BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 121/07 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 28. Juni 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 200 Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde h344lt es f374r eine kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage, ob eine irref374hrende Werbung mit Selbstverst344ndlichkeiten vor-aussetzt, dass gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen ei-ner angebotenen Ware oder Leistung geh366rende Umst344nde durch den Wer- 1 - 3 - benden besonders hervorgehoben werden. Diese Frage ist indes nicht kl344-rungsbed374rftig. 2 Der Werbende darf grunds344tzlich auf freiwillig erbrachte Leistungen wie einen niedrigen Preis oder die hohe Qualit344t seiner Ware hinweisen, auch wenn andere Mitbewerber keinen h366heren Preis verlangen oder die gleiche Qualit344t bieten (vgl. Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., 247 5 Rdn. 2.115). Nach der Rechtsprechung des Senats kann demgegen374ber eine Werbung, die Selbstverst344ndlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen 247 5 UWG versto337en, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegen374ber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird (BGH, Urt. v. 9.7.1987 - I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917 = WRP 1988, 28 - Gratis-Sehtest). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetz-lich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware geh366renden Umstand han-delt. In der Entscheidung "Gratis-Sehtest" hat der Senat die Werbung zugelas-sen, weil sie weder gesetzlich vorgeschrieben war noch eine zum Wesen der Ware geh366rende Eigenschaft betraf, sondern eine freiwillige, wenn auch 374bliche Sonderleistung darstellte, die im gesundheitlichen Interesse der Verbraucher lag, ohne diese unmittelbar wirtschaftlichen Risiken auszusetzen (BGH GRUR 1987, 916, 917). Wesensgem344337e Eigenschaften der Ware und gesetzlich vor-geschriebene Angaben sind jedoch lediglich Beispiele einer unlauteren Wer-bung mit Selbstverst344ndlichkeiten (vgl. Bornkamm aaO 247 5 Rdn. 2.115 und die bei M374nchKomm.UWG/Reese, 247 5 Rdn. 178 aufgef374hrten F344lle). Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrt374mlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbe-sondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkur-renz, erwarten kann. - 4 - 3 Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Grunds344tze ohne Rechtsfehler die beanstandete Anzeige als unzul344ssige Werbung mit Selbst-verst344ndlichkeiten angesehen. Es hat fehlerfrei festgestellt, dass der geb374hren-freie Edelmetallankauf von Privatpersonen branchen374blich ist und dass die Ge-b374hrenfreiheit in der Werbung der Beklagten besonders betont wird. Bei dem Verzicht auf Ankaufgeb374hren handelt es sich auch nicht um eine freiwillige Sonderleistung i.S. der Entscheidung "Gratis-Sehtest". Denn es geht allein dar-um, ob f374r den schlichten Ankauf der Edelmetalle als solchen eine Geb374hr ver-langt wird. Die Preisfestsetzung durch den K344ufer stellt keine Leistung an den Verk344ufer dar. - 5 - 4 II. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 28.09.2006 - 4 HKO 1993/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.06.2007 - 29 U 5406/06 -
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