BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 12/08 Verk374ndet am: 1. Dezember 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Perlentaucher UrhG 247 12 Abs. 2; 247247 23, 24 Abs. 1; MarkenG 247 23 a) Genie337t ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheber-rechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grunds344tzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des 247 24 Abs. 1 UrhG dar. Enth344lt eine solche Zusammenfas-sung auch Formulierungen, auf denen die sch366pferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es f374r die Pr374fung, ob eine abh344ngige Bearbeitung (247 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (247 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zu-sammenfassung trotz dieser 334bereinstimmungen in der Gesamtschau einen so gro-337en 344u337eren Abstand zum Schriftwerk einh344lt, dass sie als ein selbst344ndiges Werk anzusehen ist. b) F374r die Beurteilung, ob eine abh344ngige Bearbeitung (247 23 UrhG) oder eine freie Be-nutzung (247 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das 344ltere Werk zu ersetzen. c) Die Bestimmung des 247 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zus344tzlichen Schutz des Urhe-bers vor der Ver366ffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschr344nkung seiner Rechte nach der Ver366ffentlichung. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbei-tung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Ver366ffentlichung oder Verwertung daher nach 247 23 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zul344ssig. d) F374r die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens im Sinne des 247 23 MarkenG gegen die guten Sitten verst366337t, ist es nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Juli 2010 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gest374tzten Antrags zu IV und hinsichtlich der auf einen Versto337 gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Ge-sichtspunkt der gezielten Behinderung gest374tzten Antr344ge zu II, III und IV zum Nachteil der Kl344gerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin verlegt die 204Frankfurter Allgemeine Zeitung223 (FAZ). Sie ist Inhaberin der unter anderem f374r Zeitungen und Zeitschriften eingetragenen Wortmarken 204Frankfurter Allgemeine Zeitung f374r Deutschland223 und 204FAZ223. Die Beklagte betreibt auf der Website 204perlentaucher.de223 ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus ver-schiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu geh366ren Buchkritiken aus der 204Frankfurter Allgemeinen Zeitung223, die die Beklagte unter der 334ber-schrift 204Notiz zur FAZ223 in deutlich verk374rzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekr344f-tige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anf374hrungszei-chen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen 204amazon.de223 und 204buecher.de223 Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfas-sungen erteilt. Nachfolgend sind beispielhaft eine Originalrezension (204Revoluti-on im Schlafsack223) und die entsprechende Zusammenfassung (204Notiz zur FAZ vom 23.12.2004223) wiedergegeben: Revolution im Schlafsack M374II und Mao: Stefano Bennis Roman probt den Aufstand Am Anfang dieser Revolution war der Abfall. Die wilden Sechziger k374nden sich in Stefano Bennis Roman in Gestalt eines Gottes an, dessen Sch366pfungsmate-rial sich auf Selbstverdautes beschr344nkt, sowie einer Che-Guevara-Biographie im M374ll. In ihrem Versuch, neue Verh344ltnisse zu schaffen, ist die Studentenbe-wegung so gescheitert, bevor sie begonnen hat, und der Ich-Erz344hler kann sich um so weniger zur Handlung entschlie337en, als er von ebendiesem Gott ein Uhrwerk erhalten hat, mittels dessen er ab und zu Zuk374nftiges erblicken kann, das eben auch nur wieder der M374ll des Anfangs in verwandelter Gestalt ist. Der kleine Junge aus einem Bergdorf wird so zu Signor Saltatempo, dem Zei-tenspringer; nichts wird jedoch aus dem Tigersprung ins Italien der sechziger Jahre, zu dem 204Der Zeitenspringer223 ansetzt. Der Text beschr344nkt sich auf eine langatmige Ausbreitung des Altbekannten; es kann keine Rede davon sein, da337 etwa die Vergangenheit wirklich erfa337t werden w374rde. Figuren und Orte bleiben trotz des erz344hlerischen Aufwands farblos, ob es sich nun um die Beschreibung der in ihrer sexuell befreiten Erreichbarkeit wieder unerreichbar gewordenen - 4 - Klassenkameradinnen Saltatempos handelt oder um Parteischarm374tzel und Korruption in seinem Heimatdorf. Dabei hat alles so vielversprechend angefangen, gewohnt charmant spielt der Beginn von Bennis Roman mit M344rchenmotiven, L374gengeschichten und Heili-genlegenden. Doch was in den Kurzgeschichten des Autors in der Mischung aus trocken geschilderter Allt344glichkeit und sorgsam dosierten Einbr374chen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem 374ber dreihundert Seiten starken Roman nur noch bem374ht originell. Kein Benni-Ton vermag da zu retten, wo die Erz344hlung vom Heranwachsen Saltatempos in den Bergen und seiner kommu-nistisch bewegten Gymnasialzeit in der nahe gelegenen Stadt gef344llig dahin-pl344tschert: etwas Politik hier und etwas Gesellschaftskritik da, vor allem aber viel Liebessehnen und nackte Haut. In der Mischung aus feuchten Bubentr344umen und der Montage sch366nster Bil-dungszitate aus der antib374rgerlichen Kommune verpa337t Benni dabei sein Sujet wie Saltatempo im Schlafsack den revolution344ren Pariser Mai. Am Schlu337 revol-tiert die Erde gegen die Naturzerst366rung, Saltatempos Dorf wird von einem Bergsturz begraben. Eine revolution344re Spannung, die den Zeitensprung er-m366glicht h344tte, ist zwischen den Abfallszenarien des Anfangs und des Endes auch erz344hlerisch nicht zustande gekommen. ESTHER KILCHMANN Notiz zur FAZ vom 23.12.2004 Rezensentin Esther Kilchmann senkt den Daumen. F374r sie beschr344nkt sich die-ser Roman 374ber die 68er-Studentenbewegung in Italien auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntem. In einer Mischung aus feuchten Bubentr344umen und der Montage sch366nster Bildungszitate aus der antib374rgerlichen Kommune verpasste der Autor aus ihrer Sicht sein Sujet. Trotz des erz344hlerischen Auf-wands bleiben Figuren und Orte f374r die Rezensentin farblos. Auch der 204Tiger-sprung223 ins Italien der sechziger Jahre misslingt aus ihrer Sicht. Dabei habe al-les gar nicht mal schlecht angefangen. Gewohnt charmant spiele Stefano Benni am Beginn des Romans mit M344rchenmotiven, L374gengeschichten und Heiligen-legenden. Doch was die Rezensentin in den Kurzgeschichten des Autors in ei-ner Mischung aus trocken geschilderter Allt344glichkeit und sorgsam dosierten Einbr374chen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem Dreihundertsei-tenroman auf sie nur bem374ht originell. Die Kl344gerin sieht in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den in der 204Frankfurter Allge-meinen Zeitung223 ver366ffentlichten Rezensionen, eine Verletzung der Rechte an den Marken 204Frankfurter Allgemeine Zeitung f374r Deutschland223 und 204FAZ223 und einen Versto337 gegen das Wettbewerbsrecht unter den Gesichtspunkten der 2 - 5 - vermeidbaren Herkunftst344uschung, der unangemessenen Rufausnutzung und der unlauteren Behinderung. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ord-nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, I. in erster Linie (Hauptantrag): unter der 334berschrift 204Notiz zur FAZ223 oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel 204FAZ223 oder 204Frankfurter Allgemeine223 hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der 204Frankfurter All-gemeine Zeitung223, die den Inhalt der Ursprungskritik vor allem, aber nicht nur ausschlie337lich durch 334bernahme von Originaltextstellen wiedergeben, 374ber die Internet-Webseiten Dritter, wie 204amazon.de223 und 204buecher.de223 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten 204Perlentaucher-Kritiken223; II. hilfsweise zu I: unter der 334berschrift 204Notiz zur FAZ223 oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel 204FAZ223 oder 204Frankfurter Allgemeine223 hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der 204Frankfurter All-gemeine Zeitung223, die den Inhalt der Ursprungskritik durch 334bernahme von Originaltextstellen wiedergeben, die lediglich durch F374llw366rter bzw. Satzteile aneinander ge-reiht werden, 374ber die Internet-Webseiten Dritter, wie 204amazon.de223 und 204buecher.de223 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten 204Perlentaucher-Kritiken223; III. hilfsweise zu II: unter der 334berschrift 204Notiz zur FAZ223 oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel 204FAZ223 oder 204Frankfurter Allgemeine223 hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der 204Frankfurter All-gemeine Zeitung223, die den Inhalt der Ursprungskritik von den Autoren Kerstin Holm, Ina Lan-nert, Dr. Ingeborg Harms, Koja Mensing, Niklas Bender, Wilfried von Bre-dow, Monika Osberghaus, Wolfgang Schneider, Esther Kilchmann durch 334bernahme von Originaltextstellen wiedergeben, - 6 - 374ber die Internet-Webseiten Dritter, wie 204amazon.de223 und 204buecher.de223 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten 204Perlentaucher-Kritiken223; IV. hilfsweise zu III: die in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten 204Per-lentaucher-Kritiken223 374ber die Internet-Webseiten Dritter, wie 204amazon.de223 und 204buecher.de223 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen. Die Kl344gerin hat die Beklagte ferner - jeweils bezogen auf die oben wie-dergegebenen Unterlassungsantr344ge und die darin bezeichneten Handlungen - auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in An-spruch genommen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Frankfurt a.M., ZUM 2007, 65 = AfP 2007, 589). Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg ge-blieben (OLG Frankfurt a.M., ZUM 2008, 233 = AfP 2008, 90 = NJW 2008, 770). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin st374nden die gel-tend gemachten Anspr374che auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststel-lung der Schadensersatzpflicht aus Urheberrecht, Markenrecht und Wettbe-werbsrecht nicht zu. Dazu hat es ausgef374hrt: 6 Der Kl344gerin st374nden keine Anspr374che aus 247 97 UrhG zu. Die Antr344ge zu I, II und III gingen zu weit. Der Antrag zu IV sei unbegr374ndet. Bei den Original-rezensionen handele es sich angesichts ihrer literarischen Qualit344t allerdings 7 - 7 - um urheberrechtlich gesch374tzte Sprachwerke. Der Bestimmung des 247 12 Abs. 2 UrhG sei nicht im Umkehrschluss zu entnehmen, dass nach der Ver366ffentli-chung eines Werkes jedermann stets berechtigt sei, dessen Inhalt 366ffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben. Die urheberrechtliche Zul344ssigkeit der Ver366f-fentlichung und Verwertung der Abstracts h344nge vielmehr davon ab, ob in ihnen eine freie Nutzung (247 24 UrhG) oder eine abh344ngige Bearbeitung ( 247 23 UrhG ) der Originalrezensionen zu sehen sei. Bei den in Rede stehenden Abstracts sei (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Das bisweilen herangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine abh344ngige Bearbeitung dann vorliegen solle, wenn eine Ersetzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen sei, f374hre zu keinem anderen Ergebnis. Ein Urheberrechtsversto337 sei auch nicht unter dem Aspekt einer unzul344ssigen Vervielf344ltigung der w366rtlich 374ber-nommenen Textpassagen gegeben. Hinsichtlich m366glicher Anspr374che der Kl344gerin aus 247 14 Abs. 5 und 6 MarkenG k366nne offenbleiben, ob die Beklagte die Marke 204FAZ223 markenm344337ig benutze und ob eine Verwechslungsgefahr oder eine Rufausbeutung vorliege. Die Benutzung der Marke erfolge nicht in unlauterer Weise ( 247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ) und versto337e auch nicht gegen die guten Sitten ( 247 23 Nr. 2 Mar-kenG ). 8 Der Kl344gerin habe auch keine Anspr374che aus 247 4 Nr. 9 UWG. Es k366nne dahinstehen, ob den teilweise von der Beklagten 374bernommenen Originalre-zensionen wettbewerbliche Eigenart zukomme. Es fehle jedenfalls an den Un-lauterkeitskriterien der vermeidbaren Herkunftst344uschung ( 247 4 Nr. 9 Buchst. a UWG ), unlauteren Rufausbeutung ( 247 4 Nr. 9 Buchst. b UWG ) oder unbilligen Behinderung. 9 - 8 - B. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Antrags zu I zum Nachteil der Kl344gerin entschieden hat. Jedoch sind der Unterlassungsantrag zu I und die auf ihn be-zogenen Antr344ge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatz-pflicht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - bereits unzul344ssig. 10 Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag zu I gehe zu weit. Die Kl344gerin erstrebe damit ein umfassendes Verbot auch solcher Abstracts, bei denen keine Originaltextstellen wiedergegeben w374rden. Ein so weitgehen-der Anspruch stehe der Kl344gerin schon wegen Fehlens einer Begehungsgefahr nicht zu. Die Beklagte habe bisher nur Abstracts ver366ffentlicht, in denen Origi-naltextstellen wiedergegeben worden seien, und es sei nicht zu erwarten, dass sie von dieser Praxis abgehen werde. 11 Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Unterlas-sungsantrag zu I nicht zutreffend ausgelegt hat. Die Kl344gerin hat - entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung - nicht beantragt, der Beklagten 204vor al-lem, aber nicht nur ausschlie337lich223 Abstracts zu verbieten, die Originaltextstel-len enthalten. Die Kl344gerin erstrebt mit ihrem Antrag vielmehr ein Verbot von Abstracts, die den Inhalt der Ursprungskritik 204vor allem, aber nicht nur aus-schlie337lich223 durch 334bernahme von OriginaltextsteIlen wiedergeben. Vom Wort-laut dieses Antrags werden Abstracts, die 374berhaupt keine OriginaltextsteIlen aufweisen, nicht erfasst. Auch die Bezugnahme auf die von der Kl344gerin vorge-legten Abstracts, die allesamt Originaltextstellen enthalten, zeigt, dass die Kl344-gerin mit ihrem Antrag ein solches Verbot nicht erstrebt. 12 Der Unterlassungsantrag ist jedoch entgegen 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt. Er l344sst auch unter Ber374cksichtigung des Vorbrin- 13 - 9 - gens der Kl344gerin nicht ausreichend deutlich erkennen, was damit gemeint sein soll, dass Abstracts den Inhalt der Ursprungskritik 204vor allem, aber nicht nur ausschlie337lich223 durch 334bernahme von OriginaltextsteIlen wiedergeben. So ist nicht klar, ob diese Voraussetzung erf374llt ist, wenn Abstracts lediglich in qualita-tiver Hinsicht 204vor allem223 Originaltextstellen wiedergeben, weil sie beispielswei-se wenige, aber einpr344gsame Originaltextstellen und zahlreiche, aber nichtssa-gende F374llw366rter oder F374lls344tze enthalten. F374r den Fall, dass die W366rter 204vor allem223 als quantitative Angabe zu verstehen sein sollten, ist unklar, wie hoch der Anteil der Originalzitate am Abstract sein muss, damit diese Voraussetzung erf374llt ist, und ob es beispielsweise ausreicht, wenn nur wenig mehr als die H344lfte eines Abstracts aus Originaltextstellen besteht. Der Klageantrag wird entgegen der Ansicht der Revision auch durch den nachgeschalteten Insbesondere-Zusatz, der auf zehn Abstracts in der Anlage zum Antrag hinweist, nicht hinreichend bestimmt. Es kann nicht angenommen werden, die Kl344gerin h344tte mit diesem Zusatz deutlich machen wollen, dass sie, falls sie mit dem abstrakt formulierten Verbotsantrag nicht durchdringt, jeden-falls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens und gegebenen-falls kerngleicher Handlungen begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 21 = WRP 2008, 98 - Versandkosten). Da die Kl344gerin mit ihrem letzten Hilfsantrag ausdr374cklich ein auf die konkrete Ver-letzungsform beschr344nktes Verbot erstrebt, ist vielmehr anzunehmen, dass sie mit dem Hauptantrag eine dar374ber hinausgehende Verurteilung der Beklagten erreichen will (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 33 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). 14 Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Folge, dass die Sache an das Berufungsge- 15 - 10 - richt zur374ckzuverweisen ist, um der Kl344gerin aus Gr374nden der prozessualen Fairness Gelegenheit zu einer Neufassung ihres Antrags zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung f374r 204Individualvertr344ge223). Dem steht entgegen, dass das Berufungsgericht die Kl344gerin auf die Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags hingewiesen hat und diese daraufhin unter anderem einen Hilfsantrag gestellt hat, der allein auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet ist. C. Die Revision hat teilweise Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Antr344ge zu II, III und IV zum Nachteil der Kl344gerin entschieden hat. 16 I. Anspr374che aus Urheberrecht 17 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Kl344gerin mit den Antr344gen zu II und III geltend gemachten Anspr374che unbe-gr374ndet sind, soweit sie auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Original-rezensionen gest374tzt sind. 18 Nach Ansicht des Berufungsgerichts geht der Antrag zu II zu weit. Es sei nicht abzusch344tzen, ob jede Zusammenfassung, die den Inhalt der Ursprungs-kritik durch 334bernahme von Originaltextstellen wiedergebe, die lediglich durch F374llw366rter oder Satzteile aneinander gereiht seien, als unzul344ssige abh344ngige Bearbeitung zu bewerten sei. Zweifelhaft erscheine dies etwa f374r den Fall, dass nur zwei Originaltextstellen 374bernommen und durch eine Vielzahl von F374llw366rter oder Satzteilen aneinander gereiht w374rden. Der Antrag zu III gehe gleichfalls zu weit. Ein Abstract, das etwa eine einzige Originalstelle wiedergebe, sei nicht 19 - 11 - ohne R374cksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegen374ber der Ur-sprungskritik urheberrechtlich unzul344ssig. 20 Diese Beurteilung h344lt einer Nachpr374fung stand. Die urheberrechtliche Zul344ssigkeit einer Verwertung der Abstracts h344ngt davon ab, ob diese als ab-h344ngige Bearbeitung (247 23 UrhG) oder als freie Benutzung (247 24 UrhG) der Ori-ginalrezensionen anzusehen sind (dazu sogleich unter C I 2 c). Dabei kommt es darauf an, inwieweit das neue Werk mit dem benutzten Werk in Merkmalen 374bereinstimmt, auf denen die sch366pferische Eigenart des benutzten Werkes beruht (vgl. BGH, Urteil vom 11. M344rz 1993 - I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 58 f. - Alcolix). Allein der Umstand, dass das neue Werk Originaltextstellen des be-nutzten Werkes enth344lt, die lediglich durch F374llw366rter oder Satzteile aneinan-dergereiht sind (Antrag zu II) oder Originaltextstellen der benutzten Werke be-stimmter Autoren aufweist (Antrag zu III), besagt daher nicht, dass das neue Werk eine abh344ngige Bearbeitung des 344lteren Werkes ist. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn es sich bei den 374bernommenen Originaltextstellen um ge-br344uchliche Formulierungen handelt. Soweit die Antr344ge zu II und III auf eine Verletzung des Urheberrechts gest374tzt sind, verfehlen sie daher die konkrete Verletzungsform und sind damit insgesamt unbegr374ndet. Die Kl344gerin hat mit dem Insbesondere-Zusatz nicht die konkrete Verlet-zungsform als minus zum Gegenstand der Antr344ge zu II und III gemacht; der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen, um der Kl344gerin die M366glichkeit einzur344umen, ihren Antrag neu zu fassen (vgl. oben unter B). 21 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der An-trag zu IV nicht zu weit geht, weil er die beanstandeten Perlentaucher-Kritiken 22 - 12 - und damit die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand hat. Die Revision r374gt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Antrag zu IV als unbegr374ndet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des Urheberrechts am gesamten Text der jeweiligen Originalrezension gest374tzt ist. 23 a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, bei den Ori-ginalrezensionen handele es sich im Blick auf deren literarische Qualit344t um pers366nliche geistige Sch366pfungen ( 247 2 Abs. 2 UrhG ) und damit um gesch374tzte Sprachwerke ( 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ). b) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kl344gerin die ausschlie337lichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Re-de stehenden Originalrezensionen zustehen. Die Revision nimmt diese Beurtei-lung als ihr g374nstig hin. Sie l344sst auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Kl344-gerin hat von der Beklagten unbestritten vorgetragen und belegt, dass die Auto-ren der in Rede stehenden Originalrezensionen ihr die ausschlie337lichen urhe-berrechtlichen Nutzungsrechte einger344umt haben. Die Kl344gerin ist daher be-rechtigt, die von ihr behauptete Verletzung des ausschlie337lichen Rechts zur Vervielf344ltigung (247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG) und zur 366ffentlichen Zug344ng-lichmachung (247 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 247 19a UrhG) der Originalrezensionen geltend zu machen. 24 c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, bei den in Rede ste-henden Abstracts handele es sich nicht um Bearbeitungen oder Umgestaltun-gen der in Rede stehenden Originalrezensionen, die nach 247 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ver366ffentlicht oder verwertet werden d374rften; die Abstracts seien vielmehr als selbst344ndige Werke anzusehen, die in freier Benutzung der Originalrezensio- 25 - 13 - nen geschaffen worden seien und die nach 247 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes ver366ffentlicht und verwertet werden d374rf-ten. Die gegen diese Beurteilung gerichteten R374gen der Revision haben Erfolg. 26 aa) Die Bestimmung des 247 24 UrhG ist im Streitfall anwendbar, weil es sich bei den Abstracts um Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, also um pers366nliche geistige Sch366pfungen (247 2 Abs. 2 UrhG) handelt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die sch366pferische Leistung der Verfasser der Abstracts liege in der Ermittlung des Kerngehalts der Originalre-zensionen und der - nicht einfachen - Komprimierung der gesamten Rezension auf diesen Kerngehalt; sie bestehe darin, auf knappstem Raum den wesentli-chen Inhalt der deutlich umfangreicheren Originalrezensionen wiederzugeben. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 27 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, f374r die Abgrenzung zwi-schen freier Benutzung ( 247 24 UrhG ) und abh344ngiger Bearbeitung ( 247 23 UrhG ) sei es grunds344tzlich entscheidend, ob angesichts der Eigenart des neuen Wer-kes die entlehnten eigenpers366nlichen Z374ge des gesch374tzten Werkes verblass-ten. Dieses Kriterium tauge allerdings nicht durchg344ngig f374r die Abgrenzung von abh344ngiger Bearbeitung und freier Nutzung. So sei es etwa bei Parodien ausgeschlossen, dass die Z374ge des benutzten Werkes hinter denen des neuen Werkes verblassten. Der Leser solle der Parodie entnehmen, dass das paro-dierte Werk gemeint sei. Dies setze voraus, dass dessen Z374ge in der Parodie erkennbar blieben. Bei einer Zusammenfassung verhalte es sich 344hnlich. Deren Zweck bestehe in der Mitteilung des Inhalts des Originalwerkes. Dieser Zweck k366nne nur erreicht werden, wenn dessen Inhalt in der Zusammenfassung m366g-lichst wenig verblasse. Ebenso wie bei der Parodie komme es daher auch beim 28 - 14 - Abstract darauf an, ob dieses einen so gro337en inneren Abstand zum benutzten Werk einhalte, dass es als selbst344ndig anzusehen sei. Anders als bei der Paro-die k366nne beim Abstract insoweit aber nicht auf das Kriterium der antithemati-schen Bearbeitung abgestellt werden. Da ein Abstract den Zweck habe, den Inhalt des Originalwerkes m366glichst genau mitzuteilen, k366nne dieser Abstand nur durch eine selbst344ndige Gestaltung erreicht werden. Ob eine selbst344ndige Gestaltung vorliege, h344nge wesentlich von folgen-den vier Kriterien ab: Der eigenst344ndige sch366pferische Gehalt des Abstracts sei umso gr366337er, je st344rker es das Originalwerk komprimiere und dabei gleichwohl dessen wesentliche Gedanken mitteile. Die Individualit344t des Abstracts sei um-so gr366337er, je weiter es sich vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Es kom-me ferner darauf an, inwieweit das Abstract Passagen aus dem Originalwerk w366rtlich oder fast w366rtlich 374bernehme; dabei habe die w366rtliche 334bernahme rein beschreibender Begriffe au337er Betracht zu bleiben, weil insoweit kein Gestal-tungsspielraum bestehe. Schlie337lich sei die Wertentscheidung des Art. 5 Abs.1 GG zu ber374cksichtigen, der nicht nur die Verbreitung eigener Meinungen, son-dern auch die blo337e Berichterstattung sch374tze. 29 Unter Ber374cksichtigung dieser Kriterien sei bei den in Rede stehenden Abstracts (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Die Beklagte habe die oft um ein Vielfaches ausf374hrlicheren Originalrezensionen auf etwa sechs bis neun Zeilen komprimiert. Sie habe deren Gedankengang in der Weise modifi-ziert, dass Passagen, die im Original weiter vorn zu finden seien, im Abstract eher am Ende der Darstellung auftauchten und umgekehrt. Die w366rtliche 334ber-nahme von Textpassagen aus den Originalrezensionen in die Abstracts habe sich auf einzelne Worte oder knappe Wortfolgen beschr344nkt und sei teilweise wegen deren deskriptiven Charakters kaum vermeidbar gewesen. Der Verfas- 30 - 15 - ser des Abstracts m374sse eine m366glichst hohe inhaltliche Authentizit344t anstreben und sei darin durch Art. 5 Abs.1 GG gesch374tzt. 31 Das Berufungsgericht hat sodann am Beispiel von drei Abstracts, die nach seinen Feststellungen besonders weitgehende 334bereinstimmungen mit den Originalrezensionen aufweisen (darunter die oben im Tatbestand wieder-gegebene Zusammenfassung der Rezension 204Revolution im Schlafsack223), dar-gelegt, dass unter Ber374cksichtigung der von ihm aufgestellten Kriterien eine freie Nutzung vorliege. Die 374brigen sieben Abstracts sind nach Auffassung des Berufungsgerichts erst recht als freie Nutzung zu werten, weil deren 334berein-stimmungen mit den Originalrezensionen weniger weitreichend sind. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtlichen Bedenken aus-gesetzt. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass f374r die Beurteilung, ob ein Abstract als abh344ngige Bearbeitung oder freie Benutzung eines Originalwerkes anzusehen ist, nicht die herk366mmlichen, sondern beson-dere Ma337st344be gelten (dazu 1). Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der Original-rezensionen auszugehen, zudem unvollst344ndige Feststellungen zugrunde ge-legt (dazu 2). 32 (1) Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines gesch374tzten 344lteren Wer-kes ein selbst344ndiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es nach st344n-diger Rechtsprechung des Senats entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpers366nlichen Z374gen des benutzten Werkes h344lt. Eine freie Benutzung setzt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend an-genommen hat - voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpers366nlichen Z374ge des gesch374tzten 344lteren Werkes verblassen 33 - 16 - (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter, mwN). In der Regel ist diese Voraussetzung er-f374llt, wenn die dem gesch374tzten 344lteren Werk entlehnten eigenpers366nlichen Z374-ge im neuen Werk zur374cktreten, so dass die Benutzung des 344lteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbst344ndigen Werk-schaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; BGH, Urteil vom 20. M344rz 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler, mwN). Der f374r eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten ei-genpers366nlichen Z374gen des benutzten Werkes kann - selbst bei deutlichen 334bernahmen - aber auch gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehn-ten eigenpers366nlichen Z374gen des 344lteren Werkes einen so gro337en inneren Ab-stand h344lt, dass es seinem Wesen nach als selbst344ndig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Z374ge des 344lteren Werkes im neueren Werk 204verblassen223 ( BGHZ 122, 53 , 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler). Auf den inneren Ab-stand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine k374nstlerische Auseinandersetzung mit einem 344lteren Werk es erfordert, dass dieses und sei-ne Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die h344ufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. Bei ihr kommt der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck (vgl. BGHZ 122, 53 , 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 281 - Laras Toch-ter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler). 34 Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, bei einem Abstract komme es 344hnlich wie bei einer Parodie darauf an, ob dieses einen so gro337en 35 - 17 - inneren Abstand zum benutzten Werk einh344lt, dass es als selbst344ndig anzuse-hen ist. Der Zweck eines Abstracts besteht zwar in der Mitteilung des Inhalts der Originalrezension. Ein Abstract muss den Inhalt der Originalrezension aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zwangsl344ufig in einer Weise mitteilen, dass die Eigenheiten der Originalrezension erkennbar bleiben. Die urheberrechtlich gesch374tzte, sch366pferische Eigenart einer Buchre-zension liegt in aller Regel nicht in ihrem Inhalt, sondern in ihrer Form und ins-besondere in ihren Formulierungen. Bei einem Schriftwerk kann die urheber-rechtlich gesch374tzte, individuelle geistige Sch366pfung sowohl in der von der Ge-dankenf374hrung gepr344gten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 254 f. - CB-infobank I; Urteil vom 6. Mai 1999 - I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 333 f. - Tele-Info-CD). Soweit die sch366pferische Kraft eines Schriftwerkes dagegen allein im innovati-ven Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Be-tracht (BGH, Urteil vom 11. April 2002, GRUR 2002, 958, 959 = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen). Der gedankliche Inhalt eines Schrift-werkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zug344nglich sein (Schri-cker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., 247 2 UrhG Rn. 59 und 84). Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grunds344tzlich nicht gesch374tzt (Schricker/Loewenheim aaO 247 24 UrhG Rn. 19; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 24 Rn. 22, jeweils mwN). Anders kann es sich verhalten, wenn diese Idee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigensch366pferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel wie etwa der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen urheberrechtlich gesch374tzt sein (BGHZ 141, 36 - 18 - 267, 279 - Laras Tochter). Eine Buchrezension enth344lt jedoch keine solche Fa-bel, sondern ersch366pft sich regelm344337ig in einer Darstellung und Beurteilung des besprochenen Werkes. 37 Es ist nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres m366glich, den gedankli-chen Inhalt eines Schriftwerks - und so auch den Inhalt einer Buchrezension - in eigenen Worten zusammenzufassen. Genie337t das Schriftwerk - wie in aller Re-gel eine Buchrezension - allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urhe-berrechtsschutz, so stellt eine solche Zusammenfassung grunds344tzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des 247 24 Abs. 1 UrhG dar (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1980 - I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 354 und 355 - Staatsexamensarbeit). Enth344lt eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die sch366pferische Eigenart des Schriftwerks beruht, ist zu pr374fen, ob eine abh344ngige Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt. F374r diese Pr374fung, die in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe ist, bedarf es keiner besonderen Ma337st344be, sondern gelten die hergebrachten Grunds344tze. Danach kommt es darauf an, ob die Zu-sammenfassung trotz dieser 334bereinstimmungen in der Gesamtschau einen so gro337en 344u337eren Abstand zum Schriftwerk einh344lt, dass sie als ein selbst344ndi-ges neues Werk anzusehen ist (vgl. BGHZ 122, 53, 58 f. - Alcolix ; BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 857 = WRP 2004, 1293 - Hun-defigur). (2) Die Revision r374gt mit Erfolg, dass die Feststellungen, auf denen die Beurteilung des Berufungsgerichts beruht, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der Originalrezensionen auszugehen, unvollst344n-dig sind. 38 - 19 - Die Feststellung des Berufungsgerichts, die w366rtliche 334bernahme von Textpassagen aus den Originalrezensionen in die Abstracts habe sich auf ein-zelne W366rter oder knappe Wortfolgen beschr344nkt, ist zwar insofern richtig, als die w366rtlich 374bernommenen Stellen nur einen kleinen Teilausschnitt der jeweili-gen Originalrezension darstellen. Das Berufungsgericht h344tte jedoch auch be-r374cksichtigen m374ssen, welchen Anteil die 374bernommenen Stellen an den Ab-stracts haben. Aus der von den Kl344gerinnen vorgelegten Gegen374berstellung von Abstracts und Originalrezensionen geht hervor, dass viele Abstracts zu ei-nem gro337en oder sogar zum gr366337ten Teil aus w366rtlich 374bernommenen Original-textsteIlen bestehen. Auch wenn die w366rtlichen 334bernahmen, wie das Beru-fungsgerichts angenommen hat, wegen des deskriptiven Charakters von Text-passagen teilweise kaum vermeidbar gewesen sein m366gen, haben zahlreiche Abstracts in erheblichem Umfang gerade die besonders aussagekr344ftigen und originell formulierten Wendungen der Originalkritiken 374bernommen. 39 So besteht die Zusammenfassung der Rezension 204Revolution im Schlaf-sack223 nahezu vollst344ndig aus Formulierungen, die w366rtlich aus der Originalre-zension 374bernommen worden sind. Von diesen Formulierungen m366gen die Aussagen, f374r die Rezensentin 204beschr344nkt sich dieser Roman [205] auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntem223 und 204trotz des erz344hlerischen Auf-wands bleiben Figuren und Orte f374r die Rezensentin farblos223 teilweise be-schreibend sein. Daneben 374bernimmt die Zusammenfassung aus der Rezensi-on jedoch - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - in erheblichem Ma-337e ausdrucksstarke Passagen. Dazu geh366ren die Feststellungen, aus Sicht der Rezensentin habe der Autor 204in einer Mischung aus feuchten Bubentr344umen und der Montage sch366nster Bildungszitate aus der antib374rgerlichen Kommune [205] sein Sujet223 verpasst und sei 204der 202Tigersprung221 ins Italien der sechziger Jah-re223 misslungen. Dazu z344hlen ferner die Aussagen, 204gewohnt charmant spiele 40 - 20 - Stefano Benni am Beginn des Romans mit M344rchenmotiven, L374gengeschichten und Heiligenlegenden223 und 204was die Rezensentin in den Kurzgeschichten des Autors in einer Mischung aus trocken geschilderter Allt344glichkeit und sorgsam dosierten Einbr374chen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem Drei-hundertseitenroman auf sie nur bem374ht originell223. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die oft um ein Vielfaches ausf374hrlicheren Originalrezensionen auf etwa sechs bis neun Zeilen komprimiert, ber374cksichtigt nicht hinreichend, dass die Abstracts die Originalre-zensionen oft nicht in eigenen Worten zusammenfassen, sondern schlicht da-durch verk374rzen, dass sie einerseits ganze Abschnitte und S344tze der Original-rezensionen weglassen (vorwiegend solche, die den Inhalt des rezensierten Werkes wiedergeben) und andererseits besonders aussagekr344ftige und mar-kante Formulierungen w366rtlich stehenlassen (374berwiegend solche, die eine Be-wertung des besprochenen Buches enthalten). Allein die Auswahl der Textstel-len f374r die Zusammenfassungen ist mit Blick auf den geringen Umfang der Ori-ginalrezensionen von nur etwa einer DIN-A4 Seite jedenfalls nicht als eine er-hebliche sch366pferische Leistung anzusehen. 41 Soweit das Berufungsgericht ausgef374hrt hat, die Beklagte habe den Ge-dankengang der Originalrezensionen in der Weise modifiziert, dass Passagen, die im Original weiter vorne zu finden seien, im Abstract eher am Ende der Dar-stellung auftauchten und umgekehrt, ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der abweichende Aufbau den Abstracts eine sch366pferische Eigenart verleiht, gegen374ber der die sch366pferische Eigenart der Originalrezensionen zur374cktritt (vgl. BGH, GRUR 1981, 352, 354 - Staatsexamensarbeit). Davon abgesehen sind bei einigen Abstracts die aus den Orginalrezensionen 374bernommenen Stellen in der urspr374nglichen Reihenfolge aufgef374hrt. So folgt auch die Zusam- 42 - 21 - menfassung der Rezension 204Revolution im Schlafsack223 weitgehend dem Ge-dankengang der Vorlage. 43 cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, das f374r die Abgrenzung zwi-schen einer abh344ngigen Bearbeitung und einer freien Benutzung bisweilen he-rangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine abh344ngige Bearbeitung vor-liege, wenn eine Ersetzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen sei, f374hre zu keinem anderen Ergebnis. Daher k366nne die Frage, inwieweit die-ses Kriterium eine St374tze im Gesetz finde, offenbleiben. Die Revision r374gt ohne Erfolg, die in Rede stehenden Abstracts seien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes dazu geeignet und bestimmt, die Lekt374re der Originalrezensionen zu ersetzen. Sie seien daher nicht als freie Benutzungen im Sinne von 247 24 UrhG, sondern als abh344ngige Bearbeitungen im Sinne von 247 23 UrhG einzustufen. 44 F374r die Beurteilung, ob eine abh344ngige Bearbeitung oder eine freie Be-nutzung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das 344ltere Werk zu ersetzen. Dieses Kriterium besagt nichts 374ber die sch366pferische Selbst344ndigkeit des neuen Werkes gegen374ber dem 344lte-ren Werk, die nach der gesetzlichen Regelung f374r die Abgrenzung zwischen abh344ngiger Bearbeitung und freier Benutzung allein ma337geblich ist (vgl. Ber-ger/B374chner, K&R 2007, 151, 153 f.; aA OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561 , 562; Pohl, Abstracts und andere Inhaltsmitteilungen im Urheberrecht, 2006, S. 205 und 221). Das Kriterium der Ersetzung wird in Rechtsprechung und Schrifttum daher auch ganz 374berwiegend nicht zur Abgrenzung zwischen ab-h344ngiger Bearbeitung und freier Nutzung, sondern zur Abgrenzung zwischen 45 - 22 - einer zul344ssigen und einer unzul344ssigen Inhaltsangabe herangezogen (dazu sogleich unter C I 2 d). 46 d) Soweit Abstracts als abh344ngige Bearbeitungen von Originalrezensio-nen anzusehen sind, l344sst sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-men hat, auch aus 247 12 Abs. 2 UrhG nicht das Recht herleiten, diese Abstracts ohne Zustimmung der Urheber zu verwerten. Nach dieser Bestimmung ist es dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes 366ffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung ver366ffentlicht ist. Teilweise wird angenommen, aus 247 12 Abs. 2 UrhG ergebe sich im Um-kehrschluss, dass jedermann berechtigt sei, den Inhalt des Werkes 366ffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, wenn das Werk selbst oder der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit Zustimmung des Urhebers ver366f-fentlicht sei. Diese Berechtigung bestehe grunds344tzlich auch dann, wenn es sich bei der Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung um eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes ( 247 23 UrhG ) handele. In einem solchen Fall d374rfe der Inhalt des Werkes allerdings nur dann ohne Einwilligung des Urhe-bers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes 366ffentlich mitgeteilt oder be-schrieben werden, wenn dies der Unterrichtung der 326ffentlichkeit 374ber den In-halt des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes diene und die unmittelbare Kenntnisnahme des Werkes durch Lesen, Anh366ren oder Betrachten nicht er-setze (vgl. Schricker/Dietz aaO 247 12 UrhG Rn. 29; Haberstumpf in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., 247 12 UrhG Rn. 13; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 213; Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 511; Goose, GRUR 1973, 4, 7; Hacke-mann, GRUR 1982, 262 , 267 f.; Erdmann in Festschrift f374r Tilmann, 2003, 47 - 23 - S. 21, 30 ff.; M374sse, Das Urheberpers366nlichkeitsrecht unter besonderer Be-r374cksichtigung der Ver366ffentlichung und der Inhaltsmitteilung, 1999, S. 141; vgl. auch Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 12 UrhG Rn. 25; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 12 UrhG Rn. 21). Nach anderer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, darf auch die Mitteilung oder Beschreibung des Inhalts eines Werkes, das mit Zustimmung des Urhebers ver366ffentlicht ist, jedenfalls dann nicht ohne Einwilli-gung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ver366ffentlicht oder verwertet werden, wenn diese Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes (247 23 Satz 1 UrhG) darstellt (LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 65 , 69; Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 12 Rn. 24; Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., 247 12 UrhG Rn. 22; Ull-mann, jurisPR-WettbR 4/2008 Anm. 2). 48 Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht. Die Bestimmung des 247 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zus344tzlichen Schutz des Urhebers vor der Ver366ffentli-chung seines Werkes, nicht aber eine Beschr344nkung seiner Rechte nach der Ver366ffentlichung; was nach der Ver366ffentlichung zul344ssig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, darunter den Bestimmungen der 247247 23, 24 UrhG (LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 65 , 69; vgl. auch Pohl aaO S. 186 ff.). 49 Ohne die Regelung des 247 12 Abs. 2 UrhG w344ren zwar blo337e Inhaltsan-gaben - also solche, die das Urheberrecht nicht verletzen - urheberrechtlich zul344ssig (Erdmann aaO S. 21, 31). Daraus folgt aber nur, dass 247 12 Abs. 2 UrhG den Schutz des Urhebers vor der Ver366ffentlichung seines Werkes erwei-tert. Eine Einschr344nkung der Rechte des Urhebers nach der Ver366ffentlichung 50 - 24 - seines Werkes l344sst sich hieraus nicht - auch nicht im Umkehrschluss - herlei-ten. F374r die Zeit nach der Ver366ffentlichung eines Werkes gelten vielmehr auch f374r Inhaltsangaben die allgemeinen Regeln. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Ver366f-fentlichung oder Verwertung nach 247 23 Satz 1 UrhG daher nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zul344ssig. Es kann nicht angenommen werden, dass die Anwendung der allgemei-nen Regeln es in den meisten F344llen nicht erlauben w374rde, kurze Zusammen-fassungen fremder Werke zu verfassen, ohne die die Informationsflut nicht zu bew344ltigen w344re (Haberstumpf in B374scher/Dittmer/Schiwy aaO 247 12UrhG Rn. 13). Dem Verfasser der Zusammenfassung eines Schriftwerkes ist es im Allgemeinen m366glich, einen ausreichenden Abstand zum Originalwerk zu wah-ren. Ihm steht grunds344tzlich die ganze Bandbreite sprachlicher Ausdrucksm366g-lichkeiten zur Verf374gung, so dass er das fremde Schriftwerk zumeist in eigenen Worten zusammenfassen kann. An der 334bernahme von Formulierungen, die in dem in Rede stehenden Gebiet gebr344uchlich sind, ist er nicht gehindert (vgl. BGH, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Die Wiedergabe des ge-danklichen Inhalts des Originalwerkes steht ihm frei (vgl. oben unter C I 2 b cc [1]). 51 3. Die Revision r374gt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Antrag zu IV als unbegr374ndet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des Urhe-berrechts an einzelnen Worten und Wortfolgen der jeweiligen Originalrezension gest374tzt ist. 52 Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Urheberrechtsversto337 sei auch nicht unter dem Aspekt der unzul344ssigen Vervielf344ltigung der w366rtlich 53 - 25 - 374bernommenen Textpassagen gegeben. Die zum Teil aus nur einem Wort, zum Teil aus einer Folge mehrerer W366rter bestehenden Textpassagen stellten keine dem Urheberschutz zug344nglichen Sprachwerke dar. Wollte man das anders sehen, k366nnten knappe und knappste Wortfolgen, die aus mitunter nur zwei bis drei Begriffen best374nden, monopolisiert werden. Jeder Autor m374sste gew344rti-gen, bei Verwendung dieser Wortfolgen auf Unterlassung in Anspruch genom-men zu werden. Im 334brigen seien Zitate derartiger Wortfolgen durch das Zitat-recht des 247 51 Nr. 2 UrhG gedeckt. Die gegen diese Beurteilung gerichteten R374gen der Revision greifen nicht durch. Zwar k366nnen auch kleine Teile eines Werkes Urheberrechtsschutz ge-nie337en, sofern sie f374r sich genommen eine pers366nliche geistige Sch366pfung im Sinne des 247 2 Abs. 2 UrhG darstellen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 - Kranh344user, mwN). Un-ter dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urhe-berrechtlicher Schutz zukommen (vgl. zu Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmoni-sierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutz-rechte in der Informationsgesellschaft, ferner EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 30-51 und insbesondere Rn. 44-48 - Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening; dazu Schul-ze, GRUR 2009, 1019). Allerdings wird bei sehr kleinen Teilen eines Sprach-werkes - wie einzelnen W366rtern oder knappen Wortfolgen - Urheberrechts-schutz meist daran scheitern, dass diese f374r sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. April 1953 - I ZR 110/52, BGHZ 9, 262, 266, 267 f. - Lied der Wildbahn I; Schricker/Loewenheim aaO 247 2 UrhG Rn. 68; Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 2 UrhG Rn. 76 f.). 54 - 26 - Nach diesen Ma337st344ben ist es entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einzelnen W366rtern und Wortfolgen in den Originalrezensionen f374r sich genommen nicht als urheberrechtlich gesch374tzt angesehen hat. 55 56 II. Markenrechtliche Anspr374che Die Antr344ge zu II, III und IV sind unbegr374ndet, soweit sie auf eine Verlet-zung der zugunsten der Kl344gerin unter anderem f374r Druckereierzeugnisse ein-getragenen Marken 204Frankfurter Allgemeine Zeitung f374r Deutschland223 und 204FAZ223 gest374tzt sind. 57 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich m366glicher Anspr374che der Kl344gerin aus 247 14 Abs. 5 und 6 MarkenG offengelassen, ob die Beklagte die Marke 204FAZ223 markenm344337ig benutzt und ob eine Verwechslungsgefahr (247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder eine Rufausbeutung (247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) vorliegt. Die Benutzung der Marke erfolge jedenfalls nicht in unlauterer Weise ( 247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ) und versto337e auch nicht gegen die guten Sitten ( 247 23 Nr. 2 MarkenG ). Diese Beurteilung h344lt einer Nachpr374fung stand. 58 Nach der Vorschrift des 247 23 Nr. 2 MarkenG, die Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL umsetzt, hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder 344hnliches Zeichen als Anga-be 374ber Merkmale von Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im gesch344ftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verst366337t. Die Anwendung dieser Bestimmung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Vor-aussetzungen einer markenm344337igen Verwendung vorliegen. Im Rahmen dieser 59 - 27 - Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese Benutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Zeichen als Angabe 374ber Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet wird und die Be-nutzung den anst344ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 MarkenRL) oder - mit den damit inhaltlich 374bereinstimmenden Worten des 247 23 MarkenG - nicht gegen die guten Sitten verst366337t (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 27 - DAX, mwN). Diese Voraus-setzungen sind im Streitfall erf374llt. Die Beklagte weist mit der Angabe 204Notiz zur FAZ223 darauf hin, dass ihre Zusammenfassungen in der 204FAZ223 erschienenen Originalrezensionen zum Ge-genstand haben. Sie benutzt das Zeichen 204FAZ223 damit als Angabe 374ber ein Merkmal ihrer Dienstleistung im Sinne von 247 23 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Rn. 19 = WRP 2008, 1202 - POST I; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 25. Janu-ar 2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 43 f. = WRP 2007, 299 - Adam Opel/Autec). Diese Benutzung des Zeichens verst366337t - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - auch dann nicht gegen die guten Sit-ten, wenn die Zusammenfassungen das Urheberrecht an den Originalrezensio-nen verletzten. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung erfordert zwar eine Gesamtw374rdigung aller relevanten Umst344nde des Einzelfalls (BGH, GRUR 2008, 798 Rn. 21 - POST I; BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX, mwN). F374r die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verst366337t, ist es jedoch nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammen-hang mit einer Urheberrechtsverletzung steht. 60 - 28 - Die Verwendung des Zeichens 204FAZ223 erfolgt auch nicht in unlauterer Weise im Sinne von 247 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG . Insoweit gelten dieselben Er-w344gungen, die der Annahme eines Versto337es gegen die guten Sitten im Sinne von 247 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen (vgl. BGH, GRUR 2008, 798 Rn. 26 - POST I, mwN). 61 III. Wettbewerbsrechtliche Anspr374che 62 1. Die von der Kl344gerin mit den Antr344gen zu II, III und IV erhobenen An-spr374che sind unbegr374ndet, soweit sie auf einen Versto337 gegen das Wettbe-werbsrecht unter dem Gesichtspunkt des erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (247 4 Nr. 9 UWG) gest374tzt sind. 63 Nach Ansicht des Berufungsgerichts f344llt der Beklagten keine vermeidba-re Herkunftst344uschung ( 247 4 Nr. 9 Buchst. a UWG ) zur Last. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus. Die Beklagte weise bei ihren Abstracts dar-auf hin, dass es sich um eine 204Notiz zur FAZ223 handele und versehe ihre Abs-tracts mit dem Copyright-Vermerk 204Perlentaucher Medien-GmbH223. Der durch-schnittlich informierte Internetnutzer k366nne daher nicht auf den Gedanken kommen, das Abstract sei mit der Originalrezension in der 204FAZ223 identisch. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr erscheine ausgeschlossen. Der mit den Besonderheiten des Internet hinl344nglich vertraute, durchschnittlich aufge-kl344rte und aufmerksame Nutzer wisse, dass es im Internet eine Vielzahl von Informationsdiensten gebe, die Presseerzeugnisse auswerteten, und dass die-se Dienste mit den Presseunternehmen, deren Erzeugnisse ausgewertet w374r-den, weder identisch noch wirtschaftlich verflochten seien. Eine unlautere Ruf-ausbeutung ( 247 4 Nr. 9 Buchst. b UWG ) sei gleichfalls nicht gegeben. M366gli-cherweise nutze die Beklagte durch den Hinweis, dass die Abstracts auf der 64 - 29 - Grundlage von FAZ-Originalrezensionen erstellt seien, die Wertsch344tzung der Originalrezensionen aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen im Sinne von 247 4 Nr. 9 Buchst. b UWG , weil die Beklagte nach 247 24 UrhG befugt sei, ihre Abs-tracts als selbst344ndige Werke ohne Zustimmung der Kl344gerin zu verwerten. Aus demselben Grund liege keine den geschriebenen Tatbest344nden des 247 4 Nr. 9 UWG gleichzustellende unbillige Behinderung vor. Diese Beurteilung h344lt im Ergebnis einer Nachpr374fung stand. Anspr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses k366nnen unabh344n-gig vom Bestehen von Anspr374chen aus Urheberrecht gegeben sein, wenn be-sondere Begleitumst344nde vorliegen, die au337erhalb der Sonderschutztatbest344n-de des Urheberrechtsgesetzes liegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 17 - Paperboy, mwN). Die Kl344gerin begr374n-det ihre wettbewerbsrechtlichen Anspr374che damit, dass die Zusammenfassun-gen zu einer vermeidbaren T344uschung der Abnehmer 374ber deren betriebliche Herkunft f374hrten, die Wertsch344tzung der Originalrezensionen unangemessen ausnutzten und die Verwertung der Originalrezensionen behinderten. Sie macht damit Begleitumst344nde geltend, die nicht in den Schutzbereich des Urheber-rechts fallen. 65 Durch die Bestimmung des 247 4 Nr. 9 UWG ist der erg344nzende wettbe-werbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber inhalt-lich ge344ndert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grunds344tze weiterhin gelten (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 20 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE, mwN). Danach kann das Angebot eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt 374ber wettbewerbliche Eigenart verf374gt und besondere 66 - 30 - Umst344nde hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 21- LIKEaBIKE, mwN). So verh344lt es sich, wenn die Nach-ahmung zu einer vermeidbaren T344uschung der Abnehmer 374ber die betriebliche Herkunft f374hrt (247 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), die Wertsch344tzung der nachgeahm-ten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeintr344chtigt (247 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) oder Mitbewerber unlauter behindert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 50 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen, mwN). Anspr374che aus erg344nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz scheitern im Streitfall bereits daran, dass die Originalrezensionen keine wett-bewerbliche Eigenart haben. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Be-sonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, GRUR 2008, 1115 Rn. 20 = WRP 2008, 1510 - ICON; GRUR 2010, 80 Rn. 22 - LIKEaBIKE). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt und die Kl344gerinnen haben auch nicht behauptet, dass die interessierten Verkehrskreise an der kon-kreten Ausgestaltung oder bestimmten Merkmalen der Originalrezensionen er-kennen k366nnen, dass diese aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung stammen. Desgleichen ist nicht ersichtlich, dass die Originalrezensionen - ungeachtet ih-rer journalistisch-literarischen Qualit344t - Besonderheiten aufweisen, die ihnen wettbewerbliche Eigenart verleihen k366nnten. 67 2. Soweit die Kl344gerin die mit den Antr344gen zu II, III und IV geltend ge-machten Anspr374che auf einen Versto337 gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung (247 4 Nr. 10 UWG) gest374tzt hat, k366n- 68 - 31 - nen diese Anspr374che nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374n-dung verneint werden. 69 Das Berufungsgericht hat angenommen, eine unlautere Behinderung sei nicht gegeben, weil die Beklagte nach 247 24 UrhG befugt sei, ihre Abstracts als selbst344ndige Werke ohne Zustimmung der Kl344gerin zu verwerten. Diese Beur-teilung beruht auf der nicht hinreichend begr374ndeten Annahme des Berufungs-gerichts, die Beklagte sei nach 247 24 UrhG befugt, ihre Abstracts als selbst344ndi-ge Werke ohne Zustimmung der Kl344gerin zu verwerten (vgl. oben unter C I 2 c). Zu der Frage, ob die Abstracts - wie die Kl344gerin geltend macht - objektiv dazu bestimmt und geeignet sind, den Bezug der Originalrezensionen 374berfl374ssig zu machen, weil sie bereits die notwendige Entscheidungshilfe f374r oder gegen den Kauf des Buches geben, oder ob sie - wie die Beklagte einwendet - die Verwer-tung der Originalrezensionen sogar f366rdern, weil sie zu deren Lekt374re ermun-tern, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine abschlie337enden Feststellungen getroffen. D. Danach ist auf die Revision der Kl344gerin das Berufungsurteil unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gest374tzten Antrags zu IV und hin-sichtlich der auf einen Versto337 gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Ge-sichtspunkt der gezielten Behinderung gest374tzten Antr344ge zu II, III und IV zum Nachteil der Kl344gerin erkannt hat. 70 Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht 71 - 32 - zur374ckzuverweisen, da die Sache aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist. 72 Soweit der Antrag zu IV auf eine Verletzung urheberrechtlicher Nut-zungsrechte gest374tzt ist, wird das Berufungsgericht erneut zu pr374fen haben, ob es sich bei den in Rede stehenden Abstracts um Bearbeitungen oder Umgestal-tungen der Originalrezensionen handelt, die nach 247 23 Satz 1 UrhG nicht ohne Zustimmung der Urheber der Originalrezensionen ver366ffentlicht und verwertet werden d374rfen. Diese Beurteilung kann bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen f374hren, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer W374rdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten l344sst. Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.2006 - 2/3 O 172/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 11 U 75/06 -
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