BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL I ZR 122/09 Verk374ndet am: 20. Januar 2011 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren ZPO 247 79 Abs. 2; ZVG 247247 9, 71 Abs. 2 Immobilienmakler sind nicht befugt, einen Gl344ubiger als Beteiligten im Sinne von 247 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertre-ten. Die Befugnis, Bieter zu vertreten, bleibt davon unber374hrt. BGH, Vers344umnisurteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Oldenburg vom 16. Juli 2009 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind zugelassene Rechtsanw344lte, die im Rahmen ihrer beruf-lichen T344tigkeit f374r Gl344ubiger gerichtliche Zwangsversteigerungstermine wahr-nehmen. Die Beklagte, eine Immobilienmaklerin, bietet ihren Kunden diese Dienstleistung ebenfalls an. 1 Die Kl344ger haben die Ansicht vertreten, seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1. Juli 2008 sei die Vertretung in Zwangs-versteigerungsverfahren nur noch Rechtsanw344lten und denjenigen Personen gestattet, welche die in 247 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Kriterien erf374llten. Immobilienmakler geh366rten nicht dazu. Die Kl344ger haben in dem auch nach dem 1. Juli 2008 fortgesetzten Angebot der in Rede stehenden Dienstleis-tung durch die Beklagte einen wettbewerbsrechtlich relevanten Versto337 gegen 247 79 Abs. 2 ZPO gesehen. 2 - 3 - Sie haben beantragt, 3 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, sich zu erbieten, f374r Gl344ubiger in gerichtlichen Zwangsver-steigerungsverfahren Terminsvertretungen zu 374bernehmen und diese durchzu-f374hren. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, bei ei-nem Zwangsversteigerungsverfahren handele es sich nicht um einen "Partei-prozess" im Sinne von 247 79 ZPO. Jedenfalls gebiete eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift ihre Zulassung als "Prozessvertreter" eines Gl344ubi-gers in einem Zwangsversteigerungstermin. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Be-rufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344ger waren im Termin zur m374ndlichen Verhandlung 374ber die Revision trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, 374ber ihr Rechtsmittel durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. 5 Entscheidungsgr374nde: 6 I. Die Entscheidung hat angesichts der S344umnis der Kl344ger und Revisi-onsbeklagten im Termin zur Verhandlung 374ber die Revision durch Vers344umnis-urteil zu ergehen. Sie beruht aber nicht auf der S344umnis, sondern ist eine Ent-scheidung in der Sache, die ebenso ergangen w344re, wenn die Kl344ger in der m374ndlichen Revisionsverhandlung ordnungsgem344337 vertreten gewesen w344ren (vgl. BGHZ 37, 79, 81). II. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kl344ger - in 334bereinstimmung mit dem Landgericht - aus 247 8 Abs. 1 und 3, 247247 3, 4 Nr. 11 7 - 4 - UWG in Verbindung mit 247 79 ZPO f374r begr374ndet erachtet. Dazu hat es ausge-f374hrt: Der Anwendungsbereich des 247 79 ZPO sei er366ffnet, da das Zwangsver-steigerungsverfahren gesetzessystematisch dem "Parteiprozess" im Sinne der genannten Vorschrift zuzuordnen sei. Die Zwangsversteigerung sei ein spezifi-scher Verfahrensabschnitt im Rahmen der zur Zivilprozessordnung geh366renden Zwangsvollstreckung nach den 247247 704 ff. ZPO. Die gesetzgeberische Entschei-dung f374r die Zuordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens zum Zivilprozess indiziere zugleich die Anwendung der Vertretungsregelungen in den 247247 78 ff. ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten werde das nach dem Klagean-trag ma337geblich betroffene Verh344ltnis zwischen Gl344ubiger und Schuldner auch typischerweise von gegenl344ufigen Interessen und daraus resultierenden Strei-tigkeiten gepr344gt. 8 Der aus 247 79 Abs. 2 ZPO folgende Ausschluss der Immobilienmakler von der Vertretung eines Gl344ubigers im Zwangsversteigerungstermin versto337e we-der gegen das Grundrecht auf freie Berufsaus374bung (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das rechtsstaatliche Verh344lt-nism344337igkeitsprinzip. Die Vorschrift des 247 79 Abs. 2 ZPO beschr344nke zwar die-jenigen, die weder Rechtsanw344lte seien noch zu den in 247 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Personengruppen geh366rten, in ihrem grundgesetzlich ge-sch374tzten Recht auf freie Berufsaus374bung, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen T344tigkeit im Zwangsversteigerungstermin als Vertreter eines Gl344ubigers t344tig werden wollten. Diese Beschr344nkung der Vertretungsbefugnis in gerichtlichen Verfahren beruhe jedoch auf sachlich tragenden Gr374nden im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit an der Gew344hrleistung einer ge-ordneten Rechtspflege und rechtsstaatlicher Verfahrensabl344ufe. 9 - 5 - Die vom Gesetzgeber in 247 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgenommene Ab-grenzung des zur Vertretung berechtigten Personenkreises sei auch unter den Gesichtspunkten der Verh344ltnism344337igkeit und des Willk374rverbots verfassungs-rechtlich unbedenklich. 10 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass den Kl344gern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus 247 8 Abs. 1 und 3, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 247 79 Abs. 2 ZPO zusteht. 11 1. Die Kl344ger haben mit ihrem Klageantrag begehrt, der Beklagten zu un-tersagen, sich zu erbieten, f374r Gl344ubiger im gerichtlichen Zwangsversteige-rungsverfahren Terminsvertretungen zu 374bernehmen und diese durchzuf374hren. Der so gefasste Unterlassungsantrag umfasst nach seinem Wortlaut auch die Vertretung eines Gl344ubigers bei der Abgabe eines Eigengebots (siehe dazu BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 98/05, NJW 2006, 1355; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 85a Anm. 4.1). Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird aber nicht nur durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl344-ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, sondern auch von dem Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 15 - Anschriftenliste). 12 Die Kl344ger haben in erster Instanz mit Schriftsatz vom 26. Januar 2009 ausdr374cklich klargestellt, dass es ihnen nicht darum geht, ob die Beklagte be-rechtigt ist, als Vertreterin eines Bieters im Zwangsversteigerungsverfahren aufzutreten. Sie erstreben vielmehr ein Verbot f374r die Beklagte, Gl344ubiger als Beteiligte im Sinne von 247 9 ZVG zu vertreten. 13 - 6 - Bieter z344hlen nicht zu den Beteiligten im Sinne der genannten Vorschrift. Dementsprechend beurteilt sich die Wirksamkeit ihrer Vertretung im Zwangs-versteigerungstermin nach den 247247 164 ff. BGB und nicht nach 247 79 ZPO. Ein Bieter kann sich daher von jeder bevollm344chtigten nat374rlichen oder juristischen Person vertreten lassen (St366ber aaO 247 71 Anm. 6.3; B366ttcher, ZVG, 5. Aufl., 247 71 Rn. 15; a.A. Klawikowski, Rpfleger, 2008, 404, 407). Dies gilt auch f374r den Gl344ubiger, soweit er am Versteigerungstermin lediglich als Bieter teilnimmt und ein Gebot abgibt. 14 2. Die Kl344ger haben ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-fahr gest374tzt (247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Zeitraum von Juli bis Oktober 2008 begangene Zuwiderhandlun-gen gegen 247 79 Abs. 2 ZPO vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Rechtsverst366337e gerichtet ist, ist er nur begr374ndet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Un-terlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol, mwN). 15 Das zur Zeit der beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) ist zwar Ende 2008 ge344ndert worden. Diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken dienende - Gesetzes344nderung ist f374r den Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Die von der Beklagten angebote-nen Dienste erf374llen sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen einer gesch344ftlichen Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in der jetzt geltenden Fassung. Die Vor-schrift des 247 4 Nr. 11 UWG hat durch die UWG-Novelle 2008 keine 304nderung 16 - 7 - erfahren. Im 334brigen bleiben nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG alle spezifischen Regeln f374r reglementierte Berufe unber374hrt, damit die strengen Integrit344tsstandards gew344hrleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf t344tigen Personen nach Ma337gabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen k366nnen. Dementsprechend ist die Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG auf berufs-rechtliche Bestimmungen, die das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskon-former Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zul344ssig (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rn. 11.6a). 3. Die Bestimmung des 247 79 Abs. 2 ZPO z344hlt zu den Vorschriften im Sinne von 247 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteil-nehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Die Ver-tretungsbeschr344nkung im Zivilprozess dient vor allem auch der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren (Begr374n-dung des Regierungsentwurfs zum Rechtsdienstleistungsgesetz, BT-Drucks. 16/3655 S. 66; vgl. auch BGH, GRUR 2009, 1077 Rn. 20 - Finanz-Sanierung). 17 4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte mit ihrem Angebot, f374r Gl344ubiger in gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfah-ren Terminsvertretungen zu 374bernehmen und durchzuf374hren, gegen 247 79 Abs. 2 ZPO verst366337t. 18 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren um einen "Parteipro-zess" im Sinne von 247 79 ZPO handelt. 19 - 8 - aa) Die Revision r374gt, das gerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren falle nicht in den Anwendungsbereich des 247 79 ZPO. Sie macht geltend, die Zivilprozessordnung spreche in dem die Zwangsvollstreckung betreffenden ach-ten Buch nur im ersten Abschnitt von "Parteien". Im Abschnitt zwei 374ber die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, zu dem systematisch auch die Zwangsversteigerung geh366re, werde der Begriff der Partei nicht verwandt. Auch das Zwangsversteigerungsgesetz benutze diesen Begriff nicht. Gl344ubiger und Schuldner w374rden vielmehr entweder direkt als solche bezeichnet oder fielen unter den Begriff der Beteiligten. Angesichts dieser strikten terminologischen Unterscheidung k366nne nicht angenommen werden, dass die Vertretungsrege-lungen in den 247247 78 ff. ZPO im Zwangsversteigerungsverfahren zur Anwendung k344men. 20 Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Das Berufungsgericht ist zu-treffend davon ausgegangen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren nach der Gesetzessystematik dem Parteiprozess des 247 79 ZPO zuzuordnen ist. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist eine spezielle Art der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, die im zweiten Abschnitt des achten Buches der Zivil-prozessordnung behandelt wird. Dieser Zuordnung steht nicht entgegen, dass die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nach 247 869 ZPO durch ein besonderes Gesetz (Zwangsversteigerungsgesetz) geregelt werden. F374r das Zwangsvollstreckungsverfahren nach 247247 704 ff. ZPO gelten neben den spezifi-schen Verfahrensvorschriften auch die allgemeinen prozessualen Regelungen in den 247247 1 bis 252 ZPO sinngem344337, soweit sich aus dem Zwangsversteige-rungsgesetz nicht etwas anderes ergibt (vgl. RGZ 73, 194, 195; St366ber aaO Einl. Rn. 19; Sievers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2010, Vorbem. zu 247247 1 ff. ZVG Rn. 1). Das Zwangsver-steigerungsgesetz enth344lt lediglich besondere Vorschriften 374ber den Nachweis der Vertretungsmacht im Versteigerungstermin (247 71 Abs. 2, 247 81 Abs. 3 ZVG). 21 - 9 - Die Frage, wer zur Vertretung eines Gl344ubigers im Zwangsversteigerungstermin befugt ist, wird im Zwangsversteigerungsgesetz nicht geregelt, so dass die An-wendung von 247 79 ZPO nicht ausgeschlossen ist. Auf den Umstand, dass der Begriff "Partei" weder im zweiten Abschnitt des achten Buches der Zivilpro-zessordnung noch im Zwangsversteigerungsgesetz verwendet wird, kommt es f374r die Zuordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens zum Parteiprozess im Sinne von 247 79 ZPO in Anbetracht der Gesetzessystematik nicht entscheidend an. bb) Die Revision macht des Weiteren geltend, Sinn und Zweck des 247 79 ZPO erforderten nicht dessen Anwendung auf Terminsvertretungen im gerichtli-chen Zwangsversteigerungsverfahren. Im Zwangsversteigerungstermin finde - anders als im Erkenntnisverfahren - grunds344tzlich kein kontradiktorisches Auf-einandertreffen von Gl344ubigern und Schuldnern statt. Daher k366nne der Verstei-gerungstermin als solcher nicht als Parteiprozess angesehen werden. 22 Auch dem kann nicht gefolgt werden. Die durch 247 79 Abs. 2 ZPO bewirk-te Vertretungsbeschr344nkung im Parteiprozess dient einerseits der Sicherstel-lung einer sachgerechten Vertretung der Parteien im gerichtlichen Verfahren und andererseits der Ordnung des Prozesses (BT-Drucks. 16/3655 S. 66; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 79 Rn. 1). Diese Zielsetzung des Gesetz-gebers ist auch bei der Zwangsversteigerung von Immobilien ber374hrt, da es sich hierbei um ein gerichtliches Verfahren mit in der Regel erheblicher Trag-weite handelt (vgl. St366ber aaO Einl. Rn. 22). Gl344ubiger und Schuldner stehen, wenn etwa Streit 374ber die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens herrscht, auch regelm344337ig in einem kontradik-torischen Verh344ltnis zueinander, da sie zwangsl344ufig widerstreitende Interessen verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7 f.). 23 - 10 - Entgegen der Ansicht der Revision ist zwischen dem Versteigerungster-min einerseits und der m374ndlichen Verhandlung sowie der Entscheidung 374ber m366gliche Antr344ge der Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren anderer-seits nicht dergestalt zu unterscheiden, dass zumindest die Vertretung eines Gl344ubigers im Versteigerungstermin durch einen Immobilienmakler oder seinen Angestellten zul344ssig sein muss. Nach der Begr374ndung des Regierungsent-wurfs des Rechtsdienstleistungsgesetzes sollte die Zul344ssigkeit der Prozessver-tretung einheitlich f374r das gesamte Verfahren geregelt und die vor der Geset-zes344nderung durch 247 157 ZPO bewirkte Trennung zwischen der Vertretung au-337erhalb der Verhandlung und der Vertretung im Termin gerade beseitigt wer-den, weil die einheitliche Regelung der Vertretungsbefugnis den Vorteil bietet, dass ein erzwungener Vertreterwechsel im Prozess nicht mehr erforderlich ist (BT-Drucks. 16/3655 S. 187 f.). Mit Recht hat das Berufungsgericht f374r ma337-geblich erachtet, dass das Verh344ltnis zwischen Gl344ubiger und Schuldner im Versteigerungstermin typischerweise von gegenl344ufigen Interessen und daraus resultierenden Streitigkeiten gepr344gt wird (vgl. BGHZ 170, 378 Rn. 7 f.). Eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen eines Gl344ubigers im Zwangsver-steigerungstermin erfordert daher eine ersch366pfende Beratung des Mandanten, die gerade auch umfassende materielle und formelle Rechtskenntnisse voraus-setzt (vgl. St366ber aaO Einl. Rn. 36; derselbe, ZVG-Handbuch, 8. Aufl. Rn. 301). 24 Der Hinweis der Revision, dass bis zur Neufassung des 247 79 ZPO Zwangsversteigerungstermine vielfach von Immobilienmaklern und deren Mit-arbeitern wahrgenommen worden seien, ohne dass hierdurch ein Missstand aufgetreten sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber hat sich gerade nicht an Einzelf344llen orientiert, sondern hat der Gesetzesfassung in sachgerechter Weise eine generalisierende Wertung und typisierende Betrach-tung zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dies auf der Erfahrung beruht, dass die Wahrung eines rechtsstaatlichen 25 - 11 - Verfahrens am besten durch Personen gesichert wird, die - wie es etwa bei Rechtsanw344lten der Fall ist - ganz allgemein nach Ausbildung und Berufserfah-rung eine grundlegende Gew344hr f374r eine sach- und verfahrenskundige Beglei-tung in einem gerichtlichen Verfahren bieten und die dar374ber hinaus verpflichtet sind, sich angemessen gegen Berufshaftpflichtrisiken zu versichern. b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass Immo-bilienmakler nicht zu den in 247 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgef374hrten Personengruppen geh366ren. 26 5. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Regelungen in 247 79 Abs. 2 ZPO nicht wegen Versto337es gegen Art. 12 Abs. 1 GG und/oder Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. 27 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-klagte in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Aus374bung ihrer be-ruflichen T344tigkeit durch die Regelungen in 247 79 Abs. 2 ZPO beschr344nkt wird, weil es ihr untersagt ist, in einem Zwangsversteigerungstermin als Vertreter des Gl344ubigers als Beteiligten im Sinne von 247 9 ZVG t344tig zu werden. 28 aa) Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 GG gew344hrt das Recht, den Beruf frei zu w344hlen und frei auszu374ben. Die Berufsfreiheit umfasst das Recht der am Markt T344tigen, die Bedingungen ihrer Marktteilhabe selbst festzusetzen. Soweit Marktteilnehmer in ihrem Marktverhalten durch gesetzliche Regeln beschr344nkt werden, ist dies an ihren Grundrechten zu messen und nicht an denen der an-deren Marktteilnehmer (BVerfGE 106, 275, 299). Bei der Frage, ob Immobi-lienmakler Gl344ubiger als Beteiligte im Sinne von 247 9 ZVG im Zwangsversteige-rungstermin vertreten d374rfen, geht es um eine solche Festlegung. 29 - 12 - Wenn verfahrensrechtliche Vorschriften wesentliche berufliche Funktio-nen untersagen, betreffen sie unmittelbar die Aus374bung des Berufs. Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Beklagte wird von der Vertretung eines Gl344ubigers in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungstermin generell ausge-schlossen. 30 bb) Diese Beschr344nkung der Berufsaus374bungsfreiheit der Beklagten durch 247 79 Abs. 2 ZPO ist entgegen der Auffassung der Revision jedoch ge-rechtfertigt und damit nicht verfassungswidrig. 31 (1) Eingriffe in die Berufsaus374bungsfreiheit sind allerdings nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beru-hen, die durch ausreichende Gr374nde des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 94, 372, 390; 101, 331, 347; 117, 163, 182). Die Beschr344nkungen stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337ig-keit. Der Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weitergehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern. Zudem m374ssen Eingriffszweck und Eingriffsintensit344t in einem angemessenen Verh344ltnis stehen (vgl. BVerfGE 54, 301, 313; 101, 331, 347; 117, 163, 182). Diesen Anforderun-gen gen374gen die Regelungen in 247 79 Abs. 2 ZPO. 32 (2) Als 374bergeordnete Gemeinwohlziele sind der Schutz der rechtsu-chenden Bev366lkerung und eine funktionierende Rechtspflege anerkannt (vgl. BVerfGE 108, 150, 161 f.; 117, 163, 182). Die Vertretungsbeschr344nkung im Zi-vilprozess gem344337 247 79 Abs. 2 ZPO soll einerseits der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren und anderer-seits der Ordnung des Prozesses dienen (BT-Drucks. 16/3655 S. 66). Das sind legitime Zwecke, die eine Beschr344nkung der Berufsaus374bungsfreiheit grund-s344tzlich rechtfertigen k366nnen. 33 - 13 - (3) Die Beschr344nkung der Vertretungsbefugnis im Parteiprozess ist zur Erreichung der mit 247 79 Abs. 2 ZPO angestrebten legitimen Ziele geeignet. 34 F374r die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsaus374bungsregelung der gew374nschte Erfolg gef366rdert werden kann. Es gen374gt mithin bereits die M366glichkeit einer Zweckerreichung (BVerfGE 100, 313, 373; 103, 293, 307; 117, 163, 188 f.). Diese ist hier gegeben. Auch wenn Immobilienmakler - wie die Revision geltend macht - 374ber f374r den Versteigerungstermin wichtige praktische Kenntnisse und Erfahrungen verf374gen k366nnen, etwa auf dem Gebiet der Grund-st374cksbewertung, so ist doch nicht festgestellt, dass diese Berufsgruppe auch die f374r eine sachgerechte Wahrnehmung der Vertretung eines Gl344ubigers im Zwangsversteigerungstermin notwendigen materiell-rechtlichen und verfahrens-rechtlichen Kenntnisse hat (siehe zu den vielf344ltigen Fragen, die f374r einen Gl344ubiger im Zwangsversteigerungstermin zu pr374fen sein k366nnen, St366ber, ZVG-Handbuch aaO Rn. 301). 35 (4) Zur Erreichung der genannten legitimen Gemeinwohlziele kann die Beschr344nkung der Vertretungsbefugnis im Parteiprozess auch als erforderlich angesehen werden. 36 Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist allerdings nur dann erforderlich, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschr344nkendes Mittel nicht zur Verf374gung steht (vgl. BVerfGE 80, 1, 30). Auch soweit die Frei-heit der Berufsaus374bung betroffen ist, d374rfen Eingriffe nicht weitergehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 106, 216, 219; 117, 163, 189). Entgegen der Ansicht der Revision besteht ein weniger einschr344nkendes Mittel nicht darin, dass das Verbot der Vertretung von Gl344ubi-gern im Zwangsversteigerungsverfahren durch Immobilienmakler auf T344tigkei-ten au337erhalb eines Zwangsversteigerungstermins beschr344nkt wird. Die einheit-liche Regelung der Vertretungsbefugnis im Parteiprozess bietet den Vorteil, 37 - 14 - dass ein erzwungener Vertreterwechsel im Prozess nicht mehr notwendig ist. Zudem ist zu ber374cksichtigen, dass eine Unterst374tzung im gerichtlichen Verfah-ren - angefangen bei der Beratung zum prozessualen Vorgehen 374ber die Vor-bereitung und den Entwurf von Schrifts344tzen bis hin zur Begleitung zum Ge-richtstermin als Beistand - gem344337 247 90 Abs. 1 ZPO grunds344tzlich zul344ssig bleibt. (5) Die vom Gesetzgeber zur Verfolgung legitimer Zwecke gew344hlten Mittel m374ssen schlie337lich nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch an-gemessen sein. Voraussetzung hierf374r ist, dass das Ma337 der Belastung des Einzelnen noch in einem vern374nftigen Verh344ltnis zu den der Allgemeinheit er-wachsenen Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1, 51; 117, 163, 192 f.). Um dies beurteilen zu k366nnen, ist eine Abw344gung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte erforderlich ist, und den Auswirkungen auf die Rechtsg374ter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277, 327; 117, 163, 193). Die danach gebotene Gesamtabw344gung f374hrt zu dem Ergebnis, dass die Beschr344nkung der Vertretungsbefugnis von Immobilienmaklern im Zwangsversteigerungstermin auch verh344ltnism344337ig ist. 38 Bei der in Rede stehenden Beschr344nkung der Vertretungsbefugnis von Immobilienmaklern handelt es sich um eine Regelung der Berufsaus374bung. Ei-ne solche liegt vor, wenn der Eingriff nicht einen selbst344ndigen Beruf, sondern lediglich T344tigkeiten betrifft, die als Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung eines anderen Berufs ausge374bt werden und deren Regelung die eigentliche Berufst344tigkeit als Grundlage der Lebensf374hrung unber374hrt l344sst (vgl. BVerfGE 68, 272, 281; 75, 246, 274). 39 40 Das Verbot der Vertretung von Gl344ubigern als Beteiligte im Sinne von 247 9 ZVG in Zwangsversteigerungsterminen stellt schon keinen erheblichen Eingriff in den Kernbereich der Maklert344tigkeit dar. Demgegen374ber sind die mit 247 79 - 15 - Abs. 2 ZPO verfolgten Interessen des Gemeinwohls - insbesondere mit Blick auf den Schutz der rechtsuchenden Bev366lkerung - derart gewichtig, dass sie die Zumutbarkeit der Beeintr344chtigung der Berufsaus374bungsfreiheit zu begr374nden verm366gen. b) Einen Versto337 der Regelungen in 247 79 Abs. 2 ZPO gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht verneint. 41 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist grunds344tzlich auch im Rahmen von Regelungen der Berufsfreiheit zu beachten. Dies bedeu-tet, dass Differenzierungen oder Ungleichbehandlungen bei berufsrechtlichen Regelungen nur dann verfassungsgem344337 sind, wenn die betreffende Ungleich-behandlung oder Differenzierung nicht willk374rlich ist oder einen sachlichen Rechtfertigungsgrund hat. Rechtfertigungsgr374nde dieser Art k366nnen sich auch aus der Berufsfreiheit und ihren Ordnungsbelangen selbst ergeben. Dement-sprechend verlangt Art. 12 Abs. 1 GG etwa die sachgerechte Differenzierung nach Ma337gabe jeweils unterschiedlicher Berufsbilder (Scholz in Maunz/D374rig, Grundgesetz, Stand 2010, Art. 12 Rn. 153, mwN). 42 Ein solcher sachlicher Rechtfertigungsgrund ist im Hinblick auf die be-schr344nkte Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen zu bejahen. Diese be-ruht nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum Rechtsdienstleistungs-gesetz zum einen auf der N344he der Inkassot344tigkeit zu den diesen Unterneh-men k374nftig erlaubten Prozesshandlungen und zum anderen darauf, dass es sich bei den ihnen erlaubten T344tigkeiten, insbesondere bei der Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, um eine weitgehend automatisierte T344tigkeit handelt, f374r die besondere Kenntnisse und F344higkeiten eines Rechts-anwalts nicht erforderlich sind. Da das Mahnverfahren zudem auf der Gerichts-seite ganz 374berwiegend durch zentrale Mahngerichte im automatisierten Ver-fahren betrieben wird, sind Inkassounternehmen bei der oft als Massengesch344ft 43 - 16 - betriebenen Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden zur Zu-sammenarbeit mit dem Gericht in gleicher Weise qualifiziert wie ein Rechtsan-walt (BT-Drucks. 16/3655 S. 194). Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Vertretung des Gl344ubigers in einem Zwangsversteigerungstermin um eine T344-tigkeit, die umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kenntnisse erfordert. Eine unterschiedliche Behandlung von Immobilienmaklern und Inkas-sounternehmen ist daher aus Sachgr374nden gerechtfertigt. IV. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 44 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 11.03.2009 - 5 O 3055/08 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.07.2009 - 1 U 34/09 -
Full & Egal Universal Law Academy