BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/06 Verk374ndet am: 20. November 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja 20% auf alles UWG 247 5 Abs. 4 Satz 1 Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Aus-nahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines belie-bigen Artikels aus dem Sortiment gegen374ber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angek374ndigten H366he erzielt. BGH, Urt. v. 20. November 2008 - I ZR 122/06 - OLG Saarbr374cken LG Saarbr374cken - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts in Saarbr374cken vom 21. Juni 2006 aufgehoben. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil der Kammer f374r Han-delssachen II des Landgerichts in Saarbr374cken vom 18. Oktober 2005 abge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im ge-sch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Angabe eines Zeitraums, f374r den die Aktion gelten soll, mit der blickfangm344337ig herausgestellten Aussage zu werben "20% Rabatt auf alles. Ausgenommen Tiernahrung.", so-weit f374r Artikel des Sortiments in der letzten Woche vor dem Beginn der Verkaufsaktion ein niedrigerer Verkaufs-preis als derjenige verlangt wurde, auf den mit Aktionsbe-ginn 20% Rabatt gew344hrt werden. F374r jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur H366he von 250.000 200, ersatzwei- - 3 - se Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, angedroht. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt an verschiedenen Standorten in Deutschland Bau- und Heimwerkerm344rkte. In der Zeit vom 14. bis zum 22. Januar 2005 f374hrte sie eine Rabattaktion durch, die sie mit dem Slogan 1 20% auf alles* *ausgenommen Tiernahrung bewarb. Die Kl344gerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs, stellte bei Testk344ufen fest, dass die Preise f374r vier Artikel aus dem Sortiment der Beklagten, das etwa 70.000 Artikel umfasst, zum Aktionsbeginn am 14. Januar 2005 erh366ht worden waren. In der Woche vor der Rabattaktion galt f374r die vier Artikel, die nicht als Sonderangebote beworben wurden, ein niedri-gerer Preis. In der Zeit davor hatte die Beklagte f374r diese vier Artikel 374ber einen 2 - 4 - l344ngeren Zeitraum jeweils den Preis verlangt, der auch zum Aktionsbeginn am 14. Januar 2005 (wieder) gefordert wurde. 3 Die Kl344gerin hat die Werbung der Beklagten als irref374hrend gem344337 247 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, Abs. 4 UWG beanstandet und zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Angabe eines Zeitraums, f374r den die Aktion gel-ten soll, mit der blickfangm344337ig herausgestellten Aussage zu werben "20% Rabatt auf alles. Ausgenommen Tiernahrung", soweit f374r Artikel des Sortiments in der letzten Woche vor dem Beginn der Verkaufsaktion ein niedrigerer Verkaufspreis als derjenige verlangt wurde, auf den mit Aktionsbeginn 20% Rabatt gew344hrt werden; hilfsweise, 205, soweit Artikel des Sortiments in der letzten Woche vor dem Beginn der Verkaufsaktion im Verkaufspreis heraufgesetzt wurden. Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, dass der Preis, den sie zu Beginn der Rabattaktion (wieder) verlangt habe, ihr 374blicher Sortiments-preis f374r die vier Artikel gewesen sei. Die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise erwarteten nur eine Herabsetzung dieses Preises, nicht hinge-gen einen Rabatt auf einen nur kurzzeitig geltenden Sonderpreis. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. 5 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ck-zuweisen. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung der Beklagten nicht als irref374hrend i.S. der 247247 3, 5 UWG angesehen. Dazu hat es ausgef374hrt: Anhaltspunkte f374r die Annahme, dass die Beklagte die in Rede stehen-den Preise zur Verschleierung der wahren Preise willk374rlich und systematisch ver344ndert habe (sogenannte Preisschaukelei), seien nicht gegeben. 8 Ob im Streitfall 247 5 UWG zur Anwendung kommen k366nne, sei zweifelhaft. Die Voraussetzungen der Vermutung des 247 5 Abs. 4 UWG seien nicht erf374llt, weil der zu Beginn der Rabattaktion (wieder) geltende Preis der 374bliche Sorti-mentspreis der Beklagten f374r die vier Artikel gewesen sei. Dieser Preis sei mit Ausnahme der einen Woche vor Beginn der Rabattaktion bei allen vier Artikeln 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinweg tats344chlich gefordert worden. Der Vor-schrift des 247 5 Abs. 4 UWG lasse sich nicht entnehmen, dass sie sich nur auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem angeblich wettbewerbswidrigen Verhalten beziehen solle. Im 334brigen sei von einer Erwartung des Verkehrs, dass der Ra-batt auch auf nur kurzfristig geltende Sonderpreise gew344hrt werde, nicht auszu-gehen. 9 Der Anspruch der Kl344gerin scheitere aber jedenfalls an der Bagatellgren-ze des 247 3 UWG. Es seien lediglich die Preise von vier Artikeln aus einem Ge-samtsortiment von 70.000 Artikeln erh366ht worden, die zudem in unterschiedli-chen M344rkten der Beklagten und an verschiedenen Orten vertrieben worden seien. Die Preisgestaltung der Beklagten wirke sich daher auf ihre Mitbewerber - wenn 374berhaupt - nur geringf374gig aus. 10 - 6 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurtei-lung der Beklagten nach dem von der Kl344gerin gestellten Hauptantrag. Das Be-rufungsgericht hat den Anwendungsbereich der gesetzlichen Vermutung des 247 5 Abs. 4 Satz 1 UWG und der Bagatellklausel des 247 3 UWG verkannt und ei-nen Unterlassungsanspruch der Kl344gerin aus den 247247 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu Unrecht verneint. 11 1. Gem344337 247 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter i.S. von 247 3 UWG, wer irre-f374hrend wirbt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irref374hrend ist, sind alle ihre Bestandteile zu ber374cksichtigen, insbesondere in der Werbung enthaltene Angaben 374ber den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird (247 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Nach 247 5 Abs. 4 Satz 1 UWG wird - widerleglich - vermutet, dass es irref374hrend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu wer-ben, sofern der Preis nur f374r eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. 12 a) Bei der beanstandeten Werbung der Beklagten handelt es sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, um eine Werbung mit der Herab-setzung eines Preises. Eine solche Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn mit der Herabsetzung f374r einzelne Preise geworben wird, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - mit einer Reduzierung der Preise f374r das gesamte Sortiment geworben wird (Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., 247 5 Rdn. 7.81; M374nchKomm.UWG/Busche, 247 5 Rdn. 467; Trube, WRP 2003, 1301, 1307). 13 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit der von ihr beworbenen Rabattaktion gegen 247 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 UWG versto337en. 14 - 7 - 15 aa) Nach der Gesetzesbegr374ndung ist urspr374nglicher Preis im Sinne des 247 5 Abs. 4 Satz 1 UWG der Preis, der unmittelbar vor der Ank374ndigung der Preissenkung verlangt wurde (vgl. die Begr374ndung zum Regierungsentwurf ei-nes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). Dieser Preis muss f374r eine angemessene Zeitdauer gefordert worden sein, da-mit die Vermutung des 247 5 Abs. 4 UWG nicht eingreift (vgl. Bornkamm in He-fermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 Rdn. 7.73). Auf einen anderen Preis kommt es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht an. Im Streitfall ist dies in Bezug auf die streitgegenst344ndlichen vier Artikel der am 14. Januar 2005 zum angek374ndig-ten Beginn der Rabattaktion (wieder) erh366hte Preis. bb) Die Dauer des Zeitraums "unangemessen kurze Zeit" l344sst sich nicht einheitlich bestimmen. Sie richtet sich nach den jeweiligen Umst344nden des Ein-zelfalls wie der Art der Ware oder Dienstleistung und der Marktsituation (vgl. zum alten Recht BGH, Urt. v. 28.6.1974 - I ZR 62/72, GRUR 1975, 78, 79 = WRP 1974, 552 - Preisgegen374berstellung I; Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 163/96, GRUR 1999, 507, 508 = WRP 1999, 657 - Teppichpreiswerbung). 16 Im vorliegenden Fall galten nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, f374r die vier in Rede ste-henden Artikel unmittelbar vor Beginn der Rabattaktion unstreitig jeweils niedri-gere Preise, die nicht als Sonderpreise gekennzeichnet waren. Die noch am 12. und 13. Januar 2005 verlangten Preise hat die Beklagte mit Beginn der Rabatt-aktion am 14. Januar 2005 erh366ht und den angek374ndigten Rabatt von 20% auf die heraufgesetzten Preise gew344hrt. Eine solche Preisgestaltung wird zwar nicht unmittelbar vom Regelungsbereich des 247 5 Abs. 4 Satz 1 UWG erfasst. Sie ist aber mindestens ebenso irref374hrend wie die Werbung mit einem fr374heren Preis, der nur f374r kurze Zeit verlangt wurde. Es kommt in diesem Zusammen- 17 - 8 - hang nicht darauf an, dass ein gleich hoher Preis in der Vergangenheit 374ber einen l344ngeren Zeitraum gefordert wurde, weil Ursprungspreis im Sinne der Vorschrift des 247 5 Abs. 4 Satz 1 UWG nur der unmittelbar vor Ank374ndigung der Preissenkung verlangte Preis ist und es allein darauf ankommt, ob dieser Preis f374r eine hinreichende Dauer gegolten hat (vgl. auch Gloy/Loschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., 247 58 Rdn. 31). Besondere Umst344n-de, die dazu f374hren, dass im Einzelfall nicht von einer Irref374hrung des Verkehrs auszugehen ist, k366nnen vom Werbenden im Rahmen der ihm m366glichen Wider-legung der Irref374hrung nachgewiesen werden (siehe dazu unter II 1 c). cc) Diese Auslegung entspricht auch dem Gesetzeszweck. Der Gesetz-geber wollte mit der widerleglichen Vermutung des 247 5 Abs. 4 Satz 1 UWG Missbr344uchen bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Art der Werbung ein hohes Irref374hrungspotential in sich birgt (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). Dies ist nicht nur bei sogenannten Mondpreisen, also reinen Phantasiepreisen, auf die die Gesetzesbegr374ndung vor allem ab-stellt, sondern auch bei Preisen der Fall, die tats344chlich, aber eben nicht in der Zeit unmittelbar vor der angek374ndigten Preissenkung verlangt wurden (vgl. M374nchKomm.UWG/Busche, 247 5 Rdn. 467; Gloy/Loschelder/Helm aaO 247 58 Rdn. 31 a.E.). 18 Das hohe Irref374hrungspotential von Preissenkungswerbung zeigt sich ge-rade bei der vorliegenden Fallgestaltung. Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment ge-gen374ber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angek374ndigten H366he erzielt (vgl. M374nchKomm.UWG/Busche, 247 5 Rdn. 456). Tats344chlich hat 19 - 9 - der Verbraucher jedoch bei den vier von der Kl344gerin zu Testzwecken erworbe-nen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor der Aktion geltenden Preis keine oder nur eine Ersparnis im Bereich von wenigen Prozentpunkten erlangt. 20 dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt aus der zu 247 3 UWG a.F. ergangenen bisherigen Senatsrechtsprechung nichts anderes. Danach ist die Werbung mit Preisherabsetzungen unter anderem dann irref374h-rend, wenn der fr374here h366here Altpreis nicht ernsthaft, insbesondere nicht 374ber einen l344ngeren Zeitraum, verlangt wurde (BGH GRUR 1975, 78, 79 - Preisgegen374berstellung I; GRUR 1999, 507, 508 - Teppichpreiswerbung; BGH, Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000, 337, 338 = WRP 2000, 386 - Preisknaller). Dabei geht es nicht darum, dass der einzelne Anbieter nicht kurzfristig mit Preis344nderungen auf eine sich spezifisch ver344ndernde Marktsi-tuation reagieren oder ein als herabgesetzt bezeichneter Preis in der Vergan-genheit nicht bereits verlangt worden sein darf (vgl. BGH GRUR 1999, 507, 508 - Teppichpreiswerbung). Entscheidend ist vielmehr, dass mit der Herabsetzung eines solchen Preises nur geworben werden darf, wenn dies im Einzelfall nicht irref374hrend ist (vgl. Gloy/Loschelder/Helm aaO 247 58 Rdn. 32). c) Es ist der Beklagten nicht gelungen, die Vermutung der Irref374hrung des 247 5 Abs. 4 Satz 1 UWG zu widerlegen. 21 aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr erwarte nur, dass er einen Rabatt auf den Normalpreis, nicht aber auf kurzfristig geltende Son-derpreise erhalte, ist im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Be-klagte die in der Woche vor der Rabattaktion gesenkten Preise unstreitig nicht als Sonderpreise gekennzeichnet hat. Der Verkehr konnte danach schon nicht erkennen, dass die Beklagte zu Beginn der Rabattaktion zu einem "Normal-preis" f374r die fraglichen vier Artikel zur374ckgekehrt ist, den sie nach ihrer Darstel- 22 - 10 - lung zuvor schon 374ber l344ngere Zeit gefordert hatte. Er hatte daher keinen An-lass zu der Annahme, die Ank374ndigung des Rabatts von 20% werde f374r diesen Preis nicht gelten. Im 334brigen liegt es nahe, die Ank374ndigung eines Rabattes von "20% auf alles" dem Wortsinn entsprechend auf alle zuvor verlangten Prei-se zu beziehen, es sei denn, der zuvor angek374ndigte Sonderpreis wurde f374r den Verkehr erkennbar nur f374r einen begrenzten Zeitraum vor der Rabattaktion gew344hrt. Es w344re der Beklagten unbenommen gewesen, als solche gekenn-zeichnete Sonderpreise von der Rabattaktion auszunehmen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die durch die Werbung der Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung des Publikums auch wettbewerbsrechtlich relevant. Eine irref374hrende Angabe ist dann wettbewerbs-rechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluss der Verbraucher, zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei; Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Tz. 29 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen). Ist die durch die unrichtigen Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs wettbe-werbsrechtlich relevant, ist regelm344337ig auch davon auszugehen, dass die Ba-gatellgrenze des 247 3 UWG 374berschritten ist (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 26 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). 23 Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware f374r die Kaufent-scheidung ist die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer irref374hrenden Preisan-gabe in der Regel ohne weiteres gegeben (BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 261/02, GRUR 2005, 433, 436 = WRP 2005, 598 - Telekanzlei; Born-kamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 Rdn. 7.2). Daran 344ndert sich im Streitfall nichts dadurch, dass die Preisangabe der Beklagten nur hinsichtlich 24 - 11 - der vier in Rede stehenden Artikel aus einem Sortiment von etwa 70.000 irre-f374hrend ist. Die bundesweite Werbung der Beklagten mit einer Preisreduzierung im zweistelligen Prozentbereich stellt eine erhebliche Ersparnis in Aussicht und hat damit eine hohe Anlockwirkung auf das Publikum (vgl. dazu auch Trube, WRP 2003, 1301, 1307). Dies allein reicht, auch bezogen auf die Mitbewerber der Beklagten, f374r die Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz aus. Im 334brigen kann ein Anspruchsberechtigter immer nur Stichproben vornehmen. Testk344ufe hinsichtlich des gesamten Warensortiments sind ihm nicht m366glich. Werden aufgrund solcher Stichproben Verst366337e festgestellt, k366nnen sie nicht ins Verh344ltnis zur Gesamtzahl der angebotenen Artikel gesetzt werden, um das Nicht374berschreiten der Bagatellgrenze darzutun. III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Kl344gerin auf-zuheben. Der Senat kann, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Da der Kl344gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, ist die Beklagte unter Ab344n-derung des landgerichtlichen Urteils antragsgem344337 zu verurteilen. 25 - 12 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 26 Bornkamm Pokrant B374scher RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben. Schaffert Bornkamm Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 18.10.2005 - 7II O 5/05 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 21.06.2006 - 1 U 625/05 - 216 -
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