ECLI:DE:BGH:2016:140616UIIZR121.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 121/15 Verkündet am: 14. Juni 20 16 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 221; BGB § 259 a) Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftsl e- gung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruc hs benötigt. Wenn der Genussscheininhaber einen Anspruch auf eine festgelegte Zinsleistung hat, die entfällt, soweit dadurch ein Bilanzverlust entstehen würde, besteht die R e- chenschaftslegung in der Mitteilung des Ja h resabschlusses. b) Ein weitergehender A uskunftsanspruch zu einzelnen Bilanzpositionen kann bei dem begründeten Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen oder eines gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwider laufenden Verhaltens der Aktieng e- sellschaft bestehen. Die zulässige Ausübung von Gestaltung s spielräumen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch beim G e winnverwendungsbeschluss hat der Genussscheininhaber grundsätzlich hi n zunehmen. BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - II ZR 121/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2016 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zeichnete 2001 einen Namens - Genussschein der Deutschen S . AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, in Höhe von 2 Mio. ä- re und stillen Gesellschafter vorgehenden jährlichen Zinsanspruch von 7 % p.a. Nach § 3 der Genussscheinbedingungen waren die Zinszahlungen dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust e ntstehen durfte. Ein deshalb fe h- lender Betrag war während der Laufzeit der Genussscheine in den folgenden Geschäftsjahren nachzuzahlen. Nach § 8 Abs. 1 der Genussscheinbedingu n- gen verminderte sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers, 1 - 3 - wenn d ie Deutsche S . AG einen Bilanzverlust auswies oder ihr Grundkapital zur Deckung von Verlusten herabgesetzt wurde. Bis Ende des Jahres 2008 bediente die Deutsche S . AG den Zinsanspruch der Klägerin ordnungsgemäß. Für die Jahr e 2009 und 2010 wu r- den keine Zinsen bezahlt. Für das Jahr 2011 wurden 0,02 Deutsche S . AG hat in diesen Jahren lediglich ein ausgeglichenes Bilanzergebnis erzielt. Im ersten Halbjahr 2012 wurde der Zinsanspruch erfüllt, und zum 1. Juli 2012 erhielt die Klägerin die vereinbarte Rückzahlung von 2 Mio. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Reche n- schaftslegung habe, weil sie in die Lage versetzt werden müsse, die Berecht i- gung und die Höhe des Ansatzes für Drohverlustrückstellungen überprüfen zu können. Sie hat mit der Klage beantragt, die Beklagte zur Rechenschaftslegung darüber zu verurteilen, welche Zinsansprüche der Klägerin für ihre Anlagesu m- me von 2 Mio. - Genussschein der vormaligen Deutsche S . AG für die Jahre 2009 bis 2011 zustehen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, Rechenschaft über die in den Jahren 2009 bis 2011 vorg e- nommenen Einzel - und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorso r- gebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen, soweit sie in der Bilanz unter sonstige Rückstellungen eingeflossen sind, zu legen, und den weiterg e- henden Auskunftsanspruch abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. D agegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klageantrag auf Reche n- schaftslegung zur Vorbereitung von möglicherweise de r Klägerin zustehenden Zinsansprüchen sei unzulässig. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis, da auch nach Auskunft kein entsprechender Hauptanspruch geltend gemacht werden könne. Zinszahlungen hätten in den hier streitgegenständlichen Jahren infolge der ausgewiesenen bilanziellen Null zu einem Bilanzverlust geführt, so dass die Voraussetzungen des Primäranspruchs nicht vorlägen. Ein Anspruch auf Auskunft über alle Bilanzpositionen bestehe nicht. Vertragliche Regelungen dazu seien in den Genussscheinb edingungen nicht enthalten. Der Genus s- scheininhaber habe zwar einen Auskunftsanspruch, weil die Beteiligung des Genussscheininhabers vom Gewinn des Unternehmens abhängig sei. Daher müssten ihm Informationen über das Bestehen eines Gewinns zugänglich g e- mach t werden. Ein Anspruch sei jedoch regelmäßig auf die Übermittlung des Jahresabschlusses nebst dem erläuternden Anhang beschränkt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rechenschaftslegung über die in den Jahren 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel - und Pau schalwertbericht i- gungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückste l- lungen. Die Darlegungen der Klägerin stützten jedenfalls nicht die Annahme, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten schuldhaft gegen anerkannte Bila n- zierungsgrundsätze verstoßen habe. Die Vornahme von Einzel - und Pauscha l- wertberichtigungen und das Einbuchen von Rückstellungen mit dem Ergebnis eines ausgeglichenen Jahresergebnisses begründeten allein nicht den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens. Maßgebliche Positionen ein er Bilanz seien von Prognose - und Bewertungsentscheidungen abhängig und nicht als allein richt i- 4 5 6 - 5 - ge fixe Größe bestimmbar. Das gelte insbesondere für die Frage, ob und in welcher Höhe für drohende Verluste Rückstellungen gebildet und bewertet wü r- den. Auch di e Pauschalwertberichtigungen seien nicht zu beanstanden. Das Herausgreifen der genannten bilanziellen Mittel sei deshalb nicht ausreichend, um den Vorwurf manipulativen Verhaltens zu stützen. II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er gebnis stand. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rechenschaftslegung oder Au s- kunft über die in den Jahren 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel - und Pa u- schalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über vorg e- nommene Rückstellungen, soweit n- 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin keinen Rechenschaftslegungsanspruch als Nebenpflicht wegen ihres Anspruchs auf Zinszahlung gemäß den Gen ussscheinbedingungen mehr hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts fehlt der Klägerin für den Antrag auf Rechenschaftslegung allerdings nicht das Rechtsschutzb e- dürfnis. Der Rechenschaftslegungsanspruch der Klägerin zu ihrem Zinsa n- spruch ist vielmehr grundsätzlich auf die Vorlage des Jahresabschlusses nebst Anhang beschränkt. Der Jahresabschluss ist ihr mitgeteilt worden, so dass w e- gen Erfüllung kein Rechenschaftslegungsanspruch mehr besteht. a) In den den Genussrechten der Klägerin zugrun deliegenden Genus s- scheinbedingungen der Deutschen S . AG sind Informationsansprüche der Genussscheininhaber nicht eingeräumt. § 4 der Genussscheinbedingungen regelt jedoch, dass der Genussschein ein Gläubigerrecht verbrieft, mit dem ke i- ne Gesell schafterrechte, insbesondere keine Teilnahme - und Stimmrechte in 7 8 9 10 - 6 - den Hauptversammlungen der Deutschen S . AG verbunden sind. Damit sind auch Gesellschaftern zustehenden Kontrollrechte, etwa nach § 233 HGB, ausgeschlossen. b) Die Klägerin hat jedoch einen Informationsanspruch nach den allg e- meinen Regeln. Aus §§ 666, 681, 687 Abs. 2 BGB ergibt sich i . V . m . § 242 BGB der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass rechenschaftspflichtig ist, wer fremde oder solche Angelegenheiten besorgt, die zugleich fr emde und eigene sind. Diese Rechenschaftslegungspflicht besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hing e- gen in de r Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 386 f.). Mit dem Genus s- rechtsverhältnis wird ein solches Rechtsverhältnis begründet. Das Genus s- rechtsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis eigener Art, da das Genussrecht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 II ZR 109/02, BGHZ 156, 38, 43). c) Der Anspruch der Klägerin auf Rechenschaftslegung ist hier auf Mitte i- lung des Jahresabschlusses gerichtet. Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Reche n- schaftslegung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt (vgl. Seiler in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 221 Rn. 24; KK - AktG/Lutter, 2. Aufl., § 221 Rn. 378). Wenn, wie hier, der Genussscheininhaber einen Anspruch auf eine festgelegte Zinsleistung hat, die entfällt, soweit dadurch ein Bilanzverlust entstehen würde, benötigt er zur Plausibilisierung e i- ne Rechenschaftslegung zum Bilanzgewinn oder - verlust, wenn d ie Gesel l- schaft unter Berufung darauf keinen oder einen verminderten Zins bezahlt. Der 11 12 1 3 - 7 - Genussscheininhaber ist über das Bestehen oder den Umfang seines A n- spruchs im Ungewissen, die Gesellschaft dagegen unschwer in der Lage, die erforderliche Rechenschaft z u legen. Diese Rechenschaftslegung besteht hier in der Mitteilung des Jahresa b- schlusses. Soweit die Genussscheinbedingungen lauten, dass ein Bilanzverlust durch die Zinszahlung nicht entstehen dürfe, nehmen sie die aktienrechtlichen Vorschriften zum Bil anzverlust in § 158 Abs. 1 Nr. 5 AktG in Bezug (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 II Z R 395/12, ZIP 2014, 1166 Rn. 24 f.) und damit einen Teil der Rechnungslegung im Jahresabschluss. Die nach § 259 Abs. 1 BGB als Rechenschaftslegung geschuldete, eine g eordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung, die die Klägerin für die Information über das Bestehen ihres Zinsanspruchs benötigt, ist daher mit dem Jahresabschluss der Gesellschaft identisch. Das belegt auch der Zusamme n- hang d er Regelungen in den Genussscheinbedingungen. Nach § 8 der G e- nussscheinbedingungen vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes G e- nussscheininhabers, wenn die Deutsche S . AG einen Bilanzverlust ausweist oder ihr Grundkapital zur Deckung von Verlusten herabgesetzt wird. Rechtsvorgängerin der Beklagten. Ein Recht auf Einsichtnahme in die gesamte Buchführung oder auf eine Einzelerläuterung von Rechnungspositionen, die die Kl ägerin mit der Klage als Rechenschaftslegung verlangt, gewährt der Reche n- schaftslegungsanspruch nicht. Einzelheiten der Bewertung einzelner Positionen im Jahresabschluss muss die Klägerin zur Berechnung ihres vertraglichen Zinsanspruchs nicht kennen. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag auf Reche n- schaftslegung über die für die Jahre 2009 bis 2011 vorgenommenen Einzel - und Pauschalwertberichtigungen für den erhöhten Vorsorgebedarf sowie über 14 15 - 8 - vorgenommene Rückstellungen, soweit sie in der Bilanz unter sonstige Rüc k- stellungen eingeflossen sind, zurückgewiesen. a) Die Klägerin macht insoweit keinen Anspruch auf Rechenschaftsl e- gung im Sinn von § 259 BGB durch eine geordnete, eine Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung geltend, sondern will nähere Auskünfte zu einzelnen Bilanzpositionen. Ein solcher weitergehender, über die Mitteilung des Jahresabschlusses hinausgehender Auskunftsanspruch eines Genussscheininhabers folgt nicht ohne weiteres als vertraglicher A n- s pruch aus dem Genussrechtsverhältnis, sondern setzt den begründeten Ve r- dacht einer Vertragspflichtverletzung voraus. Ein allgemeiner, auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch besteht nicht. Ein Auskunftsanspruch ist lediglich dann zuzubilligen, wenn d ie zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewi ssen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 201/13, NJW 2014, 2571 Rn. 13 mwN; Urteil vom 19. Januar 1995 III ZR 108/94, NJW 1 995, 1222, 1223). Hi n- sichtlich des vertraglichen Anspruchs der Klägerin auf Zinszahlung besteht ke i- ne Ungewissheit wegen der im Jahresabschluss vorgenommenen Wertbericht i- gungen oder Rückstellungen. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf eine Ko rrektur von Bilanzpositionen. Soweit der Anspruch des Genus s- scheininhabers mit dem Bilanzgewinn verknüpft ist, hat er grundsätzlich jede n- falls einen nicht nach § 256 AktG nichtigen, festgestellten Jahresabschluss und jedenfalls einen nicht gegen § 254 AktG verstoßenden Gewinnverwendungsb e- schluss hinzunehmen, insbesondere die zulässige Ausübung von Gestaltung s- 16 17 - 9 - spielräumen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch beim G e- winnverwendungsbeschluss etwa durch die Ausübung von Bilanzierungswah l- rechten ode r durch Rücklagenbildung (vgl. KK - AktG/Lutter, 2. Aufl., § 221 Rn. 356 ff.; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 221 Rn. 282 f.; Hirte in Großkomm.z.AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 417; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 221 Rn. 65). Mit der vertraglichen Vereinbar ung, dass die Zinszahlung vom Bilan z- gewinn abhängig ist, haben die Genussscheininhaber das Risiko der Rückl a- genbildung oder zulässiger Wertberichtigungen übernommen. b) Die Klägerin kann auch keine Auskunft über die für die Jahre 2009 bis 2011 vorgenomm enen Einzel - und Pauschalwertberichtigungen für den erhö h- ten Vorsorgebedarf sowie über vorgenommene Rückstellungen unter den verlangen. Der aus § 242 BGB abgeleitete unselbstständige Anspruch auf Au s- kunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt v o- raus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wah r- scheinlich ist ( vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 VII ZR 227/12, NJW 2014, 381 Rn. 14; Urteil vom 1. August 2013 VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2008 II ZR 277/06, juris Rn. 7). Ein Sch a- densersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB ka nn bei rechtsmissbräuchlichem oder gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwider laufendem Ve r- halten in Frage kommen oder wenn ein Aktionär die Gewinnfeststellung oder Gewinnverwendung nach § 254 AktG anfechten könnte (vgl. MünchKom m- AktG/Habersack , 4. Aufl., § 221 Rn. 283; Hirte in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 417; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 221 Rn. 65; zu Rücklagen auch KK - AktG/Lutter, 2. Aufl., § 221 Rn. 361). 18 - 10 - Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der b e- g ründete Verdacht einer solchen Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ergibt. Dass die Revision einzelne Bilanzpositionen für unklar hält, begründet keinen Verdacht auf eine Pflichtverletzung. Dass das positive B e- r- dachtsgrund. Dass von Gestaltungsspielräumen bei der Aufstellung des Ja h- resabschlusses wie auch bei Vornahme des Gewinnverwendungsbeschlusses im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, i st, wie dargelegt, keine unzulässige Benachteiligung der Genussscheininhaber, weil sie sich damit einverstanden erklärt haben, dass Rückstellungen auf ihren Zin s- anspruch Auswirkungen haben, wenn der Zinsanspruch vom Bilanzergebnis abhängt. Dafür, dass treuwidrig Rückstellungen gebildet worden sind, um den Zinsanspruch der Genussscheininhaber abzuschneiden, bietet allein die Bi l- dung von Rückstellungen zu Lasten de s Bilanzgewinns noch keinen Anhalt s- punkt. Gegen eine solche Manipulation spricht, wie das Berufungsgericht zutre f- fend dargelegt hat, zudem, dass die Deutsche S . AG in den Jahren 2010 und 2011 ein ausgeglichenes Ergebnis nur deshalb erreichen konnt e, weil 19 - 11 - sie stille Vorsorgereserven aufgelöst hat, und dadurch eine Verminderung des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin durch Beteiligung am Bilanzverlust ve r- mieden hat. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.07.2014 - 2 - 2 O 74/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2015 - 11 U 103/14 -
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