-parts" enthalten. Die Beklagte zu 1 bef366r-derte beide Pakete per Luftfracht zum Flughafen K366ln/Bonn. Dort 374bernahm die Beklagte zu 2 beide Pakete am 28. November 1999 zum Weitertransport zur Versicherungsnehmerin. Das Paket mit 1.000 Speicherchips kam bei der Versi-cherungsnehmerin an, das zweite Paket ging w344hrend des Landtransports zur Versicherungsnehmerin verloren. Die Kl344gerin hat behauptet, in dem abhanden gekommenen Paket h344tten sich die restlichen 914 der von der Versicherungsnehmerin bestellten Speicher-chips befunden. Sie habe an die Versicherungsnehmerin f374r den Verlust im Februar 2000 einen Betrag von 126.776,14 DM (= 64.819,61 200) gezahlt. Die J & A Inc. habe die ihr aus dem Transportschaden zustehenden Anspr374che an die Versicherungsnehmerin abgetreten, die diese Anspr374che wiederum an sie, die Kl344gerin, abgetreten habe. Die Anspr374che der Versicherungsnehmerin als Empf344ngerin seien gem344337 247 67 Abs. 1 VVG a.F. auf sie 374bergegangen. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, 4 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 64.820,63 200 nebst Zinsen zu zahlen. - 4 - Die Beklagten haben geltend gemacht, die gegen sie gerichteten An-spr374che beurteilten sich nach taiwanesischem Recht. Gem344337 247 639 des taiwa-nesischen Zivilgesetzbuchs sei eine Haftung der Beklagten zu 1 ausgeschlos-sen, weil nach dieser Vorschrift der Frachtf374hrer bei Verlust von Wertgegen-st344nden - um solche handele es sich bei den Speicherchips - nicht hafte, wenn der Versender den Wert der Warensendung - wie im vorliegenden Fall - nicht deklariert habe. Auf diesen Haftungsausschluss k366nne sich auch die Beklagte zu 2 berufen. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines geringf374gigen Teils der beanspruchten Zinsen stattgegeben. 6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmit-tel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 schulde der Kl344gerin wegen des Verlusts des Pakets gem344337 247 425 Abs. 1 HGB Schadens-ersatz in der beanspruchten H366he. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 ergebe sich aus 247 437 Abs. 1 HGB. Dazu hat das Berufungsgericht ausge-f374hrt: 8 Auf den Streitfall komme deutsches Recht zur Anwendung. Der zwischen der J & A Inc. und der Beklagten zu 1 abgeschlossene Hauptfrachtvertrag un- 9 - 5 - terliege zwar an sich dem taiwanesischen Recht. Die Parteien h344tten jedoch zu Beginn des Rechtsstreits nachtr344glich gem344337 Art. 27 EGBGB die Geltung deut-schen Rechts vereinbart. Der zwischen den Beklagten geschlossene Unter-frachtvertrag beurteile sich nach deutschem Recht. 10 Die anspruchsbegr374ndenden Voraussetzungen der 247247 425, 437 HGB seien erf374llt. Die Beklagten k366nnten sich nicht auf gesetzliche oder in ihren Be-f366rderungsbedingungen vereinbarte Haftungsbeschr344nkungen berufen, weil die Beklagte zu 2, f374r deren vertragswidriges Verhalten die Beklagte zu 1 einstehen m374sse, den Verlust des Pakets leichtfertig i.S. von 247 435 HGB verursacht habe. F374r die H366he des behaupteten Schadens streite aufgrund der Gesamtumst344nde des Falles ein Anscheinsbeweis. Ein Mitverschulden der J & A Inc. wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens komme nicht in Betracht. Es m374sse davon ausgegangen werden, dass in den der Beklagten zu 1 von der J & A Inc. 374bergebenen Versanddokumenten der Kaufpreis der Warensendung ausgewiesen gewesen sei, weil die Beklagten diese Information f374r die Verzol-lung des Gutes ben366tigten. Dadurch habe der Frachtf374hrer in ausreichendem Ma337e Kenntnis 374ber den tats344chlichen Wert der Warensendung erlangt. 11 II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 12 1. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374-fen ist (BGHZ 173, 57 Tz. 21 - Cambridge Institute), folgt aus 247 39 ZPO, weil die Beklagte zu 1 in erster Instanz zur Sache verhandelt hat, ohne die fehlende in- 13 - 6 - ternationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte zu r374gen (vgl. BGHZ 120, 334, 337; 134, 127, 132 ff.). 14 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, auf den zwischen der J & A Inc. und der Beklagten zu 1 ge-schlossenen Hauptfrachtvertrag komme deutsches Landfrachtrecht zur Anwen-dung. a) Das Berufungsgericht hat vom Ansatz her allerdings zutreffend ange-nommen, dass der Hauptfrachtvertrag grunds344tzlich dem taiwanesischen Recht unterliegt. Da die J & A Inc. und die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Haupt-frachtvertrags keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gem344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird bei G374terbe-f366rderungsvertr344gen vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindun-gen aufweisen, in dem der Bef366rderer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei-ne Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort befindet. Die Beklagte zu 1 hat ihren Hauptsitz in T. /Taiwan. Dort wurde das Gut auch zum Transport nach Deutschland verladen. Aus den Gesamtum-st344nden ist nichts daf374r ersichtlich, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als Taiwan engere Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). 15 b) Das Berufungsgericht hat den Hauptfrachtvertrag dennoch dem deut-schen Sachrecht unterworfen, weil die Parteien des Rechtsstreits nachtr344glich, n344mlich zu Beginn des Rechtsstreits, gem344337 Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB eine Rechtswahl dahingehend getroffen h344tten, dass der Rechtsstreit nach deut-schem Frachtrecht entschieden werden solle. Es hat seine Beurteilung darauf gest374tzt, dass die Kl344gerin die von ihr geltend gemachten Anspr374che in der Klageschrift mit Bestimmungen des deutschen Frachtrechts (247 425 Abs. 1, 16 - 7 - 247 437 Abs. 1 HGB) begr374ndet habe und die Beklagten in der Klageerwiderung - soweit frachtrechtliche Einw344nde erhoben worden seien - zu ihrer Verteidi-gung ausschlie337lich Vorschriften des deutschen Frachtrechts (betreffend die Verj344hrung und die Haftungsbeschr344nkungen) angef374hrt h344tten. Dieses Verhal-ten der Parteien im Prozess hat das Berufungsgericht als eine stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts gewertet, weil die Parteien dadurch dem Ge-richt gegen374ber zum Ausdruck gebracht h344tten, dass der Rechtsstreit nach deutschem Frachtrecht entschieden werden solle. Diese Rechtswahl h344tten die Beklagten sp344ter nicht mehr einseitig widerrufen k366nnen. c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien h344tten nachtr344glich stillschweigend die Geltung deutschen Rechts vereinbart, h344lt der revisions-rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 17 aa) Die Beurteilung der Frage, ob die Parteien zu Beginn des Rechts-streits nachtr344glich gem344337 Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB im Wege der Individu-alvereinbarung eine stillschweigende Rechtswahl - eine ausdr374ckliche Rechts-wahlvereinbarung macht auch die Kl344gerin nicht geltend - getroffen haben, ist Gegenstand tatrichterlicher Auslegung und in der Revisionsinstanz nur einge-schr344nkt 374berpr374fbar. Der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob das Berufungsgericht seiner Auslegung die zutreffenden rechtlichen Ma337-st344be zugrunde gelegt hat, ob es den Prozessstoff umfassend und wider-spruchsfrei gew374rdigt und ob es die indizielle Bedeutung der in Betracht kom-menden Ankn374pfungspunkte erkannt hat (BGH, Urt. v. 28.1.1997 - XI ZR 42/96, NJW-RR 1997, 686, 687; Urt. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003; Urt. v. 26.7.2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 206, 208). Bei der Auslegung von Individualvereinbarungen nach 247247 133, 157 BGB ist der Tat-richter insbesondere gehalten, alle f374r die Auslegung erheblichen Umst344nde umfassend zu w374rdigen und die Interessenlage beider Seiten ausreichend zu 18 - 8 - ber374cksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Auslegung des Prozessverhal-tens der Beklagten durch das Berufungsgericht nicht gerecht. 19 bb) Zwar kann es f374r die Annahme einer nachtr344glichen konkludenten Rechtswahl ausreichen, wenn die Parteien im Prozess deutlich auf eine be-stimmte Rechtsordnung Bezug nehmen oder diese ihren rechtlichen Ausf374h-rungen zugrunde legen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1004; BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 266/00, TranspR 2004, 369, 371 = VersR 2005, 811). F374r eine die urspr374nglich geltende Rechtsordnung ab344ndernde Rechtswahl bedarf es aber eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1990 - VIII ZR 332/89, NJW 1991, 1292, 1293). Im Streitfall haben die Parteien zwar in erster Instanz anfangs nur unter Hinweis auf deutsche Rechtsvorschriften vorgetragen. Bereits in ihrem Schrift-satz vom 17. April 2002 haben die Beklagten jedoch darauf hingewiesen, dass die Sendung der Beklagten zu 1 in Taiwan zum Transport 374bergeben worden sei, was zur Folge habe, dass von ihr nicht verlangt werden k366nne, zum Lauf der Sendung substantiiert vorzutragen, weil es eine derartige Einlassungsoblie-genheit nach der Rechtsprechung in Taiwan nicht gebe. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2003 haben die Beklagten sich ausdr374cklich darauf berufen, dass auf den Hauptfrachtvertrag ausschlie337lich taiwanesisches Recht zur Anwendung komme. Bis zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juni 2003 war die Frage des anwendbaren Rechts nicht Gegenstand des Vortrags der Parteien. 20 Unter diesen Umst344nden kann nicht angenommen werden, dass sich die Beklagten mit einer 304nderung der urspr374nglich f374r den Hauptfrachtvertrag gel-tenden Rechtsordnung einverstanden erkl344rt haben. Beide Parteien des Haupt-frachtvertrags haben ihren Sitz in Taiwan. Der Verladeort war gleichfalls in Tai- 21 - 9 - wan. Es entsprach daher nicht den Interessen der Beklagten zu 1, sich bei die-ser Sachlage auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Hauptfrachtver-trag einzulassen, das nach ihrem Vortrag f374r sie wesentlich ung374nstiger als das taiwanesische ist. 22 Da somit nach Art. 28 Abs. 1 und 4 Satz 1 EGBGB auf den Hauptfracht-vertrag zwischen der Absenderin und der Beklagten zu 1 taiwanesisches Recht anzuwenden ist, richtet sich sowohl die Frage, ob der Absenderin und/oder der Empf344ngerin wegen des Verlusts des Pakets vertragliche Anspr374che gegen die Beklagte zu 1 zustehen, als auch die Beurteilung, ob gegebenenfalls ein Mit-verschulden der Absenderin zu ber374cksichtigen ist, nach taiwanesischem Recht (zur Bestimmung des auf die Abtretung und den gesetzlichen Forderungs374ber-gang anwendbaren Rechts vgl. Art. 33 EGBGB). 3. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der Be-klagten zu 2 f374r den streitgegenst344ndlichen Verlust gem344337 247 437 Abs. 1 Satz 1 HGB bejaht hat, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. 23 a) Die Vorschrift des 247 437 HGB greift nur dann ein, wenn auf den Haupt-frachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt. Nach den Darlegungen unter II 2 unterliegt der Hauptfrachtvertrag zwischen der Absenderin und der Beklagten zu 1 jedoch dem taiwanesischen Recht. Zwar kommt auf den zwi-schen den Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB deutsches Frachtrecht zur Anwendung, da die Beklagte zu 2 ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat und dort auch das in Verlust geratene Paket zum Weitertransport zur Versicherungsnehmerin 374bernommen hat. Die Ersatzpflicht des ausf374hrenden Frachtf374hrers nach 247 437 HGB orientiert sich jedoch stets am Verh344ltnis zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtf374hrer und nicht an den vertraglichen Bezie- 24 - 10 - hungen des Letzteren zum ausf374hrenden Frachtf374hrer (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportsrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 75; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht, 247 437 HGB Rdn. 32; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 437 HGB Rdn. 16; Seyffert, Die Haftung des ausf374h-renden Frachtf374hrers im neuen deutschen Frachtrecht, 2000, S. 165 f.; Ram-ming, TranspR 2000, 277, 279 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der ausf374hrende Frachtf374hrer "in gleicher Weise wie der Frachtf374hrer" haftet. Damit wird nicht allgemein auf die Frachtf374hrerhaftung Bezug genom-men, sondern ma337gebend ist die Rechtsstellung des den Frachtvertrag mit dem Absender schlie337enden Frachtf374hrers. Dementsprechend ist der ausf374hrende Frachtf374hrer nach 247 437 Abs. 2 HGB auch berechtigt, alle Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Hauptfrachtf374hrer geltend zu machen. Das Vertragsverh344ltnis zwischen dem ausf374hrenden Frachtf374hrer und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtf374hrer ist dagegen f374r die Haftung gem344337 247 437 Abs. 1 Satz 1 HGB grunds344tzlich ohne Bedeutung. Es ist nicht erforder-lich, dass zwischen beiden 374berhaupt eine (wirksame) vertragliche Beziehung besteht; es k366nnen auch beliebig viele Unterfrachtf374hrer zwischengeschaltet sein (vgl. Koller Transportrecht aaO 247 437 HGB Rdn. 16; Ramming, TranspR 2000, 277, 279). Daraus ergibt sich, dass 247 437 HGB nicht zur Anwendung kommt, wenn f374r das Vertragsverh344ltnis zwischen dem Absender und dem ver-traglichen Frachtf374hrer - wie im Streitfall - kein deutsches Recht gilt (so auch Ramming, TranspR 2000, 277, 280; Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, HGB, 247 437 Rdn. 19). 25 b) Als Grundlage f374r eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt jedoch ein auf die Kl344gerin 374bergegangener oder abgetretener (vertraglicher) Schadenser-satzanspruch der Empf344ngerin gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfracht-vertrag in Betracht. Insoweit gilt deutsches Recht. 26 - 11 - 27 aa) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit angenommen, dass dem Empf344nger gegen den Unterfrachtf374hrer, der nicht nachfolgender Fracht-f374hrer ist (247 432 Abs. 2 HGB, Art. 34 CMR), wegen des Verlusts oder der Be-sch344digung des dem Hauptfrachtf374hrer vom Absender zur Bef366rderung 374berge-benen Gutes keine Schadensersatzanspr374che zustehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, TranspR 1988, 108, 111; BGHZ 116, 15, 17 ff.). Die Entscheidungen sind zwar auf der Grundlage des Haftungsregimes der CMR ergangen; sie beziehen sich aber stets auch ausdr374cklich auf die Rechtslage nach dem Handelsgesetzbuch a.F. Danach konnte der Empf344nger gem344337 247 435 HGB a.F. (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR) grunds344tzlich nur im Rahmen des Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtf374hrer Ersatzan-spr374che wegen Besch344digung oder Verlust des Gutes geltend machen. Der Unterfrachtf374hrer sollte dem Empf344nger dagegen nur bei Vorliegen der beson-deren Voraussetzungen des 247 432 Abs. 2 HGB a.F. (Art. 34 CMR) zum Scha-densersatz verpflichtet sein. bb) Diese Rechtsprechung hat der Senat f374r den Bereich des Warschau-er Abkommens (1955) und der CMR mit Urteil vom 14. Juni 2007 (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.) aufgegeben. Nach erneuter Pr374fung h344lt der Senat auch f374r den Bereich des Handelsgesetzbuches nicht mehr an ihr fest. Der Hauptfrachtf374h-rer, der einen Bef366rderungsauftrag selbst nicht (vollst344ndig) ausf374hrt, sondern im eigenen Namen und f374r eigene Rechnung einen anderen Frachtf374hrer, den Unterfrachtf374hrer, mit einer in den Anwendungsbereich der 247247 407 ff. HGB fal-lenden Bef366rderung beauftragt, schlie337t mit diesem einen selbst344ndigen (Un-ter-)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30). Der Unterfrachtf374hrer haftet dem Hauptfrachtf374hrer als Absender nach den Haftungsvorschriften der 247247 425 ff. HGB. Trifft aber den Unterfrachtf374hrer dem Hauptfrachtf374hrer gegen-374ber die volle Frachtf374hrerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, sei- 28 - 12 - ne Haftung gegen374ber dem Empf344nger als Drittbeg374nstigten des Unterfracht-vertrags auszuschlie337en (BGHZ 172, 330 Tz. 30). 29 cc) Der vom Gesetzgeber mit der Transportrechtsreform geschaffene - im Streitfall nicht anwendbare - 247 437 HGB steht einem solchen vertraglichen Anspruch des Empf344ngers gegen den Unterfrachtf374hrer nicht als lex specialis entgegen, weil die Haftung des Unterfrachtf374hrers gegen374ber dem Empf344nger aus einem anderen Rechtsverh344ltnis folgt. W344hrend der ausf374hrende Frachtf374h-rer nach Ma337gabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtf374hrer haftet (s. dazu unter II 3 a), richtet sich die Haftung des Unterfrachtf374hrers gegen374ber dem Empf344nger allein nach dem den Empf344nger beg374nstigenden Unterfrachtvertrag (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30). Dementsprechend kann der Unterfrachtf374hrer gegen374ber dem Empf344n-ger, der ihn nach 247247 437, 421 Abs. 1 Satz 2 HGB in Anspruch nimmt, nur die Einwendungen aus dem Hauptfrachtvertrag geltend machen (247 437 Abs. 2 HGB), w344hrend er bei einer Inanspruchnahme aus dem Unterfrachtvertrag sei-ner Haftung Einwendungen aus dem von ihm mit dem Hauptfrachtf374hrer ge-schlossenen Bef366rderungsvertrag entgegenhalten kann. Beide Anspr374che k366n-nen daher, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt, nebeneinander be-stehen (so auch Thume, TranspR 2007, 427, 428; Ramming, NJW 2008, 291, 292). Ob der Beklagten zu 2 aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Unterfrachtvertrag Einwendungen zustehen, wird das Berufungsgericht im wie-derer366ffneten Berufungsverfahren zu kl344ren haben. 30 - 13 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 31 Bergmann Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.03.2005 - 35 O 181/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.12.2005 - I-18 U 71/05 -
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