BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL I ZR 121/06 Verk374ndet am: 8. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien betreiben Kraftfahrzeugreparaturwerkst344tten. Sie erzielen ihre Ums344tze zum wesentlichen Teil mit der Reparatur und dem Austausch von Autoglasscheiben. 1 - 3 - Die Kl344gerin behauptet, die Beklagte habe mehreren Interessenten im Fr374hjahr 2005 angeboten, ihnen im Falle ihrer Beauftragung mit dem Austausch einer Windschutzscheibe einen Teil der Selbstbeteiligung bei der Teilkaskover-sicherung ohne Ausweis auf der Rechnung in bar oder in Form von Tankgut-scheinen zu erstatten. Der Wert der versprochenen Zuwendungen habe zwi-schen 53 200 und 100 200 gelegen. Das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbs-widrig, da mit ihm Beihilfe zum Betrug zu Lasten des jeweils betroffenen Versi-cherers geleistet werde. 2 Die Kl344gerin hat beantragt, 3 die Beklagte unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, den Austausch einer Autoglasscheibe dergestalt anzubieten oder durchzuf374hren, dass dem betroffenen Auto-fahrer eine Beteiligung an der Selbstbeteiligung der Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Gutschein angeboten oder gew344hrt wird, es sei denn, dass die Barleistung oder der Wert des Gut-scheins auf der Abrechnung gegen374ber dem Versicherer ausgewiesen wird. Die Beklagte h344lt das Versprechen entsprechender Zugaben f374r zul344ssig. Die Zugabe wirke sich nicht auf die H366he des Anspruchs des Kunden gegen-374ber seinem Versicherer aus, weil sie den Reparaturaufwand nicht verringere, sondern eine zus344tzliche Leistung au337erhalb des Reparaturauftrags sei. Der Versicherer werde auch nicht get344uscht, da in der gesamten Branche mit Zuga-ben geworben werde. Die Information des Versicherers m374sse nicht notwendig durch die Ausweisung des Rabatts auf der Rechnung erfolgen. 4 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 6 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Schleswig GRUR-RR 2007, 242). - 4 - 7 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin war in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Senat trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, 374ber die Revision durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch f374r gem344337 247247 3, 8 Abs. 1 UWG begr374ndet erachtet. Das Angebot der Beklagten, im Falle ihrer Beauftra-gung mit dem Austausch einer Scheibe einen Teil der Selbstbeteiligung bei der Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Tankgutschein zu erstatten, versto337e gegen die anst344ndigen Gepflogenheiten im Gesch344ftsverkehr, da es die Kun-den zum Vertragsbruch gegen374ber ihren Versicherern verleite. Deren Ersatz-pflicht sei auf die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten beschr344nkt. Die Beklagte habe den Versicherer gem344337 247 7 AKB 374ber diesen Aufwand und damit auch 374ber Rabatte und Zugaben aufzukl344ren. Die fehlende Aufkl344rung ziele darauf ab, einen tats344chlich nicht entstandenen Schaden abzurechnen. 8 II. Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. 334ber die Revision ist, da die Kl344gerin trotz ordnungsgem344337er Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung. 10 - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Verhaltensweisen al-lerdings zu Recht f374r wettbewerbswidrig erachtet. Die von der Kl344gerin bean-standeten Angebote sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise unan-gemessen unsachlich zu beeinflussen, und daher gem344337 247247 3, 4 Nr. 1 UWG unzul344ssig (vgl. auch K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbs-recht, 25. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 1.39a). 11 a) Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung ist vom Streitgegenstand erfasst. Die Kl344gerin hat sich zwar nicht ausdr374cklich auf diesen Unlauterkeitstatbestand berufen. Sie hat aber einen Lebenssachverhalt vorgetragen, der sich unter 247 4 Nr. 1 UWG subsumieren l344sst (vgl. BGHZ 154, 342, 348 - Reinigungsarbeiten). Die dementsprechende rechtliche Einordnung ist Sache des Gerichts. 12 b) Das Werben mit Preisnachl344ssen ist nach der Aufhebung des Rabatt-gesetzes allerdings wettbewerbsrechtlich grunds344tzlich zul344ssig. Entsprechen-de Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnach-lass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Verg374nstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalit344t der Nachfrageent-scheidung auch bei einem verst344ndigen Verbraucher vollst344ndig in den Hinter-grund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004, 960 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein f374r Autokauf). Da die Anlockwir-kung, die von einer besonders g374nstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte Folge des Wettbewerbs ist (BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein; GRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein f374r Autokauf; BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnen-brille), kann der Umstand, dass mit einem Rabatt geworben wird, f374r sich ge-nommen die Unlauterkeit nicht begr374nden. 13 - 6 - 14 c) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in Betracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu tref-fen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versi-cherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen 247 4 Nr. 1 UWG versto-337en, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der Streitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen "Kleidersack" (Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624 = WRP 2003, 886) und "Quersub-ventionierung von Laborgemeinschaften" (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, GRUR 2005, 1059 = WRP 2005, 1508) zugrunde liegenden Sachverhalten ver-gleichbar (vgl. auch K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 1.84; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG 247 4 Nr. 1 Rdn. 71; M374nch-Komm.UWG/Heermann, 247 4 Nr. 1 Rdn. 197 ff.). aa) Die von der Kl344gerin beanstandeten Angebote sprechen nach den getroffenen Feststellungen die Halter von Kraftfahrzeugen an, f374r die eine Kas-koversicherung besteht. Diese erhalten den Rabatt f374r den Abschluss eines Vertrags, f374r dessen Kosten sie selbst nur in H366he des Selbstbehalts und im 334brigen die Versicherer aufkommen m374ssen. Nach 247 7 Abs. 2 Satz 2 AKB sind sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies schlie337t neben der Verpflichtung, die Kosten f374r die Reparatur niedrigzuhalten (vgl. dazu Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auf., 247 13 AKB Rdn. 51; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 247 13 AKB Rdn. 33), auch ein, dass dem Versicherer gegen374ber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur gemacht werden. Die nach dem Versicherungsver-trag gebotene objektive Entscheidung wird durch die von der Beklagten ver-sprochene Barverg374tung eines Teils des Selbstbehalts oder Gew344hrung eines 15 - 7 - Benzingutscheins beeintr344chtigt. Der Kunde hat in der Regel durch die Beauf-tragung einer g374nstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vorteile. Demgegen-374ber profitiert er unmittelbar von den von der Beklagten versprochenen Ver-g374nstigungen, wenn er bereit ist, diesen Vorteil seinem Versicherer zu ver-schweigen. bb) Das Angebot der Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher somit veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder g374nstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein des-halb zu beauftragen, weil er die von der Beklagten versprochenen Vorteile er-langen m366chte. Von diesen Vorteilen geht auch, da es sich dabei um nicht ganz unerhebliche Betr344ge handelt, ein hinreichendes Ma337 an Einflussnahme aus. Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der Schadensabwicklung seine ver-traglichen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag beachten und daher den ihm in Aussicht gestellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der Lebenserfahrung besteht jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der Bev366l-kerung die Bereitschaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hinreichend zu wahren. 16 cc) Eine abweichende Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Revi-sion auch nicht in den F344llen angebracht, in denen Gutscheine angeboten wer-den. Dabei kann offenbleiben, ob entsprechende Gutscheine im Rahmen der Schadensabwicklung gem344337 247 13 Abs. 5 AKB zu ber374cksichtigen w344ren. Wie oben unter II 2 c bereits dargelegt wurde, reicht es f374r die Annahme einer un-angemessenen unsachlichen Beeinflussung aus, dass sich der angesprochene Verkehr durch das Versprechen des Vorteils 374ber die Interessen seines Ver-tragspartners hinwegsetzt. Dies ist schon dann der Fall, wenn er ein gleichwer-tiges oder g374nstigeres Angebot eines Mitbewerbers ausschl344gt, um die Zugabe 17 - 8 - zu erhalten. Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung setzt nicht voraus, dass ein Betrug begangen wird (vgl. BGH GRUR 2003, 624, 626 - Kleidersack). Danach ist auch der Vortrag der Beklagten zu der Auswir-kung der Zugabe auf die Preisbildung bzw. Versicherungsleistung nicht ent-scheidungserheblich und die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensr374-ge unbegr374ndet. 3. Der Unterlassungsausspruch geht jedoch zu weit, da der Beklagten mit ihm auch wettbewerbsrechtlich zul344ssige Handlungen untersagt werden. 18 a) Das Verbot erfasst s344mtliche Zuwendungen in bar und in Form von Gutscheinen, die nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden. Dar374ber hinaus wird die Gew344hrung des Vorteils untersagt. Zwar ist anerkannt, dass bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und damit auch bei einer Verurtei-lung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeine-rungen zul344ssig sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Ein Unterlassungsantrag wird aber (teilweise) unbegr374ndet, wenn er Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (BGHZ 126, 287, 295 f. - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorrats-l374cken; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung I; BGHZ 158, 174, 187 - Direktansprache am Arbeitsplatz I). Dies ist hier der Fall. 19 b) Das von der Beklagten gemachte Angebot von Rabatten und Waren-gutscheinen ist nicht in jedem Fall wettbewerbswidrig. 20 aa) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. von 247 4 Nr. 1 UWG liegt nicht vor, wenn die Beklagte an Kunden von Versicherern herantritt, 21 - 9 - die 374ber den Vorteil informiert und mit dessen Gew344hrung einverstanden sind. Aufgrund eines solchen Einverst344ndnisses hat der Kunde bei der Auftragsver-gabe keine Interessen Dritter zu ber374cksichtigen. Entgegen der Auffassung der Revision kann allerdings aus dem Umstand, dass Zugaben 374blich sind und die Versicherer dazu in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen keine ausdr374ckli-chen Regelung getroffen haben, nicht etwa geschlossen werden, dass sie mit einer solchen Vorgehensweise generell einverstanden sind. Ebenso entf344llt die Unlauterkeit auch nicht in jedem Fall durch eine blo337e Unterrichtung des Versi-cherers. Soweit dieser mit der Gew344hrung des Vorteils nicht einverstanden ist, ist es dem Versicherungsnehmer weiterhin verwehrt, seine Marktentscheidung allein im Blick auf den ihm von dem Reparaturbetrieb angebotenen Vorteil zu treffen. Wenn der Versicherungsnehmer aber damit rechnen muss, dass er den Vorteil nicht f374r sich behalten wird, kann es allerdings an der f374r die Bejahung einer unzul344ssigen Beeintr344chtigung der Entscheidungsfreiheit i.S. des 247 4 Nr. 1 UWG erforderlichen Anlockwirkung fehlen. bb) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des 247 4 Nr. 1 UWG liegt ferner dann nicht vor, wenn der versprochene Vorteil geringf374gig und branchen374blich ist, sodass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Versicherer keine Einw344nde erheben w374rde. 22 4. Dem Senat ist eine abschlie337ende Entscheidung verwehrt. Eine Ein-schr344nkung des Verbots auf die Handlungen, die wettbewerbswidrig sind, ist im vorliegenden Fall nicht m366glich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen Klage-antrag in eine Richtung zu formulieren, in der er Erfolg hat (BGH GRUR 1999, 509, 512 - Vorratsl374cken). Im Hinblick darauf, dass die Rechtslage im Beru-fungsverfahren noch ungekl344rt war, ist es aus Gr374nden der prozessualen Fair-ness aber geboten, der Kl344gerin durch die Wiederer366ffnung des Berufungsver-fahrens Gelegenheit zu geben, sich durch eine sachdienliche Antragstellung auf 23 - 10 - die dargelegte Rechtslage einzustellen (vgl. BGHZ 158, 174, 187 - Direktan-sprache am Arbeitsplatz I, m.w.N.). 24 III. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 21.02.2006 - 16 O 171/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 U 19/06 -
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