BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 121/05 Verk374ndet am: 19. Januar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Cd Beim 334berlauf eines offenen Regenr374ckhaltebeckens infolge eines Katastro-phenregens kann sich die Gemeinde gegen374ber der Haftung aus enteignen-dem Eingriff grunds344tzlich auf h366here Gewalt berufen. Das setzt allerdings voraus, dass sie alle technisch m366glichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsma337nahmen ergriffen hatte, um eine 334ber-schwemmung der Nachbargrundst374cke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Ma337nahmen ereignet h344tte (Fortf374hrung von BGHZ 158, 263 und 159, 19). BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 121/05 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist Eigent374mer eines im Gebiet der beklagten Gemeinde D. gelegenen Hausgrundst374cks. Oberhalb des Grundst374cks, etwa 40 m vom Haus entfernt, befindet sich am Hang ein von der Beklagten betrie-benes offenes Regenr374ckhaltebecken, das an die Regenwasserkanalisation eines dar374ber liegenden Neubaugebiets angeschlossen ist. In der wasserrecht-lichen Genehmigung hierzu ist unter anderem bestimmt, es sei durch eine Ver-wallung bzw. Gestaltung des Gel344ndes zwischen dem Regenr374ckhaltebecken 1 - 3 - und den angrenzenden bebauten Grundst374cken sicherzustellen, dass bei einer 334berstauung des Beckens die Nachbargrundst374cke nicht 374berflutet w374rden. Am 17./18. Juli 2002 kam es im Umkreis der Gemeinde zu einem Stark-regen, in dessen Folge auch das Haus des Kl344gers 374berflutet wurde. Der Kl344-ger hat dies zum gr366337ten Teil auf den 334bertritt erheblicher Wassermengen aus dem Regenr374ckhaltebecken zur374ckgef374hrt und der Beklagten verschiedene Fehler bei der Planung und Ausf374hrung der Anlage vorgeworfen. Die Beklagte hat sich unter anderem auf einen statistisch nur alle 100 Jahre vorkommenden Katastrophenregen berufen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Scha-densersatz in H366he von 4.414 200 sowie auf Feststellung der weiteren Ersatz-pflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in H366he von 2.964 200 nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Kl344gers im 334brigen zur374ckgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte im Umfang ihrer Beschwer ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist, und insoweit zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht bejaht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 158, 263 einen Entsch344digungsanspruch des Kl344gers aus enteignendem Eingriff. Die vom Bundesgerichtshof dabei offen gelassene Frage, ob ein ganz ungew366hnlicher und seltener Starkregen (Katastrophenregen) eine Haftung der Gemeinde f374r den 334berlauf eines offenen Regenr374ckhaltebeckens entfallen las-se, sei auch unter Ber374cksichtigung der sp344teren Senatsentscheidung BGHZ 159, 19 zur Gef344hrdungshaftung nach 247 2 HPflG bei einem R374ckstau in der Abwasserkanalisation zu verneinen. Ein offenes Regenr374ckhaltebecken von einiger Gr366337e unterscheide sich durch zwei Momente von einem Kanalsystem, die es gerechtfertigt erscheinen lie337en, eine Haftung aus enteignendem Eingriff auch bei einem au337ergew366hnlichen Regenereignis zu bejahen. Zum einen be-deute ein solches Regenr374ckhaltebecken f374r die benachbarten Grundst374cksei-gent374mer ein Gef344hrdungspotential, welches dasjenige deutlich 374bersteige, das eine Abwasserkanalisation f374r die Anrainer mit sich bringe, insbesondere, wenn das Becken an einem Hang oberhalb von Privatgrundst374cken wie vorliegend belegen sei. Zum anderen bewege sich der wirtschaftliche Aufwand der Ge-meinde, um auch bei einem Katastrophenregen einen 334berlauf auszuschlie337en, noch in einem zumutbaren Rahmen. Auf die Frage, ob es sich bei dem hier nie-dergegangenen Regen tats344chlich um einen au337ergew366hnlichen und seltenen Starkregen gehandelt habe, komme es deshalb nicht an. Entscheidend sei al-lein, ob das in den Keller des Kl344gers eingedrungene Wasser jedenfalls ganz 374berwiegend aus dem Regenr374ckhaltebecken der Beklagten gestammt habe. Davon sei das Berufungsgericht 374berzeugt. Der Einwand der Beklagten, der Wassereinbruch w344re einige Minuten sp344ter jedenfalls in gleicher Weise ge-schehen, weil infolge des starken Regens Wasser vom Neubaugebiet hangab-w344rts geflossen w344re, greife nicht durch. Es lasse sich nicht mit hinreichender 4 - 5 - Sicherheit aufkl344ren, wie der Verlauf der Dinge gewesen w344re, wenn aus dem Regenr374ckhaltebecken kein Wasser ausgetreten w344re. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 5 1. Im Ansatz mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des Kl344gers aus enteignendem Eingriff gepr374ft. Solche Anspr374che kommen in Betracht, wenn an sich rechtm344337ige hoheitliche Ma337nahmen bei einem Betrof-fenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen f374hren, die er aus rechtlichen oder tats344chlichen Gr374nden hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren 374bersteigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 158, 263, 267 m.w.N.). Das hat der Senat in dem vom Berufungsgericht angef374hrten Urteil BGHZ 158, 263, 268 f. auch f374r Sch344den aus dem 334berlauf eines in das Kanalsystem der Gemeinde eingegliederten Re-genr374ckhaltebeckens angenommen, ungeachtet dessen, dass es dazu erst aufgrund starker Regenf344lle kommen konnte. Derartige Umst344nde liegen nicht au337erhalb der von hoher Hand geschaffenen und in dem Bauwerk selbst ange-legten Gefahrenlage. F374r den Streitfall gilt nichts anderes. Feststellungen zu den vom Kl344ger behaupteten M344ngeln beim Bau und Betrieb der Anlage, die gegebenenfalls einen Amtshaftungsanspruch oder einen Anspruch aus (rechts-widrigem) enteignungsgleichem Eingriff rechtfertigen k366nnten, hat das Beru-fungsgericht nicht getroffen. F374r das Revisionsverfahren ist deswegen zuguns-ten der Beklagten davon auszugehen, dass die von ihr getroffenen hoheitlichen Ma337nahmen insgesamt rechtm344337ig waren. 6 - 6 - 2. Der Senat hat in dem genannten Urteil indessen ausdr374cklich offen ge-lassen, ob bei wertender Betrachtung anders zu entscheiden w344re, wenn der 334berstau des Regenr374ckhaltebeckens durch einen ganz ungew366hnlichen und seltenen Starkregen (Katastrophenregen), wie er hier mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts gleichfalls unterstellt werden muss, ver-ursacht wurde. Er beantwortet diese Frage nunmehr im Anschluss an das zu 247 2 Abs. 3 HPflG ergangene Senatsurteil BGHZ 159, 19, 22 ff. dahin, dass sich die Gemeinde grunds344tzlich auch gegen374ber der Haftung aus enteignendem Eingriff auf eine in einem Katastrophenregen zum Ausdruck kommende h366here Gewalt berufen kann. In einem solchen Fall verwirklicht sich zwar ebenso die st344ndige latente Gef344hrdung der Anliegergrundst374cke. Die auf der Verantwor-tung f374r die Herrschaft 374ber bestimmte Gefahrenstellen, insbesondere f374r den Betrieb gef344hrlicher Anlagen, beruhende Haftung des Inhabers, wie sie auch hier trotz der abweichenden Rechtsgrundlage des Entsch344digungsanspruchs in Rede steht, findet jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ihnen zugrunde liegenden Bewertung des Gesetzgebers fast durchweg ihre Grenze an den Wirkungen h366herer Gewalt (f374r die Anlagenhaftung: 247 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG). Das Schadensereignis ist dann letztlich nicht mehr den Risiken der An-lage, sondern dem von au337en kommenden "Drittereignis" (hier: Naturkatastro-phe) zuzurechnen. Eine generelle Ausnahme von diesen Grunds344tzen f374r ein in das gemeindliche Kanalnetz eingegliedertes Regenr374ckhaltebecken ist nicht gerechtfertigt. Soweit das Berufungsgericht dem entgegen auf ein allgemein h366heres Gef344hrdungspotential von Regenr374ckhaltebecken sowie auf einen ge-ringeren wirtschaftlichen Aufwand bei deren Errichtung verweist, kann dem im Einzelfall hinreichend unter dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass die Gemeinde auch bei einem au337ergew366hnlichen Naturereignis alles ihr Zumutbare zur Verh374tung von Sch344den getan haben muss (s. sogleich). 7 - 7 - 3. Ein Haftungsausschluss wegen der Wirkungen elementarer Naturkr344fte setzt wie allgemein die Berufung auf h366here Gewalt nach st344ndiger Rechtspre-chung voraus, dass das Schadensereignis mit wirtschaftlich ertr344glichen Mitteln auch durch 344u337erste, nach der Sachlage vern374nftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verh374tet oder unsch344dlich gemacht werden kann (vgl. nur Se-natsurteil BGHZ 159, 19, 23 m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt l344sst sich in gleicher Weise auf die Ersatzpflicht aus enteignendem Eingriff infolge der 334berflutung eines Regenr374ckhaltebeckens 374bertragen. Es reicht deswegen in solchen F344l-len nicht aus, dass die Gemeinde einen ganz au337ergew366hnlichen Starkregen vortr344gt. Sie muss dar374ber hinaus darlegen und notfalls beweisen, dass sie alle technisch m366glichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsma337nahmen ergriffen hat, um einen 334berstau des Regenr374ckhalte-beckens und eine 334berschwemmung der Nachbargrundst374cke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei derartigen Ma337nahmen ereignet h344tte. Als eine solche Gegenma337nahme kommt vorliegend zumindest der bereits in der wasserrechtlichen Genehmigung verlangte, eine 334berflutung ausschlie337en-de Wall in Betracht. 8 4. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht das Streitverh344ltnis nicht gepr374ft. Die Zur374ckverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Vor-sorglich weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht, sollte es hier-nach erneut zu einer Haftung der Beklagten gelangen, deren Einwand wird nachgehen m374ssen, einige Minuten sp344ter w344re das Grundst374ck des Kl344gers ohnehin durch vom Hang neben dem Regenr374ckhaltebecken herabflie337ende Wassermassen in gleicher Weise 374berschwemmt worden. Die Revision r374gt zu 9 - 8 - Recht, dass das Berufungsgericht vor Feststellung einer Unaufkl344rbarkeit des Kausalverlaufs den hierzu von der Beklagten angebotenen Sachverst344ndigen-beweis h344tte erheben m374ssen. Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 29.01.2004 - 17 O 116/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.04.2005 - 11 U 31/04 -
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