BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 121/12 Verkündet am: 7. Februar 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BeurkG § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2; BNotO § 19 Abs. 1 a) Die Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG steht nicht zur Disposition der Urkundsbeteiligten. b) Ein Abweichen von der Regelfrist kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe - auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers - es rechtfertigen, d ie dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen. Voraussetzung für die Nichteinhaltung der Frist ist deshalb ein sachlicher Grund. c) Der Notar hat, so die Regelfrist von zwei Wochen nicht abgelaufen ist und die Zwecke dieser Wartefrist nicht ander weitig erfüllt sind, die Amtspflicht, eine Beurkundung auch dann abzulehnen, wenn diese von den Urkundsb e- teiligten gewünscht wird. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 2012 aufgehoben. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 1. Juni 2011 un ter Zurückweisung der Anschlussberufung des Beklagten abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, a) an die Kläger a H . Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2007 zu zahlen; b) ( Not ariatsg e- bühren ) zu zahlen; c) die Kläger von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevol l- mächtigten Rechtsanwälte Sch . , R . und Kollegen, Hagen, in Höhe von 1 .0 Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zur tragen . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Kläger erwarben mit von dem Beklagten beurkundeten Kaufvertrag vom 16. April 2007 von dem Verkäufer Erich S . zwei in H. , F . straße , gelegene, bei Vertragsschluss vermietete E igentumswo h- nungen zu einem Kaufpreis von insgesamt 151.00 0 . hatte die Vertragsobjekte seinerseits erst kurz zuvor erworben und war bei Vertragsschluss noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, w o- rauf im Kaufvertrag mit den Klägern hingewiesen wurde, ebenso wie auch d a- r auf, dass der grundbuchliche Vollzug der vom Beklagten beurkundeten Te i- lungserklärung des (Vor - )Eigentümers noch ausstehe. Der Kaufvertrag vom 16. April 2007 enthielt weiter folgende Vorbemerkung: " Vorliegend handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft iSd . § 13 BGB. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer in Ausübung einer g e- werblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). Bei einem Verbrauchergeschäft hat der Notar gem. § 17 BeurkG darauf hinzuwirken, dass den Käufern der Entwu rf der not. Verhandlung 14 Tage vor der Beurkundung vorliegt. Hier ist diese Überlegungsfrist nicht gewahrt. Die Käufer werden eindringlich belehrt, dass es ratsam ist, sich vor einem Immob i- lienkaufvertrag mit Vertrauenspersonen zu besprechen, um sich die Risiken klarzumachen und dass der Gesetzgeber die 14 - tägige Überlegungsfrist als Regelfall vorsieht. Die Käufer werden darauf hingewiesen, dass sie sich mit der F i- nanzierung der Immobilie für fas t 30 Jahre binden und sie wegen des aufzunehmenden Kredits mit der Wohnung und ihrem gesa m- ten persönlichen Vermögen haften. Dies gilt umso mehr, wenn Mieter die Miete nicht zahlen sollten. Die Käufer wollen auch nach dieser Belehrung noch unbedingt heute beurkunden und lehnen den Vorschlag des Notars ab, die 14 - tä gige Überlegungsfrist a b- zuwarten. Sie bestehen also trotz der geschilderten tatsächlichen und rechtlichen Umstände und Bedenken des Notars auf die he u- tige Beurkundung. " 1 - 4 - Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. Mai 2007 erklärten die Kl ä- ger dem Ver käufer S . gegenüber wegen arglistiger Täuschung und Irrtums die Anfechtung des mit ihm geschlossenen - für sie wirtschaftlich nach t- teiligen - Kaufvertrags sowie daneben den Rücktritt vom Vertrag. Nachdem der Verkäufer dem mit Schreiben vom 10. Mai 2007 entgegengetreten war und auf Abwicklung des seines Erachtens wirksam zustande kommenden Kaufvertrags bestanden hatte, einigten sich die Kläger anschließend mit ihm im Rahmen e i- ner so bezeichneten Aufhebungsvereinbarung vom 16. Juni 2007 darauf , dass der Verkäufer sie gegen Zahlung von 5.000 Verkäufers von sämtlichen Kosten und Steuern aus dem Vertrag entließ. Für ihre anwaltliche Vertretung gegenüber dem Verkäufer S . erteilten die Bevollm ächtigten der Kläger diesen eine Rechnung über 5.870,87 . Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25. Juni 2007 forderten die Kläger den Beklagten sodan n unter Berücksichtigung der von ihnen seinerzeit noch akze p- tierten Notarkosten für die Erstellung des Vertragsentwurfs mit Fristsetzung bis zum 15. Juli 2007 zur Zahlung von 10.515,71 Gegen die ihnen erteilte Kostenrechnung des Beklagten legten die Kl ä- ger Kostenbeschwerde ein, der das Landgericht Dortmund nach Anhörung der Parteien und Beweisau fnahme durch Vernehmung der Zeugen B . und Be . mit Beschluss vom 8. Juni 2010 stattgab. Zur Begründung führte es aus, dass der Beklagte die Zwei - Wochen - Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG nicht eingehalten habe. 2 3 - 5 - Unter dem 23. S eptember 2009 stellte der Beklagte seine Beurku n- dungskosten auch dem Verkäufer S . als Zweitschuldner in Höhe von 745 i- nerseits gegenüber den Klägern wegen der in der Aufhebungsvereinbarung vereinbarten Kostenübernahme der Kläger geltend. Sie wurde n vom Amtsg e- richt Iserlohn verurteilt, diesen Betrag an den Verkäufer S . zu za h- len. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten mit dem Vorwurf einer Verletzung notarieller Amtspflichten Ersatz der ihnen durch den Abschluss des von ihm beurkundeten Kaufvertrags entstandenen Kosten in Gestalt der an den Verkäufer S . geleisteten Abstandszahlung von 5.000 der ihnen in diesem Zusammenhang durch die Einschaltung ihrer Bevollmäc h- tigten er wachsenen Rechtsanwaltskosten ; daneben begehren sie Erstattung ihrer an den Verkäufer S . gezahlten Notarkosten sowie Freistellung von den Kosten ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.025,30 gemäß der Rechnung ihrer Bevollmächtigten vom 9. Juni 2010. Die Kläger machen dem Beklagten zum Vorwurf, dieser habe die Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG nicht eingehalten. Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil den Klägern eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form von Ansprüchen g e- gen den Zeugen Be . zustehen könnte. 4 5 6 7 - 6 - Gegen das Urteil haben die Kläger Berufung und der Beklagte A n- schlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Kläger auf die Anschlussberufung des Beklagten das landgerich t- liche Urteil abgeändert und die Klage endgültig abgewiesen. Hiergegen ri chtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgen. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Beklagte zwar seine ihm gegenübe r den Klägern bestehende Amtspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG verletzt habe . Den Klägern sei ein Entwurf des Vertrags nicht minde s- tens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin überlassen worden. Tatsächlich seien dem Beklagten auch nach eigenem Vortr ag Gründe für die von ihm ve r- langte Beurkundung des Kaufvertrags ohne Einhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG nicht genannt worden. Es sei deshalb für ihn völlig ungewiss gewesen, ob und inwieweit die Kläger im Vorfeld der Beurkundung übe r deren Gegenstand, Bedeutung und Tragweite ausreichend unterrichtet waren. Er hätte sich deshalb durch Nachfrage bei den Beteiligten und hier in s- besondere bei den Klägern selbst ein Bild davon machen müssen, ob diese tatsächlich ernsthaft und aus welchem Grunde überhaupt aus eigenem En t- 8 9 10 11 - 7 - schluss Willens waren, den Vertrag ohne Einhaltung der F rist abzuschließen. Die unterlassene Nachfrage des Beklagten stelle sich als Verletzung der ihm nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG obliegenden Amtspflicht zur Hinwir kung auf eine Einhaltung der dort für den Regelfall vorgesehenen (Überlegungs - )Frist dar . Angesichts der Gesamtumstände liege die Annahme nahe, dass die Kl ä- ger bei entsprechender Nachfrage des Beklagten von einem Vertragsschluss abgesehen hätten . Sofe rn freilich die Kläger auf konkrete Nachfrage hin keine plausible Erklärung für eine besondere Eilbedürftigkeit des Geschäfts hätten bieten können, aber gleichwohl unbeirrt auf der sofortigen Beurkundung b e- standen hätten, wäre der Beklagte allerdings berec htigt und verpflichtet gew e- sen, die Beurkundung vorzunehmen. Die Frage der Kausalität bedürfe allerdings keiner abschließenden Fes t- stellung. Denn die Kläger hätten durch den Abschluss ihrer mit dem Verkäufer S . geschlossenen Aufhebungs vereinbarung vom 16. Juni 2007 den Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Bekla g- ten und ihrem geltend gemachten Schaden unterbrochen, da es für diese auf freier Willensentschließung beruhende Vereinbarung an einem rechtfertigenden A nlass ge fehl t habe . Sie habe sich bei gegebener und auch für die anwaltlich vertretenen Kläger überschaubare r Sachlage als eine ungewöhnliche, völlig unsachgemäße und un vertretbare Reaktion dar ge stell t . D en Kläger n habe ein Schadensersatzanspruch wegen sch uldhafter Verletzung der dem Verkäufer obliegenden Beratungspflichten zugestanden. Aufgrund dieses Schadense r- satzanspruchs seien sie so zu stellen gewesen, als hätten sie vom Abschluss des Kaufvertrags abgesehen. Dies stelle sich auch zugleich als anderwei tige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar. Ein Beratung s- 12 13 - 8 - vertrag mit dem Verkäufer sei hier in Vertretung durch den Zeugen Be . z u- stande gekommen. Verhandele der Verkäufer mit dem Käufer nicht nur über die Bedingungen des angest rebten Kaufvertrags, sondern erteilte er ihm unabhä n- gig davon einen Rat, werde die Beratung zur Hauptpflicht des Verkäufers aus einem selbständigen Beratungsvertrag. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Verkäufer dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kost en und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlege, die diesen zum Vertragsabschluss bewegen so l- len. Dies sei vorliegend insbesondere nach den Erläuterungen der Kläger vor dem Landgericht im Rahmen des Kostenbeschwerdeverfahrens zum Inhalt der mit dem Zeu gen Be . geführten Gespräche sowie auch nach dem Inhalt der vom Beklagten in den Kaufvertrag aufgenommenen Vorbemerkung mit dem darin enthaltenen Hinweis unter anderem auf die Bedeutung laufender Mietei n- nahmen für die Sicherung der Finanzierung der Kläg er ersichtlich der Fall g e- wesen. D ass der Zeuge Be . als selbständiger Finanzberater aufgetreten sei, spreche hier nicht entscheidend gegen die Annahme eines selbständigen Beratungsvertrags zwischen den Klägern und dem Verkäufer S . neben dem anschließend geschlossenen Kaufvertrag. Sei der Zeuge Be . - wie die Kläger dies darstellten - durch den Verkäufer S . damit betraut gewesen , die wesentlichen Vertragsverhandlungen mit den Kaufve r- tragsinteressenten zu führen , und sei ihm hierbei weitgehend freie Hand gela s- sen worden, genüge dies nach der Rechtsprechung, ihn bei der gebotenen G e- samtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls als Erfüllungsgehilfen des Ve r- käufers anzusehen. Abgesehen davon könne sich, so fern sich bei der Vermit t- lung eines Kaufvertrags die Aufgabe einer Beratung des Kaufinteressenten ste l- le und diese vom Verkäufer de m mit den eigentlichen Vertragsverhandlungen befassten Vermittler oder Makler überlassen werde, dessen stillschweigende Bevol lmächtigung zum Abschluss des Beratungsvertrags aus den Umstän den ergeben. Habe aber ein selbständiger Beratungsvertrag zwischen den Klägern - 9 - und dem Verkäufer S . bestanden, sei dieser zu richtiger und vol l- ständiger Information über die tatsächlichen Umstände verpflichtet gewesen , die für den Kaufentschluss der Kläger von wesentlicher Bedeutung gewesen seien oder hätten sein können . Diese Pflicht habe der Verkäufer beziehung s- weise sein für ihn hier als Erfüllungsgehilfe tätig gewordene Ve rmittler Be . verletzt, als er den Klägern ein unzutreffendes Bild vom Wert der berechtigten Ertragserwartung der ihnen angebotenen Immobilie gegeben und sie so ma ß- geblich zum Vertragsschluss veranlasst habe. Die Kläger könnten dem auch nicht mit Er folg entgegenhalten, eine streitige Auseinandersetzung mit dem Verkäufer S . sei ihnen nicht zuzumuten gewesen, da sie in diesem Fall den Nachweis fehlerhafter Beratung nur durch den Zeugen Be . hätten führen können . Denn neben den v on ihnen vorgetragenen objektiven Krit e rien - Kaufpreis der erworbenen Eigentumswohnung weit über Verkehrswert, fe h- lende Eignung des Erwerbs als Basis eines an sich beabsichtigten Erwerbs e i- ner zur Eigennutzung gedachten Immobilie - hätten sich die Kläger zum B e weis für den Inhalt zudem ergänzend auch auf das Zeugnis des Beklagten b e rufen können, in dessen Gegenwart ihnen der Vertragsschluss noch als einm a lige Gelegenh eit angepriesen worden sein solle , obwohl damals die Finanzi e rung des Kaufs noch gar nicht geklärt gewesen sei und ihnen insbesondere weder die erworbene Wohnung von innen noch der Inhalt der hierüber best e henden Mietverträge bekannt gewesen seien. - 10 - II. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht hält einer rechtlichen Nachprüfung nich t stand. Den Klägern steht vielmehr ein Schadensersatza n- spruch in der ausgeurteilten Höhe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO gegen den Beklagten zu. 1. Der Beklagte hat die den Klägern gegenüber obliegende Amtspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG du rch die Vornahme der Beurkundung des hier streitgegenständlichen Kaufvertrags am 16. April 2007 verletzt. Die Ausfü h- rungen des Berufungsgerichts halten insoweit einer rechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand. Die dagegen erhobenen Gegenrügen des Bekla gten bleiben ohne Erfolg. D er Notar hat nicht darauf hingewirkt, dass die Kläger als Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhielten, sich vor der Beurkundung mit dem Gege n- stand der Beurkundung auseinanderzusetzen; er hat nicht gewährleistet, dass zwei Wochen vor der Beurkundung der abzuschließende Vertrag den Klägern zur Verfügung gestellt worden ist. a) Bei den Klägern handelt es sich um Verbraucher und bei dem Verkä u- fer S . um einen Unternehmer. Der abzuschließende Kaufvertrag war beurkundungsbedürftig gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Damit war der Notar grundsätzlich verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kläger ausre i- chend Gelegenheit erhalten, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen . In Verbra ucherverträgen hat er im Regelfall dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt worden ist. 14 15 16 17 - 11 - b) Hiervon durfte der Beklagte in der maßgeblichen Beurkundung am 16. April 2007 nicht absehen. Ein rechtfertigender Anlass, bereits an diesem Termin die Beurkundung vorzunehmen, bestand nicht. aa) Die n ach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BeurkG einzuhaltende Regelfrist von zwei Wochen zwischen Zurverfügung stellung des Vertragsen t- wurfs und der Beurkundung steht in einem Spannungsverhältnis zu § 15 Abs. 1 BNotO, denn nach dieser Vorschrift darf der Notar seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Den Beteiligten steht insoweit ein A n- spr uch auf die Amtstätigkeit des Notars zu. Dieses Spannungsverhältnis ist mit dem Gesetzeszweck des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG aufzulösen. Dem Gese tzgeber stand bei der Neuregelung des § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG vor Augen , dass die Möglichkeiten der Au fklärung durch den Notar anlässlich der Beurkundung nicht ausreichend genutzt w e r den , wenn (namentlich) Verbra u- cher unvorbereitet zum Notartermin er scheinen. Das liege in einem Teil der Fä l- le daran , dass die Terminabsprachen sehr kurzfristig getroffen wü rd en und die Beurkundung dann vorgenommen werde, ohne dass sich der Verbraucher mit dem Text des beabsichtigten Rechtsgeschäfts vertraut machen und sich übe r- legen könne, welche Fragen er an den Notar richte n wolle . Oft erfahre der Ve r- braucher auch erst im No tartermin, dass der Notar einige für ihn ausschlagg e- bende Fra gen gar nicht zu prüfen habe. Viele Verbraucher scheuten sich dann, einen Termin " platzen zu lassen " . Im Ergebnis bleibe dann das Aufklä rungsp o- tential des Beurkundungsverfahrens ungenu tzt (BT - Dru cks. 14/9266 S. 50). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers i st der Zweck des Gesetzes, (insbesondere) den Verbraucher vor unüberlegtem Handeln zu schützen, r e- gelmäßig erreicht, wenn er nach Mitteilung des Textes des beabsichtigten 18 19 20 - 12 - Rechtsgeschäfts ei ne Überlegungsfrist von zwe i Wochen hat. Diese - an die für Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen geltende Zwei - Wochen - Frist des § 355 Abs. 2 BGB angelehnte - Frist ist als Regel frist ausgestaltet; diese kann im Einzelfall unterschritten werden, in beso nderen Fällen kann aber auch ein Überschreiten dieser Frist geboten sein (BT - Drucks. 14/9266 S. 51). Durch di e- se flexible Ausgestaltung kann und soll zwar (auch) vermieden werden, dass sich die Zwei - Wochen - Frist als unnötige " Beurkundungs sperre " auswirkt . And e- rerseits darf der Gedanke des Verbraucherschutzes nicht in den Hintergrund treten. Ein Abweichen von der Regelfrist kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe - auch unter Berücksichtigung der Schutzi n- teressen des Verbrauche rs - es rechtfertigen, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen. Voraussetzung für die Nichteinhaltung der Frist ist deshalb ein sachlicher Grund für ihre Abkürzung. Der vom Gesetz bezweckte Übereilungs - und Überlegungsschutz muss auf andere Weise als durch die Ei n haltung der Regelfrist gewährleistet sein (vgl. K G DNotZ 2009, S. 47, 48; Staudinger/Hertel, BGB, [2004] Vorbem. zu §§ 127a, 128 Rn. 529; Ganter in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 1409 ; Bücker/Viefhu es ZNotP 2008, 106, 107 f; Armbrüster NotBZ 2009, 54 f; Rieger MittBayNot 2002, 325, 334). Die Einhaltung der Frist steht dabei nicht zur Di s- position der Beteiligten ( K G aaO; Staudinger/Hertel aaO Rn. 530; ders. ZNotP 2002, 286, 289 ; Grziwotz ZfIR 2009, 62 7, 629 ; Sol veen RNotZ 2002, 318, 325 ; Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen der BNotK/ Richtlinien der der Notarkammern, S. 188 Rn. 28; a.A. Litzenburger NotBZ 2002, 280, 283). Dabei ist auch im Blick zu be halten, dass sich je mand, der sich überhas tet zu einem Grundstückskaufvertrag überreden und unmittelbar die Beurkundung bei einem Notar durchführen lässt, ohne sich hinreichend mit dem Gegenstand des Vertrages vertraut gemacht zu haben, auch dazu drängen lassen wird, auf die Einhaltung der Pflicht en aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG zu verzichten. - 13 - D er vom Gesetzgeber bezweckte Verbraucherschutz ist daher - entgegen der Au ffassung des Berufungsgerichts - nur dann ausreichend gewahrt, wenn dem Notar, so die Regelfrist von zwei Wochen n ach § 17 Abs . 2a Satz 2 Nr. 2 Hal b- satz 2 BeurkG nicht abgelaufen ist und die Zwecke dieser Wartefrist nicht a n- derweitig erfüllt sind, die Amtsp flicht auferlegt wird, eine Beurkundung trotz e i- nes entgegenstehenden Wunsches der Urkundsbeteiligten ab zu leh nen (K G aaO; Bra mbring ZfIR 2002, 597, 606; Bücke r/Viefhues ZNotP 2008, 106, 108 ; Philip p sen NotBZ 2003, 137, 140; Weingärtner/Wöstmann aaO Rn. 29; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 17 Rn. 197; Armbrüster in Armbrüster/Preuss/Renner, Be urkG/DONot , 6. Aufl., § 17 Rn. 227; so wohl auch Armbrüster NotBZ 2009, 54, 56; a.A. Prinz in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl ., § 17 BeurkG Rn. 39g; Bohrer D NotZ 2002, 579, 593). bb) Im vorliegenden Fall hatte nach den Feststellungen des Berufung s- gerichts keine hinreichende Auseinand ersetzung der Kläger mit dem zu beu r- kundenden Kaufvertrag stattgefunden . Sie hatten die Wohnung nicht besichtigt und die Finanzierung war nicht geklärt . Der Beklagte selbst hat angegeben, dass er nicht mitbekommen habe, welchen Grund die Kläger hatten, den Kau f- vertrag sofort beurkunden zu lassen. Lediglich der Aufforderung zur Beurku n- dung ist er nachge kommen. D er Beklagte hat deshalb auch nicht ansatzweise irgendwelche Feststellungen dazu getroffen, dass die Zwecke der Regelwart e- frist nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BeurkG gewahrt waren. Er hätte deshalb die Beurkundung am 16. April 2007 nicht durchführen dürfen. cc) Die Gegenrügen des Beklagten insoweit bleiben ohne Erfolg. Er konnte, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nic ht durch die Vorbemerkung im Kaufvertrag und den Hinweis auf die Verbindlichkeit des beurkundeten Kaufvertrages seine Pflicht zur Gestaltung des Beurkundungsve r- 21 22 - 14 - fahrens in der Weise, dass eine hinreichende Gelegenheit zur Auseinanderse t- zung mit dem zu schli eßenden Vertrag besteht, erfüllen. Die Zwecke des Wa r- tegebots des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BeurkG konnten mit dem Hinweis auf die Verbindlichkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht erreicht werden. 2. Die Amtspflichtverletzung hat der Bek lagte zumindest fahrlässig verwir k- licht. Die entsprechenden Feststellungen nehmen die Revisionskläger als für sich günstig hin. Gegenrügen hat der B eklagte insoweit nicht erhoben. Soweit die Kläger geltend machen, die Pflichtverletzung sei vorsätzlich erfolgt, kann dies hier dahingestellt bleiben, da auch die fahrlässige Amt s- pflichtverletzung zur Haftung führt und diese hier nicht durch das Vorliegen e i- ner anderweitigen Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen wird (siehe dazu unter 4.) , wofür allein die Frage der vorsätzlichen Begehung von Bedeutung sein könnte . 3. Aufgrund der Amtspflichtverletzung des Beklagten ist der Vertrag unter Missachtung der Regelfrist am 16. April 2007 beurkundet worden. Durch die " vorzeitige " Beurkundung sind die hier geltend ge machten Schäden eingetr e- ten . Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel hinsichtlich der Kausalität bestehen nicht ; sie gründen allein auf der - verfehlten - Auffassung, dass die Einhaltung der gesetzlichen Regelfrist zur Disposition der Urkundsbeteiligte n steht und deshalb auch bei pflichtgemäßem Vorgehen an diesem Tage eine Beurkundung hätte erfolgen können . Dies trifft, wie ausgeführt, nicht zu. 4. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Notars verneint, weil die Kläger durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages den Zurechnungsz u- sammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklagten und dem ge l- 23 24 25 26 - 15 - tend gemachten Schaden unterbrochen hätten, hält dies einer recht lichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Beurteilung zugru nde gelegt, dass au f- grund der Äußerung en des Zeugen Be . gegenüber den Klägern ein Ber a- tungsvertrag mit dem Verkäufer der Wohnu ng zustande gekommen sei. Schon in diesem Ausgangspunkt begegnet , wie die Revision zu Recht rügt, die Auffa s- sung des Berufu ngsgerichts durchgreifenden Bedenken. a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Beratung zur selbständigen Hauptpfli cht des Verkäufers aus einem Beratungsvertrag wird , wenn der Verk äufer im Rahmen eingehender V ertra g s- ver handlungen und auf Befragen des Käufers ein en ausdrücklichen Rat erteilt. Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlung ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzi elle Vorteile des Erwerbs vorlegt, dass zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, NJW 2007, 1874 Rn. 13 jeweils mwN). Erforderlic h ist aber, um eine n entspr e- chende n Rechtsbindungswillen annehmen zu können, dass eine über allgeme i- ne Informationen hinausgehende Auskunft erteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2006 aaO Rn. 14; Bamberger/Roth /Fischer , BGB, 3. Aufl., § 675 Rn. 82) . In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb ein Ber a- tungsvertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eine r Immobilie nur a n- genommen worden, wenn die Berechnungsbeispiele individuell zugeschnitten waren und insoweit über allgemeine Informat ionen und eine Anpreisung hi n- ausgehen (vgl. BGH, Urteil e vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, NJW 2008, 3059 Rn. 10 ff; 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 11 ff; 13. Oktober 27 28 - 16 - 2006 aaO ; 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 822; 31. Oktober 20 03 - V ZR 423/02, BGHZ 156, 371, 374 ff; 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812 f ; 27. No vember 1998 - V ZR 344/97, BGHZ 140, 111, 115 f ). b) Das Berufungsgericht stellt hier für den Vertragsschluss darauf ab, was die Kläger im Kostenbesch werdeverfahren zum Inhalt der Gespräche mit dem Zeugen Be . ausgeführt h aben. Dort haben die Kläger zwar ausgeführt , dass der Zeuge Be . ihnen nicht nur die I mmobilie allgemein als günstige Kauf gelegenheit angebo ten hätte , sondern auch einige Bem erkungen hinsich t- lich der Finanzierung der Wohnungen gemacht hätte . Dass hier jedoch ein ko n- kretes , auf die persönlichen Verhältnisse der Kläger zugeschnittenes Berec h- nungsbeispiel mündlich gemacht worden sei, haben die Kläger im Notarkost e n- beschwerdeverfa hren nicht vor getragen ; solches ist nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht nicht fest gestellt . Die von den Klägern im Notarkostenb e- schwerdeverfahren wiedergegebenen Äußerungen des Zeugen Be . sind so allgemein gehalten, dass sich auf der Grun dlage der Rechtsprechung des V. Zivil senat s schwerlich der (konkludente) Abschluss eines Beratungsver trag s mit selbständigen Pflichten zwischen den Klägern und dem Ver käufer begrü n- den ließe , deren Verlet zung Schadensersatzansprü che der Kläger nach sich ziehen kö nnten . Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beklagten in den Kaufvertrag aufgenommenen Vorbemerkung mit dem darin (unter anderem) enthaltenen Hin weis auf die Bedeutung laufender Mieteinnahmen für die Sicherung und F i- nanzierung der Kläger. Auch hier ist nicht erkennbar, dass durch den Zeugen Be . eine konkrete Beratung der Kläger hinsichtlich der Finanzierung der Immobilie mit individuellen Zahlen vorgenommen worden ist. Wie das Ber u- fungsgericht selbst festgestellt hat, war die Finanzierung zum damalig en Zei t- punkt noch gar nicht festgelegt. 29 - 17 - Ausgehend hiervon kann in dem Abschluss des Vergleichs keine Unte r- brechung des Zurechnungszusammenhangs ges ehen werden. Vielmehr stellte sich dies als eine verständliche, gut nachvollziehbare Maßnahme dar, die b ei einer Inanspruchnahme durch den Verkäufer drohende n finanzielle n Risiken zu begrenzen. 5 . Dem Schadensersatzanspruch der Kläger steht auch nicht entgegen, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkei t besteht oder bestanden hätte. a) Eine solche and erweitige Ersatzmöglichkeit kommt nicht in Betracht in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen den Verkäufer S . . Wie ausgeführt bestand en keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Zusta n- dekommen eines selbständigen Beratungsvertrags z w ischen den Klägern und dem Verkäufer S . ; die Erhebung einer Schadensersatzklage wäre den Klägern jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zumu t- bar . F ür kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche oder das Bestehen von A n- fechtu ngsgründen hinsichtlich des Kaufver trag s ist nichts darg etan oder ersich t- lich und vom Berufungsgericht auch nicht s festgestellt. b) Auch Ansprüche gegen den Zeugen Be . kommen als anderwe i- ti ge Ersatzmöglichkeit nicht in Betracht. Voraussetzu ng für einen solchen A n- spruch wäre der Abschluss ein es Anlagebe ra tungs - oder Auskunftsvertrag s hinsicht lich der getätigten " Kapitalanlage " und im Anschluss daran eine unz u- treffende Auskunft oder Bera tung . Selbst wenn man - dem Landgericht fo l- gend - unterstellt, dass diese Voraussetzungen vorlagen, so standen den Kl ä- gern jedoch keinerlei Beweismittel zur Verfügung. Sie hätten sich allein auf die Parteivernehmung des Be . als eines möglichen Prozessgegners berufen 30 31 32 33 - 18 - können. Die Erfolgsaussicht e ines solchen Schadensersatzprozesses wäre mehr als gering gewesen. Ein Nachweis hinsichtlich des Abschlusses des Ve r- trages und einer Falsch beratung konnte auch nicht durch den Beklagten als Zeugen erbracht werden, da dieser bei dem Beratungsgespräch und ei nem möglichen mündlichen Vertragsschluss nicht dabei war. Die allgemeine Äu ß e- r ung anlä sslich der Be u r kundung , bei dem Kaufvertrag handele es sich um eine günstige Gelegenheit, hält sich für sich genommen im Bereich einer allgeme i- nen Anpreisung. Eine zumutb are andere Ersatzmöglichkeit besteht aber dann nicht, wenn derjenige, der durch eine Amtspflichtverletzung eines Notars g e- schädigt wurde, mit einer Klage gegen einen angeblich ersatzpflichtigen Dritten wegen Beweisschwierigkeit abgewiesen werden müsste (Se natsurteil vom 25. Juni 1959 - III ZR 72/58, VersR 195 9, 997 , 99 8 ; Wöstmann in Ganter/ He rt e l/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 2199). Der Senat kann dies selbst entscheiden, da eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist. 6 . Das Ber u fungsurteil war daher aufzuheben. Der Senat kann selbst en t- scheiden, da die Sache zur Ententscheidung reif ist (vgl. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Die erhobene Verjährungseinrede hinsichtlich der Schadensersatzford e- rung wegen der Zahlung von 745 Notarkosten an den Verkäufer, zu denen die Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 9. September 2011 verurteilt w o r den sind, greift nicht durch. Sie hatten mit ihrer Kostenbeschwerde die Ko s- tenforderung des Beklagten wegen der streitgegenständl ichen Beurkundung erfolgreich bekämpft. Das Landge richt hat durch Beschluss vom 8. Juni 2010 die Kosten be rechnung de s Beklagte n wegen unrichtiger Sachbehandlung g e- mäß §§ 141, 16 KostO aufgehoben. Bei dieser Sachlage mussten die Kläger nicht damit rechnen, dass der Beklagte daraufhin wegen dieser Beurkundung 34 35 - 19 - dem Verkäufer im Wege der Zweitschuldnerhaftung am 23. September 2009 eine Kostenrechnung stell en würde und sie darüber hinaus wegen dieser Rechnung vom Verkäufer in Regress genommen werden könnten. Die Verjä h- rungsfrist konnte daher frühestens mit der Zuleitung dieser Kostenrechnung durch den Verkäufer an die Kläger begin nen; somit war sie bei Erhebung der entsprechenden Schadensersatzforderung hier im Prozess noch nicht abgela u- fen. Schlick Herrmann Wös tmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 01.06.2011 - 5 O 577/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2012 - I - 11 U 72/11 -
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