BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 122/05 Verk374ndet am: 19. Oktober 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 2 Zur Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einem still-schweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn er diese dem Anleger gegen374ber als "sicher" bezeichnet, obwohl sie nach der Zuordnung durch die Kapitalanlagegesellschaft dem Risikoprofil "gewinnorientiert" und "risikobe-wusst" unterfallen. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 12. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt die Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch, durch deren Vermittlung h344tten sie seit Mai 2000 verschiedene Fondsanteile der D. I. -T. Gesellschaft f374r Wertpapieranlagen mbH (im Folgenden: DIT) erworben, deren Wert in der Folgezeit erheblich gefallen sei. Sie h344tten eine sichere Anlage gew374nscht und das Ziel verfolgt, in zehn Jahren den auf ihrer Immobilie lastenden Kredit erheblich zu reduzieren und sich lang- 1 - 3 - fristig eine Rente zu sichern. Der Beklagte zu 1 habe pers366nlich eine Verzin-sung der Anlage von j344hrlich mindestens 6 % garantiert. Die Beklagte zu 2 ist eine rechtlich verselbst344ndigte Vertriebsorganisa-tion eines Versicherungskonzerns, die Verm366gensanlagen aller Art vermittelt und vertreibt, wobei sie mit konzernzugeh366rigen und konzernfremden Gesell-schaften durch Agenturvertr344ge im Sinne der 247247 92, 84 ff HGB verbunden ist. Dementsprechend vermittelt sie Versicherungsvertr344ge aller Art des zugeh366ri-gen Versicherungskonzerns, Fondsanteile deutscher Gro337banken, Bausparver-tr344ge, Hypothekendarlehen, Baufinanzierungen und zahlreiche andere Anlage-formen. F374r ihre Vertriebst344tigkeit bedient sie sich ihrerseits selbst344ndiger Han-delsvertreter, im Streitfall des Beklagten zu 1. 2 Mit der Klage hat der Kl344ger - Zug um Zug gegen 334bertragung der Fondsanteile - R374ckzahlung des insgesamt eingezahlten Kapitals von (67.500,00 DM =) 34.512,20 200 nebst Zinsen und Ersatz f374r den bis zum 30. April 2003 behaupteten Zinsschaden von 4.748,62 200 verlangt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revi-sion verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht verneint vertragliche Anspr374che aus den Kapital-anlagevertr344gen des Kl344gers und seiner Ehefrau gegen die Beklagten, da die Zeichnungsvertr344ge mit dem DIT geschlossen worden seien. Ihre Inanspruch-nahme als Vertreter komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen f374r eine Vertreterhaftung nicht gegeben seien. Das Provisionsinteresse und der Um-stand, dass der Beklagte zu 1 langj344hriger Arbeitskollege der Ehefrau des Kl344-gers gewesen sei, gen374gten hierf374r nicht. Der Beklagte zu 1 hafte auch nicht aus Garantievertrag oder aufgrund eines Schuldanerkenntnisses. Einen Anla-geberatungsvertrag h344tten die Parteien nicht geschlossen. Ob zwischen ihnen ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei, k366nne offen bleiben. Denn die Beklagten h344tten keine Pflicht aus dem Auskunftsvertrag verletzt. Der Kl344ger sei nach eigener Darstellung darauf hingewiesen worden, dass Gewinne von bis zu 14 % entsprechend der Kursentwicklung m366glich seien. Das schlie337e f374r jeden allgemein gebildeten Menschen, auch den nach Eindruck des Berufungs-gerichts "gesch344ftsgewandten und pers366nlich beeindruckenden" Kl344ger, die M366glichkeit negativer Kursentwicklungen ein. Deswegen k366nne sich der Kl344ger nicht im Nachhinein mit Erfolg darauf berufen, er habe nur eine "absolut siche-re" Geldanlage vornehmen wollen. Dass bei den Fonds au337ergew366hnliche Ver-luste eingetreten seien, k366nne den Beklagten mangels Vorhersehbarkeit nicht als Pflichtverletzung zugerechnet werden. 5 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 6 - 5 - 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt, dass die Zeichnungsvertr344-ge unmittelbar mit dem DIT geschlossen worden sind. Insoweit sind die Kauf-auftr344ge, die der Beklagte zu 1 als "Verm366gensberater/Genehmigung nach 247 34 c GewO" unterzeichnet hat, unmittelbar an die Kapitalanlagegesellschaft gerichtet worden. Das bedeutet jedoch nicht - wie die Beklagten in den Vorin-stanzen vertreten haben -, dass f374r eine in Bezug auf diese Anlage vorgenom-mene Falschberatung nur die Kapitalanlagegesellschaft wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Zeichnungsvertrag einzustehen h344tte. 7 2. Das Berufungsgericht zieht daher im Ansatz zu Recht eine Haftung der Beklagten zu 2 aus einem zwischen dem Anlageinteressenten und dem Ver-mittler geschlossenen Auskunftsvertrag in Betracht. 8 a) Ein solcher Vertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anla-gevermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deut-lich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die be-sonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gew374nschte T344tigkeit beginnt. Ein solcher Ver-trag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollst344ndiger Information 374ber diejenigen tats344chlichen Umst344nde, die f374r den Anlageentschluss des Interes-senten von besonderer Bedeutung sind (Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690). 9 b) Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Kl344gers, das in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, weil das Berufungsgericht insoweit kei- 10 - 6 - ne Feststellungen getroffen hat, ist von dem Abschluss eines Auskunftsvertra-ges auszugehen. Hiernach haben der Kl344ger und seine Ehefrau am 10. Mai 2000 eine "Private Renten- und Verm366gensanalyse" auf einem Formblatt der Beklagten zu 2 ausgef374llt, in der als f374r sie besonders wichtige Information eine "sichere Geldanlage wegen Kredit, Festgeld?" und als Wunsch angegeben war, "genug Geld anzusparen, um m366glichst viel Kredit nach zehn Jahren abzubezahlen". In dem Gespr344ch vom gleichen Tag auf ihrem Grundst374ck habe der Kl344ger dem Beklagten zu 1 verdeutlicht, dass er an dem Erwerb der von diesem empfohle-nen Fondsanteile nur interessiert sei, wenn er keinerlei Verlust machen werde. Der Beklagte zu 1 habe den Kauf der Fondsanteile als absolut sichere Geldan-lage bezeichnet und ausdr374cklich betont, dass sie mit mindestens 6 % j344hrlich verzinst w374rden. Nach diesem Vortrag ist ein Auskunftsvertrag mit der Beklag-ten zu 2, f374r die der Beklagte zu 1 aufgetreten ist, zustande gekommen. Denn der Beklagte zu 1 hat, was im 334brigen auch unstreitig ist, 374ber das vermittelte Produkt in Kenntnis der mit der Geldanlage verfolgten Ziele seiner Kunden In-formationen gegeben, die f374r ihren Anlageentschluss von Bedeutung waren. 11 c) Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Auskunftsvertrag l344sst sich nicht mit der Begr374ndung des Berufungsgerichts verneinen, dem Kl344ger und seiner Ehefrau sei es - wie jedem allgemein gebildeten Menschen - gel344ufig gewesen, dass sich aus negativen Kursentwicklungen auch Verluste ergeben k366nnten. Es mag sein, dass solche 334berlegungen - nach Kl344rung des Sachver-halts - bei der Frage eine Rolle spielen k366nnen, ob dem Kl344ger und seiner Ehe-frau ein Mitverschulden zuzurechnen ist. Ob Pflichten aus dem Auskunftsver-trag verletzt sind, h344ngt demgegen374ber davon ab, ob die vom Beklagten zu 1 gegebenen Informationen zutreffend waren. 12 - 7 - Das ist nach dem f374r das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vor-bringen des Kl344gers nicht der Fall. Die am 10. Mai 2000 und zu sp344teren Zeit-punkten gezeichneten Fondsanteile unterfielen nach der von den Beklagten im anh344ngigen Verfahren vorgelegten "Zuordnung der Publikumsfonds zu den ein-zelnen Anlageklassen" ausnahmslos dem Risikoprofil "gewinnorientiert" und "risikobewusst". Diese Anlagen durfte der Beklagte zu 1 nicht als "sicher" be-zeichnen. Zwar enth344lt der Kaufauftrag vom 10. Mai 2000 die Kundenangabe, das - in dem Kaufauftrag dokumentierte - Anlageverhalten entspreche dem An-legertyp "risikobewusst". Insoweit hat der Kl344ger jedoch unter Beweisantritt vor-getragen, der Beklagte zu 1 habe diese Angaben - und zwar nicht nur im Fall des Kl344gers, sondern auch bei anderen Anlegern - erst nachtr344glich mit dem Bemerken angekreuzt, es handele sich lediglich um statistische Angaben. 13 3. Das klageabweisende Urteil hat auch in Bezug auf den Beklagten zu 1 keinen Bestand. Zwar ist der Beklagte zu 1 namens der Beklagten zu 2 aufge-treten, so dass seine Haftung als Vertreter nur unter besonderen Vorausset-zungen in Betracht kommt. Insoweit gibt das Berufungsgericht im Ausgangs-punkt zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wieder, nach der eine Vertreterhaftung wegen eines besonderen wirtschaftlichen Interesses in der Regel eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand voraussetzt, dass der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache t344tig wird und als wirtschaftlicher Herr des Gesch344fts anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 80/91 - NJW-RR 1992, 605). Richtig ist auch, dass f374r die Annahme einer solchen Stellung das Provisionsinteresse des Vertretenen nicht ausreicht. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen kann eine Haf-tung des Beklagten zu 1 indes nicht ausgeschlossen werden. 14 - 8 - Der Kl344ger hat vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe den Kauf der Fonds-anteile als absolut sichere Geldanlage bezeichnet und pers366nlich eine Verzin-sung von mindestens 6 % j344hrlich garantiert. Es mag offen bleiben, ob hierin - wie die Revision meint - der Abschluss eines selbst344ndigen Garantievertrags gesehen werden k366nnte. Es bedarf jedoch der weiteren tatrichterlichen 334ber-pr374fung, ob - unter Einbeziehung der langj344hrigen pers366nlichen Bekanntschaft des Beklagten zu 1 und der Ehefrau des Kl344gers - hierin nicht eine die Vertre-terhaftung rechtfertigende 334bernahme der Gew344hr f374r die Seriosit344t und die Erf374llung des Gesch344fts liegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 aaO S. 605 f). 15 - 9 - 4. Das angefochtene Urteil ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen. 16 Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 06.11.2003 - 2 O 169/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.04.2005 - 6 U 175/03 -
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