BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 12/09 vom 28. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BetrAVG 247 3 idF des AltEinkG v. 5.7.2004, g374ltig ab 1.1.2005 Das Abfindungsverbot des 247 3 BetrAVG ist nicht ber374hrt, wenn der Versorgungsbe-rechtigte das ihm in der Pensionszusage einger344umte Recht, anstelle der nach dem Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu verlangen, nach Beendigung des Dienstverh344ltnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalles aus374bt. BGH, Beschluss vom 28. September 2009 - II ZR 12/09 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2009 durch die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. L366ffler einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 687.925,63 200 festgesetzt. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen, da die Voraussetzungen des 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Zulassungsgr374nde liegen nicht vor. 2 a) Kl344rungsbed374rftige Grundsatzfragen stellen sich nicht. Die Beantwor-tung der vom Berufungsgericht m366glicherweise f374r zulassungsrelevant erachte-ten Frage, ob das Abfindungsverbot des 247 3 BetrAVG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung dem Anspruch des Versorgungsberechtigten auf Kapital-zahlung entgegensteht, wenn er ein ihm in der Pensionszusage, somit w344hrend des Bestehens des Anstellungsverh344ltnisses einger344umtes Recht, anstelle ei- 3 - 3 - ner versprochenen Rente eine Kapitalleistung zu verlangen (Kapitaloptions-recht), nach Beendigung des Anstellungsverh344ltnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalls aus374bt, ist - wie das Berufungsgericht selbst gesehen hat - nicht kl344rungsbed374rftig. Die vom Berufungsgericht angef374hrte instanzge-richtliche Rechtsprechung (LAG Niedersachsen - 11 Sa 1580/07, juris Tz. 28 f.; ArbG Solingen - 5 Ca 2051/07, juris Tz. 39 f.; vgl. auch LAG Hessen, NZA-RR 1999, 497 zu 247 3 BetrAVG a.F.) geht ebenso wie die ganz h.M. in der Litera-tur (Schipp in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht 3. Aufl. 247 3 BetrAVG Rdn. 4; ErfurterKomm/Steinmeyer 9. Aufl. 247 3 BetrAVG Rdn. 4; H366fer, BetrAVG 247 3 Rdn. 3571; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz 4. Aufl. 247 3 Rdn. 35; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung 4. Aufl. Rdn. 465; Kisters-K366lkes in Kemper/Kisters-K366lkes/Berenz/Bode/P374hler, BetrAVG 2. Aufl. 247 3 Rdn. 29; F366rster/R374hmann/Cisch, Betriebsrentengesetz 11. Aufl. 247 3 Rdn. 12; F366rster/Cisch, BB 2004, 2126, 2132; Langohr-Plato/Teslau, NZA 2004, 1297, 1300; nicht eindeutig Matthie337en, AuR 2005, 81, 85; ebenso Schnitker/Grau, NJW 2005, 10, 14) davon aus, dass das Abfindungsverbot des 247 3 BetrAVG in einem solchen Fall nicht eingreift. b) Auch sonstige Zulassungsgr374nde sind nicht ersichtlich. Insbesondere weicht das Berufungsgericht, das mit seiner Beurteilung der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der h.M. in der Literatur gefolgt ist, nicht von der Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urt. v. 14. Juni 2005 - 3 AZR 185/04, AP Nr. 14 zu 247 3 BetrAVG; v. 14. August 1990 - 3 AZR 301/89, BAGE 65, 341, 344 f.) ab, das die Abfindung gesetzlich unverfallbarer Renten-anwartschaften im Zusammenhang mit der Beendigung des Besch344ftigungs-verh344ltnisses grunds344tzlich als gegen 247 3 BetrAVG versto337end und deshalb gem344337 247 134 BGB f374r nichtig erachtet. Es handelt sich hier nicht um eine Abfin-dung im Sinn von 247 3 BetrAVG. Die Abfindung einer Anwartschaft im Sinne die- 4 - 4 - ser Vorschrift setzt einen Vertrag voraus, durch den der Versorgungsberechtigte auf seine Anwartschaft verzichtet und durch den sich der Dienstherr verpflichtet, hierf374r eine Entsch344digung zu zahlen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2002 - II ZR 192/00, ZIP 2002, 1701, 1702). Die Aus374bung eines - wie das Berufungsgericht in revi-sionsrechtlich einwandfreier Auslegung der Pensionszusage angenommen hat - dort einger344umten einseitigen Gestaltungsrechts nach Beendigung des Be-sch344ftigungsverh344ltnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalls gen374gt hierf374r nicht. Der Anspruch des Kl344gers stand nach dem Inhalt der Versor-gungszusage von vornherein unter dem Vorbehalt, dass weder die Gesellschaft noch der Versorgungsberechtigte die Abfindung des Rentenanspruchs verlan-gen w374rde. Nur in diesem Umfang hat der Kl344ger eine Versorgungsanwart-schaft erlangt (BGH, Urt. v. 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, WM 2003, 2110, 2111). Wird die Kapitaloption vor Eintritt des Versorgungsfalls ausge374bt, wird der Anspruch aus der Pensionszusage durch die Kapitalleistung nicht abgefun-den, sondern erf374llt (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto aaO). 2. Wie sich aus den obigen Ausf374hrungen ergibt, hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg. 5 - 5 - Sonstige Rechtsfehler des Berufungsurteils werden von der Revision nicht ger374gt und sind auch nicht ersichtlich. 6 Kraemer Caliebe Reichart Drescher L366ffler Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 15.05.2008 - 10 O 29/08 KfKH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.12.2008 - 14 U 34/08 -
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