BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 12/08 Verk374ndet am: 22. M344rz 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ADCOCOM EGGmbHG 247 3 Abs. 4; GmbHG 247247 19 Abs. 4, 30, 31, 56 a) Die in 247 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete r374ckwirkende Anwendung von 247 19 Abs. 4 GmbHG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek344mpfung von Missbr344uchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. b) Die Anrechnung des Wertes der verdeckt eingelegten Sache auf die fortbestehende Bar-einlageverpflichtung nach 247 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG darf im Fall der verdeckten ge-mischten Sacheinlage nicht zu Lasten des 374brigen Gesellschaftsverm366gens gehen. Daher ist vor einer Anrechnung von dem tats344chlichen Wert der eingelegten Sache der Betrag abzuziehen, der von der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverm366gen 374ber den Nomi-nalbetrag der Bareinlage hinaus als Gegenleistung (hier: Kaufpreis f374r Lizenzen) aufge-wendet worden ist. c) Bestand oder entsteht im Zeitpunkt einer verdeckten gemischten Sachkapitalerh366hung eine Unterbilanz oder war die Gesellschaft sogar bilanziell 374berschuldet, k366nnen auf den Teil der Gegenleistung der Gesellschaft, der den Nominalbetrag der Bareinlage 374ber-steigt, 247247 30, 31 GmbHG Anwendung finden. BGH, Urteil vom 22. M344rz 2010 - II ZR 12/08 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 22. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Bender f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Beklagte war die Alleingesellschafterin der damals noch unter H. GmbH firmierenden AdCoCom GmbH (k374nftig: Schuldne-rin). Sie beabsichtigte Anfang des Jahres 2003, ihren Gesch344ftsanteil im Zuge eines "management buy-out" an die Gesch344ftsleitung der Schuldnerin zu ver-344u337ern, die ihrerseits die Schuldnerin mit Unterst374tzung der W. mbH (k374nftig: W. ) weiterf374hren wollte. - 3 - Am 12. Februar 2003 stellte die W. verschiedene Bedingungen f374r eine Investition in die Schuldnerin. Am gleichen Tag fasste die Beklagte den Beschluss, 3 Millionen 200 in die Kapitalr374cklage der Schuldnerin einzuzahlen. In einem "Letter of Intent" vom 14. Februar 2003 an die Schuldnerin, dessen Inhalt im Wesentlichen den Forderungen der W. entsprach und den sie zur Grundlage ihres weiteren Vorgehens machte, f374hrte die Beklagte unter ande-rem aus: 2 "205 3. Zum Zwecke der 334bertragung des Kaufobjektes [gemeint: zur Vorbereitung der 334bernahme des Gesch344ftsanteils an der Schuldnerin durch deren Gesch344ftsleitung] wird 205 [die Beklag-te] folgende Ma337nahmen treffen: 3.1 Abl366sung der Bank-Darlehen der 205 [Schuldnerin] bei der D. Bank und der C. bank in H. in H366he von insgesamt Euro 2.556.459,40 durch ein von 205 [der Beklagten] gew344hrtes Gesellschaftsdarlehen; 3.2 Aufstockung des Stammkapitals der 205 [Schuldnerin] auf 1.000.000,00 Euro (derzeit 260.758,86 Euro) durch 205 [die Beklagte]; 3.3 Einzahlung von 3.000.000,00 Euro in die Kapitalr374cklage durch 205 [die Beklagte]; 3.4 Verkauf der Rechte an den Produkten f374r 3.990.000,00 Euro an 205 [die Schuldnerin]; 3.5 334bernahme der laufenden Kosten der 205 [Schuldnerin] f374r die Monate Januar und Febru-ar 2003 bis zu einer H366he von 700.000,00 Euro. Die Verrechnung erfolgt auf der Grundlage des bestehenden Dienstleistungsvertrages. Der Dienstleistungsvertrag wird im gegenseitigen Einvernehmen zum 28.02.2003 been-det. Ab jenem Datum entstehen keinerlei weitere gegenseitige Verpflichtungen aus die-sem Dienstleistungsvertrag. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung; 3.6 Verkauf der Fertig- und Handelswaren, die das H. Label tragen, am 18. Februar 2003 zum Transferpreis von 1.113.092,03 Euro gem344337 der Auflistung in An-lage 1. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und nach Beurkun-dung des Kaufvertrages; - 4 - 3.7 205 [die Beklagte] wird unmittelbar nach Inkrafttreten des Kaufvertrages auf folgende For-derungen verzichten: Bestehendes Gesellschaftsdarlehen: 700.000,00 Euro Gesellschaftsdarlehen gem. Ziff. 3.1: 2.556.459,40 Euro Bestehende Forderungen gegen374ber 205 [der Schuldnerin]: 397.480,04 Euro Abz374glich Verbindlichkeiten von 205 [der Beklagten] gegen374ber 205 [der Schuldnerin]: (459.940,14 Euro) TOTAL 3.193.999,30 Euro Bereits beglichene Forderungen und Verbindlichkeiten werden entsprechend verrechnet 205 ." Am 19. Februar 2003 zahlte die Beklagte auf ein debitorisches Konto der Schuldnerin 739.241,14 200 mit dem Verwendungszweck "Aufstockung Stamm-kapital auf 1 Mio." und weitere 3 Millionen 200 mit dem Verwendungszweck "Ein-zahlung in die Kapitalr374cklage" ein. Am 20./21. Februar 2003 schlossen die Be-klagte und die Schuldnerin einen Kaufvertrag 374ber Sachen und Rechte der Be-klagten (k374nftig: "Lizenzen") zu einem Nettokaufpreis von 3,99 Millionen 200. Die-ser Wert war Ende 2002 in einem Bewertungsgutachten im Auftrag der Beklag-ten von der P. GmbH auf der Grundlage der Reproduktionskosten ermittelt worden. Am 24. Februar 2003 fasste die Beklagte den Beschluss, das Stammkapital der Schuldnerin um 739.241,14 200 auf 1 Million 200 zu erh366hen. Am gleichen Tag 374berwies die Schuld-nerin der Beklagten 3,99 Millionen 200 mit dem Verwendungszweck "Kaufpreis Lizenzen". Das Konto der Schuldnerin schloss am 24. Februar 2003 mit einem Minus. 3 Die Beklagte erf374llte auch die 374brigen im "Letter of Intent" 374bernomme-nen Verpflichtungen gegen374ber der Schuldnerin und ver344u337erte und 374bertrug sodann am 4. M344rz 2003 ihren Gesch344ftsanteil von 1 Million 200 f374r 1,00 200 "mit Wirkung zum 1. Januar 2003" an die Gesch344ftsleitung der Schuldnerin. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 11. November 2004 am 4 - 5 - 1. Januar 2005 das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenz-verwalter bestellt. 5 Der Kl344ger hat die Beklagte auf nochmalige Leistung ihrer Einlage und auf Erstattung der in die freie Kapitalr374cklage geleisteten Zahlung nach 247247 30, 31 GmbHG, hilfsweise aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in H366-he von insgesamt 3.739.241,41 200 in Anspruch genommen. Er hat u.a. behaup-tet, die Schuldnerin sei Ende 2002 374berschuldet und die Lizenzen seien wertlos gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Se-nat zugelassene Revision des Kl344gers. Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision des Kl344gers hat Erfolg und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Eine (nochmalige) Zahlung von 739.241,14 200 k366nne der Kl344ger nach den Grunds344tzen der Kapitalaufbringung nicht beanspruchen, weil die gegenzu-rechnenden Leistungen der Beklagten zusammengenommen die Qualifikation der Einlageleistung der Beklagten als verdeckte Sacheinlage ausschl366ssen. Die 8 - 6 - Zahlung von weiteren 3 Millionen 200 sei keine Umgehung der Vorschriften 374ber die Kapitalaufbringung und auch keine eigenkapitalersetzende Leistung der Be-klagten. Anspr374che des Kl344gers nach 247247 30, 31 GmbHG k344men nicht in Be-tracht, wobei der Vortrag des Kl344gers zu einer 334berschuldung der Schuldnerin bereits Ende 2002 nach 247 531 Abs. 2 ZPO zur374ckzuweisen sei. Anspr374che aus gesellschafterlicher Treuepflichtverletzung und aus Insolvenzanfechtung be-st374nden nicht. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 A. Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf die am 24. Februar 2003 beschlossene Kapitalerh366hung die verspro-chene Bareinlage geleistet. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Be-klagte mit dem Beschluss und seiner Umsetzung in Gestalt der Einzahlung des beschlossenen Erh366hungsbetrages ihr Vorhaben verdeckt hat, unter Umgehung der Sacheinlagevorschriften die Lizenzen in die Schuldnerin einzubringen. 10 1. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln f374r Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage be-schlossen/vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der 334bernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert erhalten soll (Se-nat, BGHZ 182, 103 Tz. 10 - CASH POOL II; BGHZ 180, 38 Tz. 8 - QIVIVE; BGHZ 175, 265 Tz. 10 - RHEINM326VE; BGHZ 173, 145 Tz. 14 - LURGI I; BGHZ 170, 47 Tz 11; BGHZ 166, 8 Tz. 11 - CASH POOL I; BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, ZIP 2010, 423 Tz. 15, z.V.b. in BGHZ - EUROBIKE; v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 12). 11 - 7 - Diese vom Senat entwickelte Definition der verdeckten Sacheinlage hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek344mpfung von Missbr344uchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) 374bernommen (Senat, BGHZ 180 aaO - QIVIVE; Sen.Urt. v. 1. Februar 2010 aaO; Bormann/Urlichs in R366mermann/Wachter, GmbH-Beratung nach dem MoMiG 2008 S. 37, 39; Pentz, GmbHR 2009, 505, 507 f.). Bei einer Ein-Personen-Gesellschaft tritt an die Stelle der Verwendungsabsprache ein ent-sprechendes Vorhaben des Alleingesellschafters (Sen.Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 12; Pentz in Festschrift K. Schmidt 2009, S. 1265, 1270 f.). Dass der f374r den eingelegten Gegenstand vereinbarte Preis den Betrag der Einlageverpflichtung wesentlich 374bersteigt, 344ndert an der An-wendung der f374r Sacheinlagen geltenden Regelungen auf das gesamte Rechtsgesch344ft nichts, wenn eine kraft Parteivereinbarung unteilbare Leistung in Rede steht (Senat, BGHZ 175 aaO Tz. 14 - RHEINM326VE; BGHZ 173 aaO Tz. 15 - LURGI I; BGHZ 170 aaO Tz. 17). 2. Gemessen daran lag hier eine verdeckte (gemischte) Sacheinlage vor. 12 a) Das Vorhaben der Beklagten im Zuge der Kapitalerh366hung war entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts auf das verdeckte Einbringen einer Sacheinlage gerichtet. Die Beklagte hat den wirtschaftlich einheitlichen Vorgang einer Sacheinbringung in zwei rechtlich getrennte Gesch344fte aufgeteilt, bei de-nen der Gesellschaft zwar formal Bargeld als Einlage zugef374hrt, dieses jedoch im Zusammenhang mit einem zweiten Rechtsgesch344ft gegen die Zuf374hrung der Lizenzen zur374ckgew344hrt wurde, die ihrerseits von vornherein als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden konnten und mussten. 13 - 8 - Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats sind schuldrechtliche Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft 374ber die Verwen-dung der Einlagemittel bei der Kapitalerh366hung unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung zwar grunds344tzlich nicht verboten, aber dann sch344dlich, wenn sie dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Inferenten zur374ckflie337en zu lassen (Senat, BGHZ 171, 113 Tz. 10; BGHZ 153, 107, 110). Die Feststellung eines sch344dlichen, auf einen R374ckfluss gerichteten Vorhabens unterliegt zwar tatrichterlicher W374rdigung (Senat, BGHZ 166, 8 Tz. 13 ff. - CASH POOL I; Sen.Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 11; Sen.Beschl. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 263/06, ZIP 2008, 1281 Tz. 4). Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, insbesondere seine Auf-fassung, die Ausf374hrungen der Beklagten im "Letter of Intent" vom 14. Februar 2003 bzw. der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Leistung der Einla-ge und dem Kaufvertrag 374ber die Lizenzen und der damit verbundenen R374ck-f374hrung des Einlagebetrages begr374ndeten keinen Anhaltspunkt f374r eine ver-deckte Sacheinlage, diese sei vielmehr im Hinblick auf die "Vorg344nge in ihrer aufeinander bezogenen Gesamtheit" ausgeschlossen, beruht jedoch, wie die Revision zu Recht r374gt, einerseits auf einer grundlegenden Verkennung der Anforderungen der gefestigten Senatsrechtsprechung und zudem auf einer un-vollst344ndigen W374rdigung des Sachvortrags des Kl344gers. Mit seiner Wertung hat sich das Berufungsgericht nicht nur in Widerspruch zur st344ndigen Rechtspre-chung des Senats gesetzt, wonach schon der hier gegebene enge zeitliche Zu-sammenhang zwischen der Einzahlung des Einlagebetrages und dem R374ck-fluss des Geldes die Vermutung begr374ndet, die (objektive) Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln sei von Anfang an in Aussicht genommen wor-den (Senat, BGHZ 175, 265 Tz. 13 - RHEINM326VE; BGHZ 166, 8 Tz. 13 - CASH POOL I; BGHZ 153, 107, 109). Das Berufungsgericht hat vor allem ver-kannt, dass dar374ber hinaus bereits der Inhalt des "Letter of Intent" (s. hierzu 14 - 9 - BGH, Urt. v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, ZIP 2000, 72, 73), vor allem aber der Umstand, dass ausweislich der von der Beklagten in Auftrag gegebe-nen gutachterlichen Stellungnahme der P. GmbH vom 9. Dezember 2002 seitens der Beklagten zu die-sem Zeitpunkt geplant war, die Lizenzen - damals im Rahmen der Ver344u337erung der Mehrheitsbeteiligung der Beklagten - im Wege einer Sachkapitalerh366hung in die Schuldnerin einzubringen, ein Vorhaben der Alleingesellschafterin im Sinne einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage eindeutig belegen. b) Anders, als das Berufungsgericht gemeint hat, kann die verdeckte (ge-mischte) Sacheinlage und die daraus folgende Nichterf374llung der Bareinlage-verpflichtung durch die Zahlung vom 19. Februar 2003 nicht wegen der weite-ren im 204Gesamtpaket223 versprochenen und zeitlich nach dem 24. Februar 2003 auch tats344chlich geleisteten Zahlungen der Beklagten verneint werden. Das Berufungsgericht hat dabei nicht nur das auf eine verdeckte Sacheinlage ge-richtete Vorhaben mit einer nachtr344glichen Tilgung der Bareinlagepflicht ver-mischt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, entgegen der An-sicht der Revisionserwiderung, auch nicht eine nachtr344gliche Erf374llung der Bar-einlageverpflichtung. 15 Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar die nachtr344gliche Erf374l-lung der Einlageverbindlichkeit durch eine sp344tere Leistung m366glich (Senat, BGHZ 165, 113, 117; BGHZ 165, 352, 356 ff.; Sen.Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633 Tz. 13). Das setzt jedoch voraus, dass sp344tere Zufl374sse sich objektiv eindeutig, mithin zweifelsfrei der fortbestehenden Einla-geverpflichtung zuordnen lassen (Senat, BGHZ 166, 8 Tz. 24 - CASH POOL I; Sen.Beschl. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 263/06, ZIP 2008, 1281 Tz. 6; BGHZ 165, 113, 117). Das Gegenteil ist hier der Fall. Die sp344teren Zahlungen der Be- 16 - 10 - klagten dienten aufgrund der mit ihnen verbundenen, vom Berufungsgericht selbst festgestellten Tilgungsbestimmungen vielmehr eindeutig und zweifelsfrei anderen Zwecken als der nachtr344glichen Erf374llung der Bareinlagepflicht. 17 3. Da das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage verneint hat, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Berufungsurteil selbst bei zutreffender Ablehnung der verdeckten Sachein-lage der Aufhebung unterlegen h344tte, weil das Berufungsgericht, wie die Revi-sion zu Recht r374gt, die von seinem Rechtsstandpunkt aus erforderliche Pr374fung der Wirksamkeit der Einzahlung vom 19. Februar 2003 auf ein debitorisches Konto der Schuldnerin vor Fassung des Kapitalerh366hungsbeschlusses - eben-falls - fehlerhaft unterlassen hat. B. Aufgrund des Rechtsfehlers der Verkennung einer verdeckten (ge-mischten) Sacheinlage unterliegt das Berufungsurteil in H366he von 739.241,41 200 der Aufhebung (247 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst abschlie337end in der Sache entscheiden, weil der Erfolg der Klage auf Zahlung der verspro-chenen Bareinlage nach 247 19 Abs. 4 GmbHG i. d. F. des Gesetzes zur Moder-nisierung des GmbH-Rechts und zur Bek344mpfung von Missbr344uchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) von dem - vom Berufungsgericht nicht festgestellten - Wert der verdeckt eingebrachten Lizenzen abh344ngt. 18 1. Nach 247 56 Abs. 2, 247 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG, 247 3 Abs. 4 EGGmbHG in der mit Inkrafttreten des MoMiG ma337geblichen Fassung ist auf die wegen Umgehung der Sacheinlagevorschriften fortbestehende Bareinlagepflicht der Beklagten (247 19 Abs. 4 Satz 1, 3 GmbHG) der Wert der Lizenzen zu dem in 247 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG bezeichneten Zeitpunkt anzurechnen. Die in 247 3 19 - 11 - Abs. 4 EGGmbHG angeordnete r374ckwirkende Anwendung des 247 19 Abs. 4 GmbHG n.F. (Senat, BGHZ 179, 249 Tz. 21 - GUT BUSCHOW) bezieht sich auch auf Kapitalerh366hungen (Habersack, GWR 2010, 107, 109). 20 2. Der Senat vermag nicht die 334berzeugung zu gewinnen, dass die in 247 3 Abs. 4 GmbHG angeordnete r374ckwirkende Anwendung des 247 19 Abs. 4 GmbHG gegen Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG und das verfassungsrechtliche R374ckwirkungsverbot verst366337t. a) 247 3 Abs. 4 EGGmbHG ber374hrt den Schutzbereich des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Eigentum im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 GG ist sowohl das dingliche Recht an einer Sache als auch eine Forderung (BVerfGE 112, 93, 107; 83, 201, 208 f.; 68, 193, 222). Unter den Schutz des Eigentumsgrund-rechts fallen im Bereich des Privatrechts grunds344tzlich alle verm366genswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen aus374ben darf (BVerfGE 101, 239, 258; 83, 201, 209). 21 aa) In den Schutzbereich einbezogen sind damit Forderungen im Zu-sammenhang mit einer verdeckten Sacheinlage und das Eigentum bzw. die Inhaberschaft an dem verdeckt eingebrachten Gegenstand. 22 bb) Von 247 3 Abs. 4 EGGmbHG nicht ber374hrt wird hingegen der aufschie-bend bedingte prozessuale Erstattungsanspruch (247 91 ZPO) der auf Leistung der Bareinlage klagenden Gesellschaft im Falle der (urspr374nglichen) Werthal-tigkeit des verdeckt eingebrachten Gegenstands. Denn die Gesellschaft kann in solchen F344llen weiter eine ihr g374nstige Kostenfolge dadurch erreichen, dass sie 23 - 12 - den Rechtsstreit f374r erledigt erkl344rt (Bormann/Urlichs in R366mermann/Wachter, GmbH-Beratung nach dem MoMiG, 2008, S. 37, 42; Heckschen, Das MoMiG in der notariellen Praxis Rdn. 103; Nagel/Meder, ZInsO 2009, 944, 951 f.; Pentz, GmbHR 2009, 126, 130; s. zur verfassungsrechtlichen Unbeachtlichkeit dieser "Nebenfolge" auch BVerfGE 72, 302, 327). b) 247 3 Abs. 4 EGGmbHG stellt keine Enteignung dar, sondern greift im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung in das Eigentum der Gesell-schaft und des Inferenten ein. 24 aa) Aus 247 3 Abs. 4 EGGmbHG folgt keine Enteignung nach Artikel 14 Abs. 3 GG, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollst344ndige oder partielle Entzie-hung konkreter subjektiver, durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG gew344hrleisteter Rechtspositionen zur Erf374llung bestimmter 366ffentlicher Aufgaben gerichtet (BVerfGE 101, 239, 259; 79, 174, 191, 52, 1, 27; Badenhop, ZInsO 2009, 793, 797). Demgegen374ber geht es bei der Regelung des 247 3 Abs. 4 EGGmbHG um die rechtliche Korrektur von Erwerbsvorg344ngen mit dem Ziel, divergierende pri-vate Interessen zu einem Ausgleich zu bringen. 25 bb) Die mit 247 3 Abs. 4 EGGmbHG verbundene Inhalts- und Schranken-bestimmung wirkt im Verh344ltnis zur Gesellschaft (1) und zum Inferenten (2). 26 (1) 247 3 Abs. 4 EGGmbHG greift einerseits in die Einlageforderung der Gesellschaft ein, indem er anordnet, dass bei verdeckten Sacheinlagen, die vor dem 1. November 2008 vereinbart und durchgef374hrt worden sind und bei denen 374ber die - nach altem Recht infolge Unwirksamkeit der der Einbringung zugrun- 27 - 13 - de liegenden Gesch344fte bestehenden - Anspr374che noch nicht rechtskr344ftig ent-schieden oder eine wirksame Vereinbarung getroffen worden ist, der Wert der Sacheinlage auf die Einlageforderung der Gesellschaft anzurechnen ist. Das ergibt zwar nicht der Wortlaut des 247 3 Abs. 4 EGGmbHG, folgt aber aus dem Umstand, dass 247 3 Abs. 4 EGGmbHG auf den gesamten 247 19 Abs. 4 GmbHG n.F. und damit auch auf 247 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG Bezug nimmt (anders im Sinne einer teleologischen verfassungskonformen Reduktion Badenhop, ZInsO 2009, 793, 802; Heinze, GmbHR 2008, 1065, 1073; im Falle von Zwi-schenverf374gungen zugunsten eines Dritten auch Pentz in Festschrift K. Schmidt 2009 S. 1265, 1284/1286). Damit wird der Gesellschaft die nach altem Recht vor dem 1. November 2008 bestehende, durch Artikel 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Bareinlageforderung im Umfang der Werthaltigkeit der eingebrachten Sacheinlage r374ckwirkend ent-zogen, wobei dahinstehen kann, wie die von 247 19 Abs. 4 GmbHG n.F. angeord-nete Anrechnung dogmatisch einzuordnen ist. Zudem vernichtet 247 3 Abs. 4 EGGmbHG im Umfang der Anrechnung eine aus 247 20 GmbHG resultierende Zinsforderung (zur R374ckwirkung des 247 3 Abs. 4 EGGmbHG Goette, WPg 2008, 231, 234; Bormann/Urlichs in R366mermann/Wachter, GmbH-Beratung nach dem MoMiG, 2008 S. 37, 41; Fuchs, BB 2009, 170, 173; Heckschen, Das MoMiG in der notariellen Praxis, 2009 Rdn. 100). 28 (2) 247 3 Abs. 4 EGGmbHG ordnet andererseits auch die Wirksamkeit der auf die 334berlassung der verdeckten Sacheinlage gerichteten Verpflichtungs- und Verf374gungsgesch344fte ex tunc neu. Indem er deren Wirksamkeit anordnet, greift er in bestehende Forderungen der Gesellschaft und (Eigentums-)Rechte des Inferenten aus der R374ckabwicklung der nach altem Recht unwirksamen Rechtsgesch344fte ein. Nach seinem Wortlaut regelt 247 3 Abs. 4 EGGmbHG zwar 29 - 14 - (nur) die R374ckwirkung der gesellschaftsrechtlichen Erf374llungswirkung der Einla-geleistung. Der untrennbare Zusammenhang zwischen dem Schicksal der Ein-lageforderung und den die verdeckte Sacheinlage betreffenden Rechtsgesch344f-ten erfordert es aber, 247 3 Abs. 4 EGGmbHG entsprechend auszulegen, weil der Gesellschafter sonst die durch Anrechnung "verbrauchte" Sacheinlage nach 247 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, 247 985 BGB herausverlangen k366nnte (eben-so Nagel/Meder, ZInsO 2009, 944, 946 Fn. 18). Dass der Gesetzgeber Anrech-nung und Wirksamkeit der auf die verdeckte Sacheinlage bezogenen Verpflich-tungs- und Erf374llungsgesch344fte parallel behandelt sehen wollte, folgt zudem aus der als vom Gesetzgeber 374bernommen zu behandelnden Begr374ndung des Rechtsausschusses zu dem parallel zu 247 3 Abs. 4 EGGmbHG gestalteten 247 20 Abs. 7 EGAktG (BT-Drucks. 16/13098, S. 42). c) Die mit 247 3 Abs. 4 EGGmbHG verbundene Inhalts- und Schrankenbe-stimmung ist gerechtfertigt. 30 aa) Allerdings gen374gt zur Rechtfertigung des 247 3 Abs. 4 EGGmbHG nicht allein die Behauptung, das bis zum Inkrafttreten des MoMiG geltende Recht sei unklar oder verworren gewesen. Davon ging schon der Gesetzgeber des Ge-setzes zur 304nderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-schr344nkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836) nicht aus (so richtig Badenhop, ZInsO 2009, 793, 796). Zwar wurde der im damaligen Regierungsentwurf enthaltene 247 5 b Abs. 2 GmbHG-E, der im Wesentlichen mit 247 27 Abs. 3 AktG in der bis zum Inkrafttre-ten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktion344rsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geltenden Fassung 374bereinstimmte und der mit dem Hinweis begr374ndet wurde, sein Gehalt entspreche "weitgehend [205] der Auslegung, die schon das GmbH-Gesetz erfahren" habe (BT-Drucks. 8/1347, 31 - 15 - S. 30), nicht in das GmbH-Gesetz 374bernommen. Der Rechtsausschuss des Bundestages, auf den die Streichung zur374ckging, begr374ndete dies in seiner Be-schlussempfehlung und seinem Bericht aber ausdr374cklich damit, er sehe "kein gesetzliches Regelungsbed374rfnis, da sie [gemeint: die Neuregelungen] inhalt-lich bereits weitgehend dem geltenden Recht" entspr344chen (BT-Drucks. 8/3908, S. 69 f.). Auf dieses Vorverst344ndnis des Gesetzgebers nahm der Senat in sei-ner Grundsatzentscheidung vom 7. Juli 2003 zur analogen Anwendung des 247 27 Abs. 3 AktG a.F. im GmbH-Recht ausdr374cklich Bezug (BGHZ 155, 329, 338). Die Rechtslage war vor und nach der Grundsatzentscheidung des Senats - wie vom Gesetzgeber 1980 richtig gesehen - eindeutig. Der Fall liegt damit wesentlich anders als die Sachlage bei Inkrafttreten der 247247 1 und 2 des Geset-zes zur 304nderung und Erg344nzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 157), mit dem der Gesetzgeber - vom Bundesver-fassungsgericht gebilligt (BVerfGE 72, 302 ff.) - eine von gro337er Verunsiche-rung begleitete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs korrigierte. bb) Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des 247 3 Abs. 4 EGGmbHG gen374gt auch nicht der Hinweis, die Regelung sei am - gro337z374gige-ren - Ma337stab einer 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung gemes-sen unbedenklich (so aber Wedemann, GmbHR 2008, 1131, 1133 Fn. 14; mit diesem Ansatz sympathisierend Bormann, GmbHR 2007, 897, 900 f.; Hein/Suchan/Geeb, DStR 2008, 2289, 2296; Nagel/Meder, ZInsO 2009, 944, 949). 247 3 Abs. 4 EGGmbHG unterliegt der Pr374fung am Ma337stab von in das Ei-gentumsrecht eingreifenden Gesetzen , nicht am Ma337stab einer 304nderung der Rechtsprechung (richtig Badenhop, ZInsO 2009, 793, 796; Felke, GmbH-StB 2009, 17, 19; Pentz, GmbHR 2009, 505, 506). Selbst dann, wenn - was nicht der Fall ist - die Pr344misse zutr344fe, dass die Kernaussagen 374ber die Behandlung verdeckter Sacheinlagen im Recht der GmbH "lediglich" auf der 32 - 16 - Entscheidung des Senats vom 7. Juli 2003 (BGHZ 155, 329 ff.) beruhten, k344me es doch nicht auf den ge344nderten Gegenstand (Rechtsprechung des Senats), sondern ausschlie337lich auf die diese 344ndernde Ma337nahme an (zutreffend Badenhop, ZInsO 2009, 793, 796; Fuchs, BB 2009, 170, 174). Insoweit gilt f374r die Pr374fung der Verfassungsm344337igkeit des 247 3 Abs. 4 EGGmbHG derselbe Ma337stab wie f374r 247 20 Abs. 7 EGAktG, der die identischen R374ckwirkungsfolgen f374r 247 27 AktG anordnet. Im 334brigen schlie337en 247 19 Abs. 4 GmbHG n.F. (hier in Verbindung mit 247 56 Abs. 2 GmbHG), 247 3 Abs. 4 EGGmbHG nicht (lediglich) eine bestimmte Interpretation fortbestehender Vorschriften durch die Recht-sprechung aus, sondern 344ndern r374ckwirkend die in 247 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 GmbHG a.F. angeordnete gesetzliche Rechtsfolge in Bezug auf die Bar-einlageverpflichtung (Felke, GmbH-StB 2009, 17, 19). cc) 247 3 Abs. 4 EGGmbHG entspricht dem Gebot eines gerechten Inte-ressenausgleichs und damit den Kriterien einer zul344ssigen Inhalts- und Schran-kenbestimmung sowohl im Verh344ltnis zur Gesellschaft als auch zum Inferenten. 33 (1) Der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmende Gesetzgeber genie337t keine unbeschr344nkte Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 101, 239, 259; 95, 64, 84). Vielmehr muss er bei der Verwirklichung seines Regelungsauftrags die Anerkennung des Privateigentums in Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG beachten und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten (BVerfGE 101, 239, 259; 74, 203, 214; 14, 263, 278). Er ist, wenn er von der Erm344chtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausge-wogenes Verh344ltnis zu bringen (BVerfGE 101, 239, 259; 95, 48, 58). Eine ein-seitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit der verfassungsrechtlichen 34 - 17 - Vorstellung eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (BVerfGE 101, 239, 259; 52, 1, 29). (2) Diesen Anforderungen wird die Regelung des 247 3 Abs. 4 EGGmbHG gerecht. Indem 247 3 Abs. 4 EGGmbHG Rechtsgesch344ften Wirksamkeit verleiht, deren fehlende rechtliche Anerkennung aus der Sicht der handelnden Personen nicht ohne weiteres erkennbar war, schafft er Rechtssicherheit (so auch die Be-gr374ndung zu 247 20 Abs. 7 EGAktG n.F., BT-Drucks. 16/13098, S. 42). In dem Umfang, in dem wegen der Werthaltigkeit der vom Inferenten eingebrachten Sache zwar formelle, dem pr344ventiven Gl344ubigerschutz dienende Vorschriften 374ber die Sachkapitalaufbringung oder -erh366hung verletzt sind, die Gesellschaft aber den ihr versprochenen Verm366genswert zugewandt erhalten hat, musste der Gesetzgeber dem Formversto337 gegen Sachgr374ndungs- oder Sachkapital-erh366hungsvorschriften nicht weiterhin das ihm bis dahin beigelegte Gewicht geben, sondern durfte f374r ma337geblich erachten, dass die Gesellschaft tats344ch-lich einen Verm366genswert erhalten hat. Wenn er entgegen der bisherigen Rechtslage dem pr344ventiven Schutz weniger Bedeutung beimessen und an den Formalversto337 nicht mehr die Unwirksamkeitsfolge der der Einbringung zugrun-de liegenden Gesch344fte kn374pfen, sondern - in Gestalt der Anrechnung - die tat-s344chliche Wertzuf374hrung f374r entscheidend halten wollte, hat er damit seine Gestaltungsbefugnis nicht 374berschritten. 35 dd) 247 3 Abs. 4 EGGmbHG verletzt auch nicht das im Gew344hrleistungsbe-reich des Artikels 14 Abs. 1 GG zu ber374cksichtigende Vertrauensschutzprinzip. Er enth344lt insbesondere keine verfassungsrechtlich unzul344ssige R374ckwirkung. 36 - 18 - (1) 247 3 Abs. 4 EGGmbHG beinhaltet eine verfassungsrechtlich grund-s344tzlich zul344ssige unechte R374ckwirkung bzw. tatbestandliche R374ckankn374pfung. 37 Eine unechte R374ckwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenw344rtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen f374r die Zu-kunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachtr344glich entwertet (BVerfGE 101, 239, 263). 247 3 Abs. 4 EGGmbHG greift in gegenw344rti-ge, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen ein, in-dem er die von den Beteiligten gewollte, aber wegen der Unwirksamkeitsfolgen des alten Rechts noch nicht gelungene Kapitalaufbringung oder -erh366hung neu regelt. Bei der Bestimmung des verfassungsrechtlichen Pr374fungsma337stabs (Abgrenzung unechte - echte R374ckwirkung) ist dabei nicht auf die in der Ver-gangenheit abgeschlossenen Verpflichtungs- und Verf374gungsgesch344fte abzu-stellen, deren Wirksamkeit 247 3 Abs. 4 EGGmbHG ebenso beeinflusst wie die aus ihnen resultierenden Anspr374che. Abzustellen ist vielmehr im Sinne einer Gesamtbetrachtung auf den einheitlichen Lebenssachverhalt der Kapitalauf-bringung bzw. -erh366hung, der bis zur Einf374hrung der Anrechnungsl366sung in den von 247 3 Abs. 4 EGGmbHG erfassten F344llen wegen der fehlenden Erf374llungswir-kung der einzelnen Gesch344fte nicht abgeschlossen war (so auch Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 17. Aufl. 247 19 Rdn. 110; Seibt in Scholz, GmbHG 10. Aufl. 247 3 EGGmbHG Rdn. 8). 38 (2) Der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des 247 3 Abs. 4 EGGmbHG als einer Regelung mit unechter R374ckwirkung stehen der Grundsatz des Ver-trauensschutzes und das Verh344ltnism344337igkeitsprinzip nicht entgegen. 39 (a) Zwar k366nnen sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verh344ltnism344337igkeitsprinzip Grenzen der Zul344ssigkeit ergeben. Diese 40 - 19 - Grenzen sind aber erst 374berschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte R374ckwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Ver344nde-rungsgr374nde des Gesetzgebers 374berwiegen (BVerfGE 116, 96, 132; 101, 239, 263; 95, 64, 86). Bei Gesetzen mit unechter R374ckwirkung bzw. tatbestandlicher R374ckankn374pfung wird den allgemeinen Grunds344tzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen einger344umt. Denn die Gew344hrung vollst344ndigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage w374rde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Be-reichen l344hmen und den Konflikt zwischen der Verl344sslichkeit der Rechtsord-nung und der Notwendigkeit ihrer 304nderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsf344higkeit der Rechtsordnung l366sen (BVerfGE 105, 17, 40). Es muss dem Gesetzgeber m366glich sein, Normen, die auch in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbest344nde ankn374pfen, zu erlassen und durch 304nderung der k374nftigen Rechtsfolgen dieser Tatbest344nde auf ver344n-derte Gegebenheiten zu reagieren (BVerfGE 76, 256, 348). (b) Die dem Gesetzgeber bei der Anordnung einer unechten R374ckwir-kung gezogenen Grenzen sind hier eingehalten. 41 (aa) Durch die r374ckwirkende Anrechnung des Wertes der verdeckt ein-gebrachten Sache auf die Bareinlageforderung und durch die nachtr344gliche An-erkennung der auf das Einbringen der Sacheinlage bezogenen Rechtsgesch344f-te wird keine Vertrauensinvestition nachteilig beeinflusst. 42 In F344llen, in denen die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Verpflich-tungs- und des dinglichen Erf374llungsgesch344fts weder von der Gesellschaft noch von dem Inferenten erkannt worden ist, wird durch die r374ckwirkende Anerken- 43 - 20 - nung der Rechtsgesch344fte keine Vertrauensinvestition nachteilig beeinflusst, sondern es werden die von den Beteiligten tats344chlich gewollte Rechtslage bzw. die von ihnen als bereits eingetreten bewerteten Rechtsfolgen hergestellt. Auch unter Geltung der neuen Rechtslage h344tten sich die Gesellschafter und der Inferent nicht anders verhalten (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation bzw. zu vergleichbaren 334berlegungen die Entscheidung BVerfGE 72, 302 ff. zur Verfassungsm344337igkeit der r374ckwirkenden Heilungsvorschriften im Beurkun-dungsrecht). Haben hingegen die Gesellschaft und der Inferent um die Unwirksamkeit des von ihnen Gewollten gewusst, sind aber gleichwohl diesen Weg gegangen, verdienen sie erst recht keinen Vertrauensschutz. Es besteht kein sch374tzens-wertes Vertrauen in das Scheitern des Gewollten (in diesem Sinne auch Seibt aaO; Bayer aaO). 44 (bb) Die Anrechnungsl366sung ist auch geeignet und erforderlich, um das vom Gesetzgeber erstrebte Ziel der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit den in der Vergangenheit streittr344chtigen und zunehmend als 374berschie337end empfundenen Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage zu erreichen. Das Bestandsinteresse des Inferenten, das Eigentum an einer verdeckt eingebrach-ten Sache oder die Inhaberschaft an einer verdeckt eingebrachten Forderung zu behalten, ist nach dem Grundsatz widerspr374chlichen Verhaltens nicht schutzw374rdig. Das Bestandsinteresse der Gesellschaft an einem ungeschm344-lerten Erhalt der Bareinlageforderung geht dem Interesse des Gesetzgebers an einer Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten 374ber die Werthaltigkeit des Gesell-schaftsverm366gens bei Gr374ndung oder Kapitalerh366hung nicht vor. Das - sch374t-zenswerte - Bestandsinteresse der Gesellschaft am Erhalt ihres Verm366gens ist durch die Rechts344nderung nicht ber374hrt, da die verdeckte Leistung nur in dem Umfang angerechnet wird, in dem der Gesellschaft urspr374nglich ein werthaltiger 45 - 21 - Gegenstand zugef374hrt wurde. Bei - ganz oder teilweise - fehlender Werthaltig-keit der eingebrachten Sache besteht ihre Bareinlageforderung - ganz oder teil-weise - fort. Mehr als den Schutz des Gesamtverm366gens der Gesellschaft k366n-nen auch ein Insolvenzverwalter und die hinter ihm stehende Gl344ubigergemein-schaft nicht beanspruchen, die keinen von dem der Gesellschaft abgel366sten, weiterreichenden Vertrauensschutz genie337en. Ein das Bestandsinteresse der Gesellschaft 374berwiegendes Bestandsinteresse kommt ihnen nicht zu. C. Das Berufungsurteil unterliegt weiter der Aufhebung und Zur374ckver-weisung (247 562 Abs. 1, 247 563 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage auf Zahlung von weiteren 3 Millionen 200 durch das Land-gericht best344tigt hat. Auch insoweit ist die Sache mangels hinreichender Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht zur Endentscheidung reif. 46 47 1. Noch richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kl344ger gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung ein Anspruch auf Zahlung eines die 374bernommene Bareinlagepflicht in H366he von 739.241,41 200 374bersteigenden Betrages von weiteren 3 Millionen 200 nicht zusteht. Bei der Zahlung von 3 Millionen 200 handelte es sich um eine Zuzahlung der Be-klagten im Sinne des 247 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Die 334bernahme einer solchen Zuzahlung steht der 334bernahme einer Bareinlagepflicht auch dann nicht gleich, wenn die Zuzahlung f374r die Einbringung einer verdeckten gemischten Sachein-lage verwendet wird, weil ansonsten die Grenze zwischen dem im Handelsre-gister zu verlautbarenden und deshalb im Interesse der Gesellschaftsgl344ubiger besonderen Schutzvorschriften unterworfenen Stammkapital und den sonstigen Leistungen der Gesellschafter verwischt w374rde (OLG M374nchen, ZIP 2007, 126, 129; dazu Sen.Beschl. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 249/06, ZIP 2008, 26, 27; LG Mainz, ZIP 1986, 1323, 1328; Haberstock, NZG 2008, 220). Die Regelungen - 22 - 374ber die Kapitalaufbringung sichern das im Handelsregister verlautbarte Stammkapital. Nur im Umfang dieser Verlautbarung besteht ein schutzw374rdiges Interesse der Gl344ubiger der Gesellschaft an einer realen Kapitalaufbringung. Das gilt, wenn - wie hier - die Leistung als eine solche im Sinne des 247 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gekennzeichnet ist, unabh344ngig davon, auf welchen Konten der Gesellschaft diese Zuzahlungen verbucht werden. 2. Auch auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts hat aber die - schon nach altem Recht rechtsfehlerhaft begr374ndete - Annahme des Beru-fungsgerichts keinen Bestand, dem Kl344ger stehe gegen die Beklagte kein An-spruch aus 247247 30, 31 GmbHG auf Zahlung von weiteren 3 Millionen 200 zu. Viel-mehr gebietet der Grundsatz des Kapitalschutzes der Gesellschaft die Anwen-dung der 247247 30, 31 GmbHG auf den den Nominalwert der Kapitalerh366hung 374bersteigenden Teil des Kaufpreises f374r die Lizenzen (3,99 Millionen 200 ./. der auf die Kapitalerh366hung entfallenden 739.241,14 200 = 3.250.758,86 200, davon vom Kl344ger eingeklagt 3 Millionen 200), den die Schuldnerin 374ber den Betrag der Einlageleistung hinaus aus ihrem 374brigen Verm366gen an die Beklagte ausge-zahlt hat. Insofern gilt auf der Grundlage des neuen Rechts nichts anderes als bei Austauschgesch344ften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. 48 a) Da die die Sacheinlage verdeckenden Rechtsgesch344fte nach 247 19 Abs. 4 Satz 2 GmbHG nicht mehr unwirksam sind mit der Folge, dass die den Kapitalschutz der Gesellschaft - bislang - gew344hrleistenden Vorschriften der 247247 812, 818 BGB nicht mehr eingreifen, muss zur Vermeidung einer sonst ein-tretenden Schutzl374cke f374r das Gesellschaftsverm366gen auf die Anwendung der f374r eine ins Leben getretene GmbH selbstverst344ndlich geltenden 247247 30, 31 GmbHG zur374ckgegriffen werden. Eine solche Schutzl374cke besteht dann, wenn bei einer Unterbilanz oder gar bilanziellen 334berschuldung der Gesellschaft das 49 - 23 - Gesellschaftsverm366gen im Zusammenhang mit der verdeckten Sacheinlage - weiter - dadurch gemindert wird, dass der Wert der eingelegten Sache nicht nur die Bareinlageforderung im Wege der Anrechnung nicht deckt (s. unten III, 1), sondern auch der daf374r aus dem Gesellschaftsverm366gen zus344tzlich erbrach-ten Gegenleistung (hier: 3.250.758,86 200) wertm344337ig (ganz oder teilweise) nicht entspricht. In diesem Fall hat der Inferent durch die an ihn erbrachte Gegenleis-tung der Gesellschaft zulasten des Gesellschaftsverm366gens und damit zulasten der Gesellschaftsgl344ubiger einen Vorteil erlangt, den er nicht mehr nach 247247 812, 818 BGB - bei Erf374llung der Voraussetzungen dieser Vorschriften - aber nach 247247 30, 31 GmbHG in das Gesellschaftsverm366gen zur374ckerstatten muss (in die-sem Sinne schon Senat, BGHZ 68, 191, 198 unter Bezugnahme auf BGHZ 60, 324, 331). b) Der Pr374fung eines Anspruchs des Kl344gers aus 247247 30, 31 GmbHG steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Kl344gers zu einer 334berschuldung der Schuldnerin Ende 2002 nach 247 531 Abs. 2 ZPO zu-r374ckgewiesen hat. 50 aa) Auf den zu Unrecht zur374ckgewiesenen Vortrag kam es im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an, weil auf der Grundlage des damals geltenden Rechts Anspr374che aus 247247 30, 31 GmbHG neben Anspr374chen des Kl344gers aus 247247 812, 818 BGB nicht in Betracht kamen (Senat, BGHZ 174, 370 Tz. 10 f.; BGHZ 173, 145 Tz. 20 - LURGI I; BGHZ 165, 113, 118). 51 bb) Unabh344ngig davon ist - auch - in diesem Zusammenhang die neue Rechtslage in den Blick zu nehmen. Ist - wie hier - eine w344hrend des Revisi-onsverfahrens eingetretene Rechts344nderung bei der Entscheidung zu ber374ck-sichtigen, sind neue Tatsachen, die aufgrund des ver344nderten Rechts entschei- 52 - 24 - dungserheblich geworden sind, sogar im Revisionsrechtszug zu beachten (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - III ZR 73/09, juris Tz. 12 m.w.Nachw.). Nichts anderes gilt dann aber f374r in der Berufungsinstanz vorgetragene Tatsachen, die erst durch die Rechts344nderung erheblich werden. 53 c) Das die Klageabweisung i.H.v. 3 Millionen 200 best344tigende Berufungs-urteil hat keinen Bestand. In der Zahlung des den Nominalwert der Kapitalerh366-hung 374bersteigenden Teils des Kaufpreises an die Beklagte lag, da revisions-rechtlich sowohl von einer bilanziellen 334berschuldung der Schuldnerin im Zeit-punkt der Zahlung des Kaufpreises als auch von der Wertlosigkeit der Lizenzen auszugehen ist, eine Leistung, die gegen das Auszahlungsverbot des 247 30 Abs. 1 GmbHG verstie337. Nach 247 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Verm366gen der Gesellschaft nicht an die Gesell-schafter ausgezahlt werden. Nach Sinn und Zweck der Kapitalerhaltungsregeln gilt dieses Auszahlungsverbot erst recht, wenn eine Leistung an die Gesell-schafter zur bilanziellen 334berschuldung f374hrt oder eine bilanzielle 334berschul-dung vergr366337ert (Senat, BGHZ 60, 324, 331; Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, ZIP 1990, 451, 453; Goette, Die GmbH 2. Aufl. 247 3 Rdn. 18). 54 III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es - ggf. nach erg344nzendem Sachvortrag der Parteien und Beweiserhebung - die nunmehr noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. 55 F374r die weitere Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht weist der Senat auf Folgendes hin: - 25 - 56 56 1. Nach 247247 19 Abs. 4, 56 Abs. 2 Gm bHG ist der Wert der verdeckt ein- gebrachten Sache - hier der Wert der ve rdec kt eingebrachten Lizenzen - auf die Forderung des Kl344ger s gegen die Bek l agte anzurechn en. Das Berufungsgericht wird zum Wert der eingebrachten Lizenz en Feststellungen zu treffen haben, die sich - jedenfalls soweit es um die Anrechnung nac h 247 19 Abs. 4 GmbHG geht - auf den Z e itpunkt der Anmeldung der K apitalerh366hung zur Ei ntragung in das Handelsregister oder - falls sp344ter - auf den Zeitpunkt der 334 berlassung zu be- ziehen haben. Sollte das Berufungsgericht nach Be weis erhebung die 334berzeugung ge- winnen, dass die Lizenzen zw ar nicht, wie v o m Kl344ger behauptet, wertlos sind, aber einen dem Kauf preis entsprechenden We rt von 3,99 Millionen 200 nicht er - reichen, wird es zu ber374cksichtigen ha ben, dass die Anrechnung nach 247247 19 Abs. 4, 56 Abs. 2 GmbHG wegen des Gr undsatzes der realen Kapitalaufbrin- gung nicht zulasten des 374brigen Gesellsch aftsverm366gens der Schuldnerin ge- hen darf. Das bedeutet, dass vor einer Anrechnung von dem ermittelten tat- s344chlic hen Wert der Lizenzen der Betrag abzuziehen is t, der von der Schuld n e- rin 374ber den Nominalwert der Bareinlage hinaus als Kaufpreis f374r die Lizenz en entrichtet wurde, hier also der Betr ag von 3.250.758,86 200 (s. dazu Bayer in Lutter/Hom m elhoff, GmbHG 17. Aufl. 247 19 Rdn. 77; Veil in Scholz, GmbHG 10. Aufl. 247 19 Nachtr ag MoMiG Rdn. 33 ff., 45 ff. m . w.Nachw.; Veil/Werner, GmbHR 2009, 729, 735; Bormann/Urlichs in R366mermann/Wachter, GmbH- Beratung nach dem MoMiG, 2008 S. 37, 40; Bormann/Kauka/Ockelmann, Handbuch GmbH-Recht Kap. 4 Rdn. 217 ff.; a.A. Hueck/Fastrich in Baumbach/ Hueck, GmbHG 19. Aufl. 2010 247 19 Rdn. 56). Eine Anrechnung auf die Bareinlageforderung findet erst dann statt, wenn und soweit die Lizenzen einen h366heren Wert haben als den die Ba reinlagef o rderung 374bersteigenden Kaufpreisanteil, hier also den Betrag von 3.250.758,86 200. 57 - 26 - 58 2. Bei der Pr374fung von Anspr374chen des Kl344gers nach 247247 30, 31 GmbHG wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass als verbotene Auszahlung im Sinne von 247 30 Abs. 1 GmbHG lediglich der den Nominalwert der Kapitaler-h366hung 374bersteigende Teil des Kaufpreises f374r die Lizenzen von 3.250.758,86 200 in Betracht kommt. Der von der Beklagten im Vorgriff auf die verdeckte Sachkapitalerh366hung an die Schuldnerin geleistete Betrag von 739.241,14 200 hat insoweit au337er Betracht zu bleiben. W374rde man dies anders sehen, m374sste der Inferent - die 374brigen Voraussetzungen der 247247 30, 31 GmbHG insoweit als erf374llt unterstellt - die Einlageforderung im Ergebnis zwei-mal leisten. Dieses der fr374heren Rechtslage wirtschaftlich entsprechende, als unbefriedigend und 374berschie337end empfundene Ergebnis wollte der Gesetzge-ber durch die Neufassung des 247 19 Abs. 4 GmbHG gerade beseitigen. Anspr374-che nach 247247 30, 31 GmbHG kommen deshalb nur insoweit in Betracht, als der Kl344ger weitere 3 Millionen 200 geltend macht. Ob und in welchem Umfang der Kl344ger die Beklagte aus 247247 30, 31 GmbHG auf Zahlung in Anspruch nehmen kann, h344ngt einerseits von dem vom Berufungsgericht zu ermittelnden Wert der Lizenzen und andererseits von dem vom Berufungsgericht aufzukl344renden Ausma337 einer durch die Auszahlung verursachten oder vertieften bilanziellen 334berschuldung der Schuldnerin ab. 59 a) Sollte das Berufungsgericht einen Wert der Lizenzen in H366he von 3,99 Millionen 200 ermitteln, scheiden Anspr374che des Kl344gers aus 247247 30, 31 GmbHG aus, weil dann - bezogen auf die unter dem Gesichtspunkt der Kapital-erhaltung potentiell sch344dliche Teilauszahlung in H366he von 3.250.758,86 200 - lediglich ein bilanzneutraler Aktiventausch vorgelegen hat (Senat, BGHZ 179, 71 Tz. 12 - MPS). Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht einen Wert 60 - 27 - von weniger als 3,99 Mio. 200, aber mehr als 3.250.758,86 200 feststellt. Dann be-steht in H366he der Differenz der Bareinlageanspruch fort. F374r einen Ausgleich nach 247247 30, 31 GmbHG besteht insoweit kein Bed374rfnis. 61 Sollte das Berufungsgericht einen Wert der Lizenzen ermitteln, der den unter dem Gesichtspunkt der Kapitalerhaltung potentiell sch344dlichen Kaufpreis-anteil von 3.250.758,86 200 unterschreitet, wird es - den Nachweis der sonstigen Voraussetzungen der 247247 30, 31 GmbHG als gef374hrt unterstellt - aufgrund der bei Austauschgesch344ften grunds344tzlich - auch im Umfang der nur teilweisen Wert344quivalenz - gebotenen bilanziellen Betrachtungsweise (in diese Richtung bereits Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152, 1154; Goette, Die GmbH 2. Aufl. 247 3 Rdn. 31; K. Schmidt, GesR 4. Aufl. 247 37 III 2 c a.E. S. 1139 f.; Westermann in Scholz, GmbHG 10. Aufl. 247 31 Rdn. 2; anders Roth/Altmeppen, GmbHG 6. Aufl. 247 30 Rdn. 84 mit 247 31 Rdn. 10) den ermittel-ten tats344chlichen Wert der Lizenzen von dem Betrag i.H.v. 3.250.758,86 200 ab-zuziehen haben. Nur in H366he dieser Differenz kann eine sch344dliche Auszahlung im Sinne von 247 30 Abs. 1 GmbHG vorliegen. b) In jedem Fall kann der Kl344ger von der Beklagten nach 247247 30, 31 GmbHG nicht mehr verlangen als die Beseitigung der bilanziellen 334berschul-dung zuz374glich eines dem verlautbarten Stammkapital nach dem Stand vor der Kapitalerh366hung entsprechenden Betrages. 62 - 28 - 63 3. Sollte das Berufungsgericht Anspr374che des Kl344gers aus Kapitalauf-bringung bzw. Kapitalerhaltung erneut verneinen, wird es aufgrund der erg344n-zend getroffenen Feststellungen die Berechtigung der Klageforderung erneut unter dem vom Kl344ger weiter geltend gemachten Gesichtspunkt der Insolvenz-anfechtung zu pr374fen haben. Goette Strohn Caliebe Reichart Bender Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 29.05.2007 - 10 O 130/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.01.2008 - 9 U 117/07 -
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