BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/04 Verk374ndet am: 29. M344rz 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Bundesdruckerei UWG 247247 3, 5 Abs. 1 Bei mit anderen Betrieben im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen, die in der Firmenbezeichnung den Bestandteil "Bundes" f374hren, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr im Allgemeinen an-nehmen wird, die Bundesrepublik Deutschland sei bei dem Unternehmen zu-mindest Mehrheitsgesellschafter. BGH, Urt. v. 29. M344rz 2007 - I ZR 122/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin befasst sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von sicherheitsrelevanten Plaketten. Das Unternehmen der Beklagten zu 2 geh366rte fr374her zum Bundesverm366gen und war Bestandteil der Bundesverwaltung. Am 1. Juni 1994 wurde die Beklagte zu 2 als selbst344ndige GmbH gegr374ndet, deren Anteile die Bundesrepublik Deutschland hielt. Im Jahre 2000 wurde das Unter-nehmen privatisiert, die Gesch344ftsanteile wurden an die A. Fonds 374bertra- 1 - 3 - gen. Seitdem tritt die Beklagte zu 2 auch an Kunden au337erhalb der Bundesver-waltung heran. Sie befasst sich u.a. mit der Herstellung von Banknoten, Wert-papieren, Briefmarken, Steuerzeichen, Dienstausweisen, Fahrzeugbriefen und -scheinen, nicht hingegen mit der Herstellung von Plaketten f374r Kraftfahrzeuge und Dokumentenklebesiegeln. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Beklag-te zu 2 exklusiv mit der Herstellung von Personalausweisen, Reisep344ssen und F374hrerscheinen beauftragt. Die Beklagte zu 1 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2, die deren Vertrieb im Ausland unterst374tzt. Die Kl344gerin beanstandet den jeweiligen Bestandteil "Bundesdruckerei" in den Firmenbezeichnungen der beiden Beklagten als irref374hrend. Sie ist der Auffassung, dass zwischen ihr und den Beklagten ein Wettbewerbsverh344ltnis bestehe. Die Parteien w374rden auf demselben Markt um Kunden werben. Die Kl344gerin habe sich um einen Auftrag f374r Zulassungsdokumente beim Kraftfahr-zeugbundesamt beworben, den derzeit noch die Beklagte zu 2 innehabe. Zu-dem bem374he sich die Beklagte zu 2 vermehrt um Auftr344ge aus der Wirtschaft, etwa f374r die Herstellung von Pfandwertlabeln und Getr344nkeverpackungen. Hin-sichtlich der Beklagten zu 1 sei von einem Wettbewerbsverh344ltnis auszugehen, weil auch die Kl344gerin im ausl344ndischen Markt um Kunden werbe. Es komme hinzu, dass die Beklagte zu 1 durch eine Website, die sie gemeinsam mit der Beklagten zu 2 betreibe, auch auf dem deutschen Markt auftrete. 2 Die Bezeichnung "Bundesdruckerei" erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen (366ffentliche Verwaltung und Wirtschaftsunternehmen) den Ein-druck, dass die Bundesrepublik Deutschland zumindest Mehrheitsgesellschafte-rin sei. Hieraus folgere der Verkehr, die Beklagten verf374gten 374ber eine unbe-schr344nkte Bonit344t und Insolvenzfestigkeit. Zudem werde suggeriert, dass der Bund alle wichtigen Druckauftr344ge exklusiv bei der Beklagten zu 2 durchf374hren lasse und das Unternehmen entsprechend 374berwache. Schlie337lich sei der Ver- 3 - 4 - kehr der Auffassung, die Beklagten h344tten hoheitliche oder jedenfalls besonde-re Befugnisse. Die Fehlvorstellungen seien wettbewerblich relevant, da die Kunden sich vor diesem Hintergrund mit den Angeboten der Beklagten beson-ders besch344ftigten. Dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit k366nne mit einer Aufbrauchsfrist Rechnung getragen werden. Die Kl344gerin hat beantragt, 4 I. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Gesch344ftsbetriebs die Bezeichnung "B. Bundesdruckerei International GmbH" zu verwenden und 2. durch Erkl344rung gegen374ber dem Amtsgericht Berlin-Charlotten-burg zu HRB ihre Firma "B. Bundesdruckerei Internatio- nal GmbH" zu l366schen; II. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Gesch344ftsbetriebs die Bezeichnung "Bundesdruckerei GmbH" zu verwenden und 2. durch Erkl344rung gegen374ber dem Amtsgericht Berlin-Charlotten-burg zu HRB ihre Firma "Bundesdruckerei GmbH" zu l366- schen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Auffas-sung vertreten, dass es schon an einem Wettbewerbsverh344ltnis fehle. In Bezug auf die exklusiven Auftr344ge nehme die Beklagte zu 2 die Stellung eines Quasi-Beliehenen ein. Aufgrund der 374berragenden Sicherheitsinteressen existiere auf diesem Spezialmarkt kein Wettbewerb. Die Kl344gerin m374sste zudem erhebliche Investitionen t344tigen, um vergleichbare Produkte herstellen zu k366nnen. Im Ver-h344ltnis zur Beklagten zu 1 fehle es schon deshalb an einem Wettbewerbsver-h344ltnis, weil dieses Unternehmen auf dem deutschen Markt nicht t344tig sei. 5 - 5 - Es liege auch kein Wettbewerbsversto337 vor. Die Vorschriften der 247247 22, 24 HGB enthielten eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und -klarheit. Unabh344ngig davon sei die Bezeichnung "Bundesdruckerei" nicht irre-f374hrend, da sie nicht impliziere, dass der Bund daran beteiligt sei. Im 334brigen seien die Beklagten auf einem Spezialmarkt t344tig, auf dem den Kunden die Un-ternehmensstrukturen weitgehend bekannt seien. 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG M374nchen I InstGE 3, 270). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-gewiesen. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Be-klagten beantragen, erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanz-lichen Urteils. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 f374r unbe-gr374ndet erachtet, weil es an hinreichendem Vortrag der Kl344gerin fehle, auf wel-chen Auslandsm344rkten sie und die Beklagte zu 1 sich begegneten, so dass nicht einmal die Rechtsordnung festgestellt werden k366nne, aus der sich die Klageanspr374che ergeben k366nnten. Soweit die Kl344gerin darauf abstelle, dass die Beklagte zu 1 im Inland Nachfraget344tigkeiten entwickle, habe sie nicht substan-tiiert vorgetragen, inwieweit sie dabei im Wettbewerb zur Beklagten zu 1 stehe. 9 Die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Anspr374che seien ebenfalls un-begr374ndet, weil deren Gebrauch der gesch344ftlichen Bezeichnung "Bundes- 10 - 6 - druckerei GmbH" nicht in einem Ma337e irref374hrend sei, das den erhobenen Un-terlassungsanspruch rechtfertige. Es k366nne offenbleiben, ob die Kl344gerin Mit-bewerberin der Beklagten zu 2 sei. Ferner k366nne unterstellt werden, dass ein hinreichender Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "Bundesdruckerei" die von der Kl344gerin behaupteten Vorstellungen verbinde, bei denen es sich aber nicht insgesamt um Fehlvorstellungen handele. Die Annahme der Verkehrskreise, der Bund lasse alle wichtigen Druck-auftr344ge exklusiv von der Beklagten zu 2 durchf374hren, treffe in Bezug auf P344sse und Personalausweise im Wesentlichen zu. Demzufolge sei auch die Erwartung zutreffend, dass der Bund die Beklagte zu 2 374berwache und protegiere. Bei der Annahme, die Gesch344ftsanteile der Beklagten zu 2 geh366rten (jedenfalls 374ber-wiegend) der Bundesrepublik Deutschland, handele es sich dagegen um eine Fehlvorstellung, die zu der irrigen Folgerung f374hre, die Beklagte zu 2 verf374ge trotz der Gesellschaftsform "GmbH" 374ber unbegrenzte Bonit344t und sei insol-venzfest. Falsch sei auch die Vorstellung, dass die Beklagte zu 2 hoheitliche oder jedenfalls besondere Befugnisse habe. 11 Diese Fehlvorstellungen h344tten jedoch nur geringe wettbewerbliche Re-levanz, auf deren Grad es f374r die Anwendung des 247 5 Abs. 1 UWG (247 3 UWG a.F.) nach dessen Schutzzweck ma337geblich ankomme. Wettbewerblich rele-vant seien unrichtige Bezeichnungen nur, soweit sie das Marktverhalten der Gegenseite - in der Regel den Entschluss zur Auftragsvergabe - beeinflussten. Der Verbraucher sei nicht vor jeder Fehlvorstellung zu bewahren. Im Streitfall sei nur der aus der Fehlvorstellung, der Bund sei Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 2, gezogene Schluss auf die unbegrenzte Bonit344t und Insolvenz-festigkeit von einer gewissen Relevanz, die aber durch die erkennbare Haf-tungsbeschr344nkung der Gesellschaftsform "GmbH" geschm344lert werde. 12 - 7 - Obwohl davon auszugehen sei, dass die Verbraucherkreise mit dem Begriff "Bundesdruckerei" f374r ihre Auftragsentscheidungen nicht unbedeutsame Vorstellungen verb344nden, sei es mit dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit, unter dessen Vorbehalt das Irref374hrungsverbot stehe, im Streitfall nicht verein-bar, der Beklagten zu 2 die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung zu untersagen. Das Interesse an der Weiterverwendung einer irref374hrenden Anga-be sei zwar regelm344337ig nicht schutzw374rdig, im Einzelfall k366nne es aber das Schutzbed374rfnis der Allgemeinheit und der Mitbewerber 374berwiegen. Im vorlie-genden Fall sei zu ber374cksichtigen, dass die Relevanz der Fehlvorstellungen nur gering sei. Das Auftragsverhalten werde durch die Fehlvorstellungen nur wenig beeinflusst, da die dem Firmenbestandteil "Bundesdruckerei" in erster Linie zu entnehmende und f374r die Auftragsvergabe vorrangig ma337gebliche In-formation, dass die Beklagte zu 2 im sicherheitsrelevanten Bereich besondere Qualifikation aufweise, im Wesentlichen zutreffe. Auch wenn es sich nicht um einen Fall handele, in dem die 247247 22, 24 HGB als lex specialis dem 247 5 Abs. 1 UWG vorgingen, habe die Beklagte zu 2 durch die Abwicklung der Auftr344ge des Bundes jedenfalls einen wertvollen Besitzstand erworben, der mit der Bezeich-nung "Bundesdruckerei" verbunden sei. Daher sei das Interesse der Beklagten zu 2 am Fortbestand der Bezeichnung vorrangig. 13 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 14 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Abweisung der gegen-374ber der Beklagten zu 1 geltend gemachten Klageanspr374che. Die Annahme des Berufungsgerichts, mangels Vortrags der Kl344gerin zu konkreten Handlungen der Beklagten zu 1 k366nne nicht festgestellt werden, ob die Parteien miteinander im Wettbewerb st374nden, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 15 - 8 - 16 a) Aus dem Vorbringen der Kl344gerin ergibt sich, dass es ihr ausschlie337-lich darum geht, der Beklagten zu 1 die Verwendung der Bezeichnung "B. Bundesdruckerei International GmbH" in der Bundesrepublik Deutsch- land zu untersagen. Die Kl344gerin hat weder die einzelnen Staaten genannt, in denen das Verbot gelten soll, noch hat sie Vortrag zu dem ausl344ndischen Recht gehalten, das nach dem Marktortprinzip zwingend anzuwenden w344re (vgl. BGHZ 167, 91 Tz 25 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsverein-barung; Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, GRUR 2004, 1035, 1036 = WRP 2004, 1484 - Rotpreis-Revolution). Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf das deutsche Hoheitsgebiet beschr344nkt ist, kommt es im Streitfall nicht dar-auf an, ob sich die Kl344gerin und die Beklagte zu 1 (auch) auf Auslandsm344rkten begegnen. b) Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, dass sich die wettbewerblichen Interessen der Kl344gerin und der Beklagten zu 1 nicht auch auf dem relevanten deutschen Markt begegnen. 17 aa) Die f374r die Annahme der Klagebefugnis i.S. von 247 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderliche Stellung als Mitbewerber i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb der-selben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstande-te Wettbewerbsverhalten den anderen beeintr344chtigen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520, 521 = WRP 2005, 738 - Optimale Interessenvertretung, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich die betei-ligten Unternehmen auf demselben sachlich, r344umlich und zeitlich relevanten Markt bet344tigen (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = 18 - 9 - WRP 2000, 1402 - Falsche Herstellerpreisempfehlung). Hiervon ist im vorlie-genden Fall auszugehen. 19 bb) Die Revision r374gt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den - nicht bestrittenen - Kl344gervortrag zum Internet-Auftritt der Beklagten zu 1 unber374ck-sichtigt gelassen hat. Danach wird auf der unter der Domain betriebenen Website nicht nur auf die Beklagte zu 2, sondern ebenso auf die Beklagte zu 1 hingewiesen. Da im Rahmen des Inter-net-Auftritts auch um deutsche Kunden geworben wird, tritt die Beklagte zu 1, selbst wenn sie ansonsten nur im Ausland t344tig ist, auch in Deutschland mit an-deren Unternehmen in Wettbewerb, um Kunden f374r das Auslandsgesch344ft zu akquirieren. Der Internet-Auftritt der Beklagten zu 1 ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung vom Streitgegenstand erfasst, da sich der Antrag der Kl344-gerin gegen jedwedes Auftreten der Beklagten zu 1 auf dem deutschen Markt unter der beanstandeten Gesch344ftsbezeichnung richtet. Die Abweisung der ge-gen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage kann danach auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben. 20 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, der Gebrauch der gesch344ftlichen Bezeichnung "Bundesdrucke-rei GmbH" durch die Beklagte zu 2 rechtfertige nicht den von der Kl344gerin erho-benen Unterlassungsanspruch, weil die dadurch bei den Verbraucherkreisen hervorgerufenen Fehlvorstellungen nur geringe wettbewerbliche Relevanz auf-wiesen. 21 a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das f374r die Geltendma-chung der Klageanspr374che nach 247 2 Abs. 1 Nr. 3, 247 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfor- 22 - 10 - derliche Wettbewerbsverh344ltnis zwischen den Parteien besteht. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist hiervon auszugehen. Die Annahme eines Wettbewerbsverh344ltnisses setzt - wie bereits dargelegt - vor-aus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, r344umlich und zeitlich relevanten Markt bet344tigen (vgl. BGH GRUR 2001, 78 - Falsche Herstellerpreisempfehlung). Dies ist zu bejahen, da beide Parteien sicherheits-relevante Druckerzeugnisse anbieten und die Beklagte zu 2 nach den nicht an-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch um Kunden au337erhalb der Bundesverwaltung wirbt. Unerheblich ist, dass die Beklagte zu 2 einen er-heblichen Teil ihres Umsatzes mit Produkten erzielt, f374r deren Herstellung sie eine gesetzlich abgesicherte Monopolstellung innehat. Ein Wettbewerbsverh344lt-nis ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen nur teilweise decken (BGH, Urt. v. 7.12.1989 - I ZR 3/88, GRUR 1990, 375, 377 = WRP 1990, 624 - Steuersparmodell). b) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die angesprochenen Ver-kehrskreise die von der Kl344gerin behaupteten Vorstellungen mit dem Gebrauch des Firmenbestandteils "Bundesdruckerei" verbinden. Hiervon ist auch im Revi-sionsverfahren zu Gunsten der Kl344gerin auszugehen. Dabei kann offenbleiben, ob s344mtliche Vorstellungen, die der Verkehr nach dem Klagevortrag mit der Be-zeichnung "Bundesdruckerei" verbindet, von der Wirklichkeit abweichen. Bereits die vom Berufungsgericht unterstellte, eindeutig unzutreffende Vorstellung des Verkehrs, der Bund sei zumindest Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 2, die deswegen 374ber unbegrenzte Bonit344t verf374ge und insolvenzfest sei, reicht zur Begr374ndung der geltend gemachten Anspr374che aus. 23 Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Ge-brauch einer Gesch344ftsbezeichnung irref374hrend sein kann, wenn ein Bestand-teil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen 374ber 24 - 11 - die gesch344ftlichen Verh344ltnisse des Unternehmens hervorzurufen (BGH, Urt. v. 27.2.2003 - I ZR 25/01, GRUR 2003, 448, 449 = WRP 2003, 640 - Gemein-n374tzige Wohnungsgesellschaft; vgl. auch Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Born-kamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 5 UWG Rdn. 5.3). Stehen die gesch344ftli-chen Verh344ltnisse eines Unternehmens mit der Firmierung nicht mehr in Ein-klang und kann der Verkehr hieraus unzutreffende Schl374sse ziehen, so endet auch das Recht zur F374hrung der Firma (BGH GRUR 2003, 448, 449 - Gemein-n374tzige Wohnungsgesellschaft). c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-ten werden, dass die Fehlvorstellungen der Verkehrskreise 374ber die gesch344ftli-chen Verh344ltnisse der Beklagten zu 2 im Streitfall nur von geringer wettbe-werbsrechtlicher Relevanz seien. 25 aa) Das Berufungsgericht hat im Ansatz allerdings zutreffend angenom-men, dass nicht jede Fehlvorstellung wettbewerblich erheblich ist. Wettbe-werbsrechtlich relevant werden unrichtige Angaben erst dadurch, dass sie ge-eignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufent-schluss, zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 253/97, GRUR 2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 - Tageszulassung II; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei; Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz 34 = WRP 2007, 303 - Regen-waldprojekt I). Zwar kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstel-lung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irref374hrung geschlossen wer-den (BGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-Reise). Anders verh344lt es sich jedoch dann, wenn 374ber Um-st344nde get344uscht worden ist, die f374r das Marktverhalten der Gegenseite ledig-lich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH GRUR 2000, 239, 241 - Last- 26 - 12 - Minute-Reise; GRUR 2007, 247 Tz 34 - Regenwaldprojekt I; Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 UWG Rdn. 2.180). 27 bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Verbrau-cherkreise mit dem Begriff "Bundesdruckerei" f374r ihre Auftragsentscheidungen nicht unbedeutsame Vorstellungen verbinden. Gleichwohl hat es angenommen, dass die zu ber374cksichtigenden Fehlvorstellungen wettbewerbsrechtlich nur geringe Relevanz haben. Ob und in welchem Umfang die Gesch344ftsanteile der Beklagten zu 2 der Bundesrepublik Deutschland geh366rten, sei f374r sich genom-men wenig relevant. Nur der Sekund344rschluss auf die unbegrenzte Bonit344t und Insolvenzfestigkeit sei von einer gewissen Relevanz. Die insoweit vorhandene Fehlvorstellung der Verkehrskreise werde aber durch die erkennbare Haftungs-beschr344nkung bei der Gesellschaftsform "GmbH" geschm344lert. Zudem f374hre eine Angabe nicht relevant in die Irre, wenn die aufgrund der Angabe erwartete Qualit344t tats344chlich gegeben sei. Im Streitfall seien die aus einer f344lschlich an-genommenen Inhaberschaft erschlossenen Kriterien aufgrund besonderer Be-ziehungen der Beklagten zu 2 zu dem vermuteten Inhaber Bundesrepublik Deutschland indes gegeben. cc) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist erfahrungswidrig. Dies folgt schon daraus, dass eine Insolvenz grunds344tzlich zur Folge hat, dass m366g-licherweise bestehende Gew344hrleistungsanspr374che der Kunden wertlos wer-den. Es kommt hinzu, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel einen fortlaufenden Bedarf an den von der Beklagten zu 2 angebotenen Pro-dukten haben, so dass die Gesch344ftsbeziehungen h344ufig l344ngerfristig angelegt sind. Aus diesen Gr374nden ist es - wie das Berufungsgericht in anderem Zu-sammenhang auch angenommen hat - f374r die Kunden von erheblicher Bedeu-tung, ob sie ein Unternehmen mit verl344sslicher Bonit344t beauftragen, da im Falle 28 - 13 - von Zahlungsschwierigkeiten oder gar einer Insolvenz die Zusammenarbeit er-heblich erschwert wird. 29 Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird die Vorstellung von einer ausreichenden Bonit344t und Insolvenzfestigkeit nicht durch den Zusatz "GmbH" relativiert. Soweit die Bundesrepublik Deutschland tats344chlich die Mehrheitsanteile an einer GmbH h344lt, wird der Verkehr von einer faktischen In-solvenzfestigkeit ausgehen, weil er annehmen wird, dass die 366ffentliche Hand schon allein wegen des damit verbundenen Imageschadens die Insolvenz einer dem Bund geh366renden Gesellschaft vermeiden wird. Die Fehlvorstellung 374ber die Bonit344t der Beklagten zu 2 ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb von geringer Relevanz, weil f374r die Herstellung der von der Beklagten zu 2 angebotenen Produkte eine besondere Qualifikation erforderlich ist und insoweit die Erwartungen des Ver-kehrs erf374llt werden. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass gerade auf dem Markt der sicherheitsrelevanten Druckerzeugnisse die Qualifi-kation des Unternehmens f374r das Marktverhalten der Gegenseite von erhebli-cher Bedeutung ist. Die Frage der Bonit344t verliert aber daneben nur dann an Bedeutung, wenn andere Unternehmen keine vergleichbare Qualifikation auf-weisen. Dies ist jedoch nicht festgestellt. 30 Der Senat sieht sich an dieser Beurteilung nicht dadurch gehindert, dass ein von der Beklagten zu 2 vorgelegtes Privatgutachten zu dem Ergebnis ge-langt ist, dass nur f374r 2,3% der Befragten der Umstand von Bedeutung sei, ob es sich bei der Beklagten zu 2 um ein Bundesunternehmen handelt. Die zugrunde liegende Meinungsumfrage, auf die das Berufungsgericht seine Ent-scheidung im 334brigen nicht gest374tzt hat, gibt Anlass zu einer Reihe ungekl344rter Fragen, die - bislang nicht ausger344umte - Zweifel an der Zuverl344ssigkeit der 31 - 14 - gewonnenen Ergebnisse begr374nden. Zun344chst ist fraglich, ob die Beschr344n-kung der Meinungsumfrage auf Leiter von Patentabteilungen und Patentanw344l-te, die als Nachfrager von Patentrecherchen und Patentinformationsprodukten der Beklagten zu 2 in Betracht kommen, zu Ergebnissen gef374hrt hat, die auf andere Anbieter und Nachfrager, die mit den Beklagten in gesch344ftliche Bezie-hungen treten, ohne weiteres 374bertragen werden k366nnen. Zum anderen begeg-net die Art und Weise der Fragestellung Zweifeln. Hier sind drei Punkte heraus-zugreifen: (1) Bei der entscheidenden Frage 5 nach den Eigentumsverh344ltnis-sen einer "Bundesdruckerei GmbH" sind die meisten Befragten - n344mlich 91,8%, die auf die Frage 1 geantwortet haben, dass ihnen die Bezeichnung "Bundesdruckerei GmbH" im Zusammenhang mit Patentrecherchen oder Pa-tentinformationsprodukten bekannt sei - gefragt worden, ob sie etwas 374ber die Eigentumsverh344ltnisse der "Bundesdruckerei GmbH" wissen (Frage 5B). Die weitere Befragung erstreckt sich nur auf diejenigen, die dies mit "ja" oder "ja, teilweise" beantwortet haben und ordnet damit den Gro337teil der Befragten (77,8%) vollst344ndig dem nicht irregef374hrten Verkehrskreis zu. Dies erscheint bedenklich; es ist nicht ersichtlich, weshalb diejenigen, die die Eigentumsver-h344ltnisse der Beklagten zu 2 nicht kennen, nicht irregef374hrt werden k366nnen. (2) Bevor den Befragten die Frage nach den Eigentumsverh344ltnissen gestellt wor-den ist, sind sie mit den Fragen 3 und 4 nach einer anderen m366glichen Erkl344-rung f374r die Bezeichnung "Bundesdruckerei GmbH" gefragt worden. ("Wissen Sie etwas dar374ber, von wem die 'Bundesdruckerei GmbH' ihre Auftr344ge erh344lt?" und "Meinen Sie, dass die 'Bundesdruckerei GmbH' nur staatliche Auftr344ge aus-f374hrt, oder steht sie Ihres Erachtens auch f374r Auftr344ge aus der privaten Wirt-schaft zur Verf374gung?"). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass diese - m366gliche - Erkl344rung f374r die Bezeichnung die Antworten auf Frage 5 beein-flusst hat. (3) Bei der Frage nach der Relevanz (Frage 8) sind - an sich folge-richtig - nur diejenigen (8,9%) befragt worden, die zuvor geantwortet hatten, die "Bundesdruckerei GmbH" befinde sich im Besitz des Bundes. Dieser Verkehrs- - 15 - kreis ist danach gefragt worden, ob er ein Bundesunternehmen gegen374ber an-deren gleich qualifizierten Anbietern bevorzugen w374rde, was etwa ein Viertel dieser Befragten (2,3%) bejaht hat. Die Frage einer h366heren Bonit344t des Ge-sch344ftspartners, auf die die Kl344gerin den Irref374hrungsvorwurf in erster Linie st374tzt, ist damit nicht Gegenstand der Befragung geworden. d) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das geltend gemachte Unterlassungsbegehren sei im vorliegenden Fall unverh344ltnism344337ig, ist eben-falls nicht frei von Rechtsfehlern. 32 aa) Das Berufungsgericht geht im Ansatz zwar zutreffend davon aus, dass unter dem Gesichtspunkt der Verh344ltnism344337igkeit unabh344ngig von einer Verwirkung eine Irref374hrungsgefahr in besonderen Ausnahmef344llen hinzuneh-men ist, wenn die Belange der Allgemeinheit und der Mitbewerber nicht in er-heblichem Ma337e ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irref374hrungsgefahr vorliegt oder schutzw374rdige Interessen des auf Un-terlassung in Anspruch Genommenen entgegenstehen. Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn durch das Verbot ein wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerst366rt w374rde (BGH GRUR 2003, 628, 630 - Klosterbrauerei; BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 76/02, GRUR 2004, 613, 614 = WRP 2004, 904 - Schlauchbeutel; zu 247 127 Abs. 1 MarkenG vgl. auch BGHZ 139, 138, 145 ff. - Warsteiner II). 33 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Voraus-setzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht erf374llt. Zum einen ist - wie vorste-hend dargelegt - die Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nicht nur von geringer wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Zum anderen hat die Be-klagte zu 2 auch keinen wertvollen Besitzstand an einer Individualkennzeich- 34 - 16 - nung erworben, da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst seit dem Jahre 2000 au337erhalb der Bundesverwaltung um Kunden wirbt. 35 III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit auf der Grundlage der bis-lang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zur Endentschei-dung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu den von der Kl344gerin behaupteten Fehlvorstellun-gen des angesprochenen Verkehrs getroffen. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht insbesondere Folgendes zu beachten haben: 1. Die Ermittlung des Verkehrsverst344ndnisses ist keine Tatsachenfest-stellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (BGHZ 156, 250, 254 - Marktf374hrerschaft; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Dieses Erfahrungswis-sen kann das Gericht grunds344tzlich auch dann haben, wenn die entscheiden-den Richter nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen z344hlen (BGHZ 156, 250, 255 - Marktf374hrerschaft; Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 UWG Rdn. 3.12; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 247 5 Rdn. 678; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 5 Rdn. 144; Fezer/B374scher, UWG, 247 12 Rdn. 264). 36 Bei Firmenbezeichnungen, die den Bestandteil "Bundes" enthalten, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr in der Regel annehmen wird, bei diesen Unternehmen sei die Bundesrepublik Deutschland zumindest Mehrheitsgesellschafter (vgl. f374r den Zusatz "staatlich" BGH, Urt. v. 4.7.1985 - I ZR 54/83, GRUR 1986, 316 = WRP 1985, 696 - Urselters; f374r den Zusatz "St344dtisch" auch Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 UWG Rdn. 5.93; M374nchKomm.UWG/Busche, 247 5 Rdn. 603; Harte/Henning/ 37 - 17 - Dreyer, UWG, 247 5 Rdn. 629). Zwar gibt es auch etliche Bezeichnungen rein pri-vater Organisationen, die den Bestandteil "Bundes205" in sich aufgenommen haben (beispielsweise Bundesverband der Industrie). Bei Wirtschaftsunterneh-men, die im Wettbewerb zu anderen Betrieben stehen, ist dies im Allgemeinen aber nicht der Fall. Dies gilt auch in F344llen, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Unternehmen privatisiert hat (z.B. Deutsche Post AG). Im Streitfall ist allerdings der Vortrag der Beklagten zu 2 zu ber374cksichti-gen, sie werde nur auf einem Spezialmarkt t344tig, in dem die Kenntnis 374ber ihre Unternehmensstrukturen vorherrsche und der angesprochene Verkehr daher allenfalls zu einem nur geringen Prozentsatz Fehlvorstellungen 374ber die ge-sch344ftlichen Verh344ltnisse unterliege. Dieser Vortrag ist erheblich, da die An-nahme einer Irref374hrung voraussetzt, dass ein erheblicher Teil der angespro-chenen Verkehrskreise irregef374hrt wird (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung; Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 UWG Rdn. 2.106 ff.; M374nchKomm.UWG/Reese, 247 5 Rdn. 174 ff.). Hierzu wird das Berufungsgericht Feststellungen zu treffen haben. Ma337stab sind insoweit alle von den Beklagten angesprochenen Verkehrskreise, wobei m366glicherweise auch Lieferanten der Beklagten zu 2 in die Betrachtung einbezogen werden k366nnen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es f374r die Frage, ob ein erheblicher Teil irregef374hrt wird, nicht von Bedeutung, welche Ums344tze mit den einzelnen Betei-ligten erwirtschaftet werden, so dass allein die Kenntnis der zust344ndigen Mitar-beiter in der Bundesverwaltung nicht ausschlaggebend ist. Soweit sich das Be-rufungsgericht auf eine Meinungsumfrage st374tzen m366chte, sind die oben unter II 2 c cc angef374hrten Erw344gungen zu ber374cksichtigen. 38 - 18 - 2. Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Kl344gerin gem344337 247 8 Abs. 1, 247247 3, 5 Abs. 1 UWG Unterlassung verlangen kann, wird folgendes zu ber374cksichtigen sein: 39 40 a) Dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann im Rahmen von 247 242 BGB eine Aufbrauchsfrist gew344hrt werden. Voraussetzung ist, dass ihm durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschr344nkt zu beachtendes Verbot unverh344ltnism344337ige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gl344ubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsversto337es nicht unzumutbar beeintr344chtigt werden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 19/87, GRUR 1990, 522, 528 = WRP 1990, 672 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz). Dies liegt im vorliegenden Fall nicht fern. Unerheblich ist insoweit, dass das Verfahren bereits seit dem Jahr 2002 anh344ngig ist, da allein die Klageerhebung f374r den Schuldner kein Anlass sein muss, sich auf die Folgen eines m366glichen Verbots einzustellen. Der Beklagten zu 2 ist es nicht verwehrt, darauf hinzuweisen, dass sie aus der fr374heren Bun-desdruckerei hervorgegangen ist. - 19 - b) Grunds344tzlich ist auch der Anspruch auf L366schung der Firma als Be-seitigungsanspruch gegeben (vgl. Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 8 UWG Rdn. 1.94; Harte/Henning/Seitz aaO 247 8 Rdn. 160; Fezer/ B374scher aaO 247 8 Rdn. 16; zum Markenrecht: BGHZ 121, 242, 247 ff. - TRIANGLE). Der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit kann es aber gebieten, dass nur der irref374hrende Firmenbestandteil zu l366schen ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1973 - I ZR 129/71, GRUR 1974, 162, 164 - etirex). 41 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.09.2003 - 1 HKO 13061/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.07.2004 - 29 U 5133/03 -
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