BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 121/08 Verk374ndet am: 12. Mai 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Sommer unseres Lebens UrhG 247247 19a, 97 a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich gesch374tztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten 366ffentlich zug344nglich gemacht worden ist, trifft eine sekund344re Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterl344sst, die im Kaufzeit-punkt des WLAN-Routers markt374blichen Sicherungen ihrem Zweck entspre-chend anzuwenden, haftet als St366rer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbr344uchlich nutzen, um urheberrechtlich gesch374tzte Musiktitel in Internettauschb366rsen einzustellen. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten (325,90 200 zuz374glich Zinsen) abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin vermarktet den Tontr344ger 204Sommer unseres Lebens223 mit ei-ner Aufnahme des K374nstlers Sebastian H344mer. Sie beauftragte die L. AG mit der 334berwachung des Titels im Internet. Am 8. September 2006 um 18.32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tontr344ger 204Sommer unseres Lebens223 anderen Teilnehmern der Tauschb366rse 204eMule223 zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ein- 1 - 3 - geholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fragli-chen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. 2 Die Kl344gerin hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, die Tontr344gerproduktion 204Sommer unseres Le-bens223 mit Darbietungen des K374nstlers Sebastian H344mer im Internet in soge-nannten Tauschb366rsen 374ber Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der 326ffentlichkeit zug344nglich zu machen. Ferner hat sie den Beklagten auf Schadensersatz (150 200) sowie auf Er-stattung von Abmahnkosten (325,90 200) zuz374glich Zinsen in Anspruch genom-men. 3 Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgem344337 verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage gef374hrt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 279). Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat Anspr374che der Kl344gerin gegen den Beklag-ten aus 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verneint. Hierzu hat es ausgef374hrt: 5 Der Beklagte habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend gewesen sei und sich sein PC in einem abgeschlossenen B374roraum befunden habe, der keinem Dritten zug344ng-lich gewesen sei. Die Rechtsverletzung k366nne daher nur von einem Dritten be-gangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von au337erhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. F374r 6 - 4 - diese - wie zu unterstellen sei - vors344tzliche rechtswidrige Urheberrechtsverlet-zung eines Dritten hafte der Beklagte nicht als St366rer. Der WLAN-Anschlussin-haber d374rfe nicht f374r das vors344tzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung st374nden, verantwortlich gemacht werden. Ein WLAN-An-schlussinhaber hafte im privaten Bereich deshalb nicht generell wegen der ab-strakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von au337en, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierf374r best374nden. Daran fehle es im Streit-fall. St366rer k366nne zwar auch sein, wer die M366glichkeit einer Rechtsverlet-zung, zu der er einen ad344quat-kausalen Beitrag geleistet habe, nicht erkannt habe, sie aber h344tte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern k366nnen. Es erscheine aber fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN-Anschlusses als ad344quater Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden k366nne, die ein vors344tzlich handelnder Dritter mit Hilfe dieses Anschlusses begehe. Je-denfalls sei dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen. Solange keine kon-kreten Anhaltspunkte f374r eine Rechtsverletzung best374nden, sei es dem An-schlussinhaber unzumutbar, Mittel aufzuwenden, um einen vors344tzlich rechts-widrigen Eingriff eines Dritten zu vermeiden, dessen Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Das erschwere die Rechtsdurch-setzung nicht unzumutbar, weil immer dann, wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahre, seine Pr374fungs- und 334berwachungs-pflicht einsetze. 7 Schadens- und Aufwendungsersatzanspr374che k344men erst recht nicht in Betracht. Ein Verschuldensvorwurf gegen374ber dem Beklagten scheide aus. Nach Erhebungen aus der Praxis seien die Sicherheitsprobleme von WLAN-An-schl374ssen weithin unbekannt oder w374rden als nicht erheblich bewertet. 8 - 5 - II. Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Sie f374hrt hinsichtlich des Un-terlassungsantrags sowie des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 10 1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausge-gangen, dass der Beklagte nicht als T344ter oder Teilnehmer einer Urheber-rechtsverletzung nach 247247 19a, 97 UrhG haftet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtsverletzung urlaubsabwesend war und sich sein PC in einem abge-schlossenen B374roraum befand. Es besteht kein Anhaltspunkt daf374r, dass der Computer des Beklagten w344hrend seines Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Die Kl344gerin hat dies in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte das fragliche Werk 366f-fentlich zug344nglich gemacht h344tte, wenn sein Rechner, ausgestattet mit den ma337geblichen Daten und einer Tauschb366rsensoftware, w344hrend seiner Abwe-senheit eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen w344re, stellt sich daher im Streitfall nicht. 11 Wird ein gesch374tztes Werk der 326ffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zug344nglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu-geteilt ist, so spricht zwar eine tats344chliche Vermutung daf374r, dass diese Person f374r die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekund344re Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG K366ln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekund344ren Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er 226 von der Kl344gerin unbestritten 226 vorgetragen 12 - 6 - hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, w344hrend sich seine PC-Anlage in einem f374r Dritte nicht zug344nglichen, abgeschlossenen B374roraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Kl344gerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabh344ngig von der Frage, ob 374berhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt h344tte vor-gelegt werden k366nnen, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte je-denfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Be-rufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittel-bar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen wor-den sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von au337erhalb nutz-te, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. b) Es kommt auch keine t344terschaftliche Haftung des Beklagten unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 226 Jugendgef344hrdende Schriften bei eBay) in Betracht. Diese f374r das Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungsgrundlage setzt voraus, dass die Merkmale einer t344terschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen Haf-tungsregime erf374llt sein m374ssen. W344hrend im Lauterkeitsrecht das in Rede ste-hende Verhalten 226 die Er366ffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr f374r die gesch374tzten Interessen anderer Marktteilnehmer 226 ohne weiteres als eine unlautere gesch344ftliche Handlung eingeordnet werden kann, m374ssen f374r eine t344terschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbest344nde des Urheberrechts erf374llt sein. Im Streitfall m374sste das Verhalten des Beklagten 226 also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses 226 den Tatbestand der 366ffentlichen Zug344nglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (247 19a UrhG) erf374llen (vgl. zum Merkmal des Anbietens im Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 226 Internet-Versteigerung I). Dies ist indessen 226 wie darge-legt 226 nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Haftung f374r die Verletzung einer 13 - 7 - wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht zuletzt mit dem eigenen gesch344ftlichen Interesse begr374ndet worden ist, das der Betreiber der Handelsplattform verfolgt und das es rechtfertigt, von ihm eine besondere R374cksichtnahme auf Rechtsg374ter zu verlangen, die durch sein Verhalten gef344hrdet werden. 14 c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach Verk374ndung des Beru-fungsurteils entschieden, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat (BGHZ 180, 134 Tz. 16 226 Halzband). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten f374r das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen, selbst344ndigen Zurechnungsgrund dar. Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch au337enstehende Dritte 374bertragbar. Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identi-fikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zuge-ordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grunds344tzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgem344337 keine zuverl344ssige Auskunft 374ber die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage daf374r, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 226 Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgf344lti-gen Verwahrung der Zugangsdaten f374r ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies w374rde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haf- 15 - 8 - tungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer t344ter-schaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften w374rde, wenn au337enstehende Dritte seinen Anschluss in f374r ihn nicht vorhersehbarer Weise f374r Rechtsverletzungen im Internet nutzen. 16 d) Der Beklagte ist auch nicht Teilnehmer der durch den unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihm fehlt jedenfalls der daf374r er-forderliche Vorsatz (vgl. zum Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 226 Internet-Ver-steigerung I). e) Haftet der Beklagte nicht als T344ter oder Teilnehmer einer Urheber-rechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin aus. Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des Zahlungsantrags, soweit die Kl344-gerin Schadensersatz begehrt hat. 17 2. Soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hat, kommt eine Best344tigung dagegen nicht in Betracht. Denn ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Kl344gerin den Beklagten als St366rer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht meint zwar, der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses hafte nicht generell we-gen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Au337enstehenden, sondern erst wenn konkrete Anhaltspunkte f374r einen solchen Missbrauch best374nden. Dem kann aber f374r den hier vorliegenden Fall nicht bei-getreten werden, dass der WLAN-Anschluss ohne die auch im privaten Gebrauch verkehrs374blichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird. 18 a) Als St366rer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer 226 ohne T344ter oder Teilnehmer zu sein 226 in 19 - 9 - irgendeiner Weise willentlich und ad344quat kausal zur Verletzung des gesch374tz-ten Rechts beitr344gt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 226 I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 226 Mei337ner Dekor I; BGH, Urt. v. 30.4.2008 226 I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 = WRP 2008, 1104 226 Internet-Versteigerung III). Da die St366rerhaftung nicht 374ber Geb374hr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintr344chtigung vorgenommen haben, setzt die Haf-tung des St366rers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Pr374fpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St366rer in Anspruch Genommenen nach den Umst344nden eine Pr374fung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 226 M366belklassiker; BGHZ 158, 343, 350 226 Sch366ner Wetten; BGH, Urt. v. 9.2.2006 226 I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 226 Rechtsanwalts-Ranglisten). b) Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist ad344quat kausal f374r Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern oblie-gen insoweit Pr374fungspflichten, deren Verletzung zu einer St366rerhaftung f374hrt. 20 aa) Es ist nicht g344nzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte ei-nen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrecht-lich gesch374tzte Musiktitel im Internet in Tauschb366rsen einzustellen. Die Unter-lassung ausreichender Sicherungsma337nahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers. 21 bb) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu pr374fen, ob dieser Anschluss durch angemessene Siche-rungsma337nahmen hinreichend dagegen gesch374tzt ist, von au337enstehenden Dritten f374r die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die 22 - 10 - Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelm344337ig im wohlverstandenen ei-genen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von au337en zu sch374tzen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzun-gen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsma337nahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers. Die Pr374fpflicht ist mit der Folge der St366rerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Si-cherungsma337nahmen unterbleiben. cc) Welche konkreten Ma337nahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch f374r eine Privatperson zun344chst nach den jeweiligen technischen M366glichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 226 Internet-Versteigerung II). Es w374rde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und w344re damit unverh344ltnism344337ig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht w374rde, die Netzwerk-sicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und daf374r entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Pr374fungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr da-hin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers f374r den privaten Bereich markt374blichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu f374r den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31.10.2006 226 VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 226 VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544). 23 dd) Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Pr374fungs-pflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines An-schlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des An-schlusses. Die Gr374nde, die den Senat in den F344llen der Internetversteigerung dazu bewogen haben, eine St366rerhaftung des Plattformbetreibers erst anzu-nehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, 24 - 11 - liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Gesch344ftsmodell, das durch die Auferlegung pr344ventiver Pr374fungspflichten gef344hrdet w344re (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. 226 Internet-Versteigerung I). Es gel-ten auch nicht die Haftungsprivilegien nach 247 10 TMG und Art. 14 f. der Richtli-nie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach 247 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschlie337en. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, 374ber WLAN leicht und r344umlich flexibel Zugang zum Internet zu er-halten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installa-tion des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrs374blich vorhandenen Si-cherungsma337nahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden. c) Die Kl344gerin kann den Beklagten als St366rer auf Unterlassung in An-spruch nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Pr374fungspflicht eine Ursache daf374r gesetzt, dass ein Dritter 374ber seinen unzureichend gesicher-ten WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte. 25 aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der L. AG ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein au337enstehender Drit-ter den WLAN-Anschluss des Beklagten f374r die das Verwertungsrecht der Kl344-gerin verletzende Handlung benutzt hat. 26 (1) Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Kl344gerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen T344ters m374sse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverl344ssigen und eingehend 374berwachten Software ermittelt. 27 - 12 - Nachdem das Landgericht das pauschale Bestreiten des Beklagten als zu un-bestimmt angesehen hatte und der Beklagte seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen. 28 (2) F374r die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zuge-ordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Be-rufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden. Ausk374nfte 374ber den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden An-schlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikations-gesetzes 374ber die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart MMR 2005, 624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG W374rzburg NStZ-RR 2006, 46; Sankol, MMR 2006, 361, 365; a.A. Bock in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., 247 113 Rdn. 24; B344r, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach 247 96 Abs. 1, 247 113a TKG, die gem344337 247 100g Abs. 2, 247 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden d374rfen. Die Zuordnung einer zu ei-nem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem An-schlussinhaber enth344lt keine Aussage dar374ber, mit wem der Betreffende wor-374ber und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Ge-setzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzu-ordnen (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur 304nde-rung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/7008, S. 7; Begr374ndung des Re-gierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-374berwachung 205, BT-Drucks. 16/5846, S. 26 f.). Die Ermittlung des einer kon-kreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussin-habers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Straf- 29 - 13 - verfolgungsbeh366rden gem344337 247 161 Abs. 1 Satz 1 und 247 163 StPO, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtm344337ig eingeholt worden ist. 30 (3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-f344hig, bei der Installation im Jahre 2003/04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung 374ber eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des WLAN-Zugangs durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Te-lekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Be-klagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war. Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN-Router dann auch nicht w344hrend seines Urlaubs 374ber einen der Stromversorgung seines PC-Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen sein. 31 bb) Der Beklagte hat die ihm als Betreiber eines WLAN-Anschlusses ob-liegende Pr374fungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsma337nahmen ver-letzt. 32 Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen g344nzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei akti-vierter WLAN-Unterst374tzung werkseitig durch eine WPA-Verschl374sselung ge-sch374tzt, die f374r die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschl374ssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls f374r September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschl374sselung nach dem WPA2-Standard verkehrs374blich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Drit- 33 - 14 - ter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverh344ltnism344337ig, wenn sie ihre Netz-werksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und da-f374r entsprechende finanzielle Mittel aufwenden m374ssten. 34 Die Pr374fpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers f374r den privaten Bereich markt374blichen Sicherungen. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem An-schluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstel-lungen belassen und f374r den Zugang zum Router kein pers366nliches, ausrei-chend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passw366rter geh366r-te auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden. c) Auch wenn der Beklagte als St366rer haftet, kommt eine Verurteilung nach dem bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tontr344gerproduktion 204Sommer un-seres Lebens223 im Internet in Tauschb366rsen zug344nglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform. 35 Ein Unterlassungsanspruch steht der Kl344gerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte au337enstehenden Dritten Rechtsverlet-zungen der genannten Art erm366glicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschr344nkt. Der Antrag bedarf daher der Einschr344nkung, die nur die Kl344gerin selbst vornehmen kann. 36 - 15 - Der Umstand, dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete Ver-letzungsform nicht erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die Abweisung der Klage. Aus der Sicht des Berufungsgerichts bestand kein Anlass, darauf hinzu-wirken, dass die Kl344gerin einen an der konkreten Verletzungsform orientierten Unterlassungsantrag stellt (247 139 Abs. 1 ZPO). Der Grundsatz des fairen Ver-fahrens gebietet es unter diesen Umst344nden, der Kl344gerin die M366glichkeit ein-zur344umen, ihren Antrag auf die konkrete Verletzungsform anzupassen. 37 3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht gepr374ft, ob nach dem ma337geblichen Sachverhalt 226 unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen 366ffentlichen Zug344ng-lichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschb366rse gef374hrt hat 226 die vom 38 - 16 - Vertreter der Kl344gerin angesetzte Gesch344ftsgeb374hr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 200 zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869). Bornkamm Pokrant Richter am BGH Prof. Dr. B374scher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2007 - 2/3 O 19/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2008 - 11 U 52/07 -
Full & Egal Universal Law Academy