BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 121/04 Verk374ndet am: 6. Juni 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja CMR Art. 29 Abs. 1 Hat der Frachtf374hrer von der Art des Transportgutes und dessen erheblichem Wert keine konkrete Kenntnis, so braucht er grunds344tzlich nicht von einer be-sonderen Diebstahlsgefahr f374r das Gut auszugehen, die es ausnahmsweise erforderlich macht, f374r den Transport anstelle eines Planen-Lkws einen Kas-tenwagen einzusetzen. BGH, Urt. v. 6. Juni 2007 - I ZR 121/04 - OLG M374nchen LG Landshut - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. B374scher und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. Juli 2004 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Landshut vom 22. Oktober 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die der Streithelferin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der I. GmbH in Olching (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus abge-tretenem Recht der T. GmbH in Ohu (im Folgenden: Streithelferin) Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut geltend. 1 - 3 - 2 Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Streithelferin mit der Organi-sation des Transports einer Palette mit 800 Computerfestplatten von Olching nach La Courneuve in Frankreich. Mit der Durchf374hrung des Transports betrau-te die Streithelferin die Beklagte, die das Gut am 30. oder 31. Juli 2001 am Sitz der Streithelferin in Ohu 374bernahm. Die Bef366rderung nach Frankreich erfolgte auf einem Planen-Lkw. In der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 2001 wurde die Ware auf dem Autobahnrasthof St. Avold (Lothringen) in Frankreich gestoh-len, w344hrend der Fahrer in der F374hrerhauskabine schlief. Dabei wurde die Pla-ne des Lkw aufgeschnitten. Die Kl344gerin, die ihre Versicherungsnehmerin f374r den Verlust des Trans-portguts entsch344digt hat, nimmt die Beklagte auf Ersatz des Warenwerts, der Frachtkosten und der Kosten f374r einen Sachverst344ndigen in H366he von insge-samt 69.331,06 200 in Anspruch. Die Versicherung der Beklagten hat auf den ent-standenen Schaden unter Berufung auf Art. 23 Abs. 3 CMR einen Betrag in H366he von 7.182,18 200 bezahlt. 3 Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 i.V. mit Art. 3 CMR, 247 398 BGB vollen Schadensersatz, weil sie und ihr Fahrer den Verlust der Ware durch ein dem Vorsatz gleichste-hendes Verschulden herbeigef374hrt h344tten. Sie h344tten notwendige Sicherheits-vorkehrungen, insbesondere den Einsatz eines Koffer-Lkws und die 334bernach-tung auf einem bewachten Parkplatz, unterlassen. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.148,88 200 nebst Zinsen zu zahlen. - 4 - 6 Die Beklagte und ihre Streithelferin sind dem entgegengetreten. Sie ha-ben die Ansicht vertreten, der Verlust des Gutes sei nicht auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten und/oder ihres Fahrers zur374ckzuf374hren. Die Beklag-te habe weder den Wert noch den Gegenstand der zu transportierenden Ware gekannt. Die Bezeichnung in den Frachtpapieren sei f374r die Beklagte nicht aus-sagekr344ftig gewesen. Die Beklagte habe eine 374bliche Transportart gew344hlt und die g344ngigen Sorgfaltsma337st344be eingehalten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Berufungsgericht dem geltend gemachten Schadensersatzantrag in H366he von 59.667,82 200 nebst Zinsen entsprochen und die Klage hinsichtlich der beanspruchten Sachverst344ndigenkosten in H366he von 2.481,06 200 abgewiesen. 7 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abwei-sung der Klage weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen f374r eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten gem344337 Art. 29 CMR bejaht. Es hat angenommen, der Fahrer der Beklagten und die Beklagte selbst h344tten den Verlust des Transport-gutes leichtfertig und in dem Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadensein-tritts herbeigef374hrt, so dass sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschr344n-kung gem344337 Art. 23 Abs. 3 CMR berufen k366nne. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 - 5 - Den Fahrer der Beklagten treffe ein qualifiziertes Verschulden, weil er mit einem Planen-Lkw ohne Alarmanlage auf einem unbewachten Autobahnpark-platz in Frankreich 374bernachtet habe. Dies komme - auch wenn der Fahrer im Lkw gen344chtigt habe - einem unbewachten Abstellen des beladenen Lkws die Nacht 374ber gleich. Dar374ber hinaus sei dem Fahrer vorzuwerfen, dass er den Lkw am Morgen nach dem Diebstahl keiner eingehenden Untersuchung auf Diebstahlsspuren unterzogen habe. Auch wenn eine sofortige Reaktion die Aussicht auf eine R374ckerlangung des gestohlenen Gutes m366glicherweise nicht wesentlich verbessert h344tte, zeige das Vorgehen doch, dass der Fahrer keiner-lei Verantwortung f374r das ihm anvertraute Transportgut empfunden habe. 10 Der Beklagten sei ein eigenes grobes Organisationsverschulden anzu-lasten. Sie habe die seit l344ngerem ge374bte Praxis ihrer Fahrer geduldet, bei Transporten nach Paris den v366llig ungesicherten Parkplatz St. Avold zur Nacht-ruhe anzufahren. Sie habe nicht vorgetragen, ihren Fahrern spezielle Anwei-sungen in Bezug auf einzuhaltende Sicherheitsvorkehrungen erteilt zu haben. Auch wenn die Beklagte 374ber den genauen Gegenstand und den Wert des Transportgutes keine Kenntnis gehabt haben sollte, habe sie doch dem ihr zur Verf374gung stehenden Lieferschein entnehmen k366nnen, dass die 374bernommene Europalette mit 800 Einzelteilen beladen gewesen sei, die allein aufgrund ihrer Dimensionierung diebstahlsgef344hrdet gewesen seien. 11 Ein Mitverschulden der Versenderin wegen der unterlassenen Angabe des Wertes der Sendung liege nicht vor. Ein Hinweis auf die Gefahr eines un-gew366hnlich hohen Schadens sei ebenfalls nicht geboten gewesen. 12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-lung der die Klage abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. 13 - 6 - 14 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-klagte als Frachtf374hrerin, die mit einem grenz374berschreitenden Stra337eng374ter-transport beauftragt war, der Haftung nach der CMR unterliegt. Danach hat die Beklagte gem344337 Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR grunds344tzlich Schadenser-satz f374r den Verlust des Transportguts w344hrend ihrer Obhutszeit zu leisten. Vol-len Schadensersatz - 374ber die Beschr344nkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus - schuldet die Beklagte aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtf374hrer nicht auf Haftungsbeschr344nkungen berufen, wenn er den Schaden vors344tzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last f344llt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass f374r G374-tertransportsch344den, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten des Transport-rechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 eingetreten sind, bei Anwendbarkeit deutschen Rechts als ein Verschulden, das zur Durchbrechung der Haftungs-begrenzungen der CMR f374hrt, neben dem Vorsatz nicht mehr die grobe Fahr-l344ssigkeit anzusehen ist, sondern die Leichtfertigkeit, zu der das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006, 814, m.w.N.). 15 3. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-richt im Streitfall die Voraussetzungen f374r das Vorliegen einer bewussten Leichtfertigkeit bejaht hat. 16 - 7 - a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen beson-ders schweren Pflichtenversto337, bei dem sich der Frachtf374hrer oder seine "Leu-te" in krasser Weise 374ber die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hin-wegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrschein-lichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leicht-fertigen Verhalten aufdr344ngende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erf374llung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit f374r sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahr-scheinlichkeit des Schadenseintritts schlie337en zu k366nnen. Eine solche Erkennt-nis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfer-tige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umst344nden, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570). 17 b) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste Leichtfer-tigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in eingeschr344nktem Ma337e nachpr374fbar. Die Pr374fung muss sich darauf beschr344nken, ob das Berufungsge-richt den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Ver-st366337e gegen 247 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen die Erfahrungs-s344tze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327; BGH TranspR 2005, 311, 313). Solche Rechtsfehler sind hier gegeben. Das Berufungsgericht ist zwar von einem zu-treffenden Ma337stab der Leichtfertigkeit ausgegangen; es hat aber zu geringe Anforderungen an das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens gestellt. Nach den getroffenen Feststellungen kann weder ein besonders schwerer Pflichtenversto337 der Beklagten selbst noch des von ihr eingesetzten Fahrers angenommen werden. 18 aa) Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Er-f374llung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut 19 - 8 - w344hrend der Bef366rderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muss, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Ma337nahmen den aktuell erforderlichen Sorgfalts-anforderungen gen374gen. Je gr366337er die mit der G374terbef366rderung verbundenen Risiken sind, desto h366here Anforderungen sind an die zu treffenden Sicher-heitsma337nahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusam-menhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgef344hrdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtf374hrer die besonde-re Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten M366glichkeiten ei-ner gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Pausen ein-zuhalten (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 290/97, TranspR 2000, 407, 408 = VersR 2000, 1437, m.w.N.). bb) Danach kann der Beklagten im Streitfall nicht vorgeworfen werden, dass sie f374r den Transport einen Planen-Lkw und nicht einen Koffer-Lkw einge-setzt hat. 20 Ohne entsprechenden Auftrag bestand f374r die Beklagte keine generelle Pflicht, eine derartige Sicherheitsvorkehrung zu ergreifen. Nach den Feststel-lungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist der Einsatz eines Kastenwagens keine 374bliche Ma337nahme im Transportge-werbe, sondern kommt nur bei ungef344hr 10% aller Transporte vor. 21 Zwar handelte es sich bei den transportierten Computerfestplatten um leicht verwertbares und damit besonders diebstahlsgef344hrdetes Gut, das zudem einen nicht unerheblichen Wert hatte. Die Beklagte hatte aber nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts keine Kenntnis von der objektiv gegebenen Gefahrenlage. Ihr musste sich eine derartige Kenntnis auch nicht aufdr344ngen. 22 - 9 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war f374r die Beklagte nur er-kennbar, dass sie mit dem Transport von 800 St374ck Computerteilen beauftragt worden war. Eine weitergehende Kenntnis von der Art der Ware und deren er-heblichem Wert hatte die Beklagte hingegen nicht. Sie musste diese auch nicht aufgrund der sonstigen Umst344nde haben. Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts folgt aus der blo337en Tatsache, dass es sich f374r die Beklagte er-kennbar um 800 Einzelteile handelte, noch nichts 374ber deren besondere Dieb-stahlsgef344hrdung. Es kommt hinzu, dass der Autobahnparkplatz in Frankreich, auf dem sich der Diebstahl ereignete, nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts nicht als besonders diebstahlsgef344hrdet galt. Es bestand demnach f374r die Beklagte kein Anlass, im Hinblick auf das Transportgut eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, die ausnahmsweise den Einsatz eines Kastenwagens anstelle eines Planen-Lkws erforderlich machte. Entsprechendes gilt f374r den Umstand, dass der Lkw nicht mit einer Alarmanlage ausger374stet war (vgl. auch OLG Saarbr374cken TranspR 2001, 169 ff.). 23 cc) Die Beklagte trifft auch insofern kein qualifiziertes Organisationsver-schulden, als sie keine Anweisung erteilt hat, nur einen bewachten Parkplatz anzufahren. Da f374r die Beklagte kein Anlass bestand, von einer besonderen Gefahrenlage f374r das Transportgut auszugehen, ist die 334bernachtung auf dem unbewachten Autobahnrasthof St. Avold in Lothringen unter den vom Beru-fungsgericht festgestellten Umst344nden nicht als grober Pflichtenversto337 anzu-sehen. 24 Danach musste nicht davon ausgegangen werden, dass auf diesem Parkplatz ein erh366htes Diebstahlsrisiko bestand. Der Rastplatz war beleuchtet. Der Fahrer 374bernachtete im Fahrzeug. Zudem stand ein weiterer Lkw der Be- 25 - 10 - klagten, dessen Fahrer ebenfalls im Fahrzeug verblieb, daneben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren diese Umst344nde geeignet, einen Diebstahl zumindest zu erschweren, weil sie in ihrer Gesamtheit dazu f374hrten, dass potentielle Diebe mit einem erh366hten Risiko rechnen mussten, entdeckt zu werden. dd) Aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt sich, dass unter den gegebenen Umst344nden auch dem Fahrer der Beklagten, f374r dessen Handeln die Beklagte gem344337 Art. 3 CMR einzustehen hat, wegen der Wahl des Park-platzes kein qualifiziertes Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann, weil auch ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die besondere Gefah-renlage im Hinblick auf das Transportgut weder bekannt war noch bekannt sein musste. Dass der Fahrer den Lkw am Morgen des 1. August 2001 keiner ein-gehenden Untersuchung auf Diebstahlsspuren unterzogen hat, kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Schadensursache nicht ernsthaft in Betracht (vgl. dazu BGH TranspR 1999, 19, 22). 26 c) Da es an einem besonders schweren Pflichtenversto337 sowohl der Be-klagten als auch ihres Fahrers fehlt, besteht bereits aus diesem Grund kein 374ber die unstreitig gezahlte Entsch344digung nach Art. 23 Abs. 3 CMR hinausge-hender Anspruch gegen die Beklagte. Ob die Beklagte im Bewusstsein gehan-delt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, kann daher ebenso offenbleiben wie die Frage, ob ein Mitverschulden der Versenderin an-zunehmen ist. 27 - 11 - III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung der Kl344ge-rin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zur374ckzuweisen. 28 29 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1, 247 101 Abs. 1 ZPO. Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Ur- laub und kann daher nicht un- terschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 22.10.2003 - 1 HKO 1145/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.07.2004 - 23 U 5315/03 -
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