BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS BESCHLUSS I ZR 121/13 vom 26 . Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büsc her , Dr. Koch und Dr. Löffler einstimmig b eschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision des Bek lagten gegen das Urteil der Zivil kam - mer 16 des Landgerichts Berlin vom 30 . April 2013 durch B e- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.020 Gründe: I. D ie Kläger in verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer b e- haupteten Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte an einer Landkarte. Die Klägerin bietet das Recht zur Nutzung von Landk arten im Internet gegen die Zahlung von Lizenzgebühren an. Die Karten werden auf der Grun d- lage eines Werkvertrages von der in Bulgarien ansässigen D. Ltd. hergestellt, die der Klägerin das ausschließliche Recht zur unbeschränkten Nutzung der Karten in gedr uckter und elektronischer Form eingeräumt hat. Die Mitarbeiter der D. Ltd. stellen die Karten nach genauen Vorgaben der Klägerin her, die in einem Zeichenschlüssel der Klägerin festgelegt sind. Dabei haben die Mitarbe i- ter der D. Ltd. keinen Spielraum bei d er Umsetzung der Vorgaben. Der Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der im August 2009 ein Ka r- tenausschnitt abrufbar war, der nach dem Vortrag der Klägerin einer Karte en t- 1 2 3 - 3 - sprach, die in ihrem Auftrag von der D. Ltd. hergestellt wo rden ist . Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos abgemahnt und zur Zahlung von Schadense r- satz aufgefordert hatte, erwirkte sie eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Der Beklagte gab insoweit eine Abschlusserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung von Schadensersa tz und die Erstattung von Abmahnkosten. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 2.020 , Abmahnkosten in Höhe von 287,80 Kosten für die Dokumentation des beh aupteten Verstoßes sowie 408,80 Rechtsanwal tsko s- ten für das Abschlussschreiben in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.716,60 nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Hinblick auf die Dokumentationskosten a b- gewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Ber u- fungsgericht hat angenommen, der Klägerin ste he gegen den Beklagten gemäß §§ 97, 16, 19a UrhG ein Schadensersatzanspruch in der vom Amtsgericht z u- gesprochenen Höhe zu. Der Beklagte habe den streitgegenständlichen Karte n- ausschnitt, an dem der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustü n- den, unberechtigt vervielfältigt und auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich gemacht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi sion begehrt d e r Beklagte weiter die Klageabweisung . II. Zu lassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. D e r vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage der Urheberschaft der Kartenwerke desjenigen, der Urheber des den Kartenwerken zugrunde liegende n Zeichenschlüssels ist kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 4 5 6 7 - 4 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache g rundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftig e und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitl i- chen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Be deutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unkla r- heiten bestehen unter andere m dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesg e- richtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten u n- terschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Me i- nungen vertreten werden. Unklarheiten bestehen dagegen nich t, wenn abwe i- chende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09, ZIP 2010, 985; vgl. auch Saenger - Kayser/Koch, ZPO, 5 . Aufl., § 543 Rn. 9). Im Streitf all fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der vom Ber u- fungsgericht aufgeworfenen Frage. Gemäß § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Sind mehrere Personen an der Entstehung des Werkes beteiligt, hängt die Schöpfereige n- schaft davon ab, welche Pers on einen schöpferischen Beitrag gemäß § 2 Abs. 2 UrhG geleistet und welche Person lediglich einen nichtschöpferischen Gehilfenbeitrag geleistet hat (vgl. Thum in Wand tke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 7 Rn. 12 ff.; Loewenheim in Schrick er/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 7 Rn. 6 ff.). Solange Gehilfen sich lediglich auf die nichtschöpferische mechanische Durchführung oder Ausgestaltung der Vorgabe des Urhebers ha l- ten und kei n Spielraum für eine eigene individuelle schöpferische Gestaltung bleibt, sind sie keine Urheber (vgl. BGH, Urteil vom 2 4. Mai 2007 I ZR 130/04, BGHZ 172, 268 Rn. 23 Gedichttitelliste I; Loewenheim in Schricker/ Loewen - 8 9 - 5 - heim aaO § 7 Rn. 8; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 7 Rn. 9; Thum in Wandt ke/Bullinger aaO § 7 Rn. 15). Der an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter gebundene Hersteller von Karten kann deshalb nur dann U r- heber sein, wenn ihm ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes gen ü- gend großer Spielraum für individuelle kartografische Leistungen bleibt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 856 = WRP 2005 , 854 Karten - Grundsubstanz). Die Frage, o b diese Vora ussetzungen erfüllt sind, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht au s- gegangen und hat festgestellt, dass die Mitarbeiter der D. Ltd. die Karten für die Klägerin ohne einen eigenen Gest altungsspielraum nach den genauen Vorg a- ben erstellen, die in einem Zeichenschlüssel der Klägerin festgelegt sind. Das Beru fungsgericht hat von der Revision nicht beansta ndet zudem festgestellt, dass der Vorstand der Klägerin, Dr. B., allein die das Kar tenbild prägenden Merkmale und Gestaltungselemente erdacht und im Zeichenschlüssel festg e- legt hat. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe es rechtsfe h- lerhaft versäumt, Feststellun gen zum geistig - schöpferischen Gehalt des Ze i- chenschlüssels zu treffen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gem achte Zahlungsanspruch gemäß §§ 97, 16, 19a UrhG zu, weil der Beklagte den s treitgegenständlichen Kartenausschnitt, an dem der Klägerin die au s- schließlichen Nutzungsrechte zustehen, unberechtigt vervielfältigt und auf se i- ner Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat. Es hat dabei festgestellt, dass dem streitgegenständlichen Stadtplanausschni tt Werkcharakter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG zukommt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 10 11 12 13 - 6 - Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Wissenschaft Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeic h- nungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Zu den nach dieser Bestimmung geschützten Werke n können auch Stadtpläne und Landkarten gehören, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen ha n- delt (BGH, Urteil vom 28. M ai 1998 I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 71 Stadt - plan werk). Das Berufungsgericht ist mithin zutreffend davon ausgegangen, dass es im Streitfall auf den Werkcharakter des vom Beklagten vervielfältigten Stadtplanausschnitts der Klägerin und nicht auf den Werkc harakter des der E r- stellung des Stadtplanausschnitts zugrundeliegenden Zeichenschlüssels a n- kommt. b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch den Werkcharakter des Stadtplanausschnitts der Klägerin rechtsfehlerfrei festg e- stellt. aa) Stadtpläne und Landkarten können als Darstellungen wissenschaf t- lich - technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz geni e- ßen, wenn es sich um persönliche geistige Sc höpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eig entümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer indiv i- duellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebi ets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Darg e- stellten und die Kombinatio n von meist bekannten Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, B e- schriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist (BGHZ 139, 68, 72 Stadtplanwerk; BGH, GRUR 2005, 85 4, 856 Karten - Grundsubstanz). 14 15 1 6 - 7 - bb) Von diesen Maßstäben ist au ch das Berufungsgericht ausgegangen und hat angenommen, die streitgegenständliche Karte weise eine hinreichende Schöpfungshöhe auf. Die Straßenzüge würden deutlich gegenüber sonstigen Flächen hervorgehoben, da sie im Verhältnis zu den dazwischen liegenden b e- bauten und unbebauten Flächen relativ breit dargestellt seien. Zudem hebe sich auch ihre farbliche Gestaltung ab. Die Auswahl der Pastellfarben für die Hinte r- g rundgestaltung bewirke, dass sich die farblich nicht unterlegten Straßenzüge deutlich vom grauen Untergrund abheben würden, ohne dass der Plan insg e- samt zu bunt erscheine und deshalb nicht mehr lesbar wäre. Die Karte weise zudem eine spezielle und prägende Auswahl von gekennzeichneten Gebäuden, Sehenswürdigkeiten und Buslinien nebst Haltestellen auf. Die Kombination di e- ser Elemente verleihe der Karte ihr individuelles Erscheinungsbild. Diese Beu r- teilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Soweit di e Revision geltend macht, die Klägerin greife schlicht auf vorb e- kanntes Formengut und vorbekannte Farbgebung sowie urheberrechtlich freie Daten zurück, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre eig e- ne, ohne e inen Rechtsfehler darzutun. 17 18 - 8 - Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 28.02.2011 - 204 C 14/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2013 - 16 S 15/11 - 19
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