BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/08 Verk374ndet am: 25. M344rz 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Werbung des Nachrichtensenders UrhG 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95; UrhG 1995 247 97 Abs. 1; BGB 247 242 D Wird das ausschlie337liche Recht des Herstellers von Laufbildern, die Bildfolge 366ffentlich zug344nglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nach-richtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grunds344t-zen der Herausgabe des Verletzergewinns einen Bruchteil der Werbeeinnah-men beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch erzielt, dass er Werbung im Umfeld der Nachrichtensendung platziert. BGH, Urteil vom 25. M344rz 2010 - I ZR 122/08 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juni 2008 unter Zur374ck-weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte nach den Klageantr344gen zu 3 und 4 (Nr. 2 und 3 der Urteilsformel) ver-urteilt hat. Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 31. Januar 2008 zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger filmte am 5. Juni 2003 den t366dlichen Fallschirmsprung des Politikers J374rgen M366llemann. 1 Die Beklagte, die einen Nachrichtensender betreibt, strahlte den Video-film am 29. Juni 2007 mehrfach aus. Den Film hatte sie von einer Gesellschaft des S.-Konzerns erworben. 2 - 3 - Der Kl344ger hat geltend gemacht, f374r die am 29. Juni 2007 von der Be-klagten erzielten Werbeeinnahmen sei die Ausstrahlung seines Videofilms zu-mindest teilweise urs344chlich gewesen. Die Beklagte habe das ihm an der Bild-folge zustehende Schutzrecht schuldhaft verletzt und sei deshalb zur Auskunft im verlangten Umfang verpflichtet. Diese ben366tige er, um seinen Schadenser-satzanspruch berechnen zu k366nnen. 3 Der Kl344ger hat beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, 1. 205 2. ihm Auskunft zu erteilen 374ber die am 29. Juni 2007 in Deutschland generier-ten Werbeerl366se des TV-Senders und diese durch eine dezidierte Ge- gen374berstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen; 3. ihm Auskunft zu erteilen 374ber die in Deutschland im Juni 2007 an den ein-zelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) generierten Werbeerl366se und die-se durch eine dezidierte Gegen374berstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen; 4. ihm Auskunft zu erteilen 374ber die entsprechenden Vergleichszahlen aus dem Monat Juni der Jahre 2005 und 2006. 5 Den Klageantrag zu 1 haben die Parteien in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, nachdem die Beklagte 374ber die Anzahl der Ausstrahlungen und die Sendezeiten am 29. Juni 2007 Auskunft erteilt hatte. 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, zwischen den an einem Tag erzielten Werbeeinnahmen und dem Inhalt der Nachrichtensendungen bestehe kein Zusammenhang. Die Werbung f374r einen bestimmten Tag werde von den Kunden Monate zuvor gebucht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. 7 - 4 - Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils be-gehrt. Der Kl344ger beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch nach 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. i.V. mit 247 242 BGB f374r begr374ndet erachtet. Dazu hat es ausge-f374hrt: Dem Kl344ger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch ge-gen die Beklagte zu, weil sie dessen Recht an den auf dem Videofilm aufge-nommenen Laufbildern i.S. von 247 95 UrhG schuldhaft verletzt habe. Die Aktivle-gitimation des Kl344gers sei unstreitig. Die Beklagte habe die Laufbilder am 29. Juni 2007 im Fernsehen ausgestrahlt, ohne mit der n366tigen Sorgfalt zu pr374-fen, ob die Gesellschaft des S.-Konzerns, von der sie die Rechte herleite, zu deren Einr344umung imstande gewesen sei. Dem Kl344ger sei durch die Verletzung seines Schutzrechts an den Laufbildern ein Schaden entstanden. Zu dessen Berechnung ben366tige er die verlangten Angaben 374ber die Werbeeinnahmen. Die Werbeerl366se am 29. Juni 2007 seien mittelbar auf die rechtswidrige Nut-zung des Schutzrechts des Kl344gers an den Laufbildern zur374ckzuf374hren. Auch ein nur mittelbar erzielter Gewinn k366nne bei der Schadensbemessung nach den Grunds344tzen der Herausgabe des Verletzergewinns ber374cksichtigt werden. Un-erheblich sei, dass der Kl344ger die Vermarktung des Videofilms nicht beabsich-tigt habe. 10 II. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie gegen die Verurteilung zur Auskunft nach dem Klageantrag zu 2 gerichtet ist. Dagegen ist die gegen die Verurteilung nach den Klageantr344gen zu 3 und 4 gerichtete Revision begr374ndet. 11 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht den mit dem Klageantrag zu 2 ver-folgten Auskunftsanspruch nach 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. i.V. mit 247 242 BGB bejaht. 12 13 a) Die Frage, inwieweit dem Kl344ger ein Schadensersatzanspruch und zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs ein unselbst344ndi-ger Auskunftsanspruch zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstan-deten Handlung geltenden Recht. Das vorliegende Verfahren hat rechtsverlet-zende Handlungen am 29. Juni 2007 zum Gegenstand. Auf den in Rede ste-henden Schadensersatzanspruch und den seiner Durchsetzung dienenden Auskunftsanspruch ist danach 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. anwendbar. b) Der aus 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und 247 242 BGB abgeleitete un-selbst344ndige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass die Beklagte widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kl344ger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat (dazu unter II 1 b aa), dem Kl344ger aufgrund dieser Rechtsver-letzung ein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu unter II 1 b bb), zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Kl344ger in entschuldbarer Wei-se 374ber den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist (dazu unter II 1 b cc), w344h-rend die Beklagte unschwer Aufkl344rung geben kann (dazu unter II 1 b dd; all-gemein hierzu BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 f. - Monumenta Germaniae Historica; Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf374llt. 14 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte in das dem Kl344ger zustehende Recht an den Laufbildern 374ber den Fallschirmabsturz des Politikers M366llemann widerrechtlich und schuldhaft ein- 15 - 6 - gegriffen hat (247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. i.V. mit 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG). Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass der Kl344ger den Video-film hergestellt hat. Dieser genie337t als Bildfolge i.S. von 247 95 UrhG Laufbild-schutz. Das dem Kl344ger als Hersteller nach 247 94 Abs. 1 Satz 1, 247 95 UrhG zu-stehende ausschlie337liche Recht, die Bildfolge f374r eine Fernsehsendung zu be-nutzen, hat die Beklagte am 29. Juni 2007 durch viermalige Ausstrahlung des Videofilms 374ber ihren Nachrichtensender verletzt. Die Beklagte hat die Verletzungshandlungen schuldhaft, und zwar fahr-l344ssig begangen. Sie war verpflichtet, sich Klarheit dar374ber zu verschaffen, dass sie durch die Ausstrahlung des Videofilms nicht in die Rechte des Kl344gers als Hersteller der Laufbilder eingreift (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373, 375 - Schallplattenimport III; Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 f. - Bedienungsanweisung). Dieser Verpflich-tung ist die Beklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachgekommen. Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel. 16 bb) Aufgrund der schuldhaften Verletzung seines ausschlie337lichen Schutzrechts an den Laufbildern steht dem Kl344ger als Hersteller nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. ein Schadensersatzanspruch zu. Hierf374r stehen die drei Berechnungsarten zur Verf374gung: die konkrete Schadensberechnung ein-schlie337lich des entgangenen Gewinns, Schadensersatz in H366he der angemes-senen Lizenzgeb374hr oder Herausgabe des Verletzergewinns (BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II; 181, 98 Tz. 41 f. - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 22 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train). 17 - 7 - Die Verletzungshandlung liegt nach dem 29. April 2006 und damit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/EG des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 195, S. 16) nach ihrem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 sp344testens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Aus-legung des vor diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. so weit wie m366glich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten (vgl. EuGH, Urt. v. 14.7.1994 - C-91/92, Slg. 1994, I-3325 = NJW 1994, 2473 Tz. 26 - Dori/Recreb). F374r die hier interessierende Frage der M366glichkeit der Berech-nung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie 2004/48/EG nichts ge344ndert. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b der Richtlinie 2004/48/EG sieht die M366glichkeit der Berechnung des Schadensersatzan-spruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor (hierzu auch Er-w344gungsgrund 26 der Richtlinie). 18 cc) Die mit dem Klageantrag zu 2 verlangte Auskunft 374ber die am 29. Juni 2007 in Deutschland erzielten Werbeerl366se des TV-Senders an- hand einer Gegen374berstellung der Einnahmen und Ausgaben ist zur Berech-nung des Schadensersatzanspruchs erforderlich. Allerdings kann ein aus 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und 247 242 BGB abgeleiteter unselbst344ndiger Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatz-anspruchs nur in dem Umfang bestehen, in dem eine Verpflichtung der Beklag-ten zum Schadensersatz festgestellt werden kann (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 45 - Parf374mtestk344ufe). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kl344ger die begehrte Auskunft 374ber die Werbeeinnahmen der Beklagten vom 29. Juni 2007 f374r die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach den Grunds344tzen der Herausgabe des Verletzergewinns ben366tigt. Gegen diese Be-urteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 19 - 8 - (1) Der Kl344ger kann die Herausgabe des Verletzergewinns insoweit ver-langen, als dieser auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHZ 181, 98 Tz. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 87/07, GRUR 2010, 237 Tz. 20 = WRP 2010, 390 - Zoladex). Der herauszugebende Gewinn muss aus der Schutzrechtsverletzung gezogen worden sein. Jeder urs344chliche Zusam-menhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn reicht grunds344tzlich aus (BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-R344hmchen II). Dagegen ist der Gewinn nicht herauszugeben, soweit ein urs344chlicher Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem vom Verletzer erzielten Gewinn ganz oder teilweise fehlt (BGH, Urt. v. 30.1.1959 - I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 - Gasparone I). 20 (2) Von diesen Ma337st344ben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, ein Zusammenhang zwischen der Rechtsverlet-zung und dem von der Beklagten erzielten Gewinn sei im Streitfall gegeben, weil die Werbeerl366se auf die rechtswidrige Nutzung des ausschlie337lichen Schutzrechts des Kl344gers zur374ckzuf374hren seien. Bei einer mittelbaren Medien-finanzierung komme es nicht darauf an, wie hoch die Zahlungsbereitschaft der Werbeinteressenten f374r das tats344chlich benutzte Gut sei. Es gen374ge die Zah-lungsbereitschaft f374r vergleichbare Inhalte. 21 (3) Die Revision setzt dem ohne Erfolg entgegen, f374r die Erzielung der Werbeerl366se am 29. Juni 2007 sei die Ausstrahlung des fraglichen Videofilms an diesem Tag nicht kausal, weil die Werbekunden die Werbeauftr344ge bereits mehrere Wochen vor der Ausstrahlung des Videos gebucht h344tten. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, ob und wann das Video gesendet w374rde. 22 F374r die Beurteilung, ob die Ausstrahlung des Videofilms urs344chlich f374r die Werbeeinnahmen geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Werbekunden 23 - 9 - den Inhalt der Nachrichtensendungen vorhersehen konnten. F374r einen urs344chli-chen Zusammenhang zwischen den Werbeeinnahmen und der Ausstrahlung des Videofilms reicht es vielmehr aus, dass die Kunden der Beklagten ihre Werbung im Umfeld einer Nachrichtensendung platzieren. Das folgt aus der Gestaltung der Sendung der Beklagten, bei der Nachrichten und Werbung ge-sendet werden und bei der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die von der Aktualit344t der Nachrichteninhalte ausgehende Aufmerksamkeit des Publikums dazu benutzt wird, das dadurch geweckte Zuschauerinteresse auf die bezahlte Werbung umzulenken. Mit diesem Ziel platzieren die Kunden der Beklagten ihre Werbung im Umfeld einer Nachrichtensendung. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass den Werbeauftr344gen der Kunden der Beklagten die Einbindung der Werbung in ein Nachrichtenumfeld zugrunde liegt. Das liegt bei einem Auftrag, der eine Ausstrahlung von Werbung auf einem Nachrichten-sender zum Gegenstand hat, auch auf der Hand. Damit sind die ausgestrahlten Nachrichtensendungen miturs344chlich f374r die Werbeeinnahmen. Da am 29. Juni 2007 zu den Nachrichten auch die vom Kl344ger hergestellte Bildfolge z344hlte, ist diese miturs344chlich f374r die Werbeeinnahmen der Beklagten geworden. Dieser urs344chliche Zusammenhang zwischen den ausgestrahlten Nach-richten und den Werbeeinnahmen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die H366he der Werbeeinnahmen von einer Vielzahl von Faktoren abh344ngig ist, zu denen nicht ausschlie337lich die tagesaktuellen Nachrichten, sondern weitere Umst344nde z344hlen, zu denen etwa das allgemeine Zuschauerinteresse, das der Nachrichtensendung der Beklagten entgegengebracht wird, die Stellung der Beklagten im Markt und ihre Akquisitionsbem374hungen im Hinblick auf Werbe-auftr344ge zu rechnen sind. Diese f374r die erzielten Werbeeinnahmen ebenfalls mitbestimmenden Faktoren schlie337en den urs344chlichen Zusammenhang zwi-schen den jeweiligen Nachrichten und den Werbeeinnahmen nicht aus. Daraus ergibt sich nur, dass der Verletzergewinn lediglich zu einem Bruchteil auf der 24 - 10 - Urheberrechtsverletzung der Beklagten beruht und nur in diesem Umfang he-rauszugeben ist. 25 Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Be-klagte die Nachrichtensendungen am 29. Juni 2007 mit anderen Nachrichten als dem Inhalt des Videofilms h344tte f374llen k366nnen. Mit diesem Einwand ist die Beklagte nach Sinn und Zweck der Schadensberechnung anhand des Verlet-zergewinns ausgeschlossen. Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Verm366gensnachteils, den der verletzte Rechts-inhaber erlitten hat. Es w344re unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Benutzung des Ausschlie337lichkeitsrechts beruht. Die Absch366pfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des sch344-digenden Verhaltens und auf diese Weise der Pr344vention gegen eine Verlet-zung der besonders schutzbed374rftigen Immaterialg374terrechte (vgl. BGHZ 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil; 181, 98 Tz. 76 - Tripp-Trapp-Stuhl). Mit diesem Rechtsgedanken st374nde es in Widerspruch, wenn der Verletzer den auf einer Rechtsverletzung beruhenden Gewinn behalten k366nnte, weil er von der M366g-lichkeit andere Nachrichteninhalte zu senden, gerade keinen Gebrauch ge-macht hat, sondern schuldhaft das Schutzrecht des Kl344gers verletzt hat. Dies wird im vorliegenden Fall besonders dadurch deutlich, dass die Beklagte die Ausstrahlung des Videofilms trotz der durch den Kl344ger ausgesprochenen Ab-mahnung vorgenommen hat. 26 (4) Der Kl344ger ist auch in entschuldbarer Weise 374ber den Umfang des Anspruchs im Unklaren. Er hat keine andere M366glichkeit, sich die f374r die Be- 27 - 11 - rechnung des Verletzergewinns erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Ge-genteiliges macht auch die Revision nicht geltend. 28 dd) Schlie337lich kann die Beklagte unschwer 374ber die Werbeerl366se am 29. Juni 2007 Auskunft erteilen. 29 Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Verpflichtung zur Offenlegung der Werbeeinnahmen zur Berechnung des Ver-letzergewinns stelle einen unzul344ssigen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesch374tzte Rundfunkfreiheit und das durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungs-rechtlich gesch374tzte Interesse an der Geheimhaltung der Gesch344ftsdaten dar und sei unverh344ltnism344337ig. (1) Der Anspruch des Kl344gers auf die begehrte Auskunft braucht nicht hinter der grundgesetzlich gesch374tzten Rundfunkfreiheit der Beklagten zur374ck-zutreten. 30 Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verb374rgte Rundfunkfreiheit sch374tzt die Ei-genst344ndigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht (BVerfGE 66, 116, 133). Der Rundfunkfreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu (BVerfGE 35, 202, 221 f.). Die Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gew344hrleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu geh366ren 247 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und 247 242 BGB, die Rechtsgrundlage des Aus-kunftsanspruchs sind. Die Vorschriften dienen der wirksamen Durchsetzung von Anspr374chen nach einer Verletzung der im Urheberrechtsgesetz begr374nde-ten ausschlie337lichen Schutzrechte. Die aus den allgemeinen Gesetzen sich er-gebenden Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG m374ssen nach st344ndi-ger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihrerseits im Licht dieser 31 - 12 - Grundrechte gesehen und selbst wieder eingeschr344nkt werden (BVerfGE 7, 198, 208 f.). 32 Die danach grunds344tzlich erforderliche Abw344gung zwischen der Rund-funkfreiheit, auf die die Beklagte sich berufen kann, und dem Anspruch des Kl344gers auf effektive Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung seines Schutzrechts geht zugunsten des Kl344gers aus. Die durch Art. 5 Abs. 1 GG gew344hrleistete Rundfunkfreiheit wird durch die begehrte Aus-kunft in einem allenfalls geringen Ausma337 betroffen, weil die begehrte Auskunft sich nur auf die mit der Ausstrahlung der Rundfunksendungen verbundenen Werbeerl366se unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben bezieht. Demgegen-374ber dient die Rundfunkfreiheit nicht dazu, dass sich die Beklagte durch rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in ein ausschlie337liches Schutzrecht des Kl344gers in unzul344ssiger Weise Vorteile im wirtschaftlichen Wettbewerb ver-schafft. (2) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzte Ge-heimhaltungsinteresse der Beklagten 374berwiegt das Interesse des Kl344gers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat zu einem konkreten Geheimhaltungsinteresse der Beklagten keine Feststellun-gen getroffen, ohne dass die Revision Vortrag der Beklagten als 374bergangen r374gt. 33 2. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurtei-lung zur Auskunftserteilung nach den Klageantr344gen zu 3 und 4 richtet. 34 Mit diesen Klageantr344gen verlangt der Kl344ger Auskunft 374ber die an den einzelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) jeweils im Juni 2005, 2006 und 2007 generierten Werbeerl366se durch eine Gegen374berstellung der Einnahmen 35 - 13 - und Ausgaben. Der Kl344ger kann die Erteilung einer Auskunft mit diesem Inhalt von der Beklagten nicht verlangen, weil sie ohne Einfluss auf die Berechnung seines Schadensersatzanspruchs ist. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Werbeeinnahmen auf Werbeauftr344gen beruhen, die regelm344337ig Monate im Vor-aus vor dem Sendetermin erteilt worden sind. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Gegenteiliges hat es jedenfalls nicht festge-stellt, ohne dass die Revisionserwiderung insoweit eine Gegenr374ge erhebt. Bei diesem Auftragsverhalten der Werbekunden beeinflusst die Ausstrahlung des in Rede stehenden Videos am 29. Juni 2007 nicht die H366he der Werbeeinnahmen in diesem Monat, 374ber die der Kl344ger gleichwohl mit dem Klageantrag zu 3 Auskunft begehrt. Ohne Belang f374r die Berechnung des Schadensersatzanspruchs sind ebenfalls die mit dem Klageantrag zu 4 verlangten Angaben 374ber die Werbe-einnahmen der Monate Juni 2005 und 2006. Aus einem Vergleich dieser Anga-ben mit den Werbeerl366sen aus Juni 2007 k366nnen sich keine Erkenntnisse f374r die Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Kl344gers ergeben, weil die Ausstrahlung des Videos am 29. Juni 2007 keinen Einfluss auf die Werbeein-nahmen im Juni 2007 hatte. 36 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 37 Bornkamm B374scher Herr Schaffert ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Kirchhoff Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 31.01.2008 - 8 O 312/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.06.2008 - I-4 U 43/08 -
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