ECLI:DE:BGH:2018:201118UIIZR12.1 7.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 12/17 Verkündet am: 20. November 20 18 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsb eamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG § 16 Abs. 1 Satz 1, § 48 a) Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG greift auch bei eing e- zogenen Geschäftsanteilen. b) Allein die unberechtigte, weil nicht satzungsgemäße Übernahme der Versam m- lungsleitung als solche stellt bei der GmbH keinen relevanten Verfahrensmangel dar, der zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sämtlicher unter dieser Versam m- lungsleitung gefassten Beschlüsse führt. Vielmehr bedarf e s hierfür auch in di e- sem Fall eines für die Beschlussfassung ursächlichen oder relevanten Durchfü h- rungsfehlers bei der Versammlungsleitung. BGH, Urteil vom 20. November 2018 - II ZR 12/17 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin B. Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2016 unter Zurückweisung ihres weitergehe n- den Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung d er Bekla g- ten vom 28. Juli 2015 von 10:00 Uhr bis 10:17 Uhr zu den Tagesordnungspunkten 3, 6.1 und 6.3 für nichtig erklärt wo r- den sind. Die Berufung des Klägers wird auch in diesem U m- fang zurückgewiesen . Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 53 % und der Beklagten zu 47 % auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger, sein Vater und W . waren Gesellschafter der Beklagten. %), sein Vater G e- %) und W . Geschäftsanteile in Höhe von 98.000 %) des Stammkapitals. Geschäftsführer der Bek lagten waren der Kläger und W . . Am 5. März 2014 übertrug der Vater des Klägers seinen Anteil auf den Kläger. Am 7. März 2014 wurde in einer Gesellschafterversammlung die Ei n- ziehung der Geschäftsanteile des Klägers " im Nennbetrag von EUR 62.000 s o- wi e EUR 40.000 " und des Geschäftsanteils seines Vaters " im Nennbetrag von EUR 40.000 " sowie die Aufstockung des Geschäftsanteils W . um 102.000 Vertreter des Klägers die Anteilsübertragung auf den Kläger geltend gemacht und eine entsprechend geänderte notarielle Gesellschafterliste vom 5. März 2014 vorgelegt, die allerdings noch ni cht im Handelsregister aufgenommen war. Dies erfolgte am 13. März 2014. Gegen die Einziehung der Anteile haben sowohl der Kläger als auch sein Vater Klage erhoben. Auf die Klage des Klägers wurden die Beschlüsse über die Einziehung seines Geschäftsanteil s im Nennbetrag von 62.000 die Aufstockung des Geschäftsanteils W . für nichtig erklärt, hinsichtlich der Einziehung des Geschäftsanteils im Nennbetrag von 40.000 Klage abgewiesen. Die Klage seines Vaters gegen die Einziehung des G e- schäftsanteils im Nennbetrag von 40.000 Entscheidungen sind rechtskräftig. Die Aufnahme der entsprechend aktualisie r- ten Gesellschafterliste erfolgte am 15. August 2016. 1 2 3 - 4 - Zuvor fand am 28. Juli 2015 von 10:00 Uhr bis 10:17 Uhr eine G esel l- schafterversammlung der Beklagten statt, in der W . gegen den Wide r- spruch des Klägers die Versammlungsleitung übernahm und in der Beschlüsse zu folgenden Tagesordnungspunkten gefasst wurden: TOP 1: Nichtfeststellung des Jahresabschlusses 2013 T OP 2: Thesaurierung des Gewinns 2013 TOP 3: Keine Entlastung der Geschäftsführung für 2013 TOP 4: Nichtfeststellung des Jahresabschlusses 2014 TOP 5: Thesaurierung des Gewinns 2014 TOP 6.1: Keine Entlastung des Geschäftsführers B . L . für 2014 TOP 6.2: Entlastung des Geschäftsführers M . G . für 2014 TOP 6.3: Entlastung des Geschäftsführers H . W . für 2014 TOP 7: Keine Bestellung eines neuen Geschäftsführers TOP 8: Kein Abschluss von Beraterverträgen mit B . od er P . L . TOP 9: Aufrechterhaltung des Hausverbots gegen P . L . Bei den Abstimmungen wurden die Stimmen W . jeweils mit " 98.000 " , die Stimmen des Klägers mit " " gezählt. Bis auf die B e- schlüsse betreffend ihre eigene Entlastung für das Jahr 2014 (Tagesordnung s- punkte 6.1 und 6.3), bei denen sie sich jeweils der Stimme enthielten, stimmte W . stets für, der Kläger stets gegen den vorgeschlagenen Beschluss. W . stellte jeweils die Beschlussfassung gemäß dem Beschlussvorschlag fest, außer zu Tagesordnungspunkt 6.3, bei der ihm nach seiner Feststellung keine Entlastung erteilt wurde. 4 5 - 5 - Der Kläger hat beantragt, die Bes chlüsse zu den Tagesordnungspun k- ten 1 bis 9 für nichtig zu erklären, hilfsweise ihre Nichtigkeit festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger klageerweiternd die Feststellung beantragt, dass der Geschäftsant eil Nr. 1 in Höhe von 40.000 März 2014 eingezogen wo r- den sei und er als Inhaber der Geschäftsanteile Nr. 1 in Höhe von 40.000 Das Berufungsgericht hat die Beschlüsse zu den Tagesordnungspun k- ten 1 bis 7 mit Urteil vom 15. Dezember 2016 für nichtig erklärt und die Klage " im Übrigen (zu den TOP 8 und 9) " abgewiesen. Zur Begründung hat es ausg e- führt, W . Stimme habe mit seinem Anteil von 49 % des Stammkapitals nicht jeweils den Ausschlag für die Mehrheit gegeben, weil der Kläger als Inh a- ber eines Anteils von 51 % legitimiert gewesen sei. Materiell - rechtlich habe er zwar nur über einen Anteil von 31 % verfügt, weil nach dem rechtskräftigen A b- schlus s der Vorprozesse ein bestandskräftiger und wirksamer Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils Nr. 1 im Nennbetrag von 40.000 e- ge. Formell sei er aber hinsichtlich dieses eingezogenen Geschäftsanteils noch legitimiert gewesen, weil die Leg itimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch im Fall der Einziehung greife. Die demnach fehlerhafte Berüc k- sichtigung seiner Gesellschafterstimmen sei ursächlich für die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 7, da Stimmverbote des Klägers gemä ß bzw. analog § 47 Abs. 4 GmbH G insoweit nicht ersichtlich seien. Das gelte insb e- sondere auch für die negativ gefassten Beschlussanträge zu den Tagesor d- nungspunkten 3 und 6.1. Anders sei dies jedoch bei den Tagesordnungspun k- ten 8 und 9, bei denen der Kläge r einem Stimmverbot unterlegen bzw. seine gesellschafterliche Treuepflicht einer Ablehnung entgegengestanden habe. I n- soweit ergebe sich auch kein kausaler Beschlussmangel daraus, dass W . auch nicht zur Übernahme der Versammlungsleitung befugt gewese n sei, weil 6 7 - 6 - für die Beschlussfassung letztlich allein die Stimmrechtsausübungen der G e- sellschafter und nicht die Versammlungsleitung maßgebend gewesen sei. Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 hat das Berufungsgericht nach vo r- herigem Hinweis das Urteil wege n offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es den Zusatz " (TOP 8 und 9) " im Tenor gestr i- chen, die klageerweiternden Feststellungsanträge des Klägers im Tatbestand aufgenommen und zur Abweisung dieser Anträge in den Entsche idungsgrü n- den auf seine Ausführungen zur bestandskräftigen Einziehung des Geschäft s- anteils Nr. 1 verwiesen hat. Gegen das Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, soweit zu i h- rem Nachteil entschieden worden ist. Entscheidungsgründe: Die Revi sion des Klägers hat keinen, die Revision der Beklagten hat tei l- weise Erfolg. A. Beide Revisionen sind gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. En t- gegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision nicht nur zu ihren Gunsten zugelassen . Die Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung. Eine solche ist auch der Begründung der Zulassungsentsche i- dung durch das Berufungsgericht, die Revision werde " zum einen im Hinblick darauf " zugelassen, dass die für die Entscheidung über die Beschlüsse zu TOP 1 bis 7 maßgebliche Frage der Geltung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG 8 9 10 11 12 - 7 - auch für eingezogene Geschäftsanteile nicht hinreichend geklärt sei, nicht zu entnehmen. 1. Allerdings kann sich eine Beschränkung der Zulass ung auch aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergeben, wenn aus den Entsche i- dungsgründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsg e- richt die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils sei ner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2004 V ZR 304/03, WM 2005, 198, 199 mwN, insoweit in BGHZ 159, 179 nicht abgedruckt). Das kann der Fall sein, wenn in den Urteilsgründen eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage auf geführt wird, die sich nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmi t- tels sein kann. Auch kann sich aus den Entscheidungsgründen eines Ber u- fun gsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben, dass die Revision nur b e- züglich der Partei zugelassen worden ist, zu deren Nachteil das Berufungsg e- richt die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat (st.Rspr.; siehe nur BGH, Be schluss vom 10. April 2018 VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10 f. mwN). Nicht ausreichend ist jedoch, wenn das Ber u- fungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es auch die Zulassung der Rev ision auf den Teil des Streitgegenstands beschränken wollte, der durch die in der Begrü n- dung genannte Rechtsfrage betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 mwN). 2. Hier fehlt es an einer hinreichend klaren B eschränkung der Zulassung. Die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist zwar nur für das Unterliegen der Beklagten hinsichtlich der vom Berufungsg e- richt für nichtig erklärten Tagesordnungspunkte 1 bis 7 von Bedeutung. Ang e- 13 14 - 8 - sicht s der einleitenden Formulierung " zum einen " kann aber nicht sicher davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht darin den einzigen Zula s- sungsgrund gesehen und nicht nur von der Angabe weiterer, seiner Ansicht nach ebenfalls gegebener Zulassungsgründ e abgesehen hat. Jedenfalls lässt sich seiner Begründung nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, dass es nicht nur eine Begründung für seine Zulassungsentscheidung geben, so n- dern zugleich eine Beschränkung auf die Entscheidung zu den Beschlüssen z u den Tagesordnungspunkten 1 bis 7 bzw. zu Gunsten der Beklagten vornehmen wollte. 3. Die demnach unbeschränkte Zulassung erstreckt sich auf das Urteil in seiner nach § 319 ZPO berichtigten Fassung und damit auch auf die Abweisung der Feststellungsanträ ge des Klägers. Der Berichtigungsbeschluss wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück und dessen neue Fassung gilt als die ursprüngliche (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1983 V ZR 21/83, BGHZ 98, 184, 186; Beschluss vom 24. Mai 2006 IV ZB 47 /05, FamRZ 2006, 1114, 1116 mwN), so dass auch insoweit die Zulassungsentscheidung des Berufungsg e- richts gilt. Das gilt unabhängig davon, ob das Berufungsgericht zu Recht nach § 319 ZPO vorgegangen ist oder wie der Kläger geltend macht eine U r- teilsergä nzung nach § 321 ZPO hätte vornehmen müssen. Der Berichtigung s- beschluss ist rechtskräftig und als solcher für das Revisionsverfahren bindend. Rechtskräftige Berichtigungsbeschlüsse sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtig keit, d.h. die Einhaltung der Gre n- zen des § 319 ZPO, zu überprüfen. Sie können nur dann unbeachtet bleiben, wenn wegen offenkundiger schwerer Mängel Unwirksamkeit anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 76; Urteil v om 9. November 1994 XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033 mwN). Dies ist etwa der Fall, wenn ohne die Voraussetzungen des § 319 ZPO nachträglich erstmals 15 16 - 9 - die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels herbeigeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1956 III ZR 265/5 4, BGHZ 20, 188, 191 ff.; Urteil vom 8. Juli 1980 VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22, 23; Urteil vom 14. Juli 1994 IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 76 f.; Beschluss vom 11. Mai 2004 VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389) oder wenn der Beschluss tatsächlich keine Berichtigun g nach § 319 ZPO zum Gegenstand hat, also ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 III ZR 95/82, NJW 1985, 742). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat in seinem Berichtigungsbeschluss ange nommen, dass die Abweichung der verkündeten von der nach der Senatsberatung gewollten Urteilsfassung vor dem Hintergrund der nach dem Sitzungsprotokoll aufgenommenen Feststellungsanträge offe n- sichtlich sei. Das ist im Hinblick darauf, dass das verkündete U rteil (unter II. Nr. 1 a der Entscheidungsgründe) auch Ausführungen des Berufungsgerichts zur wirksamen Einziehung des Geschäftsanteils Nr. 1 und damit zum Gege n- stand der Feststellungsanträge des Klägers enthielt, vertretbar. Jedenfalls en t- behrt der Berich tigungsbeschluss damit nicht einer gesetzlichen Grundlage. B. In der Sache hat die Revision des Klägers keinen Erfolg. Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. I. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsg e- richt seinem Antrag, die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 für nichtig zu erklären, nicht entsprochen hat. Die Revision der Beklagten ist ins o- weit begründet, als sie sich gegen die Nichtigerklärung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 6.1 und 6.3 wendet, hinsichtlich der übrigen für nic h- tig erklärten Beschlüsse aber unbegründet. 1. Der Kläger ist als Gesellschafter der Beklagten anfechtungsbefugt, da e- 17 18 19 20 - 10 - hung rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, und als solcher auch in der im Ha n- delsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Über diese Anfechtungsbefugnis hinaus ist kein besonderes Recht s- schutzinteresse des Klägers in Bezug auf die beanstandeten Besc hlüsse erfo r- derlich. Jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, dass die Gesellschafterve r- sammlung nur solche Beschlüsse fasst, die mit Gesetz und der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag im Einklang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1965 II ZR 2 87/63, BGHZ 43, 261, 265 f.; MünchKommGmbHG/Wertenbruch, Anh. § 47 Rn. 189; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., Anh. zu § 47 Rn. 71; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anh. § 47 Rn. 160). 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger bei der Beschlussfassung am 28. Juli 2015 jedenfalls formell gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch hinsichtlich des Geschäftsanteils Nr. 1 im e- züglich hätte gewertet werden müssen. a) Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift die Vermutung des § 16 Abs. 1 GmbHG, stehen dem betreffenden G e- sellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte, d.h. auch das Stimmrecht, gege n- über der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 KZR 90/13, ZIP 2015, 678 Rn. 29 Dentalartikel zu § 16 Abs. 1 GmbHG aF; Verse in Henssler/Strohn, GesR, 21 22 23 - 11 - 3. Auf l ., § 16 GmbHG Rn. 13 f.; Winter in Gehrlein/Born/Simon, Gmb HG, 3. Aufl., § 16 Rn. 15 mwN). b) Der Kläger war im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 28. Juli 2015 als Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 1 in der im Handelsregister aufgenomm e- nen Gesellschafterliste ausgewiesen, da er seit dem 13. März 2014 als dessen Inhaber dort eingetragen war und eine Gesellschafterliste, in der die Einziehung des Geschäftsanteils enthalten ist, erst am 15. August 2016 aufgenommen wurde . c) Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG greift entg e- gen der Ansicht der Bekl agten auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen. Dass die Einziehung den Untergang bzw. die Vernichtung des betroffenen G e- schäftsanteils zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1998 II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302) und bereits mit der Mitteilung des B e- schlusses an den Gesellschafter wirksam wird, wenn er weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2012 II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 8), steht dem nicht entgegen. aa) § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt seinem Wortlaut nach bei jeder Ve r- änderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteil i- gung, ohne danach zu unterscheiden, worauf diese Veränderung beruht. Die Einziehung eines Geschäftsanteils hat eine solche personelle Änd e- rung zur Folg e, wenn der davon betroffene Gesellschafter keinen anderen G e- schäftsanteil mehr besitzt und damit seine Gesellschafterstellung insgesamt verliert. Besitzt er noch andere Geschäftsanteile, tritt jedenfalls eine Änderung im Umfang seiner Beteiligung ein. Gle iches gilt für die Beteiligung der übrigen Gesellschafter, wenn mit der Einziehung eine Kapitalerhöhung verbunden wird. Dementsprechend wird die Anteilseinziehung auch in der Literatur überwiegend 24 25 26 27 - 12 - als von der Vorschrift erfasst angesehen, sei es als Veränd erung in der Person eines Gesellschafters und/oder bei Kapitalveränderungen durch die Einzi e- hung als Veränderung im Umfang ihrer Beteiligung (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 16 Rn. 9; Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 40 Rn. 6; BeckOK GmbHG/Wilhelmi [Stand : 01.11.2017] , § 16 Rn. 8; Sosnitza in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rn. 132; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 40 Rn. 14; ders. in Festschrift Marsch - Barner, 2018, S. 35, 38; MünchKommGmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 16 Rn. 20; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 16 Rn. 26, § 34 Rn. 74; Pentz in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 16 Rn. 13, 20; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 19; Ulmer/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 26 und 33; Hasselmann, NZG 2009, 409, 410; Kleindiek, GmbHR 2017, 815, 816; Wolff, BB 2010, 454, 455, 456; Wagner, GmbHR 2016, 463, 464; Wachter, GmbHG 2018, 1129, 1138; Mayer, DNotZ 2008, 403, 407; Vossius, DB 2007, 2299; aA Menkel, NZ G 2018, 891, 893; Pentz, Festschrift Marsch - Barner, 2018, S. 431, 444 ff.). bb) Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 16 Abs. 1 GmbHG (BT - Drucks. 16/6140, S. 37 f.) ergibt sich nicht, dass ei n- gezogene Anteile von dieser Legitima tionswirkung nicht erfasst sein sollten. Nach der Gesetzesbegründung soll die Neufassung der Vorschrift anders als die bis zum 31. Oktober 2008 geltende Regelung in § 16 Abs. 1 GmbHG aF nicht nur bei einer " Veräußerung " des Geschäftsanteils, d.h. be i rechtsgeschäftlicher Übertragung durch Abtretung gelten, sondern bei allen Formen des Anteilsübergangs, insbesondere der Gesamtrechtsnachfolge. Die Verkehrsfähigkeit von GmbH - Anteilen so die Gesetzesbegründung weiter werde dadurch nicht eingeschränkt , da die Eintragung in die Gesellschafterliste zeitnah erfolgen könne. 28 29 - 13 - Daraus ergibt sich nicht, dass eingezogene Geschäftsanteile von der Neuregelung nicht erfasst sein sollten. Bei der Einziehung eines Geschäftsa n- teils gibt es zwar keinen " Anteilsüber gang " im eigentlichen Sinne und keine zu schützende "Verkehrsfähigkeit", weil der Geschäftsanteil anders als bei and e- ren Fällen eines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Anteilsübergangs, wie etwa bei Erbfällen oder Umwandlungen mit der Einziehung u ntergeht (so Menkel, NZG 2018, 891, 893). Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die Ei n- ziehung von der Neuregelung ausgenommen sein sollte. Für ihre Einbeziehung spricht vielmehr, dass die Situation bei einer Einziehung der einer Anteilsübe r- tragung jedenf alls wirtschaftlich insoweit vergleichbar ist, als im Fall der Einzi e- hung ein zuvor existenter Anteil nunmehr nicht mehr dem bisher Berechtigten zusteht, sondern eine anteilige Veränderung der Beteiligungsquoten der übr i- gen Gesellschafter bewirkt wird, die zwar nicht rechtlich, wohl aber im Ergebnis der " Anwachsung " des Anteils des aus einer Personengesellschaft entspricht (vgl. MünchKommGmbHG/Strohn, 3. Aufl., § 34 Rn. 64 mwN; Ulmer/Habersack in Ulmer, GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 66 mwN). cc) Auch den übr igen Regelungen des § 16 GmbHG ist kein Ausschluss der Legitimationswirkung bei eingezogenen Geschäftsanteilen zu entnehmen. Die besondere Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG für Handlungen eines Erwerbers eines Geschäftsanteils lässt nicht den Rücksch luss zu, dass deswegen auch die allgemeine Regelung in Satz 1 der Vorschrift nur für Fälle gilt bzw. gelten soll, in denen es einen Erwerber des Geschäftsanteils gibt (aA Menkel, NZG 2018, 891, 893). Das Gleiche gilt für die Regelung in § 16 Abs. 3 GmbHG b etreffend den gutgläubigen Erwerb, die nach der Regierungsbegrü n- dung ausdrücklich nur für existente Geschäftsanteile gelten soll (BT - Drucks. 16/6140 , S. 39). Beide Regelungen sprechen eher für eine Erstr e- ckung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auf eingezogene A nteile, da die Legit i- 30 31 32 - 14 - mationswirkung des Absatzes 1 bereits an jede " Veränderung " in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung anknüpft, wohingegen Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 der Vorschrift enger gefasst sind und ausdrüc k- lich eine n Erwerb bzw. einen Erwerber des Anteils voraussetzen. Damit trifft auch der Einwand nicht zu, die Aufnahme der Einziehung in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG würde dem ausdrüc k- lichen Willen des Gesetzgebers widersprechen, der die Leg itimationswirkung nur für existente Geschäftsanteile vorgesehen habe (so Menkel, NZG 2018, 891, 893). Aus der Geltung von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG für eingezogene Geschäftsanteile folgt nicht zwingend, dass auch § 16 Abs. 3 GmbHG im Fall der Einziehung anw endbar wäre, weil § 16 Abs. 3 GmbHG nicht nur eine "Ve r- änderung" sondern einen "Erwerb" voraussetzt. dd) Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sprechen zudem für eine Erstreckung auf eingezogene Geschäftsanteile. Die Regelung soll zum einen zur Missbrauchs - und Geldwäschebe - kämpfung Transparenz über die Anteilseignerstrukturen bewirken (Regierung s- entwurf BT - Drucks. 16/6140 S. 37). Zum anderen dient sie der Rechtssiche r- heit, indem innerhalb der Gesellschaft klare Verhältnisse geschaffen werden, w er im Verhältnis zur Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 16 GmbHG Rn. 1; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 4; MünchKommGmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 16 Rn. 13). Ob das Anliegen der Transparenzgewinnung bei der Einziehung eines Geschäftsanteils nicht mehr greift, weil der Anteilseigner mit der Einziehung seine Gesellschafterstellung verliert und damit Vermögensverschiebungen mit kriminellem Hintergrund auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage nicht mehr mö g- lich seien (so Menkel, NZG 2018, 891, 893; Pentz, Festschrift Marsch - Barner, 33 34 35 - 15 - 2018, S. 431, 445 f.), mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls widerspräche es dem Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit und klarheit, würde man eing e- zog ene Anteile von der formellen Legitimationswirkung der Vorschrift ausne h- men und stattdessen auf die materielle Rechtslage abstellen, da die Berecht i- gung bzw. Verpflichtung eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft im Fall der Einziehung dann wieder eine u.U. schwierige und aufwendige materiell - rechtliche Prüfung erfordern würde. Dass die formelle Legitimation damit dazu führen kann, dass ein " Wet t- lauf " zwischen Gesellschaft und Gesellschafter stattfindet, weil die Gesellschaft möglichst rasch eine Änderung der Gesellschafterliste herbeizuführen und der betroffene Gesellschafter dies zu verhindern sucht, ist mit der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 16 Abs. 1 GmbHG bewirkten erheblichen Aufwe r- tung der Gesellschafterliste verbunden. Ob und in welcher Weise in dieser Situation dem Schutzbedürfnis der beiderseits Beteiligten ggf. neben der Mö g- lichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. ee) Dagegen macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, d ass § 16 Abs. 1 GmbHG nach der Literatur einen existenten, aber nicht richtig aufgenommenen Geschäftsanteil voraussetze (so Ebbing in Michalski/Heidinger/Leible/ J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 68; BeckOK GmbHG/Wilhelmi [Stand : 01.11.2017] , § 16 Rn. 36; Pfisterer in Saenger/Inhester, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 9; Pentz, Festschrift Marsch - Barner, 2018, S. 431, 446). Begründet wird diese Auffassung in der Literatur damit, dass die Gesel l- schafterliste nur die Berechtigung einer Person an einem bestehe nden G e- schäftsanteil mit unwiderleglicher Vermutungswirkung ausweisen, nicht jedoch einen nicht existierenden Anteil fiktiv zur Entstehung bringen könne. Dies mag 36 37 38 - 16 - für Fälle gelten, in denen in der Gesellschafterliste ein Geschäftsanteil ausg e- wiesen ist, de r zu keinem Zeitpunkt existiert hat. Im Fall der Einziehung ist aber ein früher existierender Anteil fälschlich weiterhin in der Liste eingetragen. Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG führt damit nicht zur scheinbaren Entstehung eines noc h nie existierenden, sondern nur zum scheinbaren Fortbestand eines früher vorhandenen Geschäftsanteils. ff) Anders als die Beklagte meint, stehen auch Sinn und Zweck des § 34 GmbHG einer Einbeziehung eingezogener Geschäftsanteile in den Anwe n- dungsbereic h von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht entgegen. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Beklagten angeführten Rechtspr e- chung des Senats zur Wirksamkeit der Einziehung bereits mit der Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Ge sellschafter, wenn der Einzi e- hungsbeschluss weder nicht ig ist noch für nichtig erklärt wird (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 8). Zwar hat der Senat di e- se Entscheidung u.a. damit begründet, dass eine andernfalls entstehende Schwebelage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses erhebliche Nachteile für die Gesellschaft habe, weil dem ausgeschiedenen Gesellschafter in diesem Fall seine mitgliedschaftlichen Rechte jedenfalls grundsätzl ich zunächst erhalten blieben, obwohl dies zumi n- dest dann, wenn ein wichtiger Grund in seiner Person zur Einziehung geführt habe, der Gesellschaft und den verbleibenden Gesellschaftern gerade unz u- mutbar sei, und es gelte, die Nachteile der weiteren Mitglie dschaft eines so l- chen " Störenfrieds " weitgehend zu vermeiden. Diese Ausführungen betreffen jedoch nur die materiell - rechtliche Legitimation des betroffenen Gesellschafters. Sie verhalten sich nicht zu der hier zu entscheidenden Frage, ob der materiell - rech tlichen Legitimation auch dann der Vorrang zu gewähren ist, wenn der B e- troffene zwar nicht mehr materiell, aber immer noch formell nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG legitimiert ist. Dass die damit fortbestehende Schwebelage 39 - 17 - ebenfalls zu einer nachteiligen Situ ation für die Gesellschaft führen kann, reicht allein nicht aus, um deswegen von der Anwendung der gesetzlich angeordn e- ten Legitimation abzusehen. Zudem wird diese Schwebelage, d.h. die Uns i- cherheit über die Gesellschafterstellung des Betroffenen, im Fall der Anfec h- tung des Einziehungsbeschlusses nicht durch die Legitimationswirkung der Li s- te begründet, sondern durch die Unsicherheit über das Vorliegen der materiell - rechtlichen Einziehungsvoraussetzungen. gg) Nicht zu folgen ist der Beklagten schließlich auch darin, dass der Kläger nach § 16 Abs. 1 GmbHG aufgrund des eingezogenen Geschäftsanteils allenfalls noch anfechtungsbefugt sei, wohingegen die von ihm in Bezug auf diesen Anteil abgegebenen Stimmen bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Beschlüsse v om 28. Juli 2015 nicht berücksichtigt werden dürften. Eine solche Beschränkung der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG auf den Fortbestand allein der Anfechtungsbefugnis ist mit dem Zweck der Regelung, Rechtssicherheit im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft zu schaffen, nicht zu vereinbaren, weil damit die Wirksa m- keit der Stimmrechtsausübung letztlich doch wieder von einer u.U. komplexen rechtlichen Prüfung abhängig gemacht würde. Zudem widerspräche dies dem bereits oben g enannten Grundsatz, dass dem Eingetragenen aufgrund von § 16 Abs. 1 GmbHG sämtliche Mitgliedschaftsrechte, insbesondere auch das Stim m- recht als Gesellschafter, weiterhin zustehen (vgl. Verse in Henssler/Strohn, GesR, 3. Auf l ., § 16 GmbHG Rn. 13 f. mwN; Win ter in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rn. 15 mwN). d) Die Berufung des Klägers auf § 16 Abs. 1 GmbHG verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). 40 41 42 - 18 - Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass ein Gesellschafter, der wisse, dass sein Anteil eingezogen wurde, und die beantragte Korrektur der eingereichten Gesellschafterliste aktiv verhindert habe, sich jedenfalls dann, wenn die Wirksamkeit der Einziehung später gerichtlich bestätigt werde, nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufe n könne, seine bis dahin ausgeü b- ten Gesellschafterrechte seien wirksam gewesen. aa) Dass der Kläger die Änderung der Gesellschafterliste zu verhindern versucht hat, ist ihm bereits deshalb nicht vorzuwerfen, weil die Wirksamkeit der Einziehung nicht evi dent war und ihm damit auch bewusst sein musste. Das gilt nicht nur, weil zwischen den Parteien streitig und ungeklärt war, ob ein wichtiger Grund für die Einziehung des Geschäftsanteils in der Person seines Vaters vo r- lag, sondern auch, weil der Geschäftsa nteil im Zeitpunkt der Einziehung zwar übertragen, die Übertragung aber noch nicht in die Gesellschafterliste eingetr a- gen war. bb) Zudem würde die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG unterlaufen, würde man ihre Geltendmachung bei nachträgl ich festg e- stellter Wirksamkeit der Einziehung und damit der Unrichtigkeit der fortbest e- henden Eintragung generell als treuwidrig ansehen. Damit wären die in der Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Einziehung unter Beteiligung des noch eingetragenen Gesellschafters gefassten Beschlüsse wiederum der Unsicherheit ausgesetzt, dass sie sich im Nachhinein doch als nicht wirksam gefasst bzw. anfechtbar erweisen könnten. Eine solche Uns i- cherheit sollte mit der Regelung des § 16 Abs. 1 GmbHG gerade vermieden werden. § 16 Abs. 2 GmbHG aF regelte deswegen ausdrücklich, dass der E r- werber auch von dem Veräußerer gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen muss. D iese Regelung ist zwar mit der Neufassung des § 16 GmbHG 43 44 45 - 19 - gestrichen worden. Nach der Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs g e- schah dies aber allein deshalb, weil man kein Regelungsbedürfnis mehr sah, da sich die dort geregelten Rechtsfolgen bereits aus § 16 Abs. 1 GmbHG ableiten ließen (BT - Drucks. 16/6140 , S. 38). Eine Rückwirkung der Listenänderung ist dagegen nur in § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG für Handlungen des Erwerbers bei hier nicht erfolgter unverzüglicher Aufnahme der neuen Liste in das Register vorgesehen. Daher sind Gesellschafterbeschlüsse, die unter Mitwirkung des unrichtig noch eingetragenen Gesellschafters gefasst wurden, auch nach der Änderung/Korrektur der Gesellschafterliste nicht wegen dessen Mitwirkung a n- fechtbar bzw. bleiben wirksam (v gl. Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaft s- recht, 3. Aufl., § 16 GmbHG Rn. 14, 18; MünchKommGmbHG/Heidinger, 3. Aufl., § 16 Rn. 142, 218 mwN). e) Aus den gleichen Gründen kann auch die Ausübung der Stimmrechte durch den Kläger nicht als Verstoß gegen di e gesellschafterliche Treuepflicht gewertet werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger nicht g e- halten, jedenfalls sein Stimmrecht in Bezug auf den eingezogenen Anteil bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Einziehung ruh en zu la s- sen. Die Berufung auf § 16 Abs. 1 GmbHG und die darauf gestützte Ausübung der Stimmrechte könnte wenn überhaupt nur dann als Treuepflichtverletzung gewertet werden, wenn der betroffene Gesellschafter positiv um die Wirksa m- keit der Einziehung w eiß oder sie sich ihm aufdrängen muss. Das ist hier nicht der Fall. 3. Die danach fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Stimmen des Kl ä- gers in Bezug auf den Geschäftsanteil Nr. 1 hat indes nur bei einem Teil der angefochtenen Beschlüsse zu einer unricht igen Beschlussfeststellung geführt. 46 47 - 20 - a) Eine unrichtige Beschlussfeststellung aufgrund unrichtiger Stimmzä h- lung liegt nur dann vor, wenn der Fehler für das festgestellte Beschlussergebnis ursächlich ist (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn . 101; Zöllner/ Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anh. § 47 Rn. 117). b) Nach § 9 Nr. 4 Satz 4 der Satzung der Beklagten werden Beschlüsse der Gesellschafter mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsv ertrag eine andere Mehrheit vorschreiben. Nach Antrag im Fall der Stimmengleichheit als abgelehnt. c) Danach sind hier die Beschlussfeststellungen zu den Tagesordnung s- punkten 1, 2, 4, 5, 6.2 und 7 wegen unrichtiger Stimmzählung unrichtig. Da der Kläger nicht nur hinsichtlich des Geschäftsanteils Nr. 3 (Nennb e- e- üglich dieser Beschlüsse keinem Stimmrechtsverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG unterlag, konnte die Stimme W . nicht jeweils den Ausschlag für die Mehrheit gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 der Sa t- z ung geben. Vielmehr hätte aufgrund der Neinstimmen des Klägers eine Able h- nung der Beschlüsse festgestellt werden müssen. d) Anderes gilt für die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 6.1, 6.3, 8 und 9. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsger ichts unterlag der Kläger auch bei den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 3 und 6.1 betreffend seine Nichtentlastung als Geschäftsführer für die Jahre 2013 und 2014 einem Stimmrechtsverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG. 48 49 50 51 52 53 - 21 - Das Berufungsgericht hat d en Anwendungsbereich von § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG rechtsfehlerhaft zu eng gefasst, indem es angenommen hat, die Vorschrift greife ihrem Wortlaut nach nur ein, wenn ein Gesellschafter durch die Beschlussfassung positiv entlastet werden solle, was bei der hi esigen negativen Fassung der Beschlussanträge nicht der Fall sei. Unter Entlastung im Sinne von § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ist nicht nur die Billigung der Geschäftsführung e i- nes Gesellschafters im positiven Sinne zu verstehen, sondern auch ihre Missbi l- ligung . Das an den in § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG genannten Fall der Intere s- senkollision geknüpfte Stimmverbot ist über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse verallgemeinerungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters z u billigen oder zu missbilligen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 33; Urteil vom 4. April 2017 II ZR 77/16, ZIP 2017, 1065 Rn. 10). Eine solche Missbilligung der Geschäftsführung des Klägers war hier mit der vorgeschlag enen Beschlussfassung verbunden, da seine Entlastung nach der Begründung des Beschlussantrags wegen ihm vorgeworfener unberechti g- ter Zahlungen, deren Ausmaß derzeit noch nicht feststehe, nicht erteilt werden sollte. Mit Blick darauf sowie auf den in diesem Stimmverbot zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 33), unterlag der Kläger daher auch bei diesen Beschlüssen einem Stim m- rech tsverbot, die demnach mit den Stimmen W . wirksam gefasst wurden. bb) Bezüglich des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6.3 (Entlastung W . für das Jahr 2014) ist die Revision der Beklagten bereits deshalb b e- gründet, weil der vom Kläger laut An trag angegriffene Beschluss nicht gefasst und von W . auch nicht als Beschlussergebnis festgestellt wurde. Vielmehr 54 55 56 - 22 - ist W . nach der aus dem Protokoll ersichtlichen Feststellung für das G e- schäftsjahr 2014 keine Entlastung erteilt worden. cc) Für die Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 ist die Nichtberücksichtigung der in Bezug auf den eingezogenen Geschäftsanteil abgegebenen Stimmen des Klägers ebenfalls nicht ursächlich geworden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass d er Kläger einem Stimmrechtsverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG unterlag, soweit mit dem Beschluss zu Punkt 8 der Abschluss von Beraterverträgen mit ihm selbst abgelehnt wurde, und seine gesellschafterliche Treuepflicht einer Ablehnung der Beschlüsse b e- t reffend den Nichtabschluss von Beraterverträgen mit seinem Vater und die Aufrechterhaltung des Hausverbots für seinen Vater entgegenstand, ist revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht in Frage g e- stellt. 4. Schließlich sind die am 28. Juli 2016 gefassten Beschlüsse entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht bereits deswegen sämtlich für nichtig zu erklären, weil W . unberechtigt die Versammlungsleitung übernommen hat. a) Allerdings war W . nicht zur Leitung d er Versammlung befugt. Nach § 9 Nr. 2 Satz 4 der Satzung führt den Vorsitz in der Versammlung der anwesende Gesellschafter, der die größte Beteiligung hält, hilfsweise derjenige, der im Einvernehmen aller Anwesenden zum Vorsitzenden bestimmt wird. Da der K läger hinsichtlich der Geschäftsanteile Nr. 1 und Nr. 3 und damit hinsich t- nicht W . die Stellung des Versammlungsleiters zu. b) Der darin liegende Verfahrensmangel führt je doch nur dann zur A n- fechtbarkeit des Beschlusses gemäß bzw. analog § 243 Abs. 1 AktG, wenn er relevant war bzw. ist. Dies hat das Berufungsgericht rechtfehlerfrei verneint. 57 58 59 60 - 23 - aa) Abzustellen ist dabei auf die Relevanz für das Mitgliedschafts - bzw. Mitwirk ungsrecht des Gesellschafters im Sinne eines dem Beschluss anhafte n- den Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der ve r- letzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit g e- mäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 391 f.; Urteil vom 10. Oktober 2017 II ZR 375/15, ZIP 2017, 2245 Rn. 74). Anfechtbarkeit ist danach ausgeschlo s- sen, wenn dem Verfahrensverstoß die für eine sachgerechte Meinungsbildung eine s objektiv urteilenden Gesellschafters erforderliche Relevanz fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 II ZR 375/15, ZIP 2017, 2245 Rn. 74). bb) Eine solche Relevanz hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass letztlich nicht die Versammlungsleitung W . sondern die Stimmrechtsausübung der beiden Gesellschafter für die Beschlüsse maßgebend gewesen sei. Diese Feststellung fehlender Relevanz der unberechtigten Übernahme der Versammlungsleitung für eine sachg erechte Meinungsbildung und ausübung der Gesellschafter ist rechtlich nicht zu bea n- standen. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass es Aufgabe des Versammlungsleiters ist, für eine ordnungsgemäße, neutrale, sachgerechte und effiziente Erledigung der Versammlungsgegenstände zu sorgen (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 48 Rn. 16; Römermann in Michalski/ Heidinger/Leibl/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 48 Rn. 106 ff.; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 48 Rn. 35 f.) und er nicht kraf t seiner Funktion Einfluss auf den Inhalt der Entscheidungen nehmen darf (vgl. MünchKommGmbHG/ Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 111). Daraus folgt aber nicht, dass bereits die u n- berechtigte Übernahme der Versammlungsleitung als solche einen relevanten Verfahr ensmangel sämtlicher unter dieser Leitung gefassten Beschlüsse da r- stellt. Vielmehr bedarf es auch dann eines für die Beschlussfassung ursächl i- chen oder relevanten Fehlers des Versammlungsleiters bei Durchführung der 61 62 - 24 - Versammlung. Dass nach den Feststellunge n des Berufungsgerichts zwischen W . einerseits und dem Kläger und dessen Vater andererseits ein erhebl i- ches Zerwürfnis bestand, reicht danach für die Annahme eines relevanten Ve r- fahrensmangels nicht aus. II. Soweit der Kläger mit der Revision die Feststellung begehrt, dass der Geschäftsanteil Nr. 1 nicht eingezogen wurde und er Mehrheitsgesellschafter der Beklagten ist, hat sein Rechtsmittel ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass nach der rechtskräftigen A bweisung der Klagen des Klägers und seines Vaters gegen die e- standskräftiger und wirksamer Einziehungsbeschluss vorliegt und der Kläger daher auch nicht Mehrheitsgesellschafter der Be klagten ist. 1. Entgegen der Ansicht des Klägers steht mit der Rechtskraft der Klag e- abweisungen in den Vorprozessen rechtskräftig fest, dass der Einziehungsb e- schluss vom 7. März 2014 wirksam ist. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die Rechtskraft der Abweisung seiner Klage gegen den Einziehungsbeschluss erstrecke sich nur auf das Fe h- len von Anfechtungsgründen, nicht aber von Nichtigkeitsgründen, weil er im dortigen Verfahren nur beantragt habe, den Beschluss für nichtig zu erklären und nicht, hilfs weise seine Nichtigkeit festzustellen. a) Die Rechtskraft der Entscheidungen in den Vorprozessen erstreckt sich unabhängig von der Formulierung des dortigen Klageantrags sowohl auf Anfechtungs - als auch auf Nichtigkeitsgründe aus dem dort vorgetragenen L e- benssachverhalt. 63 64 65 66 67 - 25 - Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage verfolgen dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann (Urteil vom 17. Februar 1997 II ZR 41/96, BGH Z 134, 364, 366 f.). Soweit diesen Klagen derselbe Leben s- sachverhalt zugrunde liegt, ist es eine vom Gericht durch Subsumtion zu b e- antwortende, revisible Rechtsfrage, ob § 248 AktG oder § 249 AktG (analog) Anwendung findet. Insoweit liegt derselbe Streitge genstand vor. Dementspr e- chend erstreckt sich die Rechtskraft eines auf eine Nichtigkeits - oder Anfec h- tungsklage hin ergehenden Urteils auch unabhängig von der Formulierung des Klageantrags sowohl auf die Beurteilung von Nichtigkeits - als auch von Anfec h- tun gsgründen aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts. Wird eine dieser Kl a- gen rechtskräftig abgewiesen, ist die Erhebung einer weiteren Klage mit ident i- schem Streitgegenstand gleichgültig in welcher Form unzulässig. Wird einer solchen Klage stattgegeben, so ist die Erhebung einer erneuten derartigen Kl a- ge auch bei Wechsel der Klageart ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 II ZR 41/96, BGHZ 134, 364, 366 f.; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 246 R n. 47; Hüffer/Schäfer in MünchKommAktG, 4. Aufl., § 246 Rn. 22 f.). Das gilt entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur in Fällen, in denen die Feststellung der Nichtigkeit beantragt wurde, weil der Nichtigkeitsantrag als weitergehender Antrag den Anfechtu ngsantrag einschli e- ße. Vielmehr hat der Senat auch einen Antrag auf Nichtigerklärung in einen A n- trag auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit umgedeutet (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1999 II ZR 345/97, ZIP 1999, 1843, 1844). b) Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger sich zur Begründung seiner Klage auf Beschlus s- mängelgründe aufgrund eines anderen Lebenssachverhalts, der nicht bereits Gegenstand der Vorprozesse war, berufen hat (vg l. dazu BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 10 a . E . ). Der vom Kläger mit 68 69 - 26 - der Revision geltend gemachte Einwand, die von der Beklagten geltend g e- machten Einziehungsgründe hätten tatsächlich nicht vorgelegen und der gegen seinen Vater gerichtete und auf angebliche Gründe in der Person seines Vaters gestützte Einziehungsbeschluss sei ohnehin aufgrund der erfolgten Anteilsa b- tretung ins Leere gegangen, war vielmehr bereits Gegenstand der Vorprozesse. Damit steht die Rechtskraft der dortigen Entscheidungen seiner erneuten Klage gegen den Einziehungsbeschluss entgegen. 2. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, der Einziehungsb e- schluss betreffend den Geschäftsanteil Nr. 1 sei ins Leere gegangen, weil er auf Gründe in der Person seines Vaters gestützt worden sei, obwohl er der Kläger im Zeitpunkt der Einziehung bereits materiell - rechtlich Inhaber des G e- schäftsanteils gewesen sei. a) Zutreffend ist, dass die Gründe für die Zwangseinziehung eines G e- schäftsanteils in der Pers on des Gesellschafters vorliegen müssen. Da im Zei t- punkt des Einziehungsbeschlusses am 7. März 2014 aber noch der Vater des Klägers als Inhaber des betroffenen Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen war, ko nnte bzw. kann die B e- klagte sich aber trotz der Anteilsübertragung vom 5. März 2014 auf § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG berufen, wonach der Vater des Klägers im Verhältnis zu ihr weiterhin als Anteilsinhaber galt. Damit war die Beklagte berechtigt, den G e- schä ftsanteil aus Gründen, die in der Person des Vaters des Klägers lagen, einzuziehen (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 16 Rn. 14; Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 16 GmbHG Rn. 18; MünchKommGmbHG/Heidinger, 3. Aufl ., § 16 Rn. 20, 143; Bayer in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 16 Rn. 40; Lutter/Kleindiek in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 34 Rn. 32; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Aufl., § 16 Rn. 39). Ob die Beklagte stattdessen auch auf die Person des Kläger s hä t- 70 71 - 27 - te abstellen können, weil § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG seinem Wortlaut nach nur das Verhältnis des Gesellschafters zur Gesellschaft (d.h. für die Geltendm a- chung von Mitgliedschaftsrechten) regeln und daher im Verhältnis der Gesel l- schaft zum Gesellschafter (d.h. bei Mitgliedschaftspflichten, Kaduzierung, Ei n- ziehung u.a.) nicht " nur " der in der im Handelsregister aufgenommenen Liste Eingetragene als Gesellschafter gelten und die Gesellschaft statt seiner auch den wahren Anteilsinhaber in Anspruch nehmen könn te, bedarf hier keiner En t- scheidung, weil die Gesellschaft sich jedenfalls wie hier auf die Wirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG berufen kann. Dass die aktualisierte Gesellschafterliste bereits am 13. März 2014 im Handelsregister aufgenommen wurde, gibt keinen Anlass zu einer anderen B e- urteilung. § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist insoweit nicht anwendbar. Die Vo r- schrift bezieht sich bereits ihrem Wortlaut nach nur auf Rechtshandlungen, die der Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis bereits vorg enommen hat, und soll ihm die Ausübung von Mitwirkungsrechten bereits vor seiner Ei n- tragung ermöglichen (Begründung des Regierungsentwurfs, BT - Drucks. 16/6140 , S. 37 f.). Sie soll jedoch nicht dazu dienen, eine bereits erfolgte Einziehung eines Geschäftsan teils materiell - rechtlich wieder rückgängig zu machen. b) Die Berufung der Beklagten auf § 16 Abs. 1 GmbHG verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Da die Beklagte bis auf die Mitteilung des Kl ä- gers von der Anteilsabtretung und die ihr zu Beginn der Gesellschafterve r- sammlung vorgelegte aktualisierte Gesellschafterliste keine weiteren Erkenn t- nisse zu der Übertragung hatte und ihr ein berechtigtes Interesse an der Ei n- ziehung des Geschäftsanteils des Vaters des Klägers in Anbetracht des zerrüt - 72 73 - 28 - teten Ve rhältnisses nicht abzusprechen ist, stellt sich ihre Berufung auf die fo r- melle Legitimation des Vaters nicht als treuwidrig dar. Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2016 - 91 O 41/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.12.2016 - 18 U 58/16 -
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