BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 121/07 vom 2. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103; ZPO 247 402 Der Anspruch einer Partei auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ist verletzt, wenn ein Gericht ihren schl374ssigen und substantiierten Vortrag allein deshalb f374r unschl374ssig h344lt, weil in einem von ihr vorgelegten Sachverst344ndigengutachten aus einem ande-ren Verfahren, auf das sie sich berufen hat, nicht alle aufgeworfenen Fragen beant-wortet sind. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Mai 2007 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Streitwert: 60.388,44 200 (19.826,96 200 streitiger Hauptsachebetrag, 40.561,48 200 nicht auf die Hauptsache entfallende Zinsen). Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise dadurch ver-letzt, dass es den unter Sachverst344ndigenbeweis gestellten Vortrag der Beklag-ten zu einer Werterh366hung durch Ausbauma337nahmen und zum Niederschlag 2 - 3 - dieser Werterh366hung im Versteigerungserl366s als unschl374ssig behandelt hat. Es hat sich durch die verfahrensfehlerhafte W374rdigung der lediglich zur Untermau-erung des Parteivortrags vorgelegten Gutachten zum Grundst374ckswert den Blick darauf verstellt, dass nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast bereits gen374gt, wenn sie Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Gen374gt das Partei-vorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524; Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738). Die Anforderungen an die Substantiierung erh366hen sich nicht, wenn die Partei - wie hier durch die Vorlage von Gutachten aus anderen Ver-fahren - 374ber das Notwendige hinaus weitere Einzelheiten vortr344gt. Der Tatrich-ter muss vielmehr in die Beweisaufnahme eintreten und Zeugen oder Sachver-st344ndige zu den ungekl344rten Punkten befragen. So liegt es hier. Die Beklagte hat ihrer Vortragslast f374r einen Anspruch wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage nach 247 313 Abs. 2 BGB gen374gt. Ein solcher Anspruch kommt nach der Rechtsprechung des Senats, die sich nicht allein auf Familienangeh366rige als Miteigent374mer beschr344nkt, in Betracht, wenn ein Miteigent374mer ins Gewicht fallende Sanierungsma337nahmen in einem von ihm allein genutzten Geb344udeteil in der auch dem anderen Miteigent374mer er-kennbaren Erwartung, dass er mit seiner Familie auf Dauer in dem Geb344ude wohnen d374rfe, durchf374hrt, und nach einer Teilungsversteigerung dem anderen Miteigent374mer bei einer h344lftigen Teilung des Versteigerungserl366ses ein Ver-m366genswert zuflie337en w374rde, der ihm nach Sinn und Zweck der gemeinsamen Vorstellungen der Parteien nicht zustehen sollte, wenn und soweit sich ein et-waiger Wertzuwachs im Versteigerungserl366s niederschl344gt (vgl. Sen.Urt. v. 25. Mai 1992 - II ZR 232/91, ZIP 1992, 1003). 3 - 4 - Die Beklagte hat wiederholt, zuletzt in einem eigens nachgelassenen Schriftsatz zur Wertsteigerung des Grundst374cks durch ihre Bauma337nahmen und zum Niederschlag dieser Wertsteigerung im Versteigerungserl366s ausrei-chend Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt. Sie hat die einzelnen Investitionen vorgetragen, die Wertsteigerung f374r ihren Wohnungsteil mit min-destens 79.307,81 200 beziffert und dargelegt, dass sich diese Wertsteigerung im Versteigerungserl366s realisiert habe. Der Vortrag weiterer Einzeltatsachen war nicht erforderlich. 4 Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht diese Ausf374hrungen als unschl374ssig behandelt und den Vortrag von weiteren Tatsachen verlangt, indem es das von der Beklagten zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegte, im Teilungsversteigerungsverfahren erstattete Wertgutachten des Sachverst344ndi-gen S. nicht f374r geeignet hielt, den behaupteten Wertzuwachs und den Niederschlag des Wertzuwachses im Versteigerungserl366s zu belegen. Die Be-zugnahme auf dieses Gutachten machte den Vortrag der Beklagten nicht un-schl374ssig, weil es ihm nicht widersprach; dass es ihn nur teilweise best344tigte und es weitere aufgeworfene Fragen nicht beantwortete, f374hrte nicht zur Un-schl374ssigkeit des Vortrags. 5 2. Die Verletzung des rechtlichen Geh366rs durch 334bergehen des Beweis-antrags ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht konnte nicht aus an-deren Gr374nden von der Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens absehen. Eine Verwertung des Grundst374ckswertgutachtens des Sachverst344ndigen S. im Wege des Urkundenbeweises kann das beantragte gerichtliche Sachverst344ndigengutachten nicht ersetzen. Das Gericht muss eine schriftliche oder m374ndliche Begutachtung anordnen, wenn die urkundenbeweislich heran-gezogenen Ausf374hrungen in einem schriftlichen Gutachten, das in einem ande-ren Verfahren erstattet wurde, nicht ausreichen, um die von einer Partei ange- 6 - 5 - sprochenen aufkl344rungsbed374rftigen Fragen zu beantworten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der Partei in der urkundenbeweislich heran-gezogenen Begutachtung eine St374tze findet oder nicht (BGH, Urt. v. 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99, NJW 2000, 3072; Urt. v. 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96, NJW 1998, 311; Urt. v. 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW 1997, 3381). Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 2581/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 02.05.2007 - 7 U 936/06 -
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