BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 122/10 vom 27. Januar 2011 in der Baulandsache - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Gegenstandswert f374r die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ge-gen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats f374r Bau-landsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. M344rz 2010 wird auf 12.682 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 247 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. 247 3 ZPO in H366he von 20 % des Werts des Einwurfsgrund-st374cks festzusetzen. 1 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 326/08, juris Rn. 2 m.w.N.). ist bei einer Revision - deren Zulassung der Beteiligte zu 1 hier erstrebt -, mit der die Einbeziehung eines Grundst374cks in ein Umlegungsverfahren bek344mpft oder Regelungen des Umlegungsplans angefochten werden, der Streitwert mit 20 % des Grund-st374ckswerts zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umlegung die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundst374ck zugrunde liegt; dem Eigent374mer wird bei einer vern374nftigen wirt-schaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genommen. Dies schlie337t eine entsprechende Anwendung des 247 6 ZPO aus, und zwar auch dann, wenn die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt. 2 - 3 - Mit in die Streitwertberechnung einzubeziehen sind neben dem Wert des Grund und Bodens diejenigen der vorhandenen Aufbauten (Senatsurteile vom 22. Februar 1968 - III ZR 140/66, BGHZ 49, 317, 318 ff und vom 13. Februar 1969 - III ZR 123/68, BGHZ 51, 341 ff). 3 2. F374r die Streitwertfestsetzung ist deshalb grunds344tzlich einzubeziehen der Wert der vorhandenen Aufbauten, den der Beteiligte zu 1 hier mit insgesamt 12.590 200 beziffert. 4 Hinzuzurechnen ist der Bodenwert, den das Berufungsgericht f374r das hier fragliche Grundst374ck mit 220 200/m 2 nach der Bodenrichtwertkarte nach der Richtwertzone Rohbauland ermittelt hat. Bei einer Gr366337e von 231 m262 ergibt sich damit ein Grundst374ckswert von 50.820 200. 5 Der ma337gebliche Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der ge-w366hnlich im Gesch344ftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tat-s344chlichen Eigenschaften ohne R374cksicht auf ungew366hnliche oder pers366nliche Verh344ltnisse zu erzielen w344re (247 194 BauGB). Nach 247 8 i.V.m. 247 15 der Immobi-lienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) kann insoweit das Vergleichswert-verfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts herangezogen werden. Bei Anwen-dung dieses Verfahrens kann nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV auf die Bo-denrichtwerte zur Ermittlung des Bodenwerts zur374ckgegriffen werden. 6 Im Gegensatz zur Auffassung des Beteiligten zu 1 kann der von ihm gel-tend gemachte Grundst374ckswert von 450 200/m262 nicht der Wertermittlung zugrun-de gelegt werden. Der Beteiligte zu 1 bezieht sich insoweit auf ein Kaufpreisan-gebot der Beteiligten zu 2 aus dem Jahre 2001 f374r ein anderes Grundst374ck in 7 - 4 - H366he von 470 200/m262 f374r eine Teilfl344che dieses Grundst374cks von 10 m262. Dieser Wert entspricht nicht dem auf dem Grundst374cksmarkt jetzt zu erzielenden Preis. Der Beteiligte zu 1 hat nicht dargelegt, dass das Kaufpreisangebot der Beteilig-ten zu 2 aus dem Jahr 2001 heute noch unterbreitet werden w374rde. Dar374ber hinaus liegt es im Hinblick auf die Grundst374cksgr366337e von lediglich 10 m262 und das Interesse der Beteiligten zu 2, verfahrenstechnische H374rden zu vermeiden, auf der Hand, dass der damals gebotene Kaufpreis nicht am Marktwert f374r das gesamte Grundst374ck orientiert war. Ausgehend von einem Grundst374ckswert in H366he von 50.820 200, dem Wert der Aufbauten in H366he von 12.590 200 und einer Quote von 20 % ergibt sich ins-gesamt ein Gegenstandswert von 12.682 200. 8 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.07.2009 - 91 O 3/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.2010 - 100 U 1/09 (Baul.) -
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