ECLI:DE:BGH:2016:260416BIIZR12.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 12/15 vom 26. April 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 26. April 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen den Beschluss d es 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2014 werden als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, e Beschwer nicht glaubhaft g e- macht haben. Der Senat geht mangels wie hier abweichender Darlegungen in stä n- diger Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der zur Auskunft über die Mitgesellschafter der klagenden Partei verurteilt wird, diese Pflicht durch Au s- druck und Übersendung einer (ohnehin) abgespeicherten Liste erfüllen kann, und dass der zur Auskunft Verpflichtete dadurch allenfalls mit Kosten in Höhe wie hier die Auskunft jeweils von der Fond sgesellschaft, der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin und der geschäftsführenden Kommanditistin erfüllt werden, muss dieselbe Liste viermal ausgedruckt und versandt werden. Diesen (Mehr)aufwand pro Au s- 1 2 - 3 - kunftserteilung bewertet der Sen e- 2. Im Übrigen wären die Nichtzulassungsbeschwerden aber auch unb e- gründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen G ründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung e i- ner einheitlichen R echtsprechung (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2016 II ZR 48/15, z.V.b.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3 4 - 4 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Bergm ann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.02.2014 - 40 O 17695/13 - OLG München, Entscheidung vom 12.12.2014 - 7 U 1175/14 - 5
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