BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 121/10 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutu ng hat, die auf die Verletzung von Verfa h- rensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbi l- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 54 3 Abs. 2 S atz 1 ZPO). Wie das Berufungsgericht zutre f- fend ausführt, ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 4. Februar 2010 - I ZR 159/08 - nicht, dass der Aufklärungshinweis geeignet war, der in Rede stehenden Irreführung entgegenzuwirken. Der Senat hat i n seinem Beschluss vom 4. Februar 2010 allein beanstandet, dass das Berufungsgericht die Frage dieser Eignung unter den dort bejahten o- der unterstellten weiteren Voraussetzungen nicht hätte offen lassen dü r fen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S atz 2 Halbs atz 2 ZPO abges e hen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2007 - 2 - 3 O 643/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2010 - 6 U 169/07 -
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